Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
81 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
21.06.17, 08:33
Aktualisiert
21.06.17, 08:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 13.06.2017
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-142/2017
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes
Sachdarstellung:
Im Rahmen eines Neubaus von 8 Eigentumswohnungen in der Jakob-Schmitz-Straße ist
mit Schreiben vom 06.06.2017 der Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes eingegangen.
Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Gemäß § 51 (1) Bauordnung NRW (BauO) sind bei der Errichtung von baulichen und
anderen Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder
Garagen herzustellen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und
Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt.
Für das geplante Bauvorhaben müssen 8 Stellplätze nachgewiesen werden. Wegen dem
5 m breiten Schutzbereich zum Mühlenteich können auf dem eigenen Grundstück nur 7
Stellplätze errichtet werden.
Gemäß § 51 (5) der Bauordnung NRW (BauO) kann die Bauaufsichtsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die
zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer
Satzung (Stellplatzsatzung) zahlen.
Gemäß § 1 (3) der Stellplatzsatzung der Gemeinde Langerwehe liegt das v.g. Vorhaben in
der Gebietszone II. Nach § 2 der v.g. Satzung hat der Antragsteller einen Ablösebetrag in
Höhe von 2.280,00 € zu zahlen. Nach Eingang der Ablösezahlung kann das Einvernehmen zum Verzicht auf die Herstellung des notwendigen Stellplatzes gemäß § 51 (5) BauO
erteilt werden.
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat die Entscheidung über die Erteilung des
Einvernehmens nach § 51 (5) BauO im Einzelfall auf den Ausschuss für Bau- und
Planungsangelegenheiten übertragen.
Drucksache VL-142/2017
Seite - 2 -
Finanzielle Auswirkungen:
Der evtl. eingenommene Betrag in Höhe von 2.280,00 € ist gemäß § 51 (1) BauO zu
verwenden:
a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,
b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs
oder
c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhanbens, das
die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen
nach § 51 (5) BauO zum Verzicht auf die Herstellung des notwendigen Stellplatzes zu
erteilen, wenn der Antragsteller den nach § 2 der Stellplatzsatzung vorgesehenen
Ablösebetrag in Höhe von 2.280,00 € an die Gemeinde zahlt.
Nach Eingang des Betrages an die Gemeindekasse ist die Baugenehmigungsbehörde
entsprechend zu unterrichten.
Der Bürgermeister
(Göbbels)