Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
168 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
21.01.16, 19:05
Aktualisiert
21.01.16, 19:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Beteiligung der öffentlichen Stellen
• Stellungnahme der Gemeinde Inden
Entwurf; Stand 29.12.2015
Der überarbeitete Entwurf des Landesentwicklungsplanes wird in Bezug auf die Änderungen zu den
Grundaussagen einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung insbesondere zu den Vorgaben einer bedarfsgerechten Standortentwicklung für Industrie, Gewerbe und Tourismus und zu der Heraushebung der Bedeutung der weichen Standortfaktoren begrüßt.
Allerdings findet für die Gemeinde Inden in der Abwägung keine ausreichende Würdigung insbesondere bei den Belangen begründet durch das Tagebaugeschehen verankert im Braunkohlenplan Inden
Räumlicher Teilabschnitt II statt. Aus diesem Grund werden grundsätzliche Bedenken aufrecht erhalten:
Zu 1.Einleitung (ID: 6473)
Zu 1.2.. Die Ausführungen zum demographischen Wandel gehen bis 2025 von geringfügigen Steigerungen aus, nach dem Jahr 2025 von kontinuierlichen Rückgängen aus. Diese Schätzungen gehen
nicht auf die massiv angestiegenen Zuwanderungsraten ein, die sich in der jetzigen Zeit und sehr
wahrscheinlich auch in Zukunft abzeichnen.
Es lässt gerade unter den zurzeit hohen Zuwanderungsraten erstaunen, dass man unter Betrachtung
der globalen Bevölkerungsentwicklung und der schon heute absehbaren Folgen dieser auch in Bezug
auf den anstehenden Klimawandel und internationaler Krisen immer noch davon ausgeht, dass diese
Bevölkerungsentwicklung vor nationalen Grenzen halt machen wird.
Die Landesregierung hat sicher zu stellen, dass raumordnerische Festsetzungen im neuen LEP und
den nachfolgenden Regionalplänen den so entstehenden Mehrbedarf an neuen Wohnflächen berücksichtigen. Entsprechende Ergänzungen im Kapitel 1.2 als auch bei den Festlegungen für eine bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung sind erforderlich.
2.Räumliche Struktur des Landes
Zu 2-3: Siedlungsraum und Freiraum
Im Einzelfall kann über den Bedarf der ansässigen Bevölkerung und der vorhandenen Betriebe eine
Siedlungsentwicklung im Freiraum durchaus notwendig und begründbar sein. Insbesondere in Regionen, die über das Maß Aufgaben für die Allgemeinheit übernehmen, müssen Ausnahmen im Einzelfall zugelassen werden können. In Inden begründet sich dies beispielhaft aus den Vorgaben des
Braunkohlenplanes Inden II. Großprojekte, wie die Tagebauten im rheinischen Revier verändern in
nicht vergleichbarem Maße raumordnerische Strukturen in für die Betrachtensweise der Größenordnung dieser neuen Strukturen sehr kurzen Zeiträumen. Dieser Besonderheit wird in den Braunkohlenplänen Rechnung getragen und es kann nicht hingenommen werden, dass hier verankerte Grundlagen durch Vorgaben im LEP nicht umsetzbar sind. Den Kommunen ist insbesondere im anstehenden Strukturwandel des rheinischen Braunkohlenreviers Verlässlichkeit auf die Aussagen des auf der
Grundlage des Braunkohlenplanes Inden II eingeforderten Rahmenplans Indesee zu garantieren. Eine
nicht Umsetzbarkeit dieser im Rahmenplan Indesee dargelegten planerischen Grundlagen führt die
gutachterlich hinterlegten Aussagen als Basis der strukturellen Befürwortung eines Restsees im Rahmen der Braunkohlenplanänderung Inden II ad absurdum. Dies bezieht sich in Inden in Bezug auf be-
gründbare Siedlungsentwicklungen im Freiraum auf die Ortschaft Schophoven, die am zukünftigen
Indesee im Freiraum liegt.
Somit stehen die ausschließenden Vorgaben des LEPs im Wiederspruch zu den im Braunkohlenplan
Inden II getroffenen Aussagen und damit zu den Regionalplänen. Hier findet das Gegenstromprinzip
keine Beachtung. Entsprechende Öffnungsklauseln sind in die Vorgaben des LEPs aufzunehmen.
3.Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung (ID: 6474)
Es wird in Bezug auf den vorliegenden Abwägungsvorschlag nochmals darauf hingewiesen, dass es
sich beim indeland sehr wohl um einen Raum handelt, der weit über rein touristische und Image Gesichtspunkte hinausgeht. Das indeland stellt sich als Vorreiter im rheinischen Braunkohlenrevier beispielhaft dem anstehenden Strukturwandel frühzeitig. Die Tagebauten in Ihrer Größenordnung und
in der Ausdehnung im Rheinischen Revier prägen sehr wohl langfristig auch kulturhistorisch einen
großen Landschaftsraum und sollten Zeugnis der Kulturgeschichte NRWs werden.
6.Siedlungsraum
Zu 6.1: Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum (ID: 6476)
Bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung
Grundsätzlich wird die flächensparende, bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung mit den
vorgesehenen Änderungen begrüßt. Die Änderungen werden allerdings nicht als ausreichend
betrachtet. Die in der Begründung zu den Zielen zum Kapitel 6.1. formulierte Ausgangslage, in der
immer noch von einer schrumpfenden Bevölkerung ausgegangen wird, wird grundsätzlich in Frage
gestellt (s. auch Ausführungen zu 1.).
Ein einheitliches Modell zu den anstehenden Bedarfsberchnungen ist erst einmal sinnvoll. Es kann
aber aber nicht jeder örtlichen Besonderheit Rechnung tragen. Gerade die jetzige Situation zeigt
auch in der Novellierung des BauGBs wie schnell Besonderheiten auftreten können. Auf diese muss
dann entsprechend reagiert werden können.
Auch räumlich örtliche Besonderheiten wie im rheinischen Braunkohlenrevier das Tagebaugeschehen
müssen Berücksichtigung finden. Da diese Besonderheiten tatsächlich nicht alle im LEP abgearbeitet
werden können, obliegt es unter besonderen Voraussetzung sehr wohl nachgelagerten
Planverfahren, raumpolitische Aspekte zu überprüfen. Das ROG enthält in seinen Formulierungen mit
Recht Öffnungsklauseln, die im nun vorliegenden Entwurf zum LEP geschlossen werden.Es muss
allerdings auch im Landesentwicklungsplan sichergestellt werden, dass in besonderen Situationen
der Bedarf an Siedlungsflächen auch mit erweiterten Gutachten als auf der Grundlage des im Entwurf
zum LEP dargelgten Siedlungsflächenmonitoring nachgewiesen werden kann. Insbesondere eine
sachgerechte Bedarfsermittlung muss evtl. strukturelle Besonderheiten berücksichtigen
können.Großprojekte, wie die Tagebauten im rheinischen Revier verändern in nicht vergleichbarem
Maße raumordnerische Strukturen.Dies geschieht in für die Betrachtensweise der Größenordnung
dieser neuen Strukturen in sehr kurzen Zeiträumen. Dieser Besonderheit wird in den
Braunkohlenplänen Rechnung getragen und es kann nicht hingenommen werden, dass hier
verankerte Grundlagen durch Vorgaben im LEP nicht umsetzbar sind.Der Gemeinde Inden ist
insbesondere im anstehenden Strukturwandel des rheinischen Braunkohlenreviers Verlässlichkeit auf
die Aussagen des auf der Grundlage des Braunkohlenplanes Inden II eingeforderten Rahmenplan
Indesee zu grantieren.Eine nicht Umsetzbarkeit dieser im Rahmenplan Indesee dargelegen
planerischen Grundlagen führt die gutachterlich hinterlegten Aussagen als Basis der strukturellen
Befürwortung eines Restsees im Rahmen der Braunkohlenplanänderung Inden II ad absurdum. Auch
hier stehen die ausschließenden Vorgaben des LEPs im Wiederspruch zu den im Braunkohlenplan
Inden II getroffenen Aussagen und damit zu den Regionalplänen. Das Gegenstromprinzip findet keine
Beachtung. Entsprechende Öffnungsklauseln sind in die Vorgaben des LEPs aufzunehmen.
Grundsätzlich wird das Ziel, die Flächeninanspruchnahme zu reduzieren unterstützt. Allerdings wird
bei der sogenannten 5 ha Regelung die Umsetzbarkeit mangels Bestimmbarkeit in Frage gestellt. Es
ist nicht nachvollziehbar, in wie weit in 6 Planungsregionen mit dieser Vorgabe gerecht und
bedarfsgerecht gesteuert werden kann, in welchem Umfang wo welche Flächen und wo welche
Flächen nicht entwickelt werden dürfen.
6.1-7 (ID: 6475)
Die Aussagen zu der „Klimagerechten Stadt“ werden begrüßt. Sie sollten um die Aspekte der
Ressourceneffizienz ergänzt werden. Auch ist es wichtig, dass ressourceneffiziente Entwicklungen für
den ländlichen Raum, die mit städtischen Parametern nicht vergleichbar sind, angestoßen werden.
Zeichnerische Festsetzungen (ID: 6478)
Der Abwägungsvorschlag in Bezug auf die Überprüfung der zeichnerischen Aussagen vor endgültigem
Druck wird begrüßt.
Die Aussagen bzgl. der nicht möglichen Flächenanpassung wegen der Maßstabsebene ist nicht
nachvollziehbar. Gerade der im Bereich des Freizeitzentrums Goltsteinkuppe von der Gemeinde
Inden geforderte gradlinige Verlauf entspricht doch eher der Maßstabsebene eines
Landesentwicklungsplanes als die dargestellte Einbuchtung. Die Entwicklung dieses Standortes dient
den im Entwurf zum LEP explizit geförderten Belangen zum Tourismus und ist ein wichtiger Standort
in Vorbereitung des anstehenden Strukturwandels im Rheinischen Braunkphlenrevier.
Freizeitzentrum Goltsteinkuppe
In der Überprüfungen sind die Aussagen aus dem Braunkohlenplan Inden; räumlicher Teilabschnitt II;
Kapitel 5.3 Restsee in der vorgenommenen Konkretisierung des Rahmenplanes Indesee zu
berücksichtigen (s. Begründung zu 1. Und 6.).
Rahmenplan indesee