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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 31 - 5. Änderung; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 13a BauGB)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
85 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 31 - 5. Änderung;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 13a BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nörvenich G 31 - 5. Änderung;
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Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 282/2016 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: 60.1 Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer vom 01.08.2016 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 25.08.2016 08.09.2016 Bebauungsplan Nörvenich G 31 - 5. Änderung; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 13a BauGB I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Die Gemeinde Nörvenich hat die Grundstücke in der Gemarkung Nörvenich, Flur 40, Flurstück 3 und Flur 11, Flurstück 664, veräußert. Der Grundstückseigentümer beabsichtigt auf diesen Grundstücken zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils ca. 5 Wohnungen sowie die dafür erforderlichen Stellplätze zu errichten. Hierdurch wird erforderlich, die überbaubare Fläche zu verschieben und die Zulässigkeit von Flachdächern und Pultdächern mit einer Dachneigung von bis zu 10 ° für Staffelgeschosse zuzulassen. Ausgenommen von den Festsetzungen bzgl. der Dachneigungen sind Garagen und Carportdächer. Ein Bebauungsplanentwurf, sowie die Begründung und eine Übersichtskarte sind der Vorlage als Anlage beigefügt. III: Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nörvenich G 31 – Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß § 13a BauGB. Durch diese Änderung des Bebauungsplanes soll auf den Grundstücken in der Gemarkung Nörvenich, Flur 40, Flurstück 3 und Flur 11, Flurstück 664, durch die Verschiebung der überbaubaren Fläche und die Festsetzung zur Zulässigkeit von Flachdächern und Pultdächern mit einer Dachneigung von bis zu 10 ° für Staffelgeschosse die Möglichkeit geschaffen werden, zwei Mehrfamilienhäuser sowie die dafür erforderlichen Stellplätze zu errichten. Garagen und Carportdächer sind ausgenommen von den Festsetzungen bzgl. der Dachneigungen. Die Verwaltung wird beauftragt, vom Antragsteller eine Kostenübernahmeerklärung im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages einzuholen. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntzumachen.