Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
84 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
27.09.16, 19:06
Aktualisiert
27.09.16, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 301/2016
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: Kämmerei
Sachbearbeiter: Thomas Reimer
vom 26.09.2016
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
06.10.2016
27.10.2016
Abgabe der Optionserklärung zur Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des
öffentlichen Rechts.
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Die mit dem Steueränderungsgesetz 2015 umgesetzte Novellierung der Umsatzbesteuerung der
öffentlichen Hand (§ 2b UStG) tritt gemäß § 27 Abs. 22 UStG grundsätzlich ab dem 01.01.2017 in
Kraft. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber allerdings
einmalig erklären, dass sie die überkommene Rechtslage (§ 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015
geltenden Fassung) für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden
will (sog. Optionserklärung), und so die Geltung des neuen § 2b UStG zunächst aussetzen.
Gemäß § 27 Abs. 22 UStG muss sich die juristische Person des öffentlichen Rechts dabei nicht für die
Fortgeltung der alten Rechtslage über den gesamten Übergangszeitraum bis Anfang 2021 hinweg
entscheiden. Sie kann widerrufen werden, und zwar „mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe
folgenden Kalenderjahres an“ (§ 27 Abs. 22 S. 6 UStG).
In einem auf Mai/Juni 2016 datierten Informationsschreiben hat die Oberfinanzdirektion NordrheinWestfalen (OFD) nun klargestellt, dass ein Widerruf der Optionserklärung danach grundsätzlich auch
rückwirkend möglich sei. Angeknüpft wird damit an den Gesetzeswortlaut, der die Wirkung eines
Widerrufs zwar auf den Beginn (irgend)eines auf die Abgabe der Optionserklärung folgenden
Kalenderjahres beschränkt, aber gerade keine Wirkung erst für die Zukunft (das Jahr nach Erklärung
des Widerrufs) vorschreibt. Das Finanzministerium NRW hat dem Städte- und Gemeindebund NRW
gegenüber die Rechtsauffassung der OFD bestätigt. Diese entspreche auch der Auffassung auf
Bundesebene.
Dem StGB NRW ist zum Stand 20.09.2016 keine Kommune bekannt, die die Optionserklärung nicht
abgibt, weil die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen seitens des BMF (Bundesminiterium für
Finanzen) frühestens Ende 2016 erwartet werden und seitens der einzelnen Kommunen ein erheblicher
Erhebungs- und Steuerungsaufwand betrieben werden muss, um die neuen Vorschriften nach dem
UStG letztlich korrekt anzuwenden.
III:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beauftragt die Verwaltung die Optionserklärung für den Zeitraum
01.01.2017 – 31.12.2020 beim Finanzamt Düren abzugeben und nach endgültiger Klärung der
Rechtslage und Erhebung sowie Auswertung der notwenidgen Daten, den Rat in Kenntnis zu setzen
ob ein Widerruf der Option vorteilhaft wäre.