Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
274 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
29.11.16, 19:06
Aktualisiert
29.11.16, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
Über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nörvenich
(Feuerwehrsatzung)
Der Rat der Gemeinde Nörvenich hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 52 Abs. 2,
4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen, in seiner Sitzung am …… folgende Satzung beschlossen:
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Gemeinde Nörvenich unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung
eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
(2)
Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des §
27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(3)
Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen
erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
§2
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
(1)
Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2
nichts anders bestimmt ist.
(2)
Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
a) von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr
oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
c) von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen
gem. §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen der Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
d) von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder
der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-,Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug
mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in
sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
e) von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonsti-
gen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von
denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für
Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen
können oder aus Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
f) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden
Stoffen gemäß Buchstabe e) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände
handelt,
g) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in
den Fällen nach Buchstabe h), wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
h) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
i) von derjenigen Person, der vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3)
Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
(4)
Entgelte werden auch erhoben für Brandsicherheitswachen und für freiwillige
Leistungen.
(5)
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Abs. 2
nicht möglich ist.
§3
Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen und Gestellung
von Brandsicherheitswachen der Feuerwehr
(1)
Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, das Gewähren von Hilfeleistungen und für die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten der
Feuerwehr, die nicht nach § 52 Abs. 1 BHKG unentgeltlich sind und nicht unter
die Vorschriften des § 52 Abs. 2 BHKG fallen, werden Entgelte erhoben. Die
Höhe der Entgelte richten sich nach den §§ 5-7 dieser Satzung.
(2)
Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig
gemacht werden.
(3)
Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie
gewährt werden sollen entscheidet die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. Bei
freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Gemeinde Nörvenich auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(4)
Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige
Schadenersatz zu leisten.
(5)
In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben.
§4
Berechnungsgrundlage
Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-,
Geräte- und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den §§ 5 bis 7 aufgestellten Grundsätzen berechnet.
§5
Personalkosten
(1)
Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5
BHKG und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr aufgrund der Einsatzzeit.
(2)
Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus.
(3)
Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
Ebenfalls zur Einsatzzeit hinzugerechnet wird die Zeit für die Entsorgung von
Sondermüll – z.B. von kontaminiertem Ölbindemittel.
(4)
Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl,
so endet für den bisherigen Einsatz und beginnt für den Folgeeinsatz, abweichend von Abs. 2, die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls.
(5)
Maßgeblich für die Berechnung der Einsatzzeit ist der jeweilige Einsatzbericht.
(6)
Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt., wobei jede angefangene ¼ Stunde
voll berechnet wird.
(7)
Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je
eingesetztem Feuerwehrmitglied ein einheitlicher Stundensatz für alle Dienstgrade erhoben.
(8)
Für alle Einsätze nach § 2 wird in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an
Sonn- und Feiertagen auf die Personalkosten ein Zuschlag von 25 v.H. erhoben.
§6
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1)
Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die in Einsatzzeit berechnet.
(2)
Die Berechnung erfolgt analog der in § 5 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 angegebenen Kriterien.
(3)
Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen
für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.
(4)
Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge und Geräte bemisst
sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§7
Sachkosten
Die Sachkosten wie z.B. Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den
Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis
berechnet. Gleiches gilt für etwaig anfallende Entsorgungskosten.
§8
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1)
Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private
Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen .Über die Beauftragung
entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung
besteht nicht.
(2)
Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird
Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(3)
§ 9 gilt entsprechend.
§9
Kosten- und Entgeltschuldner
(1)
Die Bestimmung des Kostenersatzpflichtigen nach Einsätzen gemäß § 52 Abs.
2 BHKG richtet sich nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Entgelte gemäß § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherungswachen von dem Veranstalter und bei freiwilligen Leistungen von dem Auftraggeber zu zahlen. Mehrere
Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehen und Fälligkeit der Kosten- und Entgeltschuld
(1)
Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und die Entgeltansprüche nach § 2 Abs. 4
entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht
ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2)
Regelmäßig sind der Kostenersatzanspruch sowie die Entgelte innerhalb von
zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides an die Gemeinde Nörvenich
zu zahlen.
(3)
Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung der Entgelte kann abgesehen
werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder
aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 11
Inkrafttreten
(1)
Die Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten- und Gebührentarif treten
rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nörvenich nebst Kostenund Entgelttarif vom 27.05.2009 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Nörvenich, den
Der Bürgermeister
Dr. Timo Czech