Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
124 kB
Datum
30.11.2017
Erstellt
21.11.17, 18:06
Aktualisiert
21.11.17, 18:06
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Satzung
über die Unterbringung von obdachlosen Personen, ausländischen Flüchtlingen sowie Aussiedlern
und Zuwanderern in Obdachunterkünften, anerkannten Übergangsheimen für Asylbewerber und
anerkannten Übergangsheimen für Aussiedler sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren als
Unterbringungs‐ und Verbrauchsgebühren (Unterbringungs‐ und Gebührensatzung) der Gemeinde
Langerwehe vom XX.XX.2017
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S.666, SGV.NRW S.2023) in der zurzeit
geltenden Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein‐
Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW S.712) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat
der Gemeinde Langerwehe am XX.XX.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1) Die Gemeinde Langerwehe unterhält zur vorübergehenden Unterbringung
a. von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom
28.02.2003 (GV. NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und
b. von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII
erhalten,
c. von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom
13.05.1980 (GV. NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind,
Übergangswohnheime und Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen – nachfolgend Unterkünfte
genannt – als öffentliche Einrichtungen.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich‐rechtlich.
§ 2 Unterkünfte
(1) Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt der Bürgermeister. Dieser kann
Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser
Satzung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1
Abs. 1 Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit
zugewiesen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch
diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.
§ 3 Benutzungsverhältnis
(1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der
vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.
(2) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Gemeinde Langerwehe nach
pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung
einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage
zuzuweisen. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein
Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(3) Der Bürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und
zur Ordnung in den Unterkünften regelt.
(4) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die
Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung
des zugewiesenen Wohnraums. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das
Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte
zugewiesen werden. Dies gilt inbesondere
a. wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen
oder
b. bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der
Hausordnung oder dieser Satzung oder
c. bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder
d. wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder
e. wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder
f. wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden
Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen bzw. nachgewiesen wurden
oder
g. wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung
stehen oder
h. wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde Langerwehe erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte
Benutzungs‐ und Stromgebühren. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr
ist die Nutzfläche der Unterkünfte. Die Nutzfläche setzt sich aus der Gesamtwohnfläche aller
Unterkünfte nach § 2 dieser Satzung und der in diesen insgesamt zur Verfügung stehenden
Gemeinschaftsflächen zusammen. Die zur Wohnfläche gehörenden Flächen richten sich nach
der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom
25. November 2003 (BGBl. I S.2346).
(2) Die Benutzungsgebühr wird je qm Nutzfläche und Kalendermonat für jeden Bewohner
einzeln berechnet.
(3) Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser Satzung.
(4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gem. § 2 Abs. 1
aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gem. § 6 Abs. 2 KAG hiervon
unberührt.
(5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die
Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit
dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch den
Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur
Gebührenzahlung.
(6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines
jeden Monats, an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei
Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen,
insbesondere bei Auszug, sind, nach Verrechnung evtl. aufgetretener Schäden oder anderer
noch offener Forderungen, auszugleichen.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte (Bewohner).
§ 6 Zuweisung
(1) Die Zuweisung von Personen erfolgt durch schriftliche Zuweisungsverfügung des
Bürgermeisters. Spätestens bei erstmaliger Aufnahme in eine Unterkunft erhält der
Bewohner
a. die Zuweisungsverfügung, in der die unterzubringenden Personen und die
Unterkunft bezeichnet sind,
b. eine Hausordnung der Unterkunft,
c. die Schlüssel der Unterkunft.
(2) Der Bewohner hat die Unterkunft fristgerecht zu räumen, wenn die Zuweisung widerrufen
wird. Die Räumung der Unterkunft hat unverzüglich zu erfolgen, wenn der Bewohner seinen
Wohnort wechselt. Die Räumung der Unterkunft kann mit den Mitteln des
Verwaltungszwangs nach Vorgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchgesetzt
werden. Der Bewohner ist verpflichtet, die Kosten der zwangsweisen Räumung zu tragen.
§ 7 Wohnungsübergabe/‐abnahme
(1) Der zuständige Hausmeister der Gemeinde überprüft bei Ein‐ und Auszug aus einer
Unterkunft den Zustand der Wohnungseinrichtung. Hierbei festgestellte Schäden werden
dem verursachenden Bewohner in Rechnung gestellt.
(2) Der verursachende Bewohner soll die Möglichkeit erhalten, die entstandenen Schäden
innerhalb eines angemessenen Zeitraums selber zu beheben. Ist die Behebung der Schäden
durch den Bewohner nicht möglich, so sind die mit der Schadensbehebung verbundenen
Kosten von dem Bewohner zu tragen.
(3) Wird dem ausziehenden Bewohner eine Frist zur Instandsetzung der von ihm verursachten
Mängel gesetzt, so sind die Benutzungsgebühren gem. § 4 wie folgt weiter von ihm zu
zahlen:
a. wird der Unterkunft trotz der Mängel ein anderer Bewohner zugewiesen, entfällt die
Benutzungsgebührenpflicht,
b. kann der Unterkunft aufgrund der Mängel kein anderer Bewohner zugewiesen
werden, so ist die bisherige Benutzungsgebühr tagegenau in Höhe von 50 % bis zur
Behebung der Mängel zu zahlen.
(4) Werden bei Auszug Haushalts‐ oder Einrichtungsgegenstände zurückgelassen, werden diese
durch den Hausmeister für die Dauer von 6 Monaten eingelagert. Im Anschluss daran können
diese Gegenstände durch die Gemeinde verwertet werden; ein Schadensersatzanspruch
gegen die Gemeinde entsteht nach Ablauf der Frist nicht.
§ 8 Verfahren bei Gebührenselbstzahlern
(1) Bewohner, die keinen oder nur anteiligen Anspruch auf Sozialleistungen haben, zahlen die
gem. § 4 dieser Satzung berechneten Gebühren.
(2) Anträge auf Ratenzahlung sollen, aufgrund der aus der Gebührenschuld grundsätzlich
monatlich wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung, abgelehnt werden. Für begründete
Einzelfälle können Ausnahmen hiervon gemacht werden.
§ 9 Regelung bei Beziehern von SGB II Leistungen
(1) Bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen können und die einer
angemieteten Einzelunterkunft zugewiesen wurden, soll auf die privatrechtliche Übernahme
des Mietvertrages auf eigenen Namen hingewirkt werden.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit des Bezugs von SGB II Leistungen werden die Gebühren
nach § 4 dieser Satzung berechnet.
§ 10 Kostenersatz bei Beschädigungen
(1) Verstoßen Bewohner gegen ihre Pflichten aus der Hausordnung, insbesondere gegen
Reinhaltungspflichten oder werden Einrichtungsgegenstände zerstört, so können die der
Gemeinde entstandenen Schäden von der verursachenden Person zurückgefordert werden.
(2) Die Gemeinde tritt bei Übernahme der Kosten in Vorleistung und erhebt diese von den
betroffenen Bewohnern. Hierbei soll auf Antrag Ratenzahlung gewährt werden.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am XX.XX.XXXX in Kraft.
(2) Die Satzung über die Unterbringung von obdachlosen Personen, ausländischen Flüchtlingen
sowie Aussiedlern und Zuwanderern in Obdachunterkünften, anerkannten Übergangsheimen
für Asylbewerber und anerkannten Übergangsheimen für Aussiedler sowie die Erhebung von
Benutzungsgebühren als Unterbringungs‐ und Verbrauchsgebühren (Unterbringungs‐ und
Gebührensatzung) der Gemeinde Langerwehe vom 09. Dezember 2015 tritt am XX.XX.XXXX
außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens‐ oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein‐Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
1.
2.
3.
4.
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form‐ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den XX.XX.2017
Der Bürgermeister
gez. Göbbels
Anlage 1
zur Unterbringungs‐ und Gebührensatzung der Gemeinde Langerwehe
1. gemeindeeigene Unterkünfte
Bezeichnung / Adresse
Antoniusstraße 34
1.1
52379 Langerwehe
Luchemer Straße 30
1.2
52379 Langerwehe
Pochmühlenweg 5
1.3
52379 Langerwehe
Wenau 4
1.4
52379 Langerwehe
Hülsenbergstr. 2
1.5
52379 Langerwehe
Luchemer Straße 32
1.6
52379 Langerwehe
2. angemietete Unterkünfte
Margaretenstraße 12
2.1
52379 Langerwehe
Hauptstraße 1
2.2
52379 Langerwehe
Schönthaler Straße 27 A
2.3
52379 Langerwehe
An der Lochmühle 5
2.4
Wohneinheit 23
52379 Langerwehe
An der Lochmühle 15
2.5
Wohneinheit 48
52379 Langerwehe
An der Lochmühle 5
2.6
Wohneinheit 35
52379 Langerwehe
Container
2.7
Am Parir 16 C
52379 Langerwehe
Hausbuschgasse 6
2.8
52379 Langerwehe
Luchemer Straße 8
2.9
Erdgeschoss
52379 Langerwehe
Luchemer Straße 8
2.10
1. Obergeschoss
52379 Langerwehe
An der Lochmühle 5
2.11
Wohneinheit 28
52379 Langerwehe
An der Lochmühle 15
Wohneinheit 55
52379 Langerwehe
An der Lochmühle 15
Wohneinheit 57
52379 Langerwehe
Heinz‐Emonds‐Straße 4
52379 Langerwehe
Johannes‐Hellwig‐Straße 8
52379 Langerwehe
Hauptstraße 41
52379 Langerwehe
An der Lochmühle 4
Wohneinheit 6
52379 Langerwehe
Heisterner Str. 42
52379 Langerwehe
An der Lochmühle 19
52379 Langerwehe
2.12
2.13
2.14
2.15
2.16
2.17
2.18
2.19
Anlage 2
1.
Gebührensatz der Kosten der Unterkunft
Je qm Wohnfläche (§ 4 Abs. 1) wird eine Gesamtgebühr in Höhe von
24,90 € je qm Nutzfläche je Monat
erhoben.
2.
Gebühr für Strom
Variante 1:
Je qm Wohnfläche (§ 4 Abs. 1) wird eine Gebühr für Strom in Höhe von
3,61 € je qm Nutzfläche je Monat
erhoben.
Variante 2:
Diese errechnet sich aus der Zuordnung des jeweiligen Bewohners zu seiner individuellen
Regelbedarfsstufe:
Regelbedarfsstufe
Beschreibung
RBS
1
Alleinstehender erwachsener Leistungsberechtigter
2
Erwachsene Leistungsberechtigte , die einen gemeinsamen
Haushalt führen
3
Weitere erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen
Haushalt haben
4
Jugendliche 14 bis 17 Jahren
5
Kinder 6 bis 13 Jahre
6
Kinder bis 5 Jahre
Gebühr für
Strom
35,01 €
31,51 €
28,01 €
23,05 €
15,18 €
8,48 €
Der Gesamtbetrag der monatlich zu zahlenden Benutzungsgebühr gem. § 4 dieser Satzung ergibt
sich aus der Summe zu Nummer 1 und Nummer 2.