Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
81 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
21.06.17, 08:33
Aktualisiert
21.06.17, 08:33
Beschlussvorlage (Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes) Beschlussvorlage (Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes)

öffnen download melden Dateigröße: 81 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Langerwehe, den 13.06.2017 Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Meur. Vorlagennummer: VL-142/2017 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes Sachdarstellung: Im Rahmen eines Neubaus von 8 Eigentumswohnungen in der Jakob-Schmitz-Straße ist mit Schreiben vom 06.06.2017 der Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes eingegangen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Gemäß § 51 (1) Bauordnung NRW (BauO) sind bei der Errichtung von baulichen und anderen Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen herzustellen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt. Für das geplante Bauvorhaben müssen 8 Stellplätze nachgewiesen werden. Wegen dem 5 m breiten Schutzbereich zum Mühlenteich können auf dem eigenen Grundstück nur 7 Stellplätze errichtet werden. Gemäß § 51 (5) der Bauordnung NRW (BauO) kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung (Stellplatzsatzung) zahlen. Gemäß § 1 (3) der Stellplatzsatzung der Gemeinde Langerwehe liegt das v.g. Vorhaben in der Gebietszone II. Nach § 2 der v.g. Satzung hat der Antragsteller einen Ablösebetrag in Höhe von 2.280,00 € zu zahlen. Nach Eingang der Ablösezahlung kann das Einvernehmen zum Verzicht auf die Herstellung des notwendigen Stellplatzes gemäß § 51 (5) BauO erteilt werden. Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 51 (5) BauO im Einzelfall auf den Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten übertragen. Drucksache VL-142/2017 Seite - 2 - Finanzielle Auswirkungen: Der evtl. eingenommene Betrag in Höhe von 2.280,00 € ist gemäß § 51 (1) BauO zu verwenden: a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet, b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs. Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhanbens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen nach § 51 (5) BauO zum Verzicht auf die Herstellung des notwendigen Stellplatzes zu erteilen, wenn der Antragsteller den nach § 2 der Stellplatzsatzung vorgesehenen Ablösebetrag in Höhe von 2.280,00 € an die Gemeinde zahlt. Nach Eingang des Betrages an die Gemeindekasse ist die Baugenehmigungsbehörde entsprechend zu unterrichten. Der Bürgermeister (Göbbels)