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Beschlussvorlage (Stellungnahme.Städte.und.Gemeindebund)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
276 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 11:29
Aktualisiert
28.11.17, 11:29
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Dreyling, Britta Von: . Gesenaet An: \ � ....:. 1 i . ,„ Betre Anlage : ! �. i . .. . J. · ·.·� .,. 1 .ic.,h1f ,osr J:, ,, lii.,, ._, , „„ o• 1 UUU 2 01 (2 „__..-- · .__ .,._.. -. „--·--�j� r�. 0 1 „ r.. �··1r .• r; l ,: �l AIJ . . ) . ______ V /j langer, Alexandra <Alexandra.Langer@kommunen-in-nrw.de> Montag, 10. Juli 2017 16:13 Gemeinde-Langerwehe Schreiben der Gemeinde Hürtgenwald vom 13.02.2017 zur Kündigung des Vertrages zum Kindergartenpool 030717_Gemeinde Langerwehe_Kündigung Kindergartenpool.pdf -1:.·��-- / Sehr geehrter Herr Göbbels, anbei erhalten Sie unser Schreiben zur Kündigung des Vertrages zum Kindergartenpool der Gemeinde Hürtgenwald. Mit freundlichen Grüßen a.A.Aee�L� Sekretariat Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswertherstr. 199-201 40474 Düsseldorf Tel.: 0211/4587-235 Fax: 0211/4587-211 E-Mail: alexandra.langer@kommunen-in-nrw.de 1 Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen m Städte- und Gemeindebund NRW• Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf An den Bürgermeister der Gemeinde Langerwehe Herrn Heinrich Göbbels Schönthaler Straße 4 52379 Langerwehe Per E-Mail: gemeinde@langerwehe.de Postfach 10 39 S2• 40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4S87-1 Telefax 0211•4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: 3S.0.8.1-002/001 me/da Ansprechpartner: Hauptreferent Dr. Menzel Durchwahl 0211•4587-234 10. Juli 2017 Schreiben der Gemeinde Hürtgenwald vom 13.02.2017 zur Kündigung des Vertrages zum Kindergartenpool Vortrag anlässlich der Konferenz der Bürgermeister im Kreis Düren am 20.06.2017 Sehr geehrter Herr Bürgermeister Göbbels, mit Schreiben vom 1 3.02.2017 hatte uns die Gemeinde Hürtgenwald den Vertrag zwischen den Kommunen im Kreisjugendamtsbezirk Düren zum Kindergartenpool übersandt und darauf hingewiesen, dass dieser öffentlich-rechtliche Vertrag nach fast 20jähriger Laufzeit seitens der Stadt Nideggen mit Schreiben vom 18.02.201 5 mit Wirkung zum 31.12.2017 gekündigt worden sei. Weitere Kündigungen erfolgten sodann mit Schreiben vom 01.02.2016 durch die Gemeinde Niederzier sowie mit Schreiben vom 16.12.2016 seitens der Gemeinde Nörvenich_ Hintergrund für die Kündigungen ist unter anderem, dass der Kreis Düren die Kindergärten der Gemeinde Nörvenich in eigener Trägerschaft zum 01.08.2016 übernommen hat. Zwischen den kreisangehörigen Kommunen des Kreises Düren bestehe Uneinigkeit darüber, ob die Gemeinde Niederzier wirksam zum Ende des Kindergartenjah­ res 201 5/2016 wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kündigen konnte. In der Angelegenheit referierte der Unterzeichner bereits anlässlich der Konferenz der Bür­ germeister im Kreis Düren am 20.06.2017. Zur Beratung in den Räten der einzelnen Städte und Gemeinden bestand Konsens, dass der Städte- und Gemeindebund NRW ergänzend eine schriftliche Stellungnahme zur Verfügung stellt. Vor diesem Hintergrund möchten wir auf Folgendes hinweisen: Zunächst sind wir der Frage nachgegangen, ob der Vertrag zwischen den Kommunen im Kreisjugendamtsbezirk Düren zum Kindergartenpool ordentlich kündbar ist. Insoweit hatte die Stadt Nideggen mit Schreiben vom 18.02.201 5 die Auffassung vertreten, dass die ver­ tragliche Regelung zum Kindergartenpool eine Kündigung grundsätzlich nicht vorsehe. Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW schließt sich dieser Auffassung aus­ drücklich nicht an. Nach Ziffer 8 des öffentlich-rechtlichen Vertrages tritt dieser zum 01.01.1998 in Kraft und hat zunächst eine Laufzeit von 5 Jahren. Sofern er nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt wird, verlängert er sich entsprechend um 5 Jahre. Für die Auflösung des Vertrages ist allerdings die Mehrheit der Vertragspartner erforderlich. S.1V.3 5. 2 V.3 Damit verlängert sich der Vertrag ab dem 01.01.1998 jeweils um s Jahre. Bis zum Ablauf der jeweiligen Frist ist eine Kündigung durch eine einzelne Kommune möglich. Lediglich für die Auflösung des Vertrages ist die Mehrheit der Vertragspartner erforderlich. Daraus ergeben sich folgende Fristen: Erster Fristbeginn Zweiter Fristbeginn Dritter Fristbeginn Vierter Fristbeginn Fünfter Fristbeginn 01.01.1998- Kündigungsmöglichkeit zum 01.01.2003 - Kündigungsmöglichkeit zum 01.01.2008 - Kündigungsmöglichkeit zum 01.01.201 3- Kündigungsmöglichkeit zum 01.01.2018. 31.12.2002 31.12.2007 31.12.2012 31.12.2017 Ein Rückgriff auf die Frist 31.12.2017 wäre insoweit nicht erforderlich, wenn der Vertrag von der Gemeinde Nörvenich und der Gemeinde Niederzier zu einem früheren Zeitpunkt wirksam gekündigt worden ist. Dabei berufen sich die Kommunen auf den Wegfall der Ge­ schäftsgrundlage. Da es sich hier um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, ist§ 60 VwVfG NRW ein­ schlägig. Er ist gegenüber§ 313 BGB als lex specialis vorrangig (vgl. Bauer/Heckmann/ Ru­ ge/Schallbruch/Schulz, VwVfG NRW, Kommentar, 2. Auflage, 2014, Erläuterungen Nr. 5 zu§ 60; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG NRW, 14. Auflage, 2013, Erläuterungen Nr. 12 zu§ 60 ). Voraussetzung nach§ 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW ist, dass einer Partei das Festhalten an den ursprünglichen vertraglichen Regelungen nicht mehr zuzumuten ist. Eine Unzumutbarkeit für das Festhalten am Vertrag könnte sich zunächst aus dem Um­ stand ergeben, dass das GTK, auf das sich der Vertrag bezieht, inzwischen durch das KiBiz ersetzt worden ist. Der Übergang vom GTK zum KiBiz hat zwar einige Änderungen bei der Finanzierung von Tageseinrichtungen zur Folge, allerdings haben diese Änderungen- wie etwa der Übergang von der Spitzfinanzierung zu einer Pauschalfinanzierung- nicht zur Folge, dass der interkommunale Ausgleichsgedanke, der dem Vertrag zwischen den Kom­ munen im Kreisjugendamtsbezirk Düren zugrunde liegt, obsolet wäre. Daher führt der Wechsel vom GTK zum KiBiz nicht zu einer entsprechenden Unzumutbarkeit. Ein Festhalten am Vertrag könnte allerdings deshalb unzumutbar sein, weil der Kreis die Tageseinrichtungen der Gemeinde Nörvenich übernommen hat. Explizit hierauf berufen hat sich der Bürgermeister der Gemeinde Niederzier in der Konferenz der Bürgermeister des Kreises Düren am 20.06.2017. Eine solche Auslegung wird allerdings von der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW nicht geteilt. Zwar liegt dem Vertrag auch der Ge­ danke zugrunde, dass aufgrund von Haushaltsprobleme_n die Gefahr gesehen wird, die ei­ gene Trägerschaft an Tageseinrichtungen aufgeben zu müssen. Die Aufgabe der Träger­ schaft von ein oder zwei Kommunen bei einer Beteiligung von 14 Kommunen am Kinder­ gartenpool wiegt allerdings nicht so schwerwiegend, dass ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar wäre. Vielmehr erscheint es nach Treu und Glauben angemessen, die im öffentli­ che-rechtlichen Vertrag enthaltene Kündigungsfrist einzuhalten. In Betracht kommt zudem auch eine Kündigung nach§ 60 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW. Danach kann die Behörde den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Der Begriff des schweren Nachteils ist insoweit sehr eng auszulegen. Das Gesetz bringt damit zum Ausdruck, dass eine Kündigung wegen schwerer Nachteile des Gemeinwohls als Ultima Ratio anzusehen ist und deshalb nur in Ausnahme­ fällen angenommen werden soll. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Zwar müs­ sen einzelne Kommunen nicht unerhebliche Beiträge für den Kindergartenpool aufbringen. Allerdings ist diese Zuzahlung für die betreffenden Gemeinden nicht neu und war mitunter bereits bei Abschluss des Vertrages absehbar. Daher kommt u.E. eine Kündigung auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW nicht in Betracht. s. 3 v. 3 Vor diesem Hintergrund kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Kündigungen der Stadt Nideggen vom 18.02.201 5, der Gemeinde Niederzier mit Schreiben vom 01.02.2016 und der Gemeinde Nörvenich mit Schreiben vom 16.12.2016 so auszulegen sind, dass jeweils eine ordentliche Kündigung des Vertrages mit Ablauf des 31.12.2017 erklärt worden ist. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Matthias Menzel