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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 270-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Datum
12.07.2010
Erstellt
08.07.10, 18:05
Aktualisiert
08.07.10, 18:05
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Inhalt der Datei

Anlage zur Beschlussvorlage 270-IX Seite 1 von 4 Entwurf Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW der Stadt Bad Münstereifel vom Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NR. 2009, S. 950), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.) und des § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff.), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel am folgende Satzung beschlossen: §1 Veranlassung (1) Die Stadt Bad Münstereifel soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 LWG NRW durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 Absatz 4 LWG NRW festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind. (2) Die Stadt führt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung umfangreiche Kanalsanierungs- und -erneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage durch. Diese Sanierungsmaßnahmen sind im Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a LWG NRW der Stadt festgelegt. Vor diesem Hintergrund wird die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW (31.12.2015) mit dieser Satzung für die in § 2 genannten Grundstücke verkürzt. §2 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die in den folgenden Straßen liegen und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind: - Finkenweg - Linnerijstraße. (2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NRW die auf seinem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer alle Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller- Anlage zur Beschlussvorlage 270-IX Seite 2 von 4 Bodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwassers aufgefangen und erkannt wird. (3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW). §3 Durchführung der und Frist für die Dichtheitsprüfung (1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum 30. Juni 2011 durchzuführen. (2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 dieser Satzung (Anforderungen an die Sachkundigen) zu beachten. Die Stadt unterrichtet die Grundstückseigentümer und bietet auch Hilfestellung durch Beratung an. (3) Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer oder dem sonst Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW der Stadt/Gemeinde vorzulegen. (4) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen. Die Prüfung mittels optischer Inspektionen (TV-Untersuchung) wird im Interesse des Grundstückseigentümers nur in Abstimmung mit der Stadt aufgrund der möglichen Fehlinterpretationen (z.B. wenn Dichtungsringe fehlen, kann dieses mit einer TV-Untersuchung bei neuen oder erneuerten Abwasserleitungen nicht erkannt werden) als ausreichend angesehen. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen. (5) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung sollte im Grundstückseigentümers folgenden Inhalt aufweisen bzw. Unterlagen umfassen: Interesse des 1. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer, Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück, Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten) 2. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (TV-Untersuchung, Wasser, Luft mit Angabe der beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten technischen Regelwerks 3. Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion/durch Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw. Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt: Anlage zur Beschlussvorlage 270-IX 4. Seite 3 von 4 - Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasseranschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder sonstiger Fehlanschluss z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal eingeleitet); - Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden, ist ein EDVgestütztes Prüfprotokoll beizulegen; - bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist ein Video-, eine CD-ROM oder eine DVD zu fertigen. Datum der Prüfung 5. Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat §4 Anforderungen an die Sachkunde (1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.3.2009 (MinBl. 2009, S. 217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW. (2) Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt: - Industrie- und Handelskammern in NRW - Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags - Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt (www.lanuv.nrw.de). (3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde oder entspricht die Dichtheitsprüfungsbescheinigung nicht den Anforderungen in § 3 dieser Satzung wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von der Stadt/Gemeinde nicht anerkannt. §5 Ordnungswidrigkeit Anlage zur Beschlussvorlage 270-IX Seite 4 von 4 Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet. §6 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.