Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
84 kB
Datum
05.10.2017
Erstellt
26.09.17, 18:06
Aktualisiert
26.09.17, 18:06
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Von:
Gesendet:
An:
Betreff:
Neu Alexander Mitarbeiter 04 <alexander.neu.ma04@bundestag.de>
Dienstag, 18. Juli 2017 10:57
Gemeinde- langerwehe
Bürgeranregung gern. §24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr,
Widerspruch erleichtern
Dr. Alcxander Soranto Neu, MdB, Mühlenstr. 46,53721 Siegburg
An den
Rat der Stadt I Gemeinde Langerwehe
Bürgermeister Heinrich Göbbels
Schönthaler Str. 4
523 79 Langerwehe
Siegburg, 18.07.2017
Bezug:
Anlagen:
Dr. Alexander Soranto Neu, MdB
MUhlenstr. 46
53721 Siegburg
Telefon: +49 2241/1694865
Fax: +49 2241 I 1694863
Alexander.neu.maO I @bundestag.de
Berliner Büro:
Platz der Republik I
11011 Berlin
Telefon: +49 30 227-74328
Fax: +49 30 227-76458
alexander.neu@bundestag.de
Bürgeranregung gern. §24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern
Sehr geehrteR Bürgermeisterin,
sehr geehrte Damen und Herren des Rates,
hiermit rege ich gem. § 24 GO NRW an:
Der Rat möge beschließen:
Jugendliche, bei denen die Weitergabe Ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, werden ebenso wie deren Eltern
angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert. Dem Schreiben wird ein Musterwiderspruch
beigefügt.
Begründung:
Städte und Gemeinden geben der Bundeswehr die Namen und Adressen vonjungen Menschen, die demnächst
volljährig werden. Diese schickt dann an diese Adressen Werbe- und Informationsmaterial zum Dienst in der
Bundeswehr.
Übermittelt werden jeweils bis zum 31. März die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr
darauf volljährig werden.
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Jugendliche, aber auch deren Eltern, können der Datenweitergabe durch die Meldebehörden an die Bundeswehr
widersprechen. Dies ist in§ 58c Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz mit Verweis auf§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
festgelegt.
Dort heißt es:
Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz I Satz 1 des
Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf
ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober einesjeden Jahres durch ortsübliche
Bekanntmachung hinzuweisen.
Demnach ist es verpflichtend, auf das Recht zum Widerspruch gegen die Adressweitergabe durch ortsübliche
Bekanntmachung hinzuweisen. Leider wird diese Information jedoch von vielen Betroffenen nicht wahrgenommen.
Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung ist es daher sinnvoll, die Jugendlichen direkt anzuschreiben, sie aufihr
Widerspruchsrecht hinzuweisen und eine entsprechende Widerspruchsmöglichkeit als Musterwiderspruch beizuftigen.
Dabei wäre es wünschenswert, das Musterschreiben so abzufassen, dass in einem Zuge auch Widerspruch gegen
andere Datenweitergabemöglichkeiten eingelegt werden kann.
Ich wäre Ihnen mit Dank verbunden, wenn Sie mich über den Fortgang informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Alexander S. Neu, MdB
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