Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
16 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
14.11.17, 18:06
Aktualisiert
14.11.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzungstext
§1
Die Satzung gilt für das gesamte
Gemeindegebiet Langerwehe
§ 4 (1)
Alternativ kann eine Einzelfallberechnung
von den Bauherren vorgelegt oder von
der Bauaufsichtsbehörde eingefordert
werden.
Erläuterung
Als Geltungsbereich wird das gesamte
Gemeindegebiet vorgeschlagen und keine
Aufteilung in verschiedene Zonen.
Fraglich ist, ob die verkehrlichen
Rahmenbedingungen innerhalb des
Gemeindegebietes so unterschiedlich sind,
dass räumlich differenzierte Regelungen
sinnvoll wären. Sicherlich besteht im
Zentralort Langerwehe ein anderes
Erschließungsniveau im ÖPNV als z. B. in
den Ortschaften Hamich und Heistern.
Jedoch kann im Zentralort, welcher über
einen unmittelbaren Autobahnanschluss
verfügt, nicht pauschal davon ausgegangen
werden, dass überwiegend der ÖPNV
genutzt wird.
Zudem kann es auch in kleineren
Ortschaften, die zwar nicht so dicht besiedelt
wie der Zentralort sind, z. B. bei einem Bau
eines Mehrfamilienhauses zu deutlichen
verkehrlichen Beeinträchtigungen durch
parkende Autos kommen.
Die Verwaltung schlägt daher vor eine
einheitliche Regelung für das gesamte
Gemeindegebiet zu treffen.
Dieser Satz bedeutet
a) für den Bauherren, dass er mithilfe einer
Einzelfallberechnung nachweisen kann,
dass er einen geringeren oder einen
höheren Bedarf an Stellplätzen hat als laut
Richtzahlentabelle vorgesehen.
b) für die Bauaufsichtsbehörde, dass sie
eine Einzelfallberechnung fordern kann, z. B.
wenn sie annimmt, dass die laut
Richtzahlentabelle notwendige Stellplatzzahl
zu hoch oder zu niedrig ausfällt.
Es ist damit kein offensichtliches
Missverhältnis notwendig, um eine
Einzelfallberechnung von den Bauherren zu
fordern. Da bei einem offensichtlichen
Missverhältnis zunächst die Pflicht besteht,
dieses nachzuweisen, ist der optionale Satz
für beide Seiten sinnvoll.
§ 4 (6)
In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist über
die Festlegung der Anzahl der
notwendigen Stellplätze und der
notwendigen Fahrradabstellplätze im
Einvernehmen mit der Gemeinde
Langerwehe zu entscheiden.
Absatz 6 ist bei Kommunen ohne eigene
Bauaufsicht in die Stellplatzsatzung
aufzunehmen und betrifft die Absätze,
welche ein Abweichen von der regulären
Stellplatzbaupflicht gemäß Absatz 1 bzw.
Richtzahlentabelle vorsehen.
§ 6 (1)
Für die Zahlung eines Geldbetrages nach
der in § 3 dieser Satzung begründeten
Verpflichtung wird das Gebiet der
Gemeinde Langerwehe in zwei
Gebietszonen eingeteilt.
Berechnungsgrundlage für die Höhe des
Ablösebetrages ist u. a. der jeweils geltende
Baulandrichtwert. Da dieser nicht einheitlich
für das Gemeindegebiet gilt, werden zwei
Zonen festgelegt.
Baulandrichtwerte im Durchschnitt:
Zone I: 165,00 €/qm
Zone II: 115,00 €/qm
§ 7 (4)
Der jeweilige Ablösebetrag je Stellplatz
beträgt
a) in Gebietszone I: 3.470,00 €
b) in Gebietszone II: 2.970,00 €.
Die Herstellungskosten für einen Stellplatz
setzen sich aus den Baukosten, den Kosten
für den Erwerb und den Kosten für die
Vermessung zusammen:
Erstellung eines Stellplatzes 2,50 m X 5,00
m, Gesamtaufbau 60 cm:
Parkfläche für PKW-Fläche,
Belastungsklasse 3, Aufbau von oben nach
unten, Pflasterfläche Verbundsteine 8 cm,
Splittbett 3 cm, Schottertragschicht 15 cm,
Frostschutzschicht Filterkies 34 cm
Herstellungskosten:
Fläche: 12,50 m² x 133,-€/m² = 1.625,-€
Erwerb: 12,50 m² x 165,-€/m² = 2.063,-€
Vermessung: pauschal
650,- €
1.625,- € + 2.063,-€ + 650,- €
= 4.338,-€ x 80 % = 3.470,-€
(Analog dazu für Gebietszone II zwei mit
115 €/qm = 2.970,- €)
Die Geldbeträge dürfen 80 % der
durchschnittlichen Herstellungskosten eines
Stellplatzes-einschließlich der Kosten des
Grunderwerbs in den jeweiligen
Gebietszonen-nicht überschreiten.
§ 7 (8)
Über die Ablösung entscheidet der
Ausschuss für Bau- und
Planungsangelegenheiten.
In Absatz 8 wird deutlich, dass über die
Ablösung entschieden wird und eine
Ablösung auch abgelehnt werden kann. Da
die Gemeinde Langerwehe über keine
eigene Bauaufsicht verfügt, ist hier das
Gremium aufzuführen, dass über die
Ablösung entscheidet. Hier also der
Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten.
§ 8 (2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet
werden.
§ 9 Satz 1
Diese Satzung tritt am Datum oder Tag
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
§ 9 Satz 2
Gleichzeitig tritt die Satzung der
Gemeinde Langerwehe über die
Festlegung der Gebietszonen und der
Höhe des Geldbetrages je Stellplatz
gemäß § 51 (6) BauO NRW vom
22.09.2000 außer Kraft.
Der Betrag, der in Absatz 2 festzulegen ist,
kann laut § 85 (3) BauO NRW mit einer
Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet
werden. Bei der Festlegung der
wertmäßigen Grenze in der gemeindlichen
Satzung sind allerdings die Bedeutung der
Ordnungswidrigkeit und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Außerdem
bleibt die Herstellungspflicht für den
Bauherren unverändert bestehen. Deshalb
wird hier ein niedrigerer Wert vorgeschlagen,
der in etwa den Kosten für die Herstellung
von bis zu fünf ebenerdigen, offenen
Stellplätzen entspricht.
Satzungen treten, wenn kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 7 (4) S. 2
GO NRW). Fraglich ist, ob man Bauherren
die Gelegenheit gibt, sich auf die neue
Stellplatzsatzung und deren Anforderungen
einzustellen. Zu diesem Zweck kann die
Gemeinde einen späteren Zeitpunkt für das
Inkrafttreten festlegen. Welche Frist für die
Zeit nach der Bekanntmachung angemessen
ist, lässt sich nicht generell beantworten, da
dies nicht zuletzt davon abhängt, wie viel
Zeit noch zwischen dem Erlass de Satzung
und dem Außerkrafttreten von § 51 BauO
NRW verbleibt. Spätestens ab diesem
Datum muss die Satzung gelten, wenn die
gesetzliche Stellplatzherstellungspflicht nicht
ersatzlos entfallen soll. Wird die Satzung erst
kurz vor diesem Stichtag bekanntgemacht,
sollte im Zweifel der rechtzeitigen
Anwendbarkeit der Satzung Vorzug gegeben
werden.
Da die neue Satzung die Ablösebeiträge
beinhaltet, ist die ursprüngliche
Ablösesatzung vom 22.09.2000 außer Kraft
zu setzen.