Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
82 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nörvenich
Vorlagen-Nr.: 284/2016
Der Bürgermeister
(Legislaturperiode 2014-2020)
HSG: 60.1
Sachbearbeiter: Elke Niederklapfer
vom 11.08.2016
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss
Rat
25.08.2016
08.09.2016
15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
I.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II.
Sachdarstellung:
(bisherige Erläuterungen)
Da der Regionalplan für den Bereich südlich des Kasernengeländes bis an die Trasse der Kreisstraße 16
große Flächen als Allgemeine Siedlungsbereiche darstellt, beabsichtigt die Gemeinde Nörvenich dieser
landesplanerischen Zielsetzung folgend, in diesem Bereich Neubauflächen für Wohnen auszuweisen.
Dass Bedarf an Wohnungen besteht, hat sich bereits bei der baulichen Entwicklung im
Bebauungsplangebiet Hochkirchen-Ost gezeigt.
Die Gemeinde Nörvenich beabsichtigt, das landesplanerische Ziel, die Entwicklung des Hauptortes
voranzutreiben und möchte dies auch mit der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Nörvenich weiter umsetzen.
Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen
geschaffen, auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes einen Bebauungsplan zu entwickeln, um so
Planungsrecht für die Errichtung eines Neubauquartiers für Wohnen zu bekommen.
Das Gebiet der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus den der Vorlage beigefügten
Unterlagen ersichtlich.
III: Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nörvenich beschließt, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung
der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntzumachen und
das Verfahren mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB fortzuführen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, eine Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz
an die Bezirksregierung zu richten.