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Beschlussvorlage (Stellungnahme Entwicklungsgesellschaft Indeland GmbH)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
49 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
22.01.16, 19:05
Aktualisiert
22.01.16, 19:05
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Inhalt der Datei

Briefanschrift: Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH 52348 Düren Entwicklungsgesellschaft Dienstgebäude Bismarckstr. 16, Düren Auskunft Jens Bröker Telefon-Durchwahl 02421/22-1511 Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Zimmer-Nr. 506 (Haus C) Fax 02421/22181513 eMail j.broeker@kreis-dueren.de Bitte vereinbaren Sie einen Termin! Im Übrigen gelten folgende Servicezeiten: Mo - Do 8.00 - 16.00 u. Fr 8.00-13.00 Uhr Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Mein Zeichen Ew/- AL/Ja Datum 11. Januar 2016 Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen; 2. Beteiligung der öffentlichen Stellen hier: Stellungnahme der Entwicklungsgesellschaft indeland (EwiG) zum Entwurf des Landesentwicklungsplans (Stand: 22.09.2015) Sehr geehrte Damen und Herren, die Entwicklungsgesellschaft indeland (EwiG) hält die Entscheidung der Landesregierung NRW ein 2. Beteiligungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ROG durchzuführen, für sachgerecht. Der Umfang der aktuellen Anpassungen im LEP entsprechend der Ergebnisse der 1. Beteiligungsrunde macht deutlich, dass es doch einer erheblichen Nachsteuerung bedurfte. Die EwiG geht davon aus, dass auch die Ergebnisse der 2. Beteiligungsrunde eine ähnliche Resonanz finden werden und damit weitere Möglichkeiten notwendiger Anpassungen eröffnet werden. Wenngleich einige Punkte der 1. Stellungnahme vom 14.02.2014 bei den vorgenommenen Anpassungen Berücksichtigung gefunden haben, hält die EwiG ihre grundsätzlichen Positionen in ihrer Stellungnahme vom 14.02.2014 nach wie vor aufrecht. Nachfolgend wird in dieser zweiten Stellungnahme nur noch zu den Punkten Stellung genommen, die aus Sicht der EwiG nicht hinreichend genug gewürdigt und angepasst worden sind. Hierbei wird konkret Bezug genommen auf die jeweilige ID-Nr. sowie den verwendeten Schlagworten in Synopse 1 „Stellungnahmen der institutionellen Beteiligten“ vom 05.10.2015. Aufsichtsratsvorsitzender: Geschäftsführer: Bankkonto: Paketanschrift: Landrat Wolfgang Spelthahn 52348 Düren Jens Bröker Gesellschaftssitz Düren Amtsgericht Düren HRB 5025 Ust-IdNr.: DE253286211 Sparkasse Düren SWIFT Code (BIC): SDUEDE33xxx IBAN Code: DE22 3955 0110 1200 1286 25 Bismarckstraße 16 52351 Düren -2ID-Nrn.: 7298 und 7299 - Schlagwort: Allgemeine Anmerkungen An mehreren Stellen der 1. Stellungnahme der EwiG am 14.01.2014 wurde der Anspruch der EwiG formuliert, dass sich die Landesplanung im Zuge der Neuaufstellung des LEP bereits zum jetzigen Zeitpunkt dem Abbauende der Braunkohleförderung, zumindest für den Tagebau Inden, stellen muss. Es wird deshalb mit Nachdruck und erneut gefordert, ein landesplanerisches Ziel zu formulieren, um die Nachfolgenutzung für Standorte des Braun- und Steinkohlebergbaus seitens der Landesplanung auszugestalten. Aus mehreren Erwiderungen der Landesplanung wird deutlich, dass nach wie vor keine Bereitschaft besteht, die auslaufenden Tagebaugebiete einer anlassbezogen gesonderten Bewertung zuzuführen. Aus Sicht der EwiG ist für die Ausgestaltung des LEP unabdingbar, die vom Strukturwandel betroffenen Gebiete zeitlich nicht ausschließlich an den noch laufenden Tagebauen zu orientieren. Hierbei wird nämlich verkannt, dass innerhalb der Laufzeit des neuen LEP jede planerische Initiative der indeland-Kommunen eine Investition in die Nachfolgenutzung des Tagebaus ist und damit perspektivisch über den noch stattfindenden Braunkohlenabbau hinausgeht. Eine Grundlagenermittlung „Sonderaufgabe Strukturwandel“ durch das Büro für regionale Strukturentwicklung und Wirtschaftsförderung für das Braunkohleabbaugebiet „Rheinisches Revier“ kommt zu der Erkenntnis, dass für die Abbaugebiete ein Flächenbedarf besteht, der über die alleinigen kommunalen Bedürfnisse hinausgeht. Das Gesamtvolumen entspricht nach dieser Untersuchung rund 500 ha. Davon entfallen ca. 165 ha auf das Abbaugebiet Inden I und II und stellt einen regionalen Sonderbedarf dar. Angesichts dessen sollte aus Sicht der EwiG die Weigerung der Landesplanungsbehörde, alternative Berechnungsformen von tatsächlichen Flächenbedarfen derartiger „Sondergebiete“ zuzulassen aufgegeben werden. ID: 7301 - Schlagwort: 1.1 Demografischer Wandel Die doch umfängliche Anpassung dieses Kapitels wird begrüßt. Allerdings konnte die Landesplanung zum Zeitpunkt der Aktualisierung des LEP noch nicht absehen, dass landesweit ein erheblicher Zuzug von Flüchtlingen und Asylbewerbern stattgefunden hat und aller Voraussicht nach noch andauern wird. Wie bereits jetzt erkennbar ist, löst dies eine erhebliche Nachfrage nach Wohnflächen aus, die derzeit auch, sofern derzeit baurechtlich möglich, vorangetrieben wird. Dies bedeutet aber, dass diese Entwicklung unbedingt in die Maßstabfindung der künftigen Flächenberechnungen Eingang finden muss. In diesem Punkt sieht die EwiG erheblichen Nachsteuerungsbedarf in den betroffenen Kapiteln des LEP. ID: 7303 - Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Wenngleich ein seitens der EwiG geforderter Verzicht auf eine „Nachsteuerung“ für die gesamte Laufzeit des neuen LEP nicht erreicht werden konnte, macht der klarstellende Hinweis in der Erwiderung aber deutlich, dass die Überprüfung der landesplanerischen Festlegung nur im Rahmen eines förmlichen LEP-Änderungsverfahrens möglich ist. Zwangsläufig wird es dann allerdings für erforderlich gehalten, diesen klarstellenden Hinweis dann auch in den Erläuterungstext zu 2-1 Zentralörtliche Gliederung aufzunehmen. -3ID: 7304 - Schlagwort: 3-4 Grundsatz neu zu gestaltende Landschaftsbereiche Die landesplanerische Eröffnung einer Neugestaltung von Kulturlandschaftsbereichen, insbesondere in beeinträchtigten Landschaftsteilen, wird begrüßt. Angesichts der zutreffenden Ausführungen insbesondere zur Definition von Kulturlandschaften, erstaunt es aber, dass seitens der Landesplanung die Etablierung einer Kulturlandschaft von der Größenordnung dieser Gebietskulisse abhängig gemacht wird. Dies kann nicht Maßstab für eine Region sein, die sich insbesondere der Bergbaufolgelandschaft und der Zeugnisse dieser produktionsgetriebenen Nutzung verschreibt. Die Herausforderungen der „Kulturlandschaft 24 Jülicher Börde“ sind mit diesen Besonderheiten nicht in Einklang zu bringen. ID: 7306 - Schlagwort: 6. Siedlungsraum Die teils doch erheblichen Anpassungen und Flexibilisierungsoptionen insbesondere aber auch die über das Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum eröffneten Möglichkeiten der Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile ist sachgerecht, aber nicht ausreichend. Den handelnden Kommunen wird durch die beschriebene Stringenz der Anrechnungsmethoden, insbesondere zu Flächen von Gewerbe- und Industriegebieten die Option von Planungsvarianten genommen. Diese sind jedoch nach wie vor erforderlich, um konkretere Bedarfe auch zeitnah befriedigen zu können. Erneut wird beklagt, dass keine Notwendigkeit der Landesregierung gesehen wird, Sonderregelungen für Braunkohlentagebaugebiete im LEP einzuführen. Nach Auffassung des Landes ist der überarbeitete LEP-Entwurf so angelegt, dass die Festlegungen sowohl auf z. B. wachsende als auch schrumpfende Regionen aber eben auch auf vom Strukturwandel betroffene Regionen angewandt werden können. Diese Auffassung verwundert doch, findet man doch bei vom Strukturwandel betroffenen Regionen völlig andere Ausgangssituationen vor als in wachsenden oder schrumpfenden Regionen, da letztere innerhalb der Ortslagen durchgehend besiedelt sind. Tagebaugebiete sind aber in den umfänglichen Abbaugebieten nicht besiedelt und können insofern nicht gleich gestellt werden. Mit den exemplarisch vorgestellten beiden Standortkulissen verband sich kein Anspruch gegenüber der Landesplanung, sich zu den einzelnen Standorten zu äußern. Vielmehr machen diese entwickelten Beispiele aber doch deutlich, dass es bereits zum derzeitigen Zeitpunkt Bedarfe gibt, die nicht im Einklang mit dem nach wie vor „planungsfreien Raum“ im LEP, der die Nachfolge des aktiven Braunkohlentagebaus gar nicht erst thematisiert, übereinzubringen ist. Hieraus leitet sich erneut die nachdrückliche Forderung ab, die Nachfolgenutzung von Braunkohlentagebaugebieten einer landesplanerischen Zielsetzung zu unterwerfen. ID: 7307 - Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Es ist zu begrüßen, dass ehemalige Tagebauflächen des Braunkohleabbaus nicht als Brachflächen definiert sind. Die hiermit entfallene Verpflichtung zur Gegenrechnung von Brachflächen geht aber hinsichtlich der vorstehenden Darstellungen nicht weit genug. Insgesamt werden die dargestellten Berechnungsmethoden für die Wohnflächenermittlung als auch für die Gewerbe- und Industrieflächenermittlung für Tagebaugebiete für nicht anwendbar angesehen. Angesichts der durch den Tagebau weitläufig unbesiedelten Flächen existieren faktisch keine Monitoringsysteme, mit denen Flächenbedarfe seriös bestimmt werden könnten. Diese kommunalen Flächen waren und sind nämlich faktisch nicht verfügbar. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Siedlungsdruck im indeland wegen der für Ansiedlungswillige attraktiven Anlage eines Restsees deutlich stei- -4gen wird. Sich dieser Perspektive weiterhin zu verschließen, sollte seitens der Landesplanung überdacht werden. ID: 7313 - Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Mit den aufgeführten Beispielen Freizeitzentrum Goltsteinkuppe und Seerandgestaltung in Merken sind Flächenentwicklungen beschrieben, deren Entwicklung aus dem Freiraum heraus bereits teilweise umgesetzt sind oder aber kurzfristig anstehen. Diese Entwicklungsprozesse waren bisher auch seitens des Landes strukturpolitisch gewollt, zumal über die EuRegionale 2008 nicht unerhebliche Gelder des Landes eingeflossen sind. Diese Entwicklungen zeigen deutlich auf, dass es nicht darum gehen kann mit dem LEP ausschließlich eine Übergangsphase bis zum Ende des Tagebaus zu gestalten, sondern bereits zum jetzigen Zeitpunkt an Standorten Nachfolgenutzungen herzustellen, die geeignet sind, den Wegfall erheblicher Arbeitsplätze zu kompensieren. Auch hieraus leitet sich ab, dass sich die Landesplanung den Tagebaugebieten in ganz besonderer Weise widmen muss. Insoweit wird erwartet, dass trotz des Verweises auf die nachgelagerte Regionalplanung eine landesplanerische Berücksichtigung bzw. Einordnung solcher Gebiete im LEP selber erfolgt. ID: 7314 - Schlagwort: 6.3.-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Die Streichung der Ausnahme, dass gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum zulässig ist, sofern sie infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist, ist abzulehnen. Durch die Einschränkung, dass Erweiterungsmöglichkeiten für Betriebe nur noch innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplanes oder FNP eröffnet werden, wenn sich der Bauleitplan in einem GIB befindet, bedeutet eine deutlich Schlechterstellung gegenüber im Außenbereich gelegenen Betrieben, die gemäß § 35 Abs. 4 BauGB Erweiterungsoptionen in Anspruch nehmen können. Diese Auswirkung kann nicht gewollt sein. Im LEP wurde aus Sicht der EwiG nicht bewertet, dass auf flächenintensiven Nutzungen, die von überörtlichen Verkehrswegen abhängig sind, eine andere Verstandortung als eine strikte Anbindung an vorhandene Siedlungsstrukturen sinnvoll sein kann. Insbesondere aufgrund emmissionsfreier Siedlungsentwicklungsziele und einer qualitätsvollen Freiraumentwicklung sollte im Einzelfall eine Verknüpfung von flächen- und verkehrsintensiven gewerblichen Nutzungen an vorhandenen infrastrukturellen Knotenpunkten orientiert werden. ID: 7315 - Schlagwort: 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit Soweit in der Erwiderung dargestellt wird, dass die interkommunale Zusammenarbeit im indeland alleine durch den noch bestehenden Tagebau und einem damit verbundenen Standortmangel motiviert ist, wird dem widersprochen. Die derzeit praktizierte interkommunale Zusammenarbeit ist getrieben durch absehbare Nachfolgenutzungen und stellt eben nicht eine Mangelverwaltung aufgrund fehlender Flächen dar. An diesem Punkt wird deutlich, dass es eines grundsätzlichen Perspektivwechsels bedarf. ID: 7316 - Schlagwort: 6.6-2 Zielstandortanforderungen Der Hinweis des Landes, dass ehemalige Tagebauflächen des Braunkohlenabbaus im LEP nicht unter dem Begriff „Brachflächen“ subsummiert werden, ist zu kurz gegriffen. Anspruch der Stellungnahme ist, dass auch Tagebaugebiete als raumbedeutsame Gebiete -5anerkannt werden mit der Folge, dass bei Auslaufen des Tagebaus Raumansprüche ausgelöst werden. ID: 7318 - Schlagwort: 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte Um insbesondere die fruchtbaren Bördeböden einer ausgeprägten Flächeninanspruchnahme zu entziehen, wird dies faktisch nur durch die Wandlung des Grundsatzes 7.5-2 in ein Ziel zu gewährleisten sein. ID: 7321 - Schlagwort: 8.1-11 Ziel Schienennetz Das Ziel fokussiert nach wie vor auf Mittel- und Oberzentren und reduziert die Aussagen für den ländlichen Raum nur in Form einer doch recht seichten Formulierung in den Erläuterungen. Da sich Erläuterungen nur auf das beziehen können, was bei den Festlegungen beschrieben ist, sollte eine angemessene ÖPNV-Anbindung auch des ländlichen Raumes in die Festlegung selbst aufgenommen werden. ID: 7323 - Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Die Hinweise zur Problematik „Drehfunkfeuer“ wurden ganz offensichtlich nicht der Abwägung unterzogen. Hierzu besteht dringender Bedarf. Mit freundlichen Grüßen Jens Bröker Geschäftsführer -6- Durchschrift an den Zweckverband Region Aachen e.V. Frau Prof. Dr. rer.nat Christiane Vaeßen Dennewartstraße 25-27 52068 Aachen Sehr geehrte Frau Prof. Vaeßen, vorstehende Durchschrift meines Schreibens an die Staatskanzlei in Düsseldorf übersende ich Ihnen zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen Jens Bröker Geschäftsführer