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Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
87 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
28.11.14, 11:01
Aktualisiert
28.11.14, 11:01
Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen) Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen) Beschlussvorlage (Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen)

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GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - L Vorlage 99 /X.L. Datum: 26.11.2014 An den Betriebsausschuss Sitzungstag: 02.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 09.12.2014 Gemeinderat Sitzungstag: 16.12.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Die der Vorlage 99 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen des Eigenbetriebes Abwasser der Gemeinde Nettersheim wird durch den Rat beschlossen und die Gebühren für die Jahre 2015 und 2016 wie folgt festgesetzt: a) Geschlossene Gruben 4,24 €/cbm Frischwasserbezug b) Kleinkläranlagen 1,88 €/cbm Frischwasserbezug Begründung: a) Geschlossene Gruben Die im Gemeindegebiet befindlichen geschlossenen Gruben werden entsprechend ihrem Bedarf durch die beauftagten Ausfuhrunternehmer entleert. Hierfür wurde seit dem 01.01.2007 eine Gebühr in Höhe von 3,80 €/cbm Frischwasserbezug erhoben. Die festgesetzte Gebühr war bis zur Einführung der getrennten Schmutz- und Regenwassergebühr identisch mit der Gebühr für Kanalvollanschluss, d. h. für Grundstücke, die bereits an die öffentliche Kanalisationsanlage mit Verbindung an die jeweiligen Kläranlagen angeschlossen sind. Gemäß beigefügter Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich für die Jahre 2015 und 2016 ein Gebührenbedarf in Höhe von 4,24 €/cbm Frischwasserbezug. Die Gebührenerhöhung ist darin begründet, dass zwischenzeitlich mehrere Grundstückseigentümer im Außenbereich ihre Entwässerungsanlage auf geschlossene Grube umgestellt haben bzw. im kommenden Jahre umstellen werden, da ihre Kleinkläranlagen in ihrer technischen Beschaffenheit seitens des Kreises Euskirchen nicht mehr genehmigt wurden bzw. werden. Da geschlossene Gruben nach Bedarf und somit mehrfach jährlich ausgefahren werden müssen, ist der bisherige Gebührenbedarf nicht mehr kostendeckend. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die geschlossenen Gruben ausschließlich im Außenbereich befinden und somit die jeweiligen Grundstückseigentümer keine Niederschlagswassergebühr zu entrichten haben. 3 b) Kleinkläranlagen Gemäß der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Nettersheim sind Kleinkläranlagen mindestens alle 2 Jahre einmal im Auftrag der Gemeinde durch die beauftragten Ausfuhrunternehmer zu entleeren. Hierfür wurde bisher eine jährliche Gebühr in Höhe von 1,88 €/cbm Frischwasserbezug erhoben. Entsprechend der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich für die Kleinkläranlagen weiterhin jährlich ein Gebührenbedarf von 1,88 €/cbm Frischwasserbezug, so dass die bisherige Gebühr beibehalten werden kann. Auch bei den Grundstückseigentümern von Kleinkläranlagen werden keine Niederschlagswassergebühren erhoben, da sie sich ebenfalls im Außenbereich befinden. Da Kleinkläranlagen alle zwei Jahre mindestens einmal ausgefahren werden müssen, wurde die Gebührenbedarfsberechnung sowohl für Kleinkläranlagen als auch geschlossene Gruben für die Jahre 2015 und 2016 festgesetzt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister