Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
27 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
14.11.17, 18:06
Aktualisiert
14.11.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Ablösebeträge
für Kraftfahrzeugstellplätze (Stellplatzsatzung) vom ………..
Aufgrund
•
•
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land-Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994, S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV.NRW.2016, S. 966) und
der §§ 50 (1), 85 (1) Nr. 18 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 15.12.2016 (GV.NRW. 2016, S. 1162),
hat der Rat der Gemeinde
Stellplatzsatzung beschlossen:
Langerwehe
in
seiner
Sitzung
am……….folgende
Präambel
Die Gemeinde Langerwehe im Kreis Düren gilt mit ca. 14.891 (Stand September 2017)
Einwohnern als ländlich geprägte Gemeinde und liegt im unmittelbaren Einzugsgebiet der
Großstädte Aachen, Köln und Düsseldorf. Die Mobilität im Kernort Langerwehe und in den
Ortsteilen Jüngersdorf, Stütgerloch, Pier, Merode, Schlich, D´horn, Geich, Obergeich,
Luchem, Heistern und Hamich wird überwiegend mittels Privatfahrzeug praktiziert, da im
ländlichen Raum das Angebot des öffentlichen Nahverkehrs nicht in dem Maße vorgehalten
werden kann, um eine Alternative zum Privatfahrzeug zu sein.
Der Nachweis einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen bei Neu- und Umbauten ist
daher nicht nur bauordnungsrechtlich erforderlich, sondern hat auch ein besonderes
städtebauliches Gewicht. Zielsetzung ist es, den nutzungsbedingten ruhenden Verkehr zu
regeln, um insbesondere sowohl im Ortskern als auch in den im Zusammenhang bebauten
Gebieten eine geordnete Unterbringung des notwendigen Stellplatzbedarfs vorzugeben, den
stetigen Parkdruck durch den ruhenden Verkehr im öffentlichen Raum zu reduzieren und die
Entwertung von bereits bestehenden Immobilien zu vermindern.
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Langerwehe. Die Satzung regelt die
Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze und die Art des Nachweises, sofern in
Bebauungsplänen und in sonstigen städtebaulichen Satzungen keine eigenen Regelungen
getroffen werden.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Stellplätze sind Flächen auf Privatgrundstücken, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
dienen. Als Stellplätze gelten entsprechend hergerichtete Freiflächen, Carports und
Garagen. Stellplätze sind so herzustellen, zu befestigen und dauerhaft zu unterhalten, dass
sie witterungsunabhängig ganzjährig benutzbar sind.
§ 3 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen
(1) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher oder sonstiger Anlagen, bei denen ein Zuoder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in ausreichender Zahl und
geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Gleiches gilt für die Änderung der Nutzung der
baulichen Anlage, wenn sich dadurch der Bedarf an Stellplätzen gegenüber dem bisherigen
Bestand erhöht.
(2) Notwendige Stellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw.
Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. Statt der Stellplätze
können auch Garagen errichtet werden, sofern dem nicht Festsetzungen eines
Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung entgegenstehen.
(3) § 50 (2) Landesbauordnung NRW und §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW bleiben
unberührt.
§ 4 Berechnung und Anzahl der notwendigen Stellplätze
(1) Die Anzahl der notwenigen Stellplätze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und
den nachfolgenden Regelungen. Alternativ kann eine Einzelfallberechnung vom
Bauherrn vorgelegt oder von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden.
(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist,
richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen
Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als
Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen
Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung
sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher
Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Fahrradabstellplätze
verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.
(4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen
Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze
entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze
Zahlen aufzurunden. Es ist mindestens ein Stellplatz nachzuweisen.
(6) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist über die Festlegung der Anzahl der
notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde Langerwehe zu
entscheiden.
§ 5 Anforderungen an Stellplätze
(1) Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem
geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert
ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Wenn Gründe des Verkehrs dies fordern,
kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf
einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(2) Die Mindestgröße eines Stellplatzes im Sinne dieser Satzung beträgt 5,00 x 2,50 m.
(3) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die
Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und
die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
(4) Die von einem Kraftfahrzeug befahrene Fläche zwischen Garage oder Carport und der
öffentlichen Verkehrsfläche wir als Stellplatz anerkannt, wenn
1. Garage oder Carport mehr als 5,0 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind und
2. die Stellplätze derselben Wohneinheit zugeordnet sind.
§ 6 Gebietszonen
(1) Für die Zahlung eines Geldbetrages nach der in § 3 dieser Satzung begründeten
Verpflichtung wird das Gebiet der Gemeinde Langerwehe in zwei Gebietszonen eingeteilt.
(2) Die Gebietszone I umfasst den Teilbereich der Gemeinde Langerwehe, in dem
grundsätzlich ebenerdige Parkstände errichtet werden können, die durchschnittlichen
Grunderwerbskosten jedoch über dem Richtwert für das übrige Gemeindegebiet liegen. Zur
Gebietszone I gehören die Ortschaften Langerwehe, Jüngersdorf und Stütgerloch sowie die
Gewerbegebiete „Im Gewerbegebiet“, „Am Parir“, „Am Steinchen“ und „Balduien-Dreieck“.
(3) Die Gebietszone II umfasst das übrige Gemeindegebiet.
(4) Die Gebietszone I ist in dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Plan durch
Umrandung dargestellt.
§ 7 Ablösung
(1) Wenn die Herstellung der Stellplätze aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
möglich ist bzw. nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, kann die in § 3 dieser
Satzung begründeten Verpflichtung, Stellplätze herzustellen, durch Ablösung gegenüber der
Gemeinde Langerwehe erfüllt werden.
(2) Die Ablösesumme ist vor Erteilung der Baugenehmigung zu zahlen. Ein Anspruch auf
Zuteilung eines Stellplatzes besteht dadurch nicht.
(3) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zu verwenden
a) für die Herstellung zusätzlicher oder Aufwertung bestehender Parkeinrichtungen im
Gemeindegebiet,
b) für die Herstellung von Parkleitsystemen,
c) für Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs,
d) für Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs oder
e) für Maßnahmen des Mobilitätsmanagements.
(4) Der jeweilige Ablösebetrag je Stellplatz beträgt
a) in Gebietszone I: 3.470,00 €
b) in Gebietszone II: 2.970,00 €.
(5) Die Ablösung wird nicht zugelassen, wenn zu erwarten ist, dass das Bauvorhaben ein
zusätzliches Verkehrsaufkommen zur Folge hat, das eine nachhaltige Verschlechterung der
lokalen Parkraumsituation befürchten lässt und eine entlastende öffentliche Parkeinrichtung
in absehbarer Zeit nicht geschaffen wird.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
(7) Sofern sich nach Inbetriebnahme einer baulichen Anlage zeigt, dass sich der reale
Stellplatzbedarf verringert oder die vor Erteilung der Baugenehmigung fehlenden und bereits
abgelösten Stellplätze auf einem anderen Grundstück nachgewiesen werden können,
besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Ablösebetrages.
(8)
Über
die
Ablösung
Planungsangelegenheiten.
entscheidet
der
Ausschuss
für
Bau-
und
§ 8 Ausnahmen, Befreiungen und Übergangsregelungen
(1) Diese Satzung findet keine Anwendung auf
1. Bauanträge und Bauvoranfragen, die vor Inkrafttreten bereits von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden sind,
2. Vorhaben, zu denen die Gemeinde Langerwehe vor Inkrafttreten erklärt hat, dass ein
Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll,
3. Bauanträge und Bauvoranfragen, denen vor Inkrafttreten bereits seitens der Gemeinde
Langerwehe das gemeindliche Einvernehmen erteilt worden ist,
4. Bauanträge und Bauvoranfragen für Vorhaben, die den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung entsprechen und die vor
deren Inkrafttreten bereits an die Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet worden sind
(vgl. Planreife § 33 BauGB).
(2) Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens Ausnahmen und Befreiungen nur im Einvernehmen mit der
Gemeinde Langerwehe erteilen. Über Abweichungen von verfahrensfreien Vorhaben
entscheidet die Gemeinde Langerwehe selbstständig. Ein Rechtsanspruch auf Befreiungen
besteht nicht.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 18 Landesbauordnung NRW handelt,
wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen
oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder
Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Datum oder Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Langerwehe über die Festlegung der
Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz gemäß § 51 (6) BauO NRW
vom 22.09.2000 außer Kraft.
Langerwehe, den ………..
Der Bürgermeister
(Göbbels)