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Beschlussvorlage (Abgabe der Optionserklärung zur Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
84 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
27.09.16, 19:06
Aktualisiert
27.09.16, 19:06
Beschlussvorlage (Abgabe der Optionserklärung zur Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.) Beschlussvorlage (Abgabe der Optionserklärung zur Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 301/2016 Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2014-2020) HSG: Kämmerei Sachbearbeiter: Thomas Reimer vom 26.09.2016 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil An den Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss Rat 06.10.2016 27.10.2016 Abgabe der Optionserklärung zur Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. I. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Vorlage berührt nicht den Etat II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen) Die mit dem Steueränderungsgesetz 2015 umgesetzte Novellierung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG) tritt gemäß § 27 Abs. 22 UStG grundsätzlich ab dem 01.01.2017 in Kraft. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber allerdings einmalig erklären, dass sie die überkommene Rechtslage (§ 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden will (sog. Optionserklärung), und so die Geltung des neuen § 2b UStG zunächst aussetzen. Gemäß § 27 Abs. 22 UStG muss sich die juristische Person des öffentlichen Rechts dabei nicht für die Fortgeltung der alten Rechtslage über den gesamten Übergangszeitraum bis Anfang 2021 hinweg entscheiden. Sie kann widerrufen werden, und zwar „mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an“ (§ 27 Abs. 22 S. 6 UStG). In einem auf Mai/Juni 2016 datierten Informationsschreiben hat die Oberfinanzdirektion NordrheinWestfalen (OFD) nun klargestellt, dass ein Widerruf der Optionserklärung danach grundsätzlich auch rückwirkend möglich sei. Angeknüpft wird damit an den Gesetzeswortlaut, der die Wirkung eines Widerrufs zwar auf den Beginn (irgend)eines auf die Abgabe der Optionserklärung folgenden Kalenderjahres beschränkt, aber gerade keine Wirkung erst für die Zukunft (das Jahr nach Erklärung des Widerrufs) vorschreibt. Das Finanzministerium NRW hat dem Städte- und Gemeindebund NRW gegenüber die Rechtsauffassung der OFD bestätigt. Diese entspreche auch der Auffassung auf Bundesebene. Dem StGB NRW ist zum Stand 20.09.2016 keine Kommune bekannt, die die Optionserklärung nicht abgibt, weil die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen seitens des BMF (Bundesminiterium für Finanzen) frühestens Ende 2016 erwartet werden und seitens der einzelnen Kommunen ein erheblicher Erhebungs- und Steuerungsaufwand betrieben werden muss, um die neuen Vorschriften nach dem UStG letztlich korrekt anzuwenden. III: Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Nörvenich beauftragt die Verwaltung die Optionserklärung für den Zeitraum 01.01.2017 – 31.12.2020 beim Finanzamt Düren abzugeben und nach endgültiger Klärung der Rechtslage und Erhebung sowie Auswertung der notwenidgen Daten, den Rat in Kenntnis zu setzen ob ein Widerruf der Option vorteilhaft wäre.