Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
85 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 282/2016
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60.1
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 01.08.2016
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
25.08.2016
08.09.2016
Bebauungsplan Nörvenich G 31 - 5. Änderung;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 13a BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Die Gemeinde Nörvenich hat die Grundstücke in der Gemarkung Nörvenich, Flur 40,
Flurstück 3 und Flur 11, Flurstück 664, veräußert.
Der Grundstückseigentümer beabsichtigt auf diesen Grundstücken zwei Mehrfamilienhäusern
mit jeweils ca. 5 Wohnungen sowie die dafür erforderlichen Stellplätze zu errichten. Hierdurch
wird erforderlich, die überbaubare Fläche zu verschieben und die Zulässigkeit von
Flachdächern und Pultdächern mit einer Dachneigung von bis zu 10 ° für Staffelgeschosse
zuzulassen. Ausgenommen von den Festsetzungen bzgl. der Dachneigungen sind Garagen und
Carportdächer.
Ein Bebauungsplanentwurf, sowie die Begründung und eine Übersichtskarte sind der Vorlage
als Anlage beigefügt.
III:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt die Aufstellung der 5. Änderung des
Bebauungsplanes Nörvenich G 31 – Ortsteil Nörvenich – im Verfahren gemäß § 13a
BauGB. Durch diese Änderung des Bebauungsplanes soll auf den Grundstücken in der
Gemarkung Nörvenich, Flur 40, Flurstück 3 und Flur 11, Flurstück 664, durch die
Verschiebung der überbaubaren Fläche und die Festsetzung zur Zulässigkeit von
Flachdächern und Pultdächern mit einer Dachneigung von bis zu 10 ° für
Staffelgeschosse die Möglichkeit geschaffen werden, zwei Mehrfamilienhäuser sowie
die dafür erforderlichen Stellplätze zu errichten. Garagen und Carportdächer sind
ausgenommen von den Festsetzungen bzgl. der Dachneigungen.
Die Verwaltung wird beauftragt, vom Antragsteller eine Kostenübernahmeerklärung im
Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages einzuholen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekanntzumachen.