Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
49 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
22.01.16, 19:05
Aktualisiert
22.01.16, 19:05
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Briefanschrift: Entwicklungsgesellschaft indeland GmbH 52348 Düren
Entwicklungsgesellschaft
Dienstgebäude
Bismarckstr. 16, Düren
Auskunft
Jens Bröker
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02421/22-1511
Staatskanzlei des
Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Zimmer-Nr.
506 (Haus C)
Fax
02421/22181513
eMail
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Datum
11. Januar 2016
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen;
2. Beteiligung der öffentlichen Stellen
hier: Stellungnahme der Entwicklungsgesellschaft indeland (EwiG) zum Entwurf des
Landesentwicklungsplans (Stand: 22.09.2015)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Entwicklungsgesellschaft indeland (EwiG) hält die Entscheidung der Landesregierung
NRW ein 2. Beteiligungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ROG durchzuführen, für
sachgerecht.
Der Umfang der aktuellen Anpassungen im LEP entsprechend der Ergebnisse der 1. Beteiligungsrunde macht deutlich, dass es doch einer erheblichen Nachsteuerung bedurfte.
Die EwiG geht davon aus, dass auch die Ergebnisse der 2. Beteiligungsrunde eine ähnliche Resonanz finden werden und damit weitere Möglichkeiten notwendiger Anpassungen
eröffnet werden.
Wenngleich einige Punkte der 1. Stellungnahme vom 14.02.2014 bei den vorgenommenen
Anpassungen Berücksichtigung gefunden haben, hält die EwiG ihre grundsätzlichen Positionen in ihrer Stellungnahme vom 14.02.2014 nach wie vor aufrecht.
Nachfolgend wird in dieser zweiten Stellungnahme nur noch zu den Punkten Stellung genommen, die aus Sicht der EwiG nicht hinreichend genug gewürdigt und angepasst worden sind. Hierbei wird konkret Bezug genommen auf die jeweilige ID-Nr. sowie den verwendeten Schlagworten in Synopse 1 „Stellungnahmen der institutionellen Beteiligten“
vom 05.10.2015.
Aufsichtsratsvorsitzender:
Geschäftsführer:
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Paketanschrift:
Landrat Wolfgang Spelthahn
52348 Düren
Jens Bröker
Gesellschaftssitz Düren
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Bismarckstraße 16
52351 Düren
-2ID-Nrn.: 7298 und 7299 - Schlagwort: Allgemeine Anmerkungen
An mehreren Stellen der 1. Stellungnahme der EwiG am 14.01.2014 wurde der Anspruch
der EwiG formuliert, dass sich die Landesplanung im Zuge der Neuaufstellung des LEP
bereits zum jetzigen Zeitpunkt dem Abbauende der Braunkohleförderung, zumindest für
den Tagebau Inden, stellen muss. Es wird deshalb mit Nachdruck und erneut gefordert,
ein landesplanerisches Ziel zu formulieren, um die Nachfolgenutzung für Standorte des
Braun- und Steinkohlebergbaus seitens der Landesplanung auszugestalten.
Aus mehreren Erwiderungen der Landesplanung wird deutlich, dass nach wie vor keine
Bereitschaft besteht, die auslaufenden Tagebaugebiete einer anlassbezogen gesonderten
Bewertung zuzuführen. Aus Sicht der EwiG ist für die Ausgestaltung des LEP unabdingbar, die vom Strukturwandel betroffenen Gebiete zeitlich nicht ausschließlich an den noch
laufenden Tagebauen zu orientieren. Hierbei wird nämlich verkannt, dass innerhalb der
Laufzeit des neuen LEP jede planerische Initiative der indeland-Kommunen eine Investition in die Nachfolgenutzung des Tagebaus ist und damit perspektivisch über den noch
stattfindenden Braunkohlenabbau hinausgeht.
Eine Grundlagenermittlung „Sonderaufgabe Strukturwandel“ durch das Büro für regionale
Strukturentwicklung und Wirtschaftsförderung für das Braunkohleabbaugebiet „Rheinisches Revier“ kommt zu der Erkenntnis, dass für die Abbaugebiete ein Flächenbedarf besteht, der über die alleinigen kommunalen Bedürfnisse hinausgeht. Das Gesamtvolumen
entspricht nach dieser Untersuchung rund 500 ha. Davon entfallen ca. 165 ha auf das Abbaugebiet Inden I und II und stellt einen regionalen Sonderbedarf dar.
Angesichts dessen sollte aus Sicht der EwiG die Weigerung der Landesplanungsbehörde,
alternative Berechnungsformen von tatsächlichen Flächenbedarfen derartiger „Sondergebiete“ zuzulassen aufgegeben werden.
ID: 7301 - Schlagwort: 1.1 Demografischer Wandel
Die doch umfängliche Anpassung dieses Kapitels wird begrüßt. Allerdings konnte die Landesplanung zum Zeitpunkt der Aktualisierung des LEP noch nicht absehen, dass landesweit ein erheblicher Zuzug von Flüchtlingen und Asylbewerbern stattgefunden hat und aller Voraussicht nach noch andauern wird. Wie bereits jetzt erkennbar ist, löst dies eine
erhebliche Nachfrage nach Wohnflächen aus, die derzeit auch, sofern derzeit baurechtlich
möglich, vorangetrieben wird. Dies bedeutet aber, dass diese Entwicklung unbedingt in die
Maßstabfindung der künftigen Flächenberechnungen Eingang finden muss. In diesem
Punkt sieht die EwiG erheblichen Nachsteuerungsbedarf in den betroffenen Kapiteln des
LEP.
ID: 7303 - Schlagwort: 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Wenngleich ein seitens der EwiG geforderter Verzicht auf eine „Nachsteuerung“ für die
gesamte Laufzeit des neuen LEP nicht erreicht werden konnte, macht der klarstellende
Hinweis in der Erwiderung aber deutlich, dass die Überprüfung der landesplanerischen
Festlegung nur im Rahmen eines förmlichen LEP-Änderungsverfahrens möglich ist.
Zwangsläufig wird es dann allerdings für erforderlich gehalten, diesen klarstellenden Hinweis dann auch in den Erläuterungstext zu 2-1 Zentralörtliche Gliederung aufzunehmen.
-3ID: 7304 - Schlagwort: 3-4 Grundsatz neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Die landesplanerische Eröffnung einer Neugestaltung von Kulturlandschaftsbereichen,
insbesondere in beeinträchtigten Landschaftsteilen, wird begrüßt. Angesichts der zutreffenden Ausführungen insbesondere zur Definition von Kulturlandschaften, erstaunt es
aber, dass seitens der Landesplanung die Etablierung einer Kulturlandschaft von der Größenordnung dieser Gebietskulisse abhängig gemacht wird. Dies kann nicht Maßstab für
eine Region sein, die sich insbesondere der Bergbaufolgelandschaft und der Zeugnisse
dieser produktionsgetriebenen Nutzung verschreibt. Die Herausforderungen der „Kulturlandschaft 24 Jülicher Börde“ sind mit diesen Besonderheiten nicht in Einklang zu bringen.
ID: 7306 - Schlagwort: 6. Siedlungsraum
Die teils doch erheblichen Anpassungen und Flexibilisierungsoptionen insbesondere aber
auch die über das Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum eröffneten Möglichkeiten der Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile ist sachgerecht, aber nicht ausreichend. Den handelnden Kommunen wird durch die beschriebene Stringenz der Anrechnungsmethoden, insbesondere zu Flächen von Gewerbe- und Industriegebieten die Option von Planungsvarianten genommen. Diese sind jedoch nach wie vor erforderlich, um konkretere Bedarfe auch
zeitnah befriedigen zu können.
Erneut wird beklagt, dass keine Notwendigkeit der Landesregierung gesehen wird, Sonderregelungen für Braunkohlentagebaugebiete im LEP einzuführen. Nach Auffassung des
Landes ist der überarbeitete LEP-Entwurf so angelegt, dass die Festlegungen sowohl auf
z. B. wachsende als auch schrumpfende Regionen aber eben auch auf vom Strukturwandel betroffene Regionen angewandt werden können. Diese Auffassung verwundert doch,
findet man doch bei vom Strukturwandel betroffenen Regionen völlig andere Ausgangssituationen vor als in wachsenden oder schrumpfenden Regionen, da letztere innerhalb der
Ortslagen durchgehend besiedelt sind. Tagebaugebiete sind aber in den umfänglichen
Abbaugebieten nicht besiedelt und können insofern nicht gleich gestellt werden.
Mit den exemplarisch vorgestellten beiden Standortkulissen verband sich kein Anspruch
gegenüber der Landesplanung, sich zu den einzelnen Standorten zu äußern. Vielmehr
machen diese entwickelten Beispiele aber doch deutlich, dass es bereits zum derzeitigen
Zeitpunkt Bedarfe gibt, die nicht im Einklang mit dem nach wie vor „planungsfreien Raum“
im LEP, der die Nachfolge des aktiven Braunkohlentagebaus gar nicht erst thematisiert,
übereinzubringen ist. Hieraus leitet sich erneut die nachdrückliche Forderung ab, die
Nachfolgenutzung von Braunkohlentagebaugebieten einer landesplanerischen Zielsetzung
zu unterwerfen.
ID: 7307 - Schlagwort: 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Es ist zu begrüßen, dass ehemalige Tagebauflächen des Braunkohleabbaus nicht als
Brachflächen definiert sind. Die hiermit entfallene Verpflichtung zur Gegenrechnung von
Brachflächen geht aber hinsichtlich der vorstehenden Darstellungen nicht weit genug. Insgesamt werden die dargestellten Berechnungsmethoden für die Wohnflächenermittlung
als auch für die Gewerbe- und Industrieflächenermittlung für Tagebaugebiete für nicht anwendbar angesehen. Angesichts der durch den Tagebau weitläufig unbesiedelten Flächen
existieren faktisch keine Monitoringsysteme, mit denen Flächenbedarfe seriös bestimmt
werden könnten. Diese kommunalen Flächen waren und sind nämlich faktisch nicht verfügbar. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Siedlungsdruck im
indeland wegen der für Ansiedlungswillige attraktiven Anlage eines Restsees deutlich stei-
-4gen wird. Sich dieser Perspektive weiterhin zu verschließen, sollte seitens der Landesplanung überdacht werden.
ID: 7313 - Schlagwort: 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Mit den aufgeführten Beispielen Freizeitzentrum Goltsteinkuppe und Seerandgestaltung in
Merken sind Flächenentwicklungen beschrieben, deren Entwicklung aus dem Freiraum
heraus bereits teilweise umgesetzt sind oder aber kurzfristig anstehen. Diese Entwicklungsprozesse waren bisher auch seitens des Landes strukturpolitisch gewollt, zumal über
die EuRegionale 2008 nicht unerhebliche Gelder des Landes eingeflossen sind. Diese
Entwicklungen zeigen deutlich auf, dass es nicht darum gehen kann mit dem LEP ausschließlich eine Übergangsphase bis zum Ende des Tagebaus zu gestalten, sondern bereits zum jetzigen Zeitpunkt an Standorten Nachfolgenutzungen herzustellen, die geeignet
sind, den Wegfall erheblicher Arbeitsplätze zu kompensieren.
Auch hieraus leitet sich ab, dass sich die Landesplanung den Tagebaugebieten in ganz
besonderer Weise widmen muss. Insoweit wird erwartet, dass trotz des Verweises auf die
nachgelagerte Regionalplanung eine landesplanerische Berücksichtigung bzw. Einordnung solcher Gebiete im LEP selber erfolgt.
ID: 7314 - Schlagwort: 6.3.-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen
Die Streichung der Ausnahme, dass gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum
zulässig ist, sofern sie infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist, ist
abzulehnen. Durch die Einschränkung, dass Erweiterungsmöglichkeiten für Betriebe nur
noch innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplanes oder FNP eröffnet werden, wenn
sich der Bauleitplan in einem GIB befindet, bedeutet eine deutlich Schlechterstellung gegenüber im Außenbereich gelegenen Betrieben, die gemäß § 35 Abs. 4 BauGB Erweiterungsoptionen in Anspruch nehmen können.
Diese Auswirkung kann nicht gewollt sein.
Im LEP wurde aus Sicht der EwiG nicht bewertet, dass auf flächenintensiven Nutzungen,
die von überörtlichen Verkehrswegen abhängig sind, eine andere Verstandortung als eine
strikte Anbindung an vorhandene Siedlungsstrukturen sinnvoll sein kann. Insbesondere
aufgrund emmissionsfreier Siedlungsentwicklungsziele und einer qualitätsvollen Freiraumentwicklung sollte im Einzelfall eine Verknüpfung von flächen- und verkehrsintensiven gewerblichen Nutzungen an vorhandenen infrastrukturellen Knotenpunkten orientiert werden.
ID: 7315 - Schlagwort: 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
Soweit in der Erwiderung dargestellt wird, dass die interkommunale Zusammenarbeit im
indeland alleine durch den noch bestehenden Tagebau und einem damit verbundenen
Standortmangel motiviert ist, wird dem widersprochen. Die derzeit praktizierte interkommunale Zusammenarbeit ist getrieben durch absehbare Nachfolgenutzungen und stellt
eben nicht eine Mangelverwaltung aufgrund fehlender Flächen dar. An diesem Punkt wird
deutlich, dass es eines grundsätzlichen Perspektivwechsels bedarf.
ID: 7316 - Schlagwort: 6.6-2 Zielstandortanforderungen
Der Hinweis des Landes, dass ehemalige Tagebauflächen des Braunkohlenabbaus im
LEP nicht unter dem Begriff „Brachflächen“ subsummiert werden, ist zu kurz gegriffen. Anspruch der Stellungnahme ist, dass auch Tagebaugebiete als raumbedeutsame Gebiete
-5anerkannt werden mit der Folge, dass bei Auslaufen des Tagebaus Raumansprüche ausgelöst werden.
ID: 7318 - Schlagwort: 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und
Betriebsstandorte
Um insbesondere die fruchtbaren Bördeböden einer ausgeprägten Flächeninanspruchnahme zu entziehen, wird dies faktisch nur durch die Wandlung des Grundsatzes 7.5-2 in
ein Ziel zu gewährleisten sein.
ID: 7321 - Schlagwort: 8.1-11 Ziel Schienennetz
Das Ziel fokussiert nach wie vor auf Mittel- und Oberzentren und reduziert die Aussagen
für den ländlichen Raum nur in Form einer doch recht seichten Formulierung in den Erläuterungen. Da sich Erläuterungen nur auf das beziehen können, was bei den Festlegungen
beschrieben ist, sollte eine angemessene ÖPNV-Anbindung auch des ländlichen Raumes
in die Festlegung selbst aufgenommen werden.
ID: 7323 - Schlagwort: 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Die Hinweise zur Problematik „Drehfunkfeuer“ wurden ganz offensichtlich nicht der Abwägung unterzogen. Hierzu besteht dringender Bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bröker
Geschäftsführer
-6-
Durchschrift
an den
Zweckverband Region Aachen e.V.
Frau Prof. Dr. rer.nat Christiane Vaeßen
Dennewartstraße 25-27
52068 Aachen
Sehr geehrte Frau Prof. Vaeßen,
vorstehende Durchschrift meines Schreibens an die Staatskanzlei in Düsseldorf übersende ich Ihnen zur Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bröker
Geschäftsführer