Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
18 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
12.09.17, 18:06
Aktualisiert
12.09.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-186/2017
Langerwehe, den 11.09.2017
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 18 Wohneinheiten und Stellplätzen
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 03.01.2017 ist bei der Gemeinde eine Bauvoranfrage zum Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit 15-18 Wohneinheiten in Langerwehe, Ulhaus 7 (Gemarkung
Langerwehe, Flur 13, Flurstück 60,71 eingegangen. In seiner Sitzung vom 02.02.2017 hat
der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten bereits sein Einvernehmen zu dem
geplanten Bauvorhaben erteilt, da sich in der Umgebung sowohl Einfamilienhäuser als
auch Mehrfamilienhäuser mit ähnlichen First- und Traufhöhen befinden. Auch die Art und
das Maß der baulichen Nutzung des beantragten Bauvorhabens fügten sich in die
Eigenart der näheren Umgebung ein.
Zwischenzeitlich wurde für das Bauvorhaben nach positiv beschiedener Bauvoranfrage
der Bauantrag eingereicht. Dieser weicht jedoch in wesentlichen Punkten von der
seinerzeit eingereichten Bauvoranfrage ab.
Darüber hinaus wurde durch den Kreis Düren nun mitgeteilt, dass das Gebäude Ulhaus
83 (Gebäude dient als Vergleichsobjekt bezüglich der Firsthöhe) nicht die seinerzeit in der
Bauvoranfrage angegebene Trauf- und Firsthöhe über dem vorhandenen Erdgeschossfußboden hat. Aufgefallen ist dies erst bei Vorlage des amtlichen Lageplans durch den
Vermesser.
Nunmehr würde das geplante Mehrfamilienhaus das höchste Gebäude in der näheren
Umgebung (Ulhaus 83) noch um ca. 60 cm überragen.
Eine nachträgliche Änderung der Dachform von Spitzgiebel zu Flachgiebel mit Wandscheibe überragt das Gebäude Ulhaus 83 sogar um 1,34 m.
Das geplante Bauvorhaben entspricht nicht der vorangegangenen Bauvoranfrage und fügt
sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen somit Versagungsgründe. Das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB ist daher nicht zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen:
Mitzeichnung Kämmerei: ______________
Drucksache VL-186/2017
Seite - 2 -
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, das Einvernehmen
gem. § 36 BauGB aus den dargelegten Gründen nicht zu erteilen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)