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Beschlussvorlage (Kommunale Kindertageseinrichtungen; hier: Auflösung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den "Kindergartenpool")

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
114 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 11:29
Aktualisiert
28.11.17, 11:29
Beschlussvorlage (Kommunale Kindertageseinrichtungen;
hier: Auflösung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den 
"Kindergartenpool") Beschlussvorlage (Kommunale Kindertageseinrichtungen;
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"Kindergartenpool") Beschlussvorlage (Kommunale Kindertageseinrichtungen;
hier: Auflösung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den 
"Kindergartenpool")

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben Az.: Schr. Vorlagennummer: VL-241/2017 Langerwehe, den 21.11.2017 TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Kommunale Kindertageseinrichtungen; hier: Auflösung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den "Kindergartenpool" Sachdarstellung: Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Kindergartenpool ist nach fast 20jähriger Laufzeit durch die drei Kommunen Nideggen, Niederzier und Nörvenich gekündigt worden. Die Kündigung der Stadt Nideggen ist bereits im Jahr 2015 erfolgt. Die Gemeinde Nörvenich hat den Vertrag vor dem Hintergrund gekündigt, weil vormals eigene Einrichtungen in die Trägerschaft des Kreises Düren übertragen worden sind. Die Kündigung der Gemeinde Niederzier ist wegen angenommenem Wegfall der Geschäftsgrundlage (nach Übertragung der Nörvenicher Einrichtungen an den Kreis Düren) aus wichtigem Grund „mit sofortiger Wirkung“ erfolgt. Kündigungen weiterer Kommunen liegen nicht vor. Die Kündigungen der Stadt Nideggen und der Gemeinde Nörvenich wurden fristwahrend auf der Basis der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, also mit Wirkung zum 31. Dezember 2017, erklärt. Da Uneinigkeit insbesondere über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung seitens der Gemeinde Niederzier bestand, wurde auf Veranlassung der Konferenz der Bürgermeister die Angelegenheit vom Städte- und Gemeindebund NRW rechtlich bewertet. Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW ist als Anlage beigefügt. Nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes liegen ausreichende Gründe für eine sofort wirksame Kündigung seitens Gemeinde Niederzier („aus wichtigem Grund“) nicht vor, andererseits sei aber auch nicht fristwahrend ordentlich gekündigt worden. In Folge wäre die in den 1990er Jahren geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Kindergartenpool durch die übrigen Kommunen (zumindest mit elf Städten/Gemeinden, ggf. aber auch mit deren zwölf (inkl. der Gemeinde Niederzier)) weiterzuführen. Ein Fortbestehen des Kindergartenpools mit nicht allen vorher beteiligten Kommunen würde aber dem eigentlichen Sinn der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zuwider laufen und daher inhaltlich keinen Sinn machen. Folgende Problempunkte wurden erkannt bzw. sind zu klären: Drucksache VL-241/2017 - - - Seite - 2 - Weitere Kündigungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit einer Wirkung zum 31. Dezember 2017 ist nicht mehr möglich; die Kündigungsfrist liegt bei einem Jahr, danach verlängert sich die Vereinbarung um weitere fünf Jahre. Weiterhin wurde bis jetzt im Rahmen des Pools bis einschließlich des Kindergartenjahres 2011/12 abgerechnet, abrechnungsfähig sind außerdem noch die Jahre bis 2014/15. Die „Nachlauffrist“ über jeweils noch vorzunehmende Abrechnungen würde noch einige Jahre dauern; über das Ende der Vereinbarung hinaus würde also noch eine Zeit lang abzurechnen sein. Außerdem besteht ein gewisses Prozessrisiko, sofern eine Vertragspartei, z.B. die Gemeinde Niederzier die Sach- und Rechtslage anders als die übrigen Kommunen bewertet (siehe unterschiedliche Rechtsauffassungen der Gemeinde Niederzier und des Städte- und Gemeindebundes). Eine Möglichkeit, diese Problempunkte zu lösen, könnte in einer einvernehmlichen Auflösung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den „Kindergartenpool“ liegen. Da eine solche Auflösung wegen der dargestellten Kündigungsfristen kurzfristig nur konsensual erfolgen kann, wurde aus der Mitte der Bürgermeisterkonferenz eine Arbeitsgruppe gebildet, um in dieser kurzfristig einen Vorschlag zur Klärung der finanziellen Auswirkungen zu erarbeiten. Der ausgearbeitete Vorschlag der Arbeitsgruppe wurde anschließend auf der Ebene der Bürgermeister besprochen und es wurde einvernehmlich unter Zugrundelegung des als Anlage beigefügten Berechnungsmodells der Auflösung des Kindergartenpools zugestimmt. Nachfolgend werden die Rand- und Rahmenbedingungen sowie die Zielsetzungen dargestellt: - Die Auflösung des Kindergartenpools soll mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 erfolgen, und zwar einvernehmlich über gleichlautende Ratsbeschlüsse in den Kommunen; Grundlage ist das konsensuale Abrechnungsmodell für die restlichen Kindergartenjahre. - Es soll eine Spitzabrechnung der abrechnungsfähigen Jahre bis einschließlich des Kindergartenjahres 2014/15 durchgeführt werden. Dieser Zeitpunkt liegt vor der Übertragung der vormals kommunalen Einrichtungen der Gemeinde Nörvenich an den Kreis Düren, so dass danach vorgenommene Änderungen der kommunalen „Kindergartenlandschaft“ auf die Abrechnung noch nicht abgerechneter Kindergartenjahre ohne Einfluss bleiben. - Für die dann noch ausstehenden Folgejahre ab dem Kindergartenjahr 2015/16 wird eine Pauschalabrechnung der Kindergartenjahre 2015/16 und 2016/17 vorgenommen mit dem Ziel, eine lange „Nachlauffrist“ nach Beendigung des Kindergartenpools zu verhindern und mögliche Rechtsstreite unter Berücksichtigung des Prozessrisikos zu vermeiden. Hierzu wird zunächst für jede Kommune der Mittelwert aus den Abrechnungsjahren 2008/2009 bis 2014/2015 ermittelt. Dieser wird sodann zur Abgeltung des Prozessrisikos um 20% vermindert. Die sich hieraus ergebenden Beträge werden abschließend auf die nächste Fünfhunderter- bzw. Tausenderstelle abgerundet. Drucksache VL-241/2017 Seite - 3 - - Auf die Abrechnung des „halben“ Kindergartenjahres 2017/2018 (bis zum Ablauf der Vereinbarung zum 31. Dezember 2017) wird verzichtet. - Die Spitzabrechnungen erfolgen im 1. Quartal 2018; die sich hieraus ergebenden Beträge werden zum Ende des 2. Quartals 2018 zur Zahlung fällig. Die Pauschalabrechnungen erfolgen spätestens im 2. Quartal 2018. Die sich hieraus ergebenden Beträge werden zum Ende des 3. Quartals 2018 zur Zahlung fällig. - Weitere Verpflichtungen und Ansprüche für die Zukunft werden ausgeschlossen. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Langerwehe sind dem beiliegenden Berechnungsmodell zu entnehmen. Danach erhält die Gemeinde noch folgende Zahlungen: 2012/2013 60.757,66 Abrechnungsjahr abrechnungsfähig 2013/2014 2014/2015 50.708,34 59.712,54 Pauschal 2015/2016 2016/2017 47.000,00 47.000,00 Auch die Beträge der anderen Kommunen sind dem Berechnungsmodell zu entnehmen. Die Beträge sind zwar schon ermittelt, stehen jedoch noch unter dem Vorbehalt der auf dem üblichen Postweg geschickten Abrechnungsunterlagen. Der Entwurf einer Vereinbarung zur Auflösung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den „Kindergartenpool“ mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 liegt der Vorlage ebenfalls bei und wird nach Zustimmung der politischen Gremien von den Bürgermeistern rechtsverbindlich abgeschlossen. Finanzielle Auswirkungen: Mitzeichnung Kämmerei: ______________ Durch die Auflösung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den „Kindergartenpool“ werden ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 keine weiteren Ausgleichszahlungen erfolgen. Damit fehlen der Gemeinde Langerwehe jährlich Einnahmen in Höhe von etwa 50.000,-- € bis 60.000,-- €. Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, der Auflösung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den „Kindergartenpool“ mit Wirkung zum 31.12.2017 unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Sachdarstellung zuzustimmen und ermächtigt den Bürgermeister, den beigefügten Auflösungsvertrag abzuschließen. Der Bürgermeister (Göbbels)