Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
215 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
27.09.16, 19:06
Aktualisiert
27.09.16, 19:06
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GEMEINDE NÖRVENICH
5. Änderung, Bebauungsplan Nr. G 31,
Ortsteil Nörvenich
gem. § 13a BauGB
BEGRÜNDUNG
Stand: 26. Juni 2016
GEMEINDE NÖRVENICH
- PLANUNGSAMT -sgp architekten + stadtplaner BDA
HACHTEL / BAUER / NAUMANN
Justus-von-Liebig-Straße 22, Tel.: 0228 9259870
Fax 0228 925987029
53212 Bonn
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GEMEINDE NÖRVENICH
5. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 31, ORTSTEIL NÖRVENICH
GEM. § 13a BAUGB
SEITE - 2 -
Gemeinde Nörvenich
5. Änderung Bebauungsplan G 31, Ortsteil Nörvenich
gem. § 13a BauGB
Begründung
Stand: 26.Juni 2016
A.
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes
1.
Planungsanlass, Hauptplanungsziel und Planungsprozess
Bereits seit längerem wird die Diskussion um die Umnutzung von nicht mehr benötigten Flächen zu
Wohnzwecken geführt. Hierzu zählen auch kleine Flächen im Gemeindegebiet, die für die Innenentwicklung aktiviert werden können. Die ehemalige Spielfläche wurde bereits durch die 3. Änderung
des Bebauungsplanes zu Wohnzwecken umgewidmet.
Vor diesem Hintergrund soll eine neuen Wohnbaunutzung für Geschosswohnungsbau im Bereich
des Bebauungsplanes G 31 durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes gem. § 13a BauGB ermöglicht werden. Diese Änderung bezieht sich dabei auf einen kleinen Teilbereich östlich an der
Wendeanlage der Hohenstaufenstraße.
Da es sich bei dem Änderungsbereich nur um eine kleine Teilfläche handelt, sind hier zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils ca. 5 Wohnungen sowie die dafür erforderlichen Stellplätze geplant.
Bei der 5. Änderung des Bebauungsplanes G 31 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird. Es wird
dabei darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB wird im Verfahren nach §
13a BauGB nicht erstellt, jedoch werden die Umweltbelange im erforderlichen Umfang gemäß § 1
Abs. 6 und 7 BauGB in das Verfahren einbezogen.
2.
Lage des Plangebietes, Geltungsbereich, derzeitige Nutzung und städtebauliche Zusammenhänge
Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Größe von 1.550 qm, das entspricht 0,16 ha. Es liegt im
südöstlichen Randbereich von Nörvenich.
Der Geltungsbereich der 5. Änderung umfasst nur das im geltenden Bebauungsplan festgesetzte
Allgemeine Wohngebiet, das bereits durch die 3. Änderung für Wohnbaunutzung umgewidmet worden ist.
Der Übersichtsplan ist als Anlage 1 der Begründung beigefügt.
SGP
ARCHITEKTEN + STADTPLANER BDA 53121 BONN
JUNI 2016
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5. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN G 31, ORTSTEIL NÖRVENICH
GEM. § 13a BAUGB
3.
SEITE - 3 -
Verkehrsanbindung / Erschließung
Das Plangebiet grenzt direkt an die öffentlichen Verkehrsflächen der Hohenstaufenstraße und kann
deshalb von hier aus erschlossen werden. Eine kleine Carportanlage wird an die vorhandene Wendeanlage angeschlossen. Über eine neue private Zufahrt, die in Ost-West-Richtung verläuft und
ebenfalls als Gemeinschaftsanlage ausgewiesen wird, werden 4 Besucherstellplätze und weitere
Carports erschlossen. Auf diese Weise werden für die Wohneinheiten je ein privater Stellplatz und 4
Besucherstellplätze nachgewiesen.
Durch die neu geplanten Wohneinheiten entstehen keine nennenswerten neuen verkehrlichen Belastungen für das übrige Wohngebiet.
4.
Planinhalt
4.1
Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4
BauNVO festgesetzt. Die Festsetzungen entsprechen den Anschlussflächen im Bereich des Bebauungsplanes G 31 und der hier zwischenzeitlich entstandenen Bebauung. In den textlichen Festsetzungen werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Es wird ein wohnlicher,
jedoch auch bedingt nutzungsoffener Gebietscharakter angestrebt.
Damit fügt sich eine zukünftige Baumaßnahme nach Art in die bestehende Umgebung ein. Vorgesehen ist es, eine Mehrfamilienhausanlage zu errichten. Da dieses jedoch nicht zwingend vorgeschrieben wird, sind in dem Allgemeinen Wohngebiet auch Einfamilienhäuser in offener Bauweise zulässig. Eine Mehrbelastung der Nachbarschaft würde dadurch nicht entstehen.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Die Anzahl der Vollgeschosse wird wie im bestehenden Rechtsplan als zwingend 2-geschossig
festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit GRZ = 0,4, GFZ = 0,8 festgesetzt. Dies entspricht den bisherigen Festsetzungen und den Festsetzungen in dem benachbarten WA-Gebiet. Die
Festsetzung einer zwingenden 2-Geschossigkeit wird getroffen, um der hier klaren städtebaulichen
Zielsetzung gerecht zu werden und der nördlich und westlich anschließenden Bebauung zu entsprechen.
Zusätzlich zu den Vollgeschossen sind bei geneigten Dächern Ausbaumöglichkeiten im Dachgeschoss oder Staffelgeschosse zulässig.
4.3
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert.
Diese ermöglichen einerseits die vorgesehene Bebauung, andererseits definieren sie die Abstände
zu den Verkehrsflächen sowie freizuhaltende Garten- und Freibereiche.
4.4
Bauweise
Die Bauweise wird als offene Bauweise festgesetzt, um so dem gewünschten Charakter des Gebietes zu entsprechen.
4.5
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Gemeinschaftsanlagen
Es werden Flächen für Gemeinschaftsanlagen für Besucherstellplätze, Carports und Stellplätze
festgesetzt. Diese ermöglicht die Unterbringung der erforderlichen privaten Stellplätze auf dem
Grundstück.
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4.6
SEITE - 4 -
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zu Dächern, Dachneigung und Firstrichtungen getroffen.
Dieses soll sicherstellen, dass die gewünschte städtebauliche Entwicklung auch umgesetzt wird.
Zusätzlich zu geneigten Dächern werden auch Staffelgeschosse mit Flachdach oder mit bis zu 10°
geneigtem Pultdach ermöglicht.
5.
Infrastruktur
Im Vorfeld der Bearbeitung der 5. Änderung des Bebauungsplanes G 31 wurde im Rahmen einer
Überprüfung geklärt, inwieweit der die Fläche zur Deckung anderweitig vorhandenen Bedarfs erforderlich ist.
Auf der Grundlage dieser Prüfung und der darauf aufbauenden Zielen wird es möglich, die Umwidmung der Spielplatzfläche in Wohnbaufläche vorzunehmen.
Ein Anschluss der Grundstücke an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen ist problemlos
möglich. Durch die besehende integrierte Lage der Plangebiete sind hier alle erforderlichen Infrastruktureinrichtungen in guter Erreichbarkeit.
6.
Berücksichtigung von Natur und Landschaft sowie der Umweltbelange
Da es sich bei dem Plangebiet um ein bereits beplantes und in großen Teilen entsprechend den
bisherigen rechtskräftigen Festsetzungen in Teilen versiegeltes Grundstück handelt und der Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 13a BauGB erstellt wird, wird eine Eingriffs-, Ausgleichsregelung
nicht erforderlich.
Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die Vorgaben durch die europäische
Plan-UP-Richtlinie für den Bereich des Städtebaurechts in das Baugesetzbuch (BauGB) umgesetzt.
Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB i. d. F. der Bek. v. 27.08.1997, zuletzt geändert durch Art. 21 des
Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005 (BGBI I.
S. 1818) werden die Kommunen verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, planfeststellungsersetzender Bebauungsplan) für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen.
Nach der Anlage 1, Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" zum Artikelgesetz wird gemäß Nr. 18.7.2 der
"Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im
Sinne des § 35 des Baugesetzbuches ein Bebauungsplan aufgestellt wird", eine UVP nur erforderlich, wenn die "zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO 20.000 qm bis 100.000
qm" beträgt. Dies ist hier beides nicht der Fall.
Negative Umweltauswirkungen gehen von der geplanten Bebauung nicht aus. Da der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, werden keine weiteren Umweltprüfungen nach § 2 Abs. 4
BauGB, kein Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie kein Monitoring nach § 4c BauGB erforderlich.
Artenschutz
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Rasenfläche, die regelmäßig gemäht wurde und teilweise zum Spielen genutzt wurde. Größere zusammenhängende Gehölzstrukturen fehlen. Da das
Plangebiet vollständig innerhalb von bebauten Wohngebiete liegt, ist es umgeben von mehrgeschossigen Häusern.
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SEITE - 5 -
Durch Ortsbegehungen wurden keine schützenswerten Arten angetroffen Konflikte mit artenschutzrelevanten Arten können deshalb ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Belange sind somit
nicht betroffen und auf Grund der umgebenden Bebauung nicht zu erwarten. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die weiterführende Untersuchungen begründen würden.
Auch wenn damit von einer Umweltprüfung abgesehen wird, werden die umweltrelevanten Kriterien
in diesem Bebauungsplanverfahren im erforderlichen Umfang überprüft und in das Verfahren einbezogen.
7.
Bodenordnung
Die erforderlichen Maßnahmen zur Bodenordnung werden im Zuge des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens vorgenommen.
8.
Quantitative Auswertung
Nach CAD-Ermittlung gliedert sich das Plangebiet des Änderungsbereiches wie folgt:
¾
Gesamtfläche Bruttobauland
qm
1.550
¾
Grundstücksfläche WA-Gebiet gesamt (Nettobauland)
1.550
%
100
100
Es werden ca. 10 Wohnungen errichtet für ca. 27 Einwohner.
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9.
SEITE - 6 -
Kosten und Finanzierung
Die Fläche ist inzwischen Privateigentum. Die Planungskosten des Bauleitplanverfahrens trägt der
Eigentümer. Somit entstehen der Gemeinde Nörvenich außer dem üblichen Verwaltungsaufwand
keine zusätzlichen Kosten für die Planung und Realisierung des Bebauungsplanes.
Bonn, den 26. Juni 2016
Naumann/S-666_Begründung_G35_5.Ä.
gez. Dr. Naumann
sgp architekten + stadtplaner BDA
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B
Textliche Festsetzungen
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
SEITE - 7 -
1.1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet sind die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 1 Abs. 6
BauNVO ausgeschlossen.
1.1.2 Die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für die Verwaltung und
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind nicht zulässig.
2.
Bauordnungsrechtliche Vorschriften §9 Abs. 4 BauGB
i. V. mit § 86 BauO NRW
2.1
Dächer
2.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° bis 38° sowie bei Staffelgeschossen Flachdächer und bis zu 10° geneigte Pultdächer zulässig.
2.1.2 Zur Anpassung der Dachform und Firstrichtung an vorhandene Bebauung sind Ausnahmen
zulässig die Dachneigung darf 38° jedoch nicht überschreiten.
2.1.3 Garagen und Carportdächer sind von den Festsetzungen nach 2.1.1 ausgenommen.
3.
Hinweise
3.1
Bodendenkmale
Vor- und frühgeschichtliche Funde sind unverzüglich der Gemeinde Nörvenich oder dem
Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden, in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§§
15 und 16 DSchG).
3.2
Energieversorgung
Das ausgewiesene Baugebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit
elektrischer Energie versorgt.
3.3
Freianlagen
Bei der Pflege der Grünflächen ist möglichst auf die Verwendung von Pestiziden zu verzichten.
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3.4
SEITE - 8 -
Oberboden
Der bei den Bauarbeiten anfallende Oberboden und der kulturfähige Unterboden sollen gem. §
202 BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zur Herstellung von Vegetationsflächen wieder
aufgetragen werden, hierbei ist die DIN 18.915 zu beachten.
3.5
Fluglärm
Bedingt durch die Nähe zum Militärflugplatz Nörvenich sind Belästigungen durch Fluglärm
möglich, deren negative Auswirkungen für die Bewohner mittels baulicher Maßnahmen begrenzt werden müssen (hier: Schallschutzfenster und / oder passive Schallschutzmaßnahmen, siehe hierzu die Festsetzungen zum Immissionsschutz).
3.6
Kampfmittel
Bei Auffinden von Kampfmitteln während der Bauarbeiten sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle ist zu verständigen.
3.7
Erdbebengefährdung
Nach der DIN 4149 (Ausgabe 4/2005) liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 3 der Untergrundklasse S. Die Vorgaben der DIN 4149-2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten"
sind zu beachten.
3.8
Fällarbeiten
Zu entfernenden Gehölze, als Standort von Nist- und Brutstätten sowie als Zufluchtsort gem. §
64 Abs.1 LG NRW sind nur außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu
fällen.
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