Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
475 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
15.08.16, 11:58
Aktualisiert
15.08.16, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NÖRVENICH
15. Änderung des Flächennutzungsplanes
Bereich Hochkirchen
Begründung
Stand: 05. Juli 2016
GEMEINDE NÖRVENICH
sgp architekten + stadtplaner BDA
HACHTEL / BAUER
Dipl.-Ing. Friedrich P. Hachtel BDA
Dipl.-Ing. Wolfgang Bauer BDA
Geschäftsführer
Dr.-Ing. Detlef Naumann BDA
Justus-von-Liebig-Straße 22
53121 Bonn
info@sgp-architekten.de
Tel.: 0228 – 925987 0
Fax 0228 – 925987 029
www.sgp-architekten.de
GEMEINDE NÖRVENICH
15. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
BEREICH HOCHKIRCHEN
SEITE 2
- BEGRÜNDUNG
Gemeinde Nörvenich
15. Änderung des Flächennutzungsplanes
Bereich Hochkirchen
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der 15. Änderung
des Flächennutzungsplanes
1.1
1.2
Lage des Plangebietes, derzeitige Nutzung und städtebauliche
Zusammenhänge
Planungsanlass, Hauptplanungsziel und Planungsprozess
2.
Ausgangssituation
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Städtebauliche Einbindung
Bebauung und Nutzung
Erschließung
Ver- und Entsorgung
Eigentumsverhältnisse
3.
Planungsbedingungen
3.1
Gesetzliche Rahmenbedingungen
4.
Umweltbelange / Umweltbericht
5.
Hinweise
5.1
Erdbebensicherheit / Seismologie
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JULI 2016
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15. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
BEREICH HOCHKIRCHEN
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- BEGRÜNDUNG
Begründung
Stand: 05. Juli 2016
1.
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes
1.1
Lage des Plangebietes, derzeitige Nutzung und städtebauliche Zusammenhänge
Das Plangebiet der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst Flächen nördlich und östlich anschließend an die bestehenden Wohnbauflächen von Hochkirchen und liegt zwischen der
K 16 im Süden und dem Sondergebiet Kaserne im Norden. Es umfasst eine Gesamtfläche von
ca. 5,9 ha. Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan dargestellt.
Derzeit wird das Plangebiet landwirtschaftlich genutzt. Das Waldareal des Kasernengeländes im
Norden grenzt westlich an die Neffelbachaue und hat östlich eine Fortsetzung als Waldgebiet,
das unter Landschaftsschutz steht. Ansonsten ist das Plangebiet eingebettet in landwirtschaftliche Nutzflächen. Ein schmaler Gehölzstreifen schließt das Plangebiet nach Osten hin ab und bildet so eine natürliche Zäsur in der sonst freien Ackerlandschaft. Nur im Süden an der K 16 gibt
es noch einzelne Gehölze.
Luftbild
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15. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
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- BEGRÜNDUNG
1.2
Planungsanlass, Hauptziel und Planungsprozess
Der Regionalplan zeigt für den Bereich der Gemeinde Nörvenich im Bereich südlich des Kasernengeländes bis an die Trasse der Kreisstraße K 16 große Flächen, die als Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) dargestellt sind.
Dieser landesplanerischen Zielsetzung folgend beabsichtigt die Gemeinde Nörvenich in diesen
Bereichen Neubauflächen für Wohnen auszuweisen.
Bereits die baulichen Entwicklungen im Bebauungsgebiet Hochkirchen-Ost haben gezeigt, dass
es einen Bedarf an Wohnungen in Nörvenich gibt.
Die Entwicklung des Hauptortes der Gemeinde ist dabei das landesplanerische Ziel, das von der
Gemeinde mit der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes auch weiter umgesetzt werden soll.
Ausschnitt aus dem Regionalplan
Die Nähe zu den Infrastruktureinrichtungen, die in Nörvenich zur Verfügung stehen, und auch zu
den Arbeitsplätzen im Gewerbegebiet, sind die besonderen attraktivitätssteigenden Merkmale
dieses Plangebietes.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen
geschaffen, auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes einen Bebauungsplan zu entwickeln,
um so Planungsrecht für die Errichtung eines Neubauquartiers für Wohnen zu bekommen.
Das Planverfahren wird nun mit dem Aufstellungsbeschluss und dem Beschluss zur frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB begonnen.
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15. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
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- BEGRÜNDUNG
2.1
Städtebauliche Einbindung
2.
Ausgangssituation
Das Plangebiet setzt den Ortsteil Hochkirchen bis an den Rand von Nörvenich fort. Es komplettiert die Wohngebiete in Hochkirchen-Ost und schafft hier neue Möglichkeiten naturnah am offenen Landschaftsraum der Bördelandschaft zu wohnen.
Durch die Nähe zum Hauptort Nörvenich stellt die gute Versorgung mit sozialer und privater Infrastruktur ein besonders Qualitätsmerkmal dieses Gebietes dar.
2.2
Bebauung und Nutzung
Die Einfamilienhausstruktur am bisherigen Siedlungsrand Hochkirchen-Ost kann hier weiterentwickelt werden. Einfamilienhäuser in dieser ländlichen Umgebung stellen eine sehr stabile und von
vielen Bürgern gewünschte Wohnform dar. Darüber hinaus können auch mehrgeschossiges
Wohnen oder Gemeinschaftswohneinrichtungen für Senioren in dem Gebiet errichtet werden.
Grundsätzlich sollen die Plangebiete vorrangig dem Wohnen vorbehalten werden.
2.3
Erschließung
Die mögliche Erschließung des Plangebietes ist im weiteren Verfahren zu untersuchen und im
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren zu konkretisieren. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob
eine neue Anbindung an die Kreisstraße möglich ist, oder ob die Erschließung ausschließlich
über die bestehende Gemeindestraße in Hochkirchen-Ost erfolgen kann. Hier stehen der
Beethovenweg und der Hardtweg zur Verfügung, um die Anbindungen an den bestehenden Ortsteil sicher zu stellen.
Die Größe des Plangebietes macht es erforderlich, einen Erschließungsplan zu erarbeiten, der
dann auf der weiterführenden Ebene des Bebauungsplanes konkretisiert und festgesetzt wird.
2.4
Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung erfolgt über die bestehenden Anlagen der Gemeinde Nörvenich und
müssen im Plangebiet weiter ausgebaut werden.
2.5
Eigentumsverhältnisse
Die Flächen des Plangebietes befinden sich in Privatbesitz.
Die weiteren Realisierungsschritte zur Umnutzung der landwirtschaftlichen Flächen in Wohngebieten erfolgen erst, wenn Probleme durch bestehende Eigentumsverhältnisse nicht zu erwarten
sind.
3.
Planungsbedingungen
3.1
Gesetzliche Rahmenbedingungen
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- BEGRÜNDUNG
Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nörvenich soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes schaffen.
Ziel ist es, Wohnbauflächen festzusetzen und weiter zu entwickeln.
Gemäß dem Gesetz über die Unverträglichkeit UVPG / Anlage 1 Ziffer 18.7 ist der Bau eines
Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen für den im bisherigen Außenbereich im Sinne
des § 35 des Baugesetzbuches ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt 20.000 qm bis weniger als 100.000 qm
auf der Grundlage einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c Satz 1 UVPG zu bewerten.
Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von 59.125 qm. Da es sich hier um die Bruttofläche handelt, müssen Grün-, Verkehrs- und Versorgungsflächen abgezogen werden. Es verbleiben nach
allgemeinen Erkenntnissen ca. 65 % Nettobauland, das auf die möglichen Grundflächen anrechenbar ist.
Die maximal überbaubare Grundfläche beträgt gemäß § 17 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete 0,4. Insgesamt errechnet sich somit gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO eine zulässige Grundfläche von
59.125 qm x 0,65 = 38.431,25 qm
38.431 qm x 0,40 = 15.372,50 qm
Mit ca. 15.370 qm Fläche liegt die zulässige Grundfläche deutlich unterhalb 20.000 qm, der
Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung wird also nicht erreicht.
Es wird festgestellt, dass für den Planungsansatz keine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. allgemeine Vorprüfung erforderlich werden. Eine weitere Prüfung der Umweltbelange findet im Umweltbericht statt.
4.
Umweltbelange / Umweltbericht
Nach § 2a BauGB ist in der Begründung entsprechend den Stand des Verfahrens neben den Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplanes auch ein Umweltbericht aufzunehmen. Er wird als Teil II der Begründung erarbeitet und im weiteren Planverfahren beigefügt.
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert, Äußerungen auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abzugeben.
Nach der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ wird gemäß Ziffer 18.7 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG nicht erforderlich. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht damit nicht. Auch wenn damit von einer UVP
abgesehen wird, werden die umweltrelevanten Kriterien in dem weiteren Verfahren umfassend
überprüft und im Umweltbericht zusammengefasst, begründet und erläutert.
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15. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
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SEITE 7
- BEGRÜNDUNG
Hinweise
5.1
Erdbebensicherheit / Seismologie
Nach der Karte der Erdbebenzone und der geologischen Untergrundklassen wird das Plangebiet
der Erdbebenzone 3 zugeordnet. Es ist zu beachten, dass auch hierdurch besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich werden können.
Bonn, den 05. Juli 2016
Naumann/Wü/S-683_Begründung
gez. Dr. D. Naumann
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