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Beschlussvorlage (Erläuterungen zur Stellplatzsatzung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
16 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
14.11.17, 18:06
Aktualisiert
14.11.17, 18:06
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Inhalt der Datei

Satzungstext §1 Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Langerwehe § 4 (1) Alternativ kann eine Einzelfallberechnung von den Bauherren vorgelegt oder von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden. Erläuterung Als Geltungsbereich wird das gesamte Gemeindegebiet vorgeschlagen und keine Aufteilung in verschiedene Zonen. Fraglich ist, ob die verkehrlichen Rahmenbedingungen innerhalb des Gemeindegebietes so unterschiedlich sind, dass räumlich differenzierte Regelungen sinnvoll wären. Sicherlich besteht im Zentralort Langerwehe ein anderes Erschließungsniveau im ÖPNV als z. B. in den Ortschaften Hamich und Heistern. Jedoch kann im Zentralort, welcher über einen unmittelbaren Autobahnanschluss verfügt, nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass überwiegend der ÖPNV genutzt wird. Zudem kann es auch in kleineren Ortschaften, die zwar nicht so dicht besiedelt wie der Zentralort sind, z. B. bei einem Bau eines Mehrfamilienhauses zu deutlichen verkehrlichen Beeinträchtigungen durch parkende Autos kommen. Die Verwaltung schlägt daher vor eine einheitliche Regelung für das gesamte Gemeindegebiet zu treffen. Dieser Satz bedeutet a) für den Bauherren, dass er mithilfe einer Einzelfallberechnung nachweisen kann, dass er einen geringeren oder einen höheren Bedarf an Stellplätzen hat als laut Richtzahlentabelle vorgesehen. b) für die Bauaufsichtsbehörde, dass sie eine Einzelfallberechnung fordern kann, z. B. wenn sie annimmt, dass die laut Richtzahlentabelle notwendige Stellplatzzahl zu hoch oder zu niedrig ausfällt. Es ist damit kein offensichtliches Missverhältnis notwendig, um eine Einzelfallberechnung von den Bauherren zu fordern. Da bei einem offensichtlichen Missverhältnis zunächst die Pflicht besteht, dieses nachzuweisen, ist der optionale Satz für beide Seiten sinnvoll. § 4 (6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist über die Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde Langerwehe zu entscheiden. Absatz 6 ist bei Kommunen ohne eigene Bauaufsicht in die Stellplatzsatzung aufzunehmen und betrifft die Absätze, welche ein Abweichen von der regulären Stellplatzbaupflicht gemäß Absatz 1 bzw. Richtzahlentabelle vorsehen. § 6 (1) Für die Zahlung eines Geldbetrages nach der in § 3 dieser Satzung begründeten Verpflichtung wird das Gebiet der Gemeinde Langerwehe in zwei Gebietszonen eingeteilt. Berechnungsgrundlage für die Höhe des Ablösebetrages ist u. a. der jeweils geltende Baulandrichtwert. Da dieser nicht einheitlich für das Gemeindegebiet gilt, werden zwei Zonen festgelegt. Baulandrichtwerte im Durchschnitt: Zone I: 165,00 €/qm Zone II: 115,00 €/qm § 7 (4) Der jeweilige Ablösebetrag je Stellplatz beträgt a) in Gebietszone I: 3.470,00 € b) in Gebietszone II: 2.970,00 €. Die Herstellungskosten für einen Stellplatz setzen sich aus den Baukosten, den Kosten für den Erwerb und den Kosten für die Vermessung zusammen: Erstellung eines Stellplatzes 2,50 m X 5,00 m, Gesamtaufbau 60 cm: Parkfläche für PKW-Fläche, Belastungsklasse 3, Aufbau von oben nach unten, Pflasterfläche Verbundsteine 8 cm, Splittbett 3 cm, Schottertragschicht 15 cm, Frostschutzschicht Filterkies 34 cm Herstellungskosten: Fläche: 12,50 m² x 133,-€/m² = 1.625,-€ Erwerb: 12,50 m² x 165,-€/m² = 2.063,-€ Vermessung: pauschal 650,- € 1.625,- € + 2.063,-€ + 650,- € = 4.338,-€ x 80 % = 3.470,-€ (Analog dazu für Gebietszone II zwei mit 115 €/qm = 2.970,- €) Die Geldbeträge dürfen 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten eines Stellplatzes-einschließlich der Kosten des Grunderwerbs in den jeweiligen Gebietszonen-nicht überschreiten. § 7 (8) Über die Ablösung entscheidet der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten. In Absatz 8 wird deutlich, dass über die Ablösung entschieden wird und eine Ablösung auch abgelehnt werden kann. Da die Gemeinde Langerwehe über keine eigene Bauaufsicht verfügt, ist hier das Gremium aufzuführen, dass über die Ablösung entscheidet. Hier also der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten. § 8 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden. § 9 Satz 1 Diese Satzung tritt am Datum oder Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. § 9 Satz 2 Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Langerwehe über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz gemäß § 51 (6) BauO NRW vom 22.09.2000 außer Kraft. Der Betrag, der in Absatz 2 festzulegen ist, kann laut § 85 (3) BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. Bei der Festlegung der wertmäßigen Grenze in der gemeindlichen Satzung sind allerdings die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Außerdem bleibt die Herstellungspflicht für den Bauherren unverändert bestehen. Deshalb wird hier ein niedrigerer Wert vorgeschlagen, der in etwa den Kosten für die Herstellung von bis zu fünf ebenerdigen, offenen Stellplätzen entspricht. Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 7 (4) S. 2 GO NRW). Fraglich ist, ob man Bauherren die Gelegenheit gibt, sich auf die neue Stellplatzsatzung und deren Anforderungen einzustellen. Zu diesem Zweck kann die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festlegen. Welche Frist für die Zeit nach der Bekanntmachung angemessen ist, lässt sich nicht generell beantworten, da dies nicht zuletzt davon abhängt, wie viel Zeit noch zwischen dem Erlass de Satzung und dem Außerkrafttreten von § 51 BauO NRW verbleibt. Spätestens ab diesem Datum muss die Satzung gelten, wenn die gesetzliche Stellplatzherstellungspflicht nicht ersatzlos entfallen soll. Wird die Satzung erst kurz vor diesem Stichtag bekanntgemacht, sollte im Zweifel der rechtzeitigen Anwendbarkeit der Satzung Vorzug gegeben werden. Da die neue Satzung die Ablösebeiträge beinhaltet, ist die ursprüngliche Ablösesatzung vom 22.09.2000 außer Kraft zu setzen.