Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
83 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
27.09.16, 19:06
Aktualisiert
27.09.16, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 299/2016
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60.1
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 23.09.2016
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
06.10.2016
27.10.2016
Bebauungsplan H 3 - Ortsteil Nörvenich;
hier Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt den Etat im Finanzplan auf der Auszahlungsseite
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Die Gemeinde Nörvenich beabsichtigt, die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Nörvenich
dargestellte 36 ha große Gewerbefläche östlich angrenzend an das vorhandene Gewerbegebiet zu
erwerben und zu entwickeln. Entsprechende Beschlüsse hierzu sind bereits im Vorfeld gefaßt worden.
Der Aufstellungsbeschluss dient als vorbereitende Planung im Hinblick auf die von ansiedlungswilligen
Unternehmen erwartete Zeitschiene, in der Baurecht vorausgesetzt wird.
Weiterhin dient dies der Risikobegrenzung der Gemeinde Nörvenich vor dem zu tätigenden
Grunderwerb der Flächen in der Gemarkung Nörvenich, Flur 28, Flurstücke 16 tlw. und Flurstück 13.
Eine Übersichtskarte und ein Auszug aus dem Flächennutzungsplan sind dieser Vorlage als Anlage
beigefügt.
III:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der
Bezeichnung H 3 – Ortsteil Nörvenich gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Durch diese Aufstellung eines Bebauungsplanes soll auf den Flurstücken Gemarkung
Nörvenich, Flur 28, Flurstücke 16 tlw. und 13, die Entwicklung eines Gewerbeparks ermöglicht
werden.
Die Verwaltung wird beauftragt ein Planungsbüro mit der Ausarbeitung der Planunterlagen zu
beauftragen. Die entstehenden Kosten sind Teil der Vorlaufkosten für Erwerb und
Erschließung des geplanten neuen Gewerbegebietes und als solches zunächst von der
Gemeinde zu finanzieren. Die Deckung soll aus rückgestellten allgemeinen Investitionsmitteln
erfolgen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt
zu machen und das Verfahren mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB fortzuführen.