Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
87 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
28.11.14, 11:01
Aktualisiert
28.11.14, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - L
Vorlage 99 /X.L.
Datum: 26.11.2014
An den
Betriebsausschuss
Sitzungstag:
02.12.2014
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
09.12.2014
Gemeinderat
Sitzungstag:
16.12.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Die der Vorlage 99 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen des Eigenbetriebes Abwasser der Gemeinde Nettersheim wird durch den Rat beschlossen und die Gebühren für die
Jahre 2015 und 2016 wie folgt festgesetzt:
a) Geschlossene Gruben
4,24 €/cbm Frischwasserbezug
b) Kleinkläranlagen
1,88 €/cbm Frischwasserbezug
Begründung:
a) Geschlossene Gruben
Die im Gemeindegebiet befindlichen geschlossenen Gruben werden entsprechend
ihrem Bedarf durch die beauftagten Ausfuhrunternehmer entleert. Hierfür wurde
seit dem 01.01.2007 eine Gebühr in Höhe von 3,80 €/cbm Frischwasserbezug
erhoben. Die festgesetzte Gebühr war bis zur Einführung der getrennten
Schmutz- und Regenwassergebühr identisch mit der Gebühr für Kanalvollanschluss, d. h. für Grundstücke, die bereits an die öffentliche Kanalisationsanlage
mit Verbindung an die jeweiligen Kläranlagen angeschlossen sind. Gemäß beigefügter Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich für die Jahre 2015 und 2016
ein Gebührenbedarf in Höhe von 4,24 €/cbm Frischwasserbezug. Die Gebührenerhöhung ist darin begründet, dass zwischenzeitlich mehrere Grundstückseigentümer im Außenbereich ihre Entwässerungsanlage auf geschlossene Grube umgestellt haben bzw. im kommenden Jahre umstellen werden, da ihre Kleinkläranlagen in ihrer technischen Beschaffenheit seitens des Kreises Euskirchen nicht
mehr genehmigt wurden bzw. werden. Da geschlossene Gruben nach Bedarf und
somit mehrfach jährlich ausgefahren werden müssen, ist der bisherige Gebührenbedarf nicht mehr kostendeckend. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die
geschlossenen Gruben ausschließlich im Außenbereich befinden und somit die
jeweiligen Grundstückseigentümer keine Niederschlagswassergebühr zu entrichten haben.
3
b) Kleinkläranlagen
Gemäß der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Nettersheim sind Kleinkläranlagen mindestens alle 2 Jahre
einmal im Auftrag der Gemeinde durch die beauftragten Ausfuhrunternehmer zu
entleeren. Hierfür wurde bisher eine jährliche Gebühr in Höhe von 1,88 €/cbm
Frischwasserbezug erhoben. Entsprechend der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich für die Kleinkläranlagen weiterhin jährlich ein Gebührenbedarf von 1,88 €/cbm Frischwasserbezug, so dass die bisherige Gebühr beibehalten werden kann. Auch bei den Grundstückseigentümern von Kleinkläranlagen
werden keine Niederschlagswassergebühren erhoben, da sie sich ebenfalls im
Außenbereich befinden.
Da Kleinkläranlagen alle zwei Jahre mindestens einmal ausgefahren werden müssen, wurde die Gebührenbedarfsberechnung sowohl für Kleinkläranlagen als auch
geschlossene Gruben für die Jahre 2015 und 2016 festgesetzt.
gez. Pracht
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Bürgermeister