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Beschlussvorlage (Bürgeranregung Dr. Neu)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
84 kB
Datum
05.10.2017
Erstellt
26.09.17, 18:06
Aktualisiert
26.09.17, 18:06
Beschlussvorlage (Bürgeranregung Dr. Neu) Beschlussvorlage (Bürgeranregung Dr. Neu)

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Inhalt der Datei

Von: Gesendet: An: Betreff: Neu Alexander Mitarbeiter 04 <alexander.neu.ma04@bundestag.de> Dienstag, 18. Juli 2017 10:57 Gemeinde- langerwehe Bürgeranregung gern. §24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern Dr. Alcxander Soranto Neu, MdB, Mühlenstr. 46,53721 Siegburg An den Rat der Stadt I Gemeinde Langerwehe Bürgermeister Heinrich Göbbels Schönthaler Str. 4 523 79 Langerwehe Siegburg, 18.07.2017 Bezug: Anlagen: Dr. Alexander Soranto Neu, MdB MUhlenstr. 46 53721 Siegburg Telefon: +49 2241/1694865 Fax: +49 2241 I 1694863 Alexander.neu.maO I @bundestag.de Berliner Büro: Platz der Republik I 11011 Berlin Telefon: +49 30 227-74328 Fax: +49 30 227-76458 alexander.neu@bundestag.de Bürgeranregung gern. §24 GO NRW: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern Sehr geehrteR Bürgermeisterin, sehr geehrte Damen und Herren des Rates, hiermit rege ich gem. § 24 GO NRW an: Der Rat möge beschließen: Jugendliche, bei denen die Weitergabe Ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, werden ebenso wie deren Eltern angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert. Dem Schreiben wird ein Musterwiderspruch beigefügt. Begründung: Städte und Gemeinden geben der Bundeswehr die Namen und Adressen vonjungen Menschen, die demnächst volljährig werden. Diese schickt dann an diese Adressen Werbe- und Informationsmaterial zum Dienst in der Bundeswehr. Übermittelt werden jeweils bis zum 31. März die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr darauf volljährig werden. 1 Jugendliche, aber auch deren Eltern, können der Datenweitergabe durch die Meldebehörden an die Bundeswehr widersprechen. Dies ist in§ 58c Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz mit Verweis auf§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz festgelegt. Dort heißt es: Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz I Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober einesjeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Demnach ist es verpflichtend, auf das Recht zum Widerspruch gegen die Adressweitergabe durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Leider wird diese Information jedoch von vielen Betroffenen nicht wahrgenommen. Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung ist es daher sinnvoll, die Jugendlichen direkt anzuschreiben, sie aufihr Widerspruchsrecht hinzuweisen und eine entsprechende Widerspruchsmöglichkeit als Musterwiderspruch beizuftigen. Dabei wäre es wünschenswert, das Musterschreiben so abzufassen, dass in einem Zuge auch Widerspruch gegen andere Datenweitergabemöglichkeiten eingelegt werden kann. Ich wäre Ihnen mit Dank verbunden, wenn Sie mich über den Fortgang informieren. Mit freundlichen Grüßen Dr. Alexander S. Neu, MdB 2