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Beschlussvorlage (Anlage II zur Beschlussvorlage 282/2016 - Begründung)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
215 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58

Inhalt der Datei

GEMEINDE NÖRVENICH 5. Änderung, Bebauungsplan Nr. G 31, Ortsteil Nörvenich gem. § 13a BauGB BEGRÜNDUNG Stand: 26. Juni 2016 GEMEINDE NÖRVENICH - PLANUNGSAMT -sgp architekten + stadtplaner BDA HACHTEL / BAUER / NAUMANN Justus-von-Liebig-Straße 22, Tel.: 0228 9259870 Fax 0228 925987029 53212 Bonn info@sgp-architekten.de GEMEINDE NÖRVENICH 5. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 31, ORTSTEIL NÖRVENICH GEM. § 13a BAUGB SEITE - 2 - Gemeinde Nörvenich 5. Änderung Bebauungsplan G 31, Ortsteil Nörvenich gem. § 13a BauGB Begründung Stand: 26.Juni 2016 A. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes 1. Planungsanlass, Hauptplanungsziel und Planungsprozess Bereits seit längerem wird die Diskussion um die Umnutzung von nicht mehr benötigten Flächen zu Wohnzwecken geführt. Hierzu zählen auch kleine Flächen im Gemeindegebiet, die für die Innenentwicklung aktiviert werden können. Die ehemalige Spielfläche wurde bereits durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes zu Wohnzwecken umgewidmet. Vor diesem Hintergrund soll eine neuen Wohnbaunutzung für Geschosswohnungsbau im Bereich des Bebauungsplanes G 31 durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes gem. § 13a BauGB ermöglicht werden. Diese Änderung bezieht sich dabei auf einen kleinen Teilbereich östlich an der Wendeanlage der Hohenstaufenstraße. Da es sich bei dem Änderungsbereich nur um eine kleine Teilfläche handelt, sind hier zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils ca. 5 Wohnungen sowie die dafür erforderlichen Stellplätze geplant. Bei der 5. Änderung des Bebauungsplanes G 31 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB wird im Verfahren nach § 13a BauGB nicht erstellt, jedoch werden die Umweltbelange im erforderlichen Umfang gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB in das Verfahren einbezogen. 2. Lage des Plangebietes, Geltungsbereich, derzeitige Nutzung und städtebauliche Zusammenhänge Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Größe von 1.550 qm, das entspricht 0,16 ha. Es liegt im südöstlichen Randbereich von Nörvenich. Der Geltungsbereich der 5. Änderung umfasst nur das im geltenden Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet, das bereits durch die 3. Änderung für Wohnbaunutzung umgewidmet worden ist. Der Übersichtsplan ist als Anlage 1 der Begründung beigefügt. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA 53121 BONN JUNI 2016 GEMEINDE NÖRVENICH 5. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 31, ORTSTEIL NÖRVENICH GEM. § 13a BAUGB 3. SEITE - 3 - Verkehrsanbindung / Erschließung Das Plangebiet grenzt direkt an die öffentlichen Verkehrsflächen der Hohenstaufenstraße und kann deshalb von hier aus erschlossen werden. Eine kleine Carportanlage wird an die vorhandene Wendeanlage angeschlossen. Über eine neue private Zufahrt, die in Ost-West-Richtung verläuft und ebenfalls als Gemeinschaftsanlage ausgewiesen wird, werden 4 Besucherstellplätze und weitere Carports erschlossen. Auf diese Weise werden für die Wohneinheiten je ein privater Stellplatz und 4 Besucherstellplätze nachgewiesen. Durch die neu geplanten Wohneinheiten entstehen keine nennenswerten neuen verkehrlichen Belastungen für das übrige Wohngebiet. 4. Planinhalt 4.1 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Die Festsetzungen entsprechen den Anschlussflächen im Bereich des Bebauungsplanes G 31 und der hier zwischenzeitlich entstandenen Bebauung. In den textlichen Festsetzungen werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Es wird ein wohnlicher, jedoch auch bedingt nutzungsoffener Gebietscharakter angestrebt. Damit fügt sich eine zukünftige Baumaßnahme nach Art in die bestehende Umgebung ein. Vorgesehen ist es, eine Mehrfamilienhausanlage zu errichten. Da dieses jedoch nicht zwingend vorgeschrieben wird, sind in dem Allgemeinen Wohngebiet auch Einfamilienhäuser in offener Bauweise zulässig. Eine Mehrbelastung der Nachbarschaft würde dadurch nicht entstehen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die Anzahl der Vollgeschosse wird wie im bestehenden Rechtsplan als zwingend 2-geschossig festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit GRZ = 0,4, GFZ = 0,8 festgesetzt. Dies entspricht den bisherigen Festsetzungen und den Festsetzungen in dem benachbarten WA-Gebiet. Die Festsetzung einer zwingenden 2-Geschossigkeit wird getroffen, um der hier klaren städtebaulichen Zielsetzung gerecht zu werden und der nördlich und westlich anschließenden Bebauung zu entsprechen. Zusätzlich zu den Vollgeschossen sind bei geneigten Dächern Ausbaumöglichkeiten im Dachgeschoss oder Staffelgeschosse zulässig. 4.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Diese ermöglichen einerseits die vorgesehene Bebauung, andererseits definieren sie die Abstände zu den Verkehrsflächen sowie freizuhaltende Garten- und Freibereiche. 4.4 Bauweise Die Bauweise wird als offene Bauweise festgesetzt, um so dem gewünschten Charakter des Gebietes zu entsprechen. 4.5 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Gemeinschaftsanlagen Es werden Flächen für Gemeinschaftsanlagen für Besucherstellplätze, Carports und Stellplätze festgesetzt. Diese ermöglicht die Unterbringung der erforderlichen privaten Stellplätze auf dem Grundstück. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA 53121 BONN JUNI 2016 GEMEINDE NÖRVENICH 5. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 31, ORTSTEIL NÖRVENICH GEM. § 13a BAUGB 4.6 SEITE - 4 - Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zu Dächern, Dachneigung und Firstrichtungen getroffen. Dieses soll sicherstellen, dass die gewünschte städtebauliche Entwicklung auch umgesetzt wird. Zusätzlich zu geneigten Dächern werden auch Staffelgeschosse mit Flachdach oder mit bis zu 10° geneigtem Pultdach ermöglicht. 5. Infrastruktur Im Vorfeld der Bearbeitung der 5. Änderung des Bebauungsplanes G 31 wurde im Rahmen einer Überprüfung geklärt, inwieweit der die Fläche zur Deckung anderweitig vorhandenen Bedarfs erforderlich ist. Auf der Grundlage dieser Prüfung und der darauf aufbauenden Zielen wird es möglich, die Umwidmung der Spielplatzfläche in Wohnbaufläche vorzunehmen. Ein Anschluss der Grundstücke an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen ist problemlos möglich. Durch die besehende integrierte Lage der Plangebiete sind hier alle erforderlichen Infrastruktureinrichtungen in guter Erreichbarkeit. 6. Berücksichtigung von Natur und Landschaft sowie der Umweltbelange Da es sich bei dem Plangebiet um ein bereits beplantes und in großen Teilen entsprechend den bisherigen rechtskräftigen Festsetzungen in Teilen versiegeltes Grundstück handelt und der Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 13a BauGB erstellt wird, wird eine Eingriffs-, Ausgleichsregelung nicht erforderlich. Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die Vorgaben durch die europäische Plan-UP-Richtlinie für den Bereich des Städtebaurechts in das Baugesetzbuch (BauGB) umgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB i. d. F. der Bek. v. 27.08.1997, zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005 (BGBI I. S. 1818) werden die Kommunen verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, planfeststellungsersetzender Bebauungsplan) für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Nach der Anlage 1, Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" zum Artikelgesetz wird gemäß Nr. 18.7.2 der "Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches ein Bebauungsplan aufgestellt wird", eine UVP nur erforderlich, wenn die "zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO 20.000 qm bis 100.000 qm" beträgt. Dies ist hier beides nicht der Fall. Negative Umweltauswirkungen gehen von der geplanten Bebauung nicht aus. Da der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, werden keine weiteren Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4 BauGB, kein Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie kein Monitoring nach § 4c BauGB erforderlich. Artenschutz Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Rasenfläche, die regelmäßig gemäht wurde und teilweise zum Spielen genutzt wurde. Größere zusammenhängende Gehölzstrukturen fehlen. Da das Plangebiet vollständig innerhalb von bebauten Wohngebiete liegt, ist es umgeben von mehrgeschossigen Häusern. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA 53121 BONN JUNI 2016 GEMEINDE NÖRVENICH 5. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 31, ORTSTEIL NÖRVENICH GEM. § 13a BAUGB SEITE - 5 - Durch Ortsbegehungen wurden keine schützenswerten Arten angetroffen Konflikte mit artenschutzrelevanten Arten können deshalb ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Belange sind somit nicht betroffen und auf Grund der umgebenden Bebauung nicht zu erwarten. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die weiterführende Untersuchungen begründen würden. Auch wenn damit von einer Umweltprüfung abgesehen wird, werden die umweltrelevanten Kriterien in diesem Bebauungsplanverfahren im erforderlichen Umfang überprüft und in das Verfahren einbezogen. 7. Bodenordnung Die erforderlichen Maßnahmen zur Bodenordnung werden im Zuge des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens vorgenommen. 8. Quantitative Auswertung Nach CAD-Ermittlung gliedert sich das Plangebiet des Änderungsbereiches wie folgt: ¾ Gesamtfläche Bruttobauland qm 1.550 ¾ Grundstücksfläche WA-Gebiet gesamt (Nettobauland) 1.550 % 100 100 Es werden ca. 10 Wohnungen errichtet für ca. 27 Einwohner. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA 53121 BONN JUNI 2016 GEMEINDE NÖRVENICH 5. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 31, ORTSTEIL NÖRVENICH GEM. § 13a BAUGB 9. SEITE - 6 - Kosten und Finanzierung Die Fläche ist inzwischen Privateigentum. Die Planungskosten des Bauleitplanverfahrens trägt der Eigentümer. Somit entstehen der Gemeinde Nörvenich außer dem üblichen Verwaltungsaufwand keine zusätzlichen Kosten für die Planung und Realisierung des Bebauungsplanes. Bonn, den 26. Juni 2016 Naumann/S-666_Begründung_G35_5.Ä. gez. Dr. Naumann sgp architekten + stadtplaner BDA SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA 53121 BONN JUNI 2016 GEMEINDE NÖRVENICH 5. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 31, ORTSTEIL NÖRVENICH GEM. § 13a BAUGB B Textliche Festsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB SEITE - 7 - 1.1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet sind die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen. 1.1.2 Die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für die Verwaltung und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind nicht zulässig. 2. Bauordnungsrechtliche Vorschriften §9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 BauO NRW 2.1 Dächer 2.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° bis 38° sowie bei Staffelgeschossen Flachdächer und bis zu 10° geneigte Pultdächer zulässig. 2.1.2 Zur Anpassung der Dachform und Firstrichtung an vorhandene Bebauung sind Ausnahmen zulässig die Dachneigung darf 38° jedoch nicht überschreiten. 2.1.3 Garagen und Carportdächer sind von den Festsetzungen nach 2.1.1 ausgenommen. 3. Hinweise 3.1 Bodendenkmale Vor- und frühgeschichtliche Funde sind unverzüglich der Gemeinde Nörvenich oder dem Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§§ 15 und 16 DSchG). 3.2 Energieversorgung Das ausgewiesene Baugebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit elektrischer Energie versorgt. 3.3 Freianlagen Bei der Pflege der Grünflächen ist möglichst auf die Verwendung von Pestiziden zu verzichten. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA 53121 BONN JUNI 2016 GEMEINDE NÖRVENICH 5. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 31, ORTSTEIL NÖRVENICH GEM. § 13a BAUGB 3.4 SEITE - 8 - Oberboden Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen gem. § 202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten. 3.5 Fluglärm Bedingt durch die Nähe zum Militärflugplatz Nörvenich sind Belästigungen durch Fluglärm möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden müssen (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen, siehe hierzu die Festsetzungen zum Immissionsschutz). 3.6 Kampfmittel Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle ist zu verständigen. 3.7 Erdbebengefährdung Nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/2005) liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 3 der Untergrundklasse S. Die Vorgaben der DIN 4149-2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" sind zu beachten. 3.8 Fällarbeiten Zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Brutstätten sowie als Zufluchtsort gem. § 64 Abs.1 LG NRW sind nur außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu fällen. SGP ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA 53121 BONN JUNI 2016