Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
228 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 285/2016
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60.1
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 11.08.2016
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
25.08.2016
08.09.2016
Satzung der Gemeinde Nörvenich über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen;
hier: Neufassung
Bezug. V 246/2016
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt den Etat im Ergebnisplan / Finanzplan
auf der Ertragsseite / Einzahlungsseite
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat in seiner Sitzung am 02.06.2016 die Verwaltung beauftragt, nach
Recherche ein unabhängiges Büro mit der Klassifizierung der Straßen zu beauftragen und dieses
Ergebnis den Gremien erneut zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus ist die
Verwaltung beauftragt, eine Rechtsberatung eines renommierten Rechtsanwaltsbüros bezüglich der
Aufnahme von Wirtschaftswegen in die Satzung zu kontaktieren. Weiter soll explizit eine Lösung für
Eckgrundstücke gesucht werden.
Zur Klassifizierung der Straßen wurde seitens der Verwaltung Kontakt zur Kommunalagentur NRW
GmbH aufgenommen. Diese führt Klassifizierungen zu einem Tagessatz in Höhe von 890,00 Euro
durch. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass Ingenieurbüros hierzu durchaus in der Lage sind und
diese Leistungen erbringen können. Das für die Gemeinde Nörvenich tätige Ingenieurbüro Dr.
Jochims & Burtscheidt, Düren, wurde hierzu befragt.
Von dort hat die Verwaltung eine entsprechende Stellungnahme erhalten, die der Vorlage beigefügt ist.
Das Ingenieurbüro hat festgestellt, dass sich Klassifizierungen im Laufe der Jahre ändern können,
bspw. durch Umgehungsstraßen oder Abstufungen. Es schlägt aus diesem Grunde vor, die Anlage zur
Satzung - Klassifizierung - aus der Satzung zu streichen und erst dann eine Klassifizierung
vorzunehmen, wenn der Ausbau der Straße bevorsteht. Die Kriterien der Festlegung, wie in der
Satzung beschrieben, gelten dann als Grundlage für die Einstufung.
Hierzu hat die Kommunalagentur NRW GmbH mit Stellungnahme vom 24.06.2016, die ebenfalls als
Anlage der Vorlage beigefügt ist, festgestellt, dass eine Vorfestlegung über eine Anlage zur Satzung
grundsätzlich nicht erfolgen muss, wenn dies nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Der
Kommunalagentur erscheint aufgrund der aufgezeigten Problematik (Abstufung etc.) eine
Vorfestlegung auch nicht unbedingt zweckmäßig.
Es ist jedoch erforderlich, angelehnt an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes die
Klassifizierungsmerkmale in der Satzung aufzuführen. Dies ist geschehen, die in der Gemeinde
Nörvenich vorhandenen Straßenarten sind in der Satzung enthalten.
Zur Aufnahme einer Regelung zu Wirtschaftswegen in die Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen wurden Stellungnahmen sowohl der KPV
(Kommunalpolitische Vereinigung) als auch des Städte- und Gemeindebundes (Kommunen NRW
GmbH) eingeholt.
Die Stellungnahme der KPV lautet:
Gem. § 8 Abs.6 S.1 KAG NRW sind die Beiträge nach den durch den Straßenausbau hervorgerufenen
Vorteilen zu bemessen. Das aus dieser Vorschrift entnommene Vorteilsprinzip setzt einen
verbindlichen Rahmen für die Verteilung der beitragsfähigen Kosten fest. Es gebietet, dass die
Gemeinde die wirtschaftlichen Vorteile der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gegen die
Vorteile der Allgemeinheit gerecht abwägt. Das Vorteilsprinzip gibt sowohl Ober-, als auch
Untergrenzen vor. Innerhalb dieser Grenzen hat die Gemeinde einen Einschätzungsspielraum, der
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Anders als in anderen Bundesländern sieht das Beitragsrecht in Nordrhein-Westfalen keine gesetzlichen
Mindestanteile vor. Es obliegt danach den Gemeinden selbst, eine Prognose über das Verhältnis der
wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straßen und Wege durch die Allgemeinheit
einerseits und durch die Anlieger andererseits anzustellen.
Aus dem Vorteilsprinzip folgt weiter, dass der Satzungsgeber eine Differenzierung zwischen einzelnen
Straßentypen sowie nach deren Teileinrichtungen vorzunehmen hat, wenn die durch die
Inanspruchnahmemöglichkeit für die Allgemeinheit und die Grundstückseigentümer gebotenen
wirtschaftlichen Vorteile jeweils unterschiedlich ausfallen.
Ein Wirtschaftsweg dient überwiegend dazu, die angrenzenden Außenbereichsgrundstücke zu
bewirtschaften. Der Verkehr zu den anliegenden Grundstücken dürfte wesentlich stärker sein als der
Durchgangsverkehr. Daher muss der Anliegeranteil hier bei wenigstens 50 % liegen. Demgegenüber
wäre ein Gemeindeanteil von 50 % oder mehr mit dem Vorteilsprinzip nicht vereinbar und daher
fehlerhaft (vgl. Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn.375 zu §8). Die Inanspruchnahme
durch die Allgemeinheit dürfte sich auf Spaziergänge oder gelegentliche Auto- oder Radfahrten zu
Naherholungsgebieten beschränken.
Daher spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass der Anliegeranteil hier deutlich über 50 % liegt. Ob
hingegen auch ein Anteil von 80 % noch vertretbar wäre, lässt sich nicht eindeutig vorhersagen.
Nach der vom Städte- und Gemeindebund NRW in Abstimmung mit Innenministerium NRW
herausgegebenen Mustersatzung der Straßenbaubeitragssatzung beträgt die Obergrenze des
Anliegeranteils 80 %. Demnach wäre die vorliegende Satzung nicht fehlerhaft.
Gerichtliche Entscheidungen zu der Frage, ob ein solcher Verteilungsschlüssel noch dem
Vorteilsprinzip entspricht, sind m.E. noch nicht ergangen.
Ein Anliegeranteil von 75 % wurde in der Rechtsprechung jedoch bereits als ermessensfehlerfrei
eingestuft (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 27.02.1980, Az.: 9 C 2/97; OVG Niedersachen, Beschl. v.
19.12.2008, Az.: 9 LA 99/06; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.03.2012, 4 L 229/11).
Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes lautet:
Der mögliche hohe Anliegeranteil in der Mustersatzung rechtfertigt sich daraus, dass derartige Wege als
sog. Interessentenwege vorrangig dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen. Sofern die Wege nur zur
Bewirtschaftung der anliegenden Flächen und als Zufahrt zu Wohn- und Betriebsgebäuden genutzt
werden, ist ein hoher Anliegeranteil unproblematisch. Die Praxis zeigt jedoch, dass es auch
Wirtschaftswege gibt, die den anliegenden Grundstücken zur Erschließung dienen und die gleichzeitig
als Verbindungsstraße innerhalb des Außenbereichs dienen. Schließlich gibt es auch Wirtschaftswege,
die sowohl die beiden genannten Funktionen erfüllen, die aber darüber hinaus noch eine besondere
Funktion haben. Sie sind Schulbusstrecken oder in das örtliche oder überörtliche Radwegenetz
eingebunden, oder sie haben wegen ihrer Anbindung an qualifizierte Straßen Schleichwegefunktion.
Hier ist zwar grundsätzlich zu überlegen, ob diese Wege rechtlich einwandfrei kategorisiert sind. Wenn
ihnen derart weitreichende Verkehrsfunktion zukommt, handelt es sich offensichtlich nicht mehr um
Wirtschaftswege nach der Vorstellung von Rechtsvorschriften und Gerichtsurteilen, sondern vielmehr
um Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 4 StrWG NRW mit der Folge der Auflösung der Zweckbindung
als Wirtschaftsweg und Widmung nach § 6 StrWG NRW.
Vielfach wird dies aber in der Praxis als nicht gangbar eingeschätzt, nicht zuletzt wegen aufwändiger
Verfahren, die damit einhergehen können. Belässt die Gemeinde derartige Anlagen im
Wirtschaftswegerecht, so kann sich eine Aufwandsverteilung durch Bildung zweier Kategorien als
zweckmäßig erweisen:
- Anliegerwirtschaftsweg, der überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private
Zuwegung damit verbundenen Grundstücke dient - Anteil bis 80 %.
- Hauptwirtschaftsweg, der neben der Erschließung von Grundstücken auch dem Verkehr innerhalb
des Außenbereichs dient - Anteil bis 60 %.
So könnte es auch in dem von Ihnen genannten Beispielsfall (Links des Weges „Musterweg“ gehören
alle Parzellen Landwirt A, rechts des Weges Landwirt B. Der Musterweg ist zugleich die einzige Zuwegung
zur Biogasanlage, welche an einem vom Musterweg abzweigenden anderen Wirtschaftsweg liegt. Nach der
Titzer-Regelung müssten nun Landwirt A und B zusammen 80% der Wegeerneuerungskosten bezahlen, der
Betreiber der Biogasanlage nichts. Tatsächlich fahren aber die Landwirte A und B nur in der Saat/Erntezeit
einige wenige Male auf dem Musterweg, während der Biogasanlagenbetreiber neben seiner Anlage wohnt
und mehrfach täglich mit Pkw den Musterweg befährt. Zudem hat er einen täglichen Lkw-Anlieferverkehr,
belastet den Musterweg folglich am stärksten.) gehandhabt werden.
Als weitere gangbare Alternative könnte über die Gründung eines sog. Wirtschaftswegeverbandes
nachgedacht werden. Die Gemeinde Metelen ist derzeit bestrebt einen solchen zu gründen und wird
hierfür durch uns begleitet.
In Sachen Eckgrundstücksregelung haben beide Verbände ebenfalls juristische Stellungnahmen
abgegeben.
Die Stellungnahme der Kommunalpolitischen Vereinigung lautet:
Grundsätzlich ist es dem Satzungsgeber nicht verwehrt eine Eckgrundstückvergünstigung in die
Straßenbaubeitragssatzung aufzunehmen. Eine solche Vergünstigung liegt im Ermessen der Gemeinde
(OVG NRW, Urt. v. 14.06.1994, Az.: 15 A 1011/92).
Jedoch hält die Rechtsprechung eine undifferenzierte Eckgrundstückvergünstigung zu Lasten der
übrigen Anlieger für unzulässig. Der wirtschaftliche Vorteil durch den Ausbau einer der Straßen könne
nämlich genauso hoch sein wie bei den übrigen Anliegern der ausgebauten Straße. Dies sei dann der
Fall, wenn eine der Straßen eine Verbesserung durch eine weitere Teileinrichtung (etwa Parkstreifen)
erfahre, über die die andere Straße nicht verfüge. Hieraus ist zu folgern, dass eine
Eckgrundstückvergünstigung nur gewährt werden kann, wenn die ausgebaute Straße einen
Ausstattungszustand erhält, über den die andere Straße bereits verfügt (vgl. OVG NRW, Urt. v.
21.04.1975, Az.: II A 769/76).
Des Weiteren muss bei der Formulierung der Vergünstigung unterschieden werden nach den Arten der
angrenzenden Straßen. So ist die Anwendung der Vergünstigung nicht sachgerecht, wenn das
Grundstück neben der beitragsfähigen Straße auch an eine klassifizierte Straße angrenzt, da für deren
Ausbau u.U. keine Beiträge von den Anliegern zu erheben sind.
Die Vergünstigungsregelung darf sich daher nur auf die Kosten solcher Teilanlagen der
abzurechnenden Anbaustraße beziehen, deren erstmalige Herstellung auch in der Ortsdurchfahrt der
klassifizierten Straße grundsätzlich einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand auszulösen geeignet ist
(BVerwG, Urteil vom 15. September 1989, Az.: 8 C 4/88).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Wahl einer geeigneten Formulierung äußerst
problematisch. Stimmen in der Fachliteratur (so Schneider in Hamacher/Lenz/Queitsch u.a., KAG
NRW, Erl. 7.4 zu § 8) sowie der Städte- und Gemeindebund NRW raten daher gänzlich von der
Aufnahme einer Eckgrundstückvergünstigung in die Beitragssatzung ab.
In der Rechtsprechung nicht beanstandet wurde bislang jedoch folgende Regelung:
„Bei Eckgrundstücken wird der sich nach § … Abs. … ergebende Beitrag nur zu zwei Dritteln
erhoben.“
Der Beitrag für ein Eckgrundstück wird dann ebenso wie für die anderen Grundstücke ermittelt, doch
wird von dem errechneten Betrag ein Drittel gleichsam erlassen. Es handelt sich somit im Grunde um
eine Billigkeitsentscheidung zu Lasten
Kommunalabgabenrecht, Rn.484 zu §8).
der
Gemeinde
(vgl.
Diehaus
in
Driehaus,
Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes lautet:
Das Satzungsmuster verzichtet auf eine Regelung für "mehrfach" erschlossene Grundstücke, die anders
als im Erschließungsbeitragsrecht in der dort üblichen undifferenzierten Form nicht zulässig ist. Im
Straßenbaubeitragsrecht kann eine Ermäßigungsregelung mit dem Ziel der Umverteilung der
ausfallenden Beitragsanteile auf die übrigen Beitragspflichtigen nur vorgesehen werden, wenn die
ausgebaute Straße einen Ausstattungszustand erhält, über den die andere Straße schon verfügt, also
gewissermaßen nur bei einem angleichenden Ausbau (Schneider, a. a. O., Rn. 48; OVG NRW,
Urt. v. 21. 4. 1975 - II A 769/72 - ). Wegen der Schwierigkeiten der Gewährung einer
Eckgrundstücksermäßigung nach der Rechtsprechung empfiehlt Schneider, der zuständiger
Berichterstatter beim OVG NRW ist, für die satzungsgeberische Praxis, auf eine
Eckgrundstücksvergünstigung gänzlich zu verzichten (Schneider, a.a.O., Rn. 48 am Ende). Dieser
Rechtsauffassung schließen wir uns ebenfalls an.
Wird eine Ermäßigungsregelung jedoch für erforderlich gehalten, muss ihre Anwendung konditionell
an die Erfüllung der vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen geknüpft werden. Dabei ist es sinnvoll,
eine Reduzierung des Flächenansatzes für jede Teileinrichtung gesondert vorzunehmen. Gültig ist etwa
eine Satzungsregelung, die bestimmt, dass von der anzurechnenden Grundstücksfläche nur 60 v. H. in
Ansatz gebracht werden, soweit durch eine Ausbaumaßnahme eine von mehreren ein Grundstück
erschließenden Anlagen eine Ausstattung erlangt, die eine andere das Grundstück erschließende Anlage
schon hat. Alternativ kann eine solche Fallkonstellation – statt durch eine Satzungsregelung – jedoch
auch durch eine Billigkeitsentscheidung ausgeglichen werden. Vgl. zum Ganzen Dietzel/Kallerhoff,
Straßenbaubeitragsrecht, Rn 594 ff.
Demzufolge ist festzustellen, dass bei Aufnahme einer Eckgrundstücksregelung in die Satzung über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in jedem Fall die Gemeinde,
d.h. die Allgemeinheit, die für den Eigentümer des Eckgrundstücks eintretende Vergünstigung zu
tragen hat.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Satzung der Gemeinde Nörvenich über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der dieser Vorlage
beigefügten Form zu beschließen.
Der Satzungstext wurde aktualisiert und dem der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
angepasst.
Demzufolge findet eine Anpassung der Beitragssätze statt, die Aufnahme von Wirtschaftswegen in die
Satzung ist geplant und eine Regelung zum Verfahren bei Eckgrundstücken soll getroffen werden.
III:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Neufassung der Satzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 13.02.1984 in der
vorgelegten Form unter Wegfall des Klassifizierungskataloges, unter Einbeziehung der
Wirtschaftswege und ohne Berücksichtigung einer Eckgrundstücksregelung.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung entsprechend zu veröffentlichen. Die Satzung tritt
mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Alternativbeschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Neufassung der Satzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 13.02.1984 in der
vorgelegten Form unter Wegfall des Klassifizierungskataloges, unter Einbeziehung der
Wirtschaftswege und unter Einbeziehung der Eckgrundstücksregelung (2/3 Beitragspflicht
des Grundstückseigentümers und 1/3 Billigkeitsentscheidung zu Lasten der Gemeinde).
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung entsprechend zu veröffentlichen. Die Satzung tritt
mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Alternativbeschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Neufassung der Satzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 13.02.1984 in der
vorgelegten Form unter Wegfall des Klassifizierungskataloges, unter Einbeziehung der
Wirtschaftswege und unter Einbeziehung der Eckgrundstücksregelung mittels
Billigkeitsentscheidung.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung entsprechend zu veröffentlichen. Die Satzung tritt
mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.