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Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Langerwehe über die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Ablösebeträge für Kraftfahrzeugstellplätze gemäß § 50 (1) BauO NRW)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
85 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
14.11.17, 18:06
Aktualisiert
14.11.17, 18:06
Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Langerwehe über die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Ablösebeträge für Kraftfahrzeugstellplätze gemäß § 50 (1) BauO NRW) Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Langerwehe über die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Ablösebeträge für Kraftfahrzeugstellplätze gemäß § 50 (1) BauO NRW) Beschlussvorlage (Satzung der Gemeinde Langerwehe über die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Ablösebeträge für Kraftfahrzeugstellplätze gemäß § 50 (1) BauO NRW)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi Vorlagennummer: VL-201/2017 Langerwehe, den 24.10.2017 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten; des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Satzung der Gemeinde Langerwehe über die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Ablösebeträge für Kraftfahrzeugstellplätze gemäß § 50 (1) BauO NRW Sachdarstellung: Der Landtag hat am 15.12.2016 die Novelle der Landesbauordnung beschlossen. Darin wird in § 50 die bisherige gültige „Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen“ kommunalisiert. Demnach würde grundsätzlich die generelle Stellplatzpflicht entfallen. Nach jetzigem Stand soll der § 50 zum 01.01.2020 außer Kraft treten. Der Städte- und Gemeindebund weist eindringlich daraufhin, mit dem Erlass der Satzung noch zu warten, da sich zum einen die Mustersatzung und zum anderen die Richtzahlentabelle der Stellplätze noch ändern werden und somit keine Rechtssicherheit gegeben ist. Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat in seiner Sitzung am 21.09.2017 die Verwaltung jedoch beauftragt, nicht länger zu warten und eine Stellplatzsatzung noch in diesem Jahr in die politischen Gremien einzubringen. Dieser Vorlage sind daher die folgenden Anlagen beigefügt: Anlage 1: Entwurf der Stellplatzsatzung. Stellen, die einer Erläuterung bedürfen, sind lila gekennzeichnet. Anlage 2: Erläuterungen Anlage 3: Richtzahlentabelle für den Stellplatzbedarf Anlage 4: Einteilung der Gebietszonen für die Festlegung des Ablösebetrages Hinweis: Die Gemeinde Langerwehe verfügt bereits über eine Ablösesatzung. D. h. eine Satzung die greift, wenn die nach Landesbauordnung notwendigen Stellplätze nicht errichtet werden können und daher die Zahlung eines Ablösebetrages erforderlich ist. Die Verwaltung erachtet es als sinnvoll, die Ablösesatzung mit der neuen Stellplatzsatzung zu kombinieren, um somit ein Gesamtwerk zu erhalten. Die bestehende Ablösesatzung ist daher außer Kraft zu setzen. Finanzielle Auswirkungen: Mitzeichnung Kämmerei: ______________ Im Falle, dass der Bauherr einen oder mehrere Stellplätze ablösen muss, entsteht ein Ertrag. Dieser ist zu verwenden a) für die Herstellung zusätzlicher oder Aufwertung bestehender Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet, b) für die Herstellung von Parkleitsystemen, c) für Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs, d) für Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs oder e) für Maßnahmen des Mobilitätsmanagement. Die Erträge können sowohl für investive als auch für konsumtive Maßnahmen verwendet werden. Beschlussvorschlag: A) Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte Satzung über die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Ablösebeträge für Kraftfahrzeugstellplätze (Stellplatzsatzung) gemäß § 50 (1) BauO zu beschließen und die Verwaltung zu beauftragen, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. B) Der Rat beschließt, die als Anlage beigefügte Satzung über die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Ablösebeträge für Kraftfahrzeugstellplätze (Stellplatzsatzung) gemäß § 50 (1) BauO und beauftragt die Verwaltung, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Der Bürgermeister (Göbbels)