Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
276 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 11:29
Aktualisiert
28.11.17, 11:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Dreyling, Britta
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langer, Alexandra <Alexandra.Langer@kommunen-in-nrw.de>
Montag, 10. Juli 2017 16:13
Gemeinde-Langerwehe
Schreiben der Gemeinde Hürtgenwald vom 13.02.2017 zur Kündigung des
Vertrages zum Kindergartenpool
030717_Gemeinde Langerwehe_Kündigung Kindergartenpool.pdf
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Sehr geehrter Herr Göbbels,
anbei erhalten Sie unser Schreiben zur Kündigung des Vertrages zum Kindergartenpool der
Gemeinde Hürtgenwald.
Mit freundlichen Grüßen
a.A.Aee�L�
Sekretariat
Städte- und Gemeindebund NRW
Kaiserswertherstr. 199-201
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211/4587-235
Fax: 0211/4587-211
E-Mail: alexandra.langer@kommunen-in-nrw.de
1
Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
m Städte- und Gemeindebund NRW• Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
An den Bürgermeister der
Gemeinde Langerwehe
Herrn Heinrich Göbbels
Schönthaler Straße 4
52379 Langerwehe
Per E-Mail: gemeinde@langerwehe.de
Postfach 10 39 S2• 40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211•4S87-1
Telefax 0211•4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: 3S.0.8.1-002/001 me/da
Ansprechpartner: Hauptreferent Dr. Menzel
Durchwahl 0211•4587-234
10. Juli 2017
Schreiben der Gemeinde Hürtgenwald vom 13.02.2017 zur Kündigung des
Vertrages zum Kindergartenpool
Vortrag anlässlich der Konferenz der Bürgermeister im Kreis Düren am 20.06.2017
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Göbbels,
mit Schreiben vom 1 3.02.2017 hatte uns die Gemeinde Hürtgenwald den Vertrag zwischen
den Kommunen im Kreisjugendamtsbezirk Düren zum Kindergartenpool übersandt und
darauf hingewiesen, dass dieser öffentlich-rechtliche Vertrag nach fast 20jähriger Laufzeit
seitens der Stadt Nideggen mit Schreiben vom 18.02.201 5 mit Wirkung zum 31.12.2017
gekündigt worden sei. Weitere Kündigungen erfolgten sodann mit Schreiben vom
01.02.2016 durch die Gemeinde Niederzier sowie mit Schreiben vom 16.12.2016 seitens der
Gemeinde Nörvenich_ Hintergrund für die Kündigungen ist unter anderem, dass der Kreis
Düren die Kindergärten der Gemeinde Nörvenich in eigener Trägerschaft zum 01.08.2016
übernommen hat. Zwischen den kreisangehörigen Kommunen des Kreises Düren bestehe
Uneinigkeit darüber, ob die Gemeinde Niederzier wirksam zum Ende des Kindergartenjah
res 201 5/2016 wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kündigen konnte.
In der Angelegenheit referierte der Unterzeichner bereits anlässlich der Konferenz der Bür
germeister im Kreis Düren am 20.06.2017. Zur Beratung in den Räten der einzelnen Städte
und Gemeinden bestand Konsens, dass der Städte- und Gemeindebund NRW ergänzend
eine schriftliche Stellungnahme zur Verfügung stellt.
Vor diesem Hintergrund möchten wir auf Folgendes hinweisen:
Zunächst sind wir der Frage nachgegangen, ob der Vertrag zwischen den Kommunen im
Kreisjugendamtsbezirk Düren zum Kindergartenpool ordentlich kündbar ist. Insoweit hatte
die Stadt Nideggen mit Schreiben vom 18.02.201 5 die Auffassung vertreten, dass die ver
tragliche Regelung zum Kindergartenpool eine Kündigung grundsätzlich nicht vorsehe. Die
Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW schließt sich dieser Auffassung aus
drücklich nicht an. Nach Ziffer 8 des öffentlich-rechtlichen Vertrages tritt dieser zum
01.01.1998 in Kraft und hat zunächst eine Laufzeit von 5 Jahren. Sofern er nicht mit einer
Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt wird, verlängert er sich entsprechend um
5 Jahre. Für die Auflösung des Vertrages ist allerdings die Mehrheit der Vertragspartner
erforderlich.
S.1V.3
5. 2 V.3
Damit verlängert sich der Vertrag ab dem 01.01.1998 jeweils um s Jahre. Bis zum Ablauf der
jeweiligen Frist ist eine Kündigung durch eine einzelne Kommune möglich. Lediglich für die
Auflösung des Vertrages ist die Mehrheit der Vertragspartner erforderlich.
Daraus ergeben sich folgende Fristen:
Erster Fristbeginn
Zweiter Fristbeginn
Dritter Fristbeginn
Vierter Fristbeginn
Fünfter Fristbeginn
01.01.1998- Kündigungsmöglichkeit zum
01.01.2003 - Kündigungsmöglichkeit zum
01.01.2008 - Kündigungsmöglichkeit zum
01.01.201 3- Kündigungsmöglichkeit zum
01.01.2018.
31.12.2002
31.12.2007
31.12.2012
31.12.2017
Ein Rückgriff auf die Frist 31.12.2017 wäre insoweit nicht erforderlich, wenn der Vertrag
von der Gemeinde Nörvenich und der Gemeinde Niederzier zu einem früheren Zeitpunkt
wirksam gekündigt worden ist. Dabei berufen sich die Kommunen auf den Wegfall der Ge
schäftsgrundlage.
Da es sich hier um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, ist§ 60 VwVfG NRW ein
schlägig. Er ist gegenüber§ 313 BGB als lex specialis vorrangig (vgl. Bauer/Heckmann/ Ru
ge/Schallbruch/Schulz, VwVfG NRW, Kommentar, 2. Auflage, 2014, Erläuterungen Nr. 5 zu§
60; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG NRW, 14. Auflage, 2013, Erläuterungen Nr. 12
zu§ 60 ).
Voraussetzung nach§ 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW ist, dass einer Partei das Festhalten an den
ursprünglichen vertraglichen Regelungen nicht mehr zuzumuten ist.
Eine Unzumutbarkeit für das Festhalten am Vertrag könnte sich zunächst aus dem Um
stand ergeben, dass das GTK, auf das sich der Vertrag bezieht, inzwischen durch das KiBiz
ersetzt worden ist. Der Übergang vom GTK zum KiBiz hat zwar einige Änderungen bei der
Finanzierung von Tageseinrichtungen zur Folge, allerdings haben diese Änderungen- wie
etwa der Übergang von der Spitzfinanzierung zu einer Pauschalfinanzierung- nicht zur
Folge, dass der interkommunale Ausgleichsgedanke, der dem Vertrag zwischen den Kom
munen im Kreisjugendamtsbezirk Düren zugrunde liegt, obsolet wäre. Daher führt der
Wechsel vom GTK zum KiBiz nicht zu einer entsprechenden Unzumutbarkeit.
Ein Festhalten am Vertrag könnte allerdings deshalb unzumutbar sein, weil der Kreis die
Tageseinrichtungen der Gemeinde Nörvenich übernommen hat. Explizit hierauf berufen
hat sich der Bürgermeister der Gemeinde Niederzier in der Konferenz der Bürgermeister des
Kreises Düren am 20.06.2017. Eine solche Auslegung wird allerdings von der Geschäftsstelle
des Städte- und Gemeindebundes NRW nicht geteilt. Zwar liegt dem Vertrag auch der Ge
danke zugrunde, dass aufgrund von Haushaltsprobleme_n die Gefahr gesehen wird, die ei
gene Trägerschaft an Tageseinrichtungen aufgeben zu müssen. Die Aufgabe der Träger
schaft von ein oder zwei Kommunen bei einer Beteiligung von 14 Kommunen am Kinder
gartenpool wiegt allerdings nicht so schwerwiegend, dass ein Festhalten am Vertrag nicht
zumutbar wäre. Vielmehr erscheint es nach Treu und Glauben angemessen, die im öffentli
che-rechtlichen Vertrag enthaltene Kündigungsfrist einzuhalten.
In Betracht kommt zudem auch eine Kündigung nach§ 60 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW. Danach
kann die Behörde den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl
zu verhüten oder zu beseitigen. Der Begriff des schweren Nachteils ist insoweit sehr eng
auszulegen. Das Gesetz bringt damit zum Ausdruck, dass eine Kündigung wegen schwerer
Nachteile des Gemeinwohls als Ultima Ratio anzusehen ist und deshalb nur in Ausnahme
fällen angenommen werden soll. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Zwar müs
sen einzelne Kommunen nicht unerhebliche Beiträge für den Kindergartenpool aufbringen.
Allerdings ist diese Zuzahlung für die betreffenden Gemeinden nicht neu und war mitunter
bereits bei Abschluss des Vertrages absehbar. Daher kommt u.E. eine Kündigung auf der
Grundlage des § 60 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW nicht in Betracht.
s. 3
v.
3
Vor diesem Hintergrund kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Kündigungen der Stadt
Nideggen vom 18.02.201 5, der Gemeinde Niederzier mit Schreiben vom 01.02.2016 und der
Gemeinde Nörvenich mit Schreiben vom 16.12.2016 so auszulegen sind, dass jeweils eine
ordentliche Kündigung des Vertrages mit Ablauf des 31.12.2017 erklärt worden ist.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Matthias Menzel