Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,3 MB
Datum
29.06.2017
Erstellt
21.06.17, 08:33
Aktualisiert
21.06.17, 08:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet
„Am Steinchen“
Gemeinde Langerwehe – Ortslage Langerwehe
Entwurf zur Offenlage
STAND: JANUAR 2017
GEMEIND
DE LANGER
RWEHE
BEG
GRÜNDUNG
G - ENTWUR
RF
ZUM BEBA
AUUNGSPLA
AN NR. E 10
0 GEWERBE
EGEBIET „AM
M STEINCHE
EN“
INHALT
1
ANLASS, ZIEL UND ZWEC
CK DER PLA
ANUNG ............................................................................................ 2
2
LAG
GE DES PLA
ANGEBIETE
ES UND RÄU
UMLICHER GELTUNGSB
G
BEREICH ................................................ 3
3
PLA
ANERISCHE
E RAHMENB
BEDINGUNG
GEN .................................................................................................. 4
3.1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-W
Westfalen – Saachlicher Teilpplan Großflächhiger Einzelhaandel ................. 4
3.2
Regionalpplan ..................................................................................................................................................... 7
3.3
Flächennuutzungsplan ........................................................................................................................................ 8
3.4
Landschafftsplan/ Schuttzgebiete ....................................................................................................................... 9
4
BIS
SHERIGER PLANINHALT
P
T .......................................................................................................................... 9
5
PLA
ANÄNDERU
UNG ....................................................................................................................................... 10
6
HIN
NWEISE .................................................................................................................................................. 11
6.1
Immissionnsschutz ............................................................................................................................................ 11
6.2
Erdbebengefährdung ...................................................................................................................................... 11
6.3
Ingenieurggeologie ............................................................................................................................................ 11
6.4
Baugrundvverhältnisse...................................................................................................................................... 11
6.5
Grundwassserverhältnissse ................................................................................................................................ 11
6.6
Grundwassserabsenkunggen und bergbbauliche Sümpfungsmaßnaahmen ......................................................... 11
6.7
Bergbautäätigkeit .............................................................................................................................................. 12
6.8
Werbeanlaagen ................................................................................................................................................. 12
6.9
Telekomm
munikationslinien ............................................................................................................................... 12
6.100 Einsichtnaahme von Vorsschriften ...................................................................................................................... 12
7
ANHANG
.................................................................................................................................................. 13
8
AUSWIRKUNG
GEN DER PLA
ANUNG............................................................................................................. 15
8.1
Auswirkunngen auf die Umwelt
U
......................................................................................................................... 15
8.2
Auswirkunngen auf nachbarschaftlichee Belange .............................................................................................. 15
8.3
Auswirkunngen auf zentrrale Versorgunngsbereiche .......................................................................................... 15
8.4
Landschafftspflegerischeer Planungsbeeitrag .................................................................................................... 15
9
VER
RFAHREN ................................................................................................................................................ 16
10
VER
RWENDETE
E GUTACHTE
EN ..................................................................................................................... 16
VDH PRO
OJEKTMANA
AGEMENT GMBH
G
ERKE
ELENZ
STAND: JJANUAR 2017
1
GEMEINDE LANGERWEHE
BEGRÜNDUNG - ENTWURF
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. E 10 GEWERBEGEBIET „AM STEINCHEN“
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Der derzeitige Bebauungsplan Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ trifft eine Vielzahl an Festsetzungen,
die in ihrem Zusammenspiel zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten führen. Im Nachgang zu dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes haben sich Entwicklungen ergeben, auf deren Grundlage den Einschränkungen entgegengewirkt werden kann.
Zum einen haben Grundstücksverhandlungen gezeigt, dass nunmehr weitere Flächen für die Errichtung von
Versickerungsanlagen zur Verfügung stehen. Hierdurch könnten Versickerungsanlagen unmittelbar angrenzend
an die festgesetzten Misch- und Gewerbegebiete, innerhalb derer das wesentliche, zu versickernde Niederschlagswasser anfällt, errichtet werden. Die Länge der erforderlichen Leitungen und die mit deren Umsetzung
verbundenen Eingriffe in den Boden würden sich reduzieren. Zudem könnte zumindest teilweise auf eine Regelung von Wege- und Leitungsrechten sowie, unter Berücksichtigung der derzeitigen Grundstücksverfügbarkeit,
auf ein Umlegungsverfahren verzichtet werden. Somit würde die Verlagerung der Versickerungsanlagen in
Summe zu einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis beitragen. Die zeitnahe Entwicklung von Bauland könnte gefördert und den Anforderungen an das kostensparende Bauen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB könnte gefolgt werden.
Durch den Erhalt der bestehenden Versickerungsflächen wird die Entwässerung der – gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan unveränderten – versiegelten Flächen aber in jedem Fall gesichert sein, sodass die
Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage gestellt wird. Eine Abschließende Planung der Entwässerungsanlagen soll aus diesem Grund auf die nachgelagerten Planungsebenen abgeschichtet werden.
Darüber hinaus liegt zwischenzeitlich eine weitere Analyse zu den Auswirkungen möglicher Einzelhandelsbetriebe vor.1 Die Gutachter gelangen zu der Einschätzung, dass auch die Errichtung eines nicht großflächigen
Lebensmittel-Discountmarktes, zusätzlich zu dem bereits festgesetzten, großflächigen LebensmittelVollsortimenter, zu keiner Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche führen wird. Demgemäß stellt die
bisherige Begrenzung der möglichen Einzelhandelsnutzungen auf einen Lebensmittel-Vollsortimenter mit einer
maximalen Verkaufsfläche von 1.700 m² sowie einen Getränkemarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von
800 m² eine nicht erforderliche Einschränkung dar. Da Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche hierdurch nicht zu erwarten sind, beabsichtigt die Gemeinde Langerwehe, im Sinne der planerischen Zurückhaltung, die ungewollte Härte des bestehenden Bebauungsplanes aufzuheben und die Errichtung eines nicht großflächigen Lebensmittel-Discountmarktes zu ermöglichen.
In diesem Zusammenhang ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ erforderlich. Es besteht ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.
Ziel der Planung ist die Verlagerung der bisher festgesetzten „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ sowie die Änderung der Zweckbestimmung in dem Sondergebiet SO 2. Hierdurch
sollen die Errichtung von Versickerungsanlagen an der bestmöglichen Stelle sowie der größtmögliche, zugleich
jedoch verträgliche Gestaltungsspielraum bei der Errichtung von Einzelhandelsnutzungen ermöglicht werden.
Da von der Verlagerung der Versickerungsanlagen auch die bisher festgesetzten Ausgleichsflächen betroffen
sind, können Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zudem
kommt es zu einer Änderung der Art der baulichen Nutzung, so dass die Grundzüge der Planung durch die
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ berührt werden. Demnach steht
das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB nicht zur Verfügung und es wird beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren im Normalverfahren, einschließlich einer Frühzeitigen Beteiligung und einer Offenlage durchzuführen.
BBE Handelsberatung: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandorts im Baugebiet „Am Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe. Köln, Mai 2016
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VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: JANUAR 2017
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GEMEINDE LANGERWEHE
BEGRÜNDUNG - ENTWURF
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. E 10 GEWERBEGEBIET „AM STEINCHEN“
2
Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich
Die Gemeinde Langerwehe liegt im Kreis Düren am Rand der Eifel. Während die nördlichen Gemeindeteile von
Siedlungsräumen und einer landwirtschaftlichen Nutzung geprägt sind, liegen im Süden des Gemeindegebietes
große zusammenhängende Waldbereiche vor, die sich bis in die Eifel erstrecken.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden Inden, im Osten Düren, im Süden Hürtgenwald und Stolberg sowie Eschweiler im Westen. Die Gemeinde Langerwehe besteht aus 15 Ortsteilen mit insgesamt
ca. 14.095 Einwohnern bei einer Fläche von 41,49 km².
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ befindet sich im Nordosten des Hauptortes Langerwehe und umfasst die Grundstücke Gemarkung Jüngersdorf, Flur 14, Flurstück 49 sowie Teile der Flurstücke 18, 19, 20, 21 und 50 und damit eine Fläche von
ca. 1,3 ha. Die verfahrensgegenständlichen Flächen sind in zwei Teilbereiche untergliedert, wobei ca. 0,2 ha
auf den südlich gelegenen Teilbereich und die verbleibenden 1,0 ha auf den nördlichen Teilbereich entfallen. Es
wurden diejenigen Flächen in den Geltungsbereich aufgenommen, die unmittelbar durch eine Änderung zeichnerischer Festsetzungen betroffen sind.
Bei der derzeitigen Nutzung der beiden Plangebiete handelt es sich um Ackerbau. Die unmittelbar angrenzenden Flächen werden derzeit ebenfalls weitestgehend ackerbaulich genutzt. Im weiteren Umfeld befindet sich in
Richtung Nordosten die freie Feldflur und im Südwesten die Ortslage Langerwehe.
Die spätere Erschließung der Plangebiete erfolgt über unterschiedliche Planstraße, die im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ noch erstellt werden.
Abbildung 1: Luftbildausschnitt des Plangebietes
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3.1
Planerische Rahmenbed
R
ingungen
Lanndesentwicklungsplan No
ordrhein-Westtfalen – Sach
hlicher Teilplaan Großflächiiger Einzelhaandel
Seit dem 13. Juli 20133 ist der „Lanndesentwick lungsplan Noordrhein-Wesstfalen – Sacchlicher Teilpplan Großfläcchiger Einzelhandel“ in Kraft,
K
der denn zum 31.12..2011 ausgelaufenen § 24a LEPro errsetzt. In diessem werden die
Ziele und Grundsätze der Raumordnung bezügglich der Steuuerung des großflächigen
g
n Einzelhanddels auf Landdesebene gerregelt. Gemääß § 4 Abs. 1 ROG sind „„bei raumbeddeutsamen Planungen
P
unnd Maßnahmen die Ziele der
Raumordnnung zu beaachten sowiee die Grundssätze und soonstigen Erfordernisse dder Raumorddnung in Abw
wägungs- odder Ermessennsentscheiduungen zu berrücksichtigenn“. Somit sindd die Aussageen des Sachhlichen Teilplaans
großflächiiger Einzelhaandel des LEPs zu beach ten.
Die möglicchen Auswirkungen der Bebauungsp
B
planänderungg auf zentralee Versorgunggsbereiche wurden
w
in einnem
Gutachtenn untersucht.2 Im Rahmeen der Unterssuchungen wurden
w
ein LebensmittelL
-Supermarkt mit einer maaximalen Verkaufsfläche von 1.700 m²,
m welcher bbereits gemääß dem besteehenden Bebbauungsplann zulässig wääre,
sowie ein zusätzlicherr Lebensmitteel-Discountm
markt mit eineer maximalenn Verkaufsflääche von 8000 m² berücksichtigt. Bei deem geplanteen Discountm
markt soll es ssich um die bislang in einner Gewerbeegebietslage ansässige NorN
ma-Filiale handeln, diee kleinräumigg verlagert uund dabei geeringfügig auf maximal 8000 m² erweittert werden soll.
s
Für den A
Altstandort sooll die Nachnuutzung durchh einen Lebensmittelmarkkt vertraglich ausgeschlosssen werden.
Bei dem P
Plangebiet handelt es sicch um einen im gemeindlichen Einzelhandelskonzzept ausgew
wiesenen Erggänzungsstanndort. Insoferrn werden die Vorgaben der Gemeindeentwicklunngsplanung eeingehalten. Darüber hinaaus
werden auuch die Vorggaben des Laandesentwickklungsplaness Nordrhein-W
Westfalen – SSachlicher Teilplan
T
Groß
ßflächiger Einnzelhandel eingehalten. Gegenstand
G
der 1. Änderung des Bebauungsplannes Nr. E 10 Gewerbegebbiet
„Am Steinnchen“ ist u.a. die Ausw
weisung einees Sondergeebietes für einen
e
nicht ggroßflächigen LebensmitttelDiscountm
markt. Der weeiterhin untersuchte, großßflächige Lebbensmittel-Supermarkt giilt gemäß deem bestehendden
Bebauunggsplan als beereits zulässsig. Da jedocch beide Märkte in einem
m direkten ZZusammenhaang stehen wird
w
nachfolgend, klarstelleend die Zulässsigkeit beideer Nutzungenn noch einmaal belegt.
W – Sachlichher Teilplan großflächige
g
Gemäß deem Ziel 1 dees LEPs NRW
r Einzelhanddel dürfen Soondergebietee für
den großfflächigen Einnzelhandel gemäß
g
§ 11 A
Abs. 3 BauN
NVO nur in allgemeinen
a
Siedlungsbeereichen festtgesetzt werdden. Die zur Ansiedlung des Lebensm
mittel-Superm
marktes vorggesehene Flääche kann als im ASB geelegen betrachtet werdenn. Der Regioonalplan weisst eine zeichnerische Unsschärfe auf. Bei der Beurteilung, wo genau die „zzeichnerischee“ Grenze veerläuft, kann man sich ann natürlichenn Grenzen orrientieren. An der Stelle der
zeichnerisschen Grenzze kann keine natürliche Grenze aussgemacht weerden. Von ddaher kann als Grenze des
d
ASB zum GIB die L 12 angesehenn werden. Deemnach würdde das zur Ansiedlung
A
voorgesehene Gebiet nochh im
ASB liegeen.
Auch die tatsächlich vorhandenen
v
Nutzungen können zur Beurteilung der Grenze beitragen. Die
D Wohnbebbauung ist von Westen heer inzwischenn sehr nah ann den GIB heerangerückt. Daher ist in ddiesem Bereeich die EntwickA
sttark imitierennder Betriebee in
lung des GIBs bereitss stark eingeeschränkt undd kann nichtt mehr zur Ansiedlung
Betracht ggezogen werrden. Daher macht es Si nn, diesen Bereich
B
gedaanklich dem AASB zuzuschlagen und hier
h
auch andeere verträglicche Nutzungeen, wie z.B. dden Einzelhaandel, zuzulassen.
Bei der nuun mit den Sondergebiet
S
en überplantten Fläche handelt es sicch um eine FFläche von ca. 1, 35 ha. Die
Darstellunngsschwelle des Regionaalplanes lieggt bei 10 ha. Eine Änderrung des Reegionalplaness ist für einee so
kleine Fläche demnacch nicht möglich, ebenso verhält es sich für ein möögliches Zielaabweichungssverfahren. HieH
mkehrschlusss, dass „Abw
weichungen“ unterhalb deer Darstellunggsschwelle ohne
o
ein offizzielraus ergibbt sich im Um
les Verfahhren möglich sind und som
mit die Fläch e als im ASB
B liegend betrachtet werdden kann.
2
BBE Handeelsberatung: Ausswirkungsanalysee zur geplanten E
Entwicklung einees Nahversorgungsstandorts im BBaugebiet „Am Steinchen“
S
in derr Gemeinde Langerwehe. Köln, Mai 2016
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GEMEINDE LANGERWEHE
BEGRÜNDUNG - ENTWURF
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. E 10 GEWERBEGEBIET „AM STEINCHEN“
In einem Abstimmungstermin mit der Bezirksregierung Köln am 24.11.2011 wurde bestätigt, dass die gedankliche Verschwenkung des ASBs mit dem Ziel der Einbeziehung des geplanten Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel – nahversorgungsrelevante Sortimente“ als den Zielen der Raumordnung entsprechend betrachtet wird. Eine Regionalplanänderung ist demnach nicht erforderlich.
Gemäß dem Ziel 2 dürfen Sondergebiete für Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevantem Kernsortiment weiterhin nur in zentralen Versorgungsbereichen festgesetzt werden. Der geplante Standort liegt nicht in einem
zentralen Versorgungsbereich. Das Ziel 2 sieht jedoch weiterhin eine Ausnahmeregelung für Vorhaben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (als Untergruppe des zentrenrelevanten Kernsortiments) vor. Demnach
dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt werden, wenn
eine integrierte Lage in den zentralen Versorgungsbereichen nicht möglich ist und
die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs diese Bauleitplanung erfordert und
Zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Eine Lage innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Langerwehe ist nicht möglich, da verbleibende Entwicklungsflächen innerhalb der kleinteilig strukturierten Ortsmitte zwischenzeitlich bebaut wurden.
Zudem besteht in Langerwehe ein Versorgungsdefizit mit Gütern der nahversorgungsrelevanten Sortimente.
Insofern sind zur Sicherung der wohnortnahen Versorgung weitere Angebotsergänzungen erforderlich. Das
geplante Vorhaben ist geeignet, dass lokale Versorgungsdefizit zu verringern.3
Die dritte Voraussetzung beinhaltet, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen. Auch Ziel 3 besagt, dass durch die Festsetzung eines Sondergebietes für Vorhaben
im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment die zentralen Versorgungsbereiche
von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen.
Bzgl. der Umsatzleistung gehen die Gutachter von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen aus: 4
In der Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung werden die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen bewertet. Es werden der geplante Lebensmittel-Supermarkt im SO 1 mit 1.700 m² Verkaufsfläche sowie
ein Lebensmittel-Discounter im SO 2 mit max. 800 m² betrachtet. Insgesamt wird das Planvorhaben somit max.
2.500 m² Verkaufsfläche umfassen, wovon 800 m² als Umsiedlung und geringfügige Erweiterung eines bestehenden Marktes berücksichtigt werden.
Bezüglich der Nachfragesituation kommt der Gutachter im Rahmen der Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis,
dass sich das Einzugsgebiet der geplanten Märkte im Kerneinzugsgebiet auf die Langerweher Bevölkerung mit
ca. 13.800 Personen bezieht. Das vorhabenrelevante Kaufkraftpotential beläuft sich bei einem statistisch ermittelten Pro-Kopf-Ausgabenbetrag von 2.575 € für nahversorgungsrelevante Sortimente und einem Kaufkraftindex von 101 auf insgesamt rund 36 Mio. € / Jahr. Hiervon stehen für rund 5,5 Mio. € für Getränke zur Verfügung. Insgesamt besteht nach aktueller Berechnung in Langerwehe ein Kaufkraftabfluss von 11 bis 12 Mio. €
im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente.
Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden die Auswirkungen der neuen Sortimentsanteile betrachtet. Für den
Lebensmittel-Supermarkt wird bei einer Flächenleistung von 4.400 €/ m² ein Umsatz von ca. 7,3 Mio. € erwartet.
Aufgrund der Konkurrenzsituation zu dem geplanten Lebensmittel-Discounter wird die Umsatzleistung geringfügig reduziert. Von dem Gesamtumsatz entfallen 6,7 Mio. € auf nahversorgungsrelevante Sortimente und weite3
BBE Handelsberatung: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandorts im Baugebiet „Am Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe. Köln, Mai 2016; Seite 40
4
BBE Handelsberatung: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandorts im Baugebiet „Am Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe. Köln, Mai 2016; Seite 30 bis 33
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re 0,6 Mio. € auf sonstige Sortimente. Der Umsatz für den Lebensmittel-Discounter wird bei 3,6 Mio. € liegen,
wovon 3,2 Mio. € auf nahversorgungsrelevante Sortimente und weitere 0,4 Mio. € auf sonstige Sortimente entfallen. Insgesamt wird das Vorhaben somit einen Gesamtumsatz von maximal 10,9 Mio. € generieren. Unter
Berücksichtigung der von dem verlagerten Norma derzeit getätigten Umsatzleistungen ergeben sich gegenüber
sonstigen Standorten raumwirksam umzuverteilende Mehrumsätze in Höhe von etwa 8 Mio. €.
Das Vorhaben wird etwa 9 Mio. € des prognostizierten Gesamtumsatzes mit in Langerwehe lebenden Personen
erwirtschaften. Somit werden etwa 90 % des prognostizierten Gesamtumsatzes aus dem Einzugsgebiet generiert. Von dem vorhandenen Kaufkraftpotential können innerhalb des Gemeindegebietes 25 % und innerhalb
des Kerneinzugsgebietes 33 % gebunden werden. Diffuse Zuflüsse sind untergeordnet und liegen bei etwa
10 % des zu erwartenden Umsatzes.
Auf der Grundlage der zuvor genannten Werte ergeben sich die nachfolgenden Umverteilungseffekte:5
Bezüglich der Umverteilungseffekte ist insbesondere der geplante Lebensmittel-Supermarkt zu berücksichtigen.
Umverteilungen durch ihn werden vor allem den REWE-Supermarkt im östlich liegenden Gewerbegebiet treffen.
Eine Betriebsaufgabe kann hier nicht ausgeschlossen werden. Jedoch liegt dieser Supermarkt außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (ZVB) und die Versorgung der Bevölkerung wäre auch in diesem Falle sichergestellt.
Die REWE kommt als möglicher Betreiber für den neu geplanten Vollsortimenter durchaus in Frage, so dass in
diesem Falle eine Verlagerung vorläge. Der Lebensmittel-Discounter wird aufgrund der kleinräumigen Standortverlagerung zu einer Umsatzumverteilung von 100 % des bisherigen Umsatzes führen.
Weitere Auswirkungen entfallen auf Märkte in Inden, Weisweiler, Düren-Gürzenich, Düren-Ellernbusch und
Eschweiler-Ost. In der Gesamtbetrachtung von Lebensmittel-Vollsortimenter und Lebensmittel-Discounter werden sich die zu erwartenden Umsatzumverteilungen gegenüber den ansässigen Discountern auf rd. 8 – 9 % der
derzeitigen Umsatzleistung belaufen. Der zu erwartende, geringfügige Mehrumsatz von etwa 0,6 Mio. € wird
insbesondere zu Lasten der umliegenden Märkte in Inden und Langerwehe erfolgen, deren Existenz, aufgrund
der geringfügigen Größe der Umverteilung und der Leistungsstärke der Märkte jedoch nicht gefährden. Betriebsgefährdungen lassen sich auch in den umliegenden zentralen Versorgungsbereichen „Hauptzentrum Inden“, „Hauptzentrum Düren“, „Nahversorgungszentrum Düren-Gürzenich“ sowie dem „Hauptzentrum Eschweiler“ ausschließen.
Die Gutachter fassen zusammen, dass der geplante Nahversorgungsstandort versorgungsstrukturell eine sinnvolle Entwicklung der defizitären wohnungsnahen Versorgung der in Langerwehe darstellt. Negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Langerwehe und dem Umland sowie auf der wohnungsnahen
Versorgung dienende Angebotsstandorte sind nicht zu erwarten.6
5
BBE Handelsberatung: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandorts im Baugebiet „Am Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe. Köln, Mai 2016; Seite 35 bis 37
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BBE Handelsberatung: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandorts im Baugebiet „Am Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe. Köln, Mai 2016; Seite
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3.2
Reggionalplan
Abbildung 22: Ausschnitt aus dem Regionalplaan für den Regierrungsbezirk Kölnn, Teilabschnitt Region Aachen; Q
Quelle: Bezirksreggierung Köln
Im Regionnalplan für den Regierungsbezirk Kölln, Teilabschhnitt Region Aachen
A
liegeen die Plangebiete im Übbergang einees Allgemeineen Siedlungssbereiches (A
ASB) zu eineem Bereich füür die Gewerrbe- und Induustrieansiedluung
(GIB).
Gemäß dder textlichenn Darstellungg zum Regiionalplan fürr den Regierungsbezirk Köln, Teilabbschnitt Reggion
Aachen dienen GIB der
d Ansiedlunng, dem Aussbau und der Bestandssicherung sol cher gewerbblicher Betrieebe,
die wegenn ihres großeen Flächenbeedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen
b
SStandortanforderungen nicht
7
in den ASB integriert werden
w
können. In den A
ASB sollen Wohnungen,
W
Wohnfolgeein
W
nrichtungen, wohnungsnaahe
Freiflächeen, zentralörtliche Einrichttungen und ssonstige Diennstleistungenn sowie geweerbliche Arbeeitsstätten in der
Weise zussammengefaasst werden, dass sie nacch Möglichkeeit unmittelbaar, d.h. ohne größeren Veerkehrsaufwaand
untereinannder erreichbbar sind.8 Zuur Umsetzunng dieser Nuutzungen, ist eine hinreicchende Erschhließung zu gewährleisteen. Diese um
mfasst auch die
d Möglichkkeit zur Entsoorgung des anfallenden
a
N
Niederschlaggswassers, welw
che gem. § 44 LWG inn erster Liniee über eine V
Versickerung zu erfolgen hat. Auch deer Regionalpllan bewertet die
Versickeruung als vorraangig, denn um
u die Grunddwasserneubbildung zu veerbessern unnd die Hochw
wassergefahrr zu
senken, sollen in der Bauleitplanun
B
ng Maßnahm
men zur Erhaaltung natürliccher Bodenpprofile und deeren Retentioonsfähigkeit zzur Regenwaasserversickeerung ermögglicht werdenn, soweit nichht im Einzelfaall schädlichee Nebenwirkkungen dagegen sprecheen.9 Demgem
mäß stehen ddie Darstelluungen des Regionalplane
R
es der geplaanten Errichtuung
eines Verrsickerungsbeeckens nichtt entgegen. Vielmehr kann der textlichen Vorgabbe, die Belange der Gruundwasserneubildung, durch die Versickerung von Niederschlaagswasser zuu fördern, geffolgt werden.
Bezirksregieerung Köln – Bezzirksplanungsbehhörde (Hrsg.): Reegionalplan für den Regierungsbe
ezirk Köln - Textlliche Darstellung, 1. Auflage 20033 mit
Ergänzungenn, Köln 2013, Seite 17
7
Bezirksregieerung Köln – Bezzirksplanungsbehhörde (Hrsg.): Reegionalplan für den Regierungsbe
ezirk Köln - Textlliche Darstellung, 1. Auflage 20033 mit
Ergänzungenn, Köln 2013, Seite 14
8
Bezirksregieerung Köln – Bezzirksplanungsbehhörde (Hrsg.): Reegionalplan für den Regierungsbe
ezirk Köln - Textlliche Darstellung, 1. Auflage 20033 mit
Ergänzungenn, Köln 2013, Seite 13
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Bzgl. des Einzelhandeels regelt derr Regionalplaan, dass die Ansiedlung von Einkaufsszentren, grooßflächigen EinE
zelhandelsbetrieben und
u sonstigeen Handelsbbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO auuf die ASB be1
schränkt w
werden soll. 0 Durch die Änderung
Ä
dees Bebauungssplanes soll ein Sondergeebiet für eineen nicht groß
ßflächigen Einnzelhandelsbbetrieb festgeesetzt werdeen. Dieser ist von der vorggenannten R
Regelung nicht betroffen und
u
wäre somit selbst in eiinem GIB zulässig. Demnnach ist auchh hier eine Annpassung ann die Ziele deer Raumordnuung
gegeben.
3.3
Fläcchennutzung
gsplan
Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sinnd die Bebau ungspläne aus dem Flächennutzungssplan zu entw
wickeln.
In dem deerzeit gültigen Flächennutzungsplan dder Gemeindde Langerwehe werden ddie Flächen, die
d für die Feestsetzung eeines Versickkerungsbeckeens vorgeseehen sind, als „Grünflächen“ dargesteellt. Die Umssetzung der geplanten Nutzung ist innerhalb der bestehendenn Darstellungg möglich, daa die Planzeiichenverordnnung explizit die
Möglichkeeit eröffnet, „Flächen für Entsorgungssanlagen“ mit der Zweckbbestimmung „Abwasser“ als Randsiggnatur, also z.B. über einer
e
Grünflääche festzussetzen. Die Flächen, diee zur Umseetzung einess „LebensmitttelDiscountm
marktes“ gennutzt werden sollen, werdden als Sondderbauflächee SO 2 mit deer Zweckbesstimmung “nicht
großflächiiger Lebensm
mittel-Einzelhhandelsbetrieeb max. 800qqm VK“ dargeestellt.
Insofern sstehen die Darstellungen
D
n des Flächeennutzungspplanes der geeplanten Bebbauungsplannänderung nicht
entgegen.. Eine Änderuung des Fläcchennutzungssplanes ist nicht erforderllich.
Abbildung 33: Auszug aus dem derzeit gültigen Flächennutzunngsplan der Gemeinde Langerweh
he
Bezirksregierung Köln – Beezirksplanungsbeehörde (Hrsg.): R
Regionalplan für den
d Regierungsbezirk Köln - Textltliche Darstellungg, 1. Auflage 20033 mit
Ergänzungenn, Köln 2013, Seite 14
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Lanndschaftsplan
n/ Schutzgeb
biete
Im Verfahhrensbereich liegen keine Schutzgebieete vor. Wesstlich des Plangebietes soowie nördlichh der B 264 liiegt
ein Landschaftsschutzzgebiet 2.2-1. Folgende FFestsetzungen gelten für das
d Landschhaftsschutzgeebiet 2.2-1:
I.
Laandschaftsscchutzgebiete werden festggesetzt, sow
weit dies erforrderlich ist:
II.
1..
zur Errhaltung, Enttwicklung odder Wiederheerstellung der Leistungs- und Funktioonsfähigkeit des
d
Naturhhaushaltes oder
o der Reggenerationsfäähigkeit und nachhaltigenn Nutzungsfäähigkeit der Naturgütter, einschließlich des Scchutzes von Lebensstätten und Lebeensräumen bestimmter
b
w
wild
lebendder Tier- undd Pflanzenartten (§ 23 (1) Nr. 1 BNatScchG);
2..
wegenn der Vielfaltt, Eigenart unnd Schönheit oder der beesonderen kkulturhistoriscchen Bedeutuung
der Laandschaft (§ 23 (1) Nr. 2 B
BNatSchG) oder
o
3..
wegenn ihrer besonnderen Bedeuutung für die Erholung (§ 23 (1) Nr. 3 BNatSchG).
Inn den unter Ziffer
Z
2.2-1 bis
b 2.2-6 festtgesetzten und näher beschriebenen Landschaftssschutzgebieeten
siind generell nach Maßgaabe der nacchstehenden Bestimmunggen alle Hanndlungen verboten, die den
d
C
Charakter dess Gebietes veerändern könnnen oder deem besonderren Schutzzw
weck zuwiderrlaufen (§ 26 (2)
BNatSchG in Verbindung
V
mit
m § 34 (4a)) ff. LG NRW).
Verstöße gegen die naachfolgend aufgeführten
a
Verbote sow
wie gegen diee speziellen VVerbote der einzelnen
e
Laandschaftsschhutzgebiete können alss Ordnungsw
widrigkeit geahndet weerden. Ordnnungswidrig im Sinne des
d
§ 69 BNattSchG i.V. m.
m § 70 LG handelt,
h
wer vorsätzlich oder fahrlässig einem odder mehrereen festgesetzzten
Verboten zuwider handelt.
Dies kannn nach § 71 LG
L mit einer Geldbuße
G
voon bis zu 50.0000,- € geahndet werden .
4
Bisheriger Planinhalt
Der gegenwärtig rechhtswirksame Bebauungspplan setzt fürr den Bereicch des geplaanten Versickkerungsbeckeens
zeichnerissch folgendess fest:
M
Maßnahmen und
u Flächen zum Schutz,, zur Pflege und
u zur Entw
wicklung von N
Natur und Laandschaft,
m
mit Geh-, Fahr- und Leitunngsrechten zuu belastendee Flächen,
Umgrenzungeen von Flächhen, bei dereen Bebauung besonderee bauliche M
Maßnahmen, insb. im Grründuungsbereich erforderlich sind sowie
Läärmpegelberreiche.
Im Bereicch des geplaanten Lebenssmittel-Discoountmarktes werden
w
die nachfolgendeen, zeichnerrischen Festssetzungen geetroffen:
eiin Sondergebiet SO 2 mit der Zweckkbestimmung “Getränkem
markt VK maxx. 800 m²“ als Art der baaulichhen Nutzung,
eiine Grundfläcchenzahl vonn 0,9, eine G
Geschossflächenzahl von 1,6 und einee maximale Zahl
Z der Volllgescchosse von 3 als Maß der baulichen N
Nutzung sow
wie
Läärmpegelberreiche.
Die textlicchen Festsetzzungen sind dem Planweerk zu entnehhmen.
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GEMEINDE LANGERWEHE
BEGRÜNDUNG - ENTWURF
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. E 10 GEWERBEGEBIET „AM STEINCHEN“
5
Planänderung
Mit der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ sollen zeichnerische und textliche Festsetzungen geändert werden.
Zur Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers angrenzender Baugebiete ist die Errichtung von Versickerungsanlagen erforderlich. Um eine größtmögliche Flexibilität bei der baulichen Ausgestaltung dieser Anlagen zu ermöglichen sollen die bisher festgesetzten „Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft“ zu „Flächen für Entsorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Abwasser“ geändert werden. Hierdurch können die Versickerungsanlagen direkt an die angrenzenden Baugebiete
angebunden werden, so dass die Festsetzung mit „Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen“
nicht mehr erforderlich ist und aufgehoben wird. Durch die beschriebene Änderung kann der erforderliche Erschließungsaufwand optimiert, auf ein zeitintensives Umlegungsverfahren verzichtet und den Anforderungen an
das kostensparende Bauen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB gefolgt werden.
Im Sinne der planerischen Zurückhaltung sollen ferner die Entwicklungsmöglichkeiten auf ein größtmögliches,
für vorhandene, Zentrale Versorgungsbereiche verträgliches Maß erweitert werden. Demgemäß soll die Zweckbestimmung des Sondergebietes SO 2 von “Getränkemarkt VK max. 800 m²“ zu “Lebensmittel-Discountmarkt
VK max. 800 m²“ geändert werden. Die bisherige, textliche Festsetzung 1.5 steht dieser Nutzung entgegen:
Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Getränkemarktes.
Im Sondergebiet 2 ist ein Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig.
Zulässig ist der Handel mit dem gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ nahversorgungsrelevanten Sortiment (Kernsortiment) „Getränke“.
Nahversorgungsrelevante, Zentrenrelevante oder nicht-zentrenrelevante Rand- und Nebensortimente
gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ sind auf bis zu 12,5 % der Gesamtverkaufsfläche (entspricht
max. 100 m²) zulässig.
Um die Zulässigkeit baulicher Nutzungen innerhalb dieser Flächen entsprechend der Ziele dieser Bebauungsplanänderung zu regeln, wird die textliche Festsetzung 1.5 wie folgt geändert:
Das Sondergebiet 2 dient der Unterbringung eines Lebensmittel-Discountmarktes.
Im Sondergebiet 2 ist ein Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal
800 m² zulässig.
Zulässig ist der Handel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Kernsortiment). Gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Langerwehe sind folgende Sortimente nahversorgungsrelevant:
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln
Apotheken
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Drogerieartikel
Ausnahmsweise sind zusätzlich auch zentrenrelevante oder nicht-zentrenrelevante Rand- und Nebensortimente gemäß „Langerweher Sortimentsliste“ auf bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche (entspricht
max. 80 m²) zulässig.
Durch die Begrenzung der Verkaufsfläche wird die Schwelle zur Großflächigkeit nicht überschritten und eine
Schädigung zentraler Versorgungsbereiche wird vermieden. Der Nachweis der Verträglichkeit wurde durch eine
gutachterliche Untersuchung erbracht (vgl. Kapitel 1). Alle weiteren, textlichen Festsetzungen des BebauungsVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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EGEBIET „AM
M STEINCHE
EN“
planes Nrr. E 10 Gewerbegebiet „A
Am Steinchenn“ stehen derr Planungszieelen der 1. ÄÄnderung nichht entgegen und
u
bleiben soomit von diesser unberührtt.
6
Hinweise
Die nachffolgenden Hinweise
H
wurden im Raahmen des Verfahrens zur Aufstelluung des Beebauungsplanes
Nr. E 10 G
Gewerbegebiiet „Am Steinnchen“ eingebbracht und trreffen auch füür den Bereicch der 1. Ändderung zu.
6.1
Im
mmissionssch
hutz
„Im
m Rahmen der späterenn Genehmiguungsverfahreen für Gewerbebetriebe ist deren Zuulässigkeit geem.
deen Bedingunngen der texxtlichen Fests
tsetzungen zum
z
Lärmschhutz grundsäätzlich durchh staatlich annerkaannte Sachveerständige naachzuweisenn.“
6.2
Errdbebengefährdung
„D
Das Planungssgebiet ist deer Erdbebenzzone 3 mit geeologischer Untergrundkla
U
lasse T zuzuordnen.
Bei Planung und
u Bemessuung üblicherr Hochbautenn sind die Teechnischen BBaubestimmuungen des LanL
dees NRW mit DIN 4149:20005-04 "Baute
ten in deutschhen Erdbebeengebieten" zzu berücksichhtigen.
Zuur Planung und
u Bemessuung spezielleer Bauwerksttypen müsseen bei Berückksichtigung der
d gültigen ReR
geelwerke die Hinweise zuur Berücksichhtigung der Erdbebengef
E
fährdung beaachtet werdeen. Hier wirdd oft
auuf die Einstuffung nach DIIN 4149:20055 zurückgegrriffen.“
6.3
Inngenieurgeolo
ogie
„A
Aus ingenieuurgeologischeer Sicht ist vo
vor Beginn voon Baumaßnnahmen der BBaugrund obbjektbezogenn zu
unntersuchen und
u zu bewerrten.“
6.4
Baaugrundverh
hältnisse
„W
Wegen der Bodenverhältn
B
nisse im Aueegebiet sind bei der Bauwerksgründuung ggf. besoondere baulicche
M
Maßnahmen, insbesonderre im Gründuungsbereich,, erforderlichh. Hier sind ddie Bauvorscchriften der DIN
D
10054 "Baugruund- Sicherheeitsnachweisse im Erd- unnd Grundbauu", der DIN 118 196 "Erd- und Grundbbau;
Bodenklassifikkation für bautechnische Zwecke" sowie die Besttimmungen dder Bauordnuung des Landdes
N
Nordrhein- Weestfalen zu beachten.“
6.5
Grundwasservverhältnisse
„D
Der natürlichhe Grundwassserspiegel ssteht nahe der Geländeeoberfläche aan. Der Gruundwasserstaand
kaann vorüberggehend durcch künstliche oder natürliiche Einflüssse verändert sein. Bei deen Abdichtunngsm
maßnahmen ist
i ein zukünfftiger Wiederranstieg des Grundwasseers auf das nnatürliche Nivveau zu berüücksiichtigen. Hierr sind die Vorrschriften derr DIN 18 1955 "Bauwerksaabdichtungenn" zu beachteen.
Bereits bei deer Planung von
v unterirdisschen Anlageen (Keller, Garage,
G
etc.)) sind baulichhe Maßnahm
men
(zz.B. Abdichtuungen) zum Schutz
S
vor hhohen Grunddwasserständden vorzunehhmen. Es daarf keine Gruundw
wasserabsenkkung bzw. -aableitung - auuch kein zeittweiliges Abppumpen - naach Errichtung der baulichhen
Annlage erfolgeen. Weiterhinn dürfen keiine schädlichhen Verändeerungen der Beschaffenhheit des Gruundw
wassers eintreeten.
6.6
Grundwasseraabsenkungen
n und bergbauuliche Sümpffungsmaßnah
hmen
D
Der Bereich des
d Planungssgebietes istt nach den der
d Bezirksreegierung Arnssberg vorlieggenden Unteerlageen (Grundwaasserdifferenzenpläne mitit Stand: Oktoober 2012 auus dem Reviierbericht, Beericht 1, AuswirVDH PRO
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kuungen der Grundwassera
G
absenkung, ddes Sammellbescheides - 61.42.63 --2000-1 -) voon durch Süm
mpfuungsmaßnahm
men des Braaunkohlenbeergbaus bediingten Grunddwasserabseenkungen betroffen. Bei den
d
Pl
Planungen soollte folgendees bereits Beerücksichtiguung finden: Die Grundwa
wasserabsenkkungen werdden,
beedingt durch den fortschreitenden Beetrieb der Brraunkohlentaggebaue, nocch über einenn längeren ZeitZ
raaum wirksam
m bleiben. Einne Zunahme der Beeinfluussung der Grundwassers
G
stände im Plaanungsgebieet in
deen nächsten Jahren ist nach
n
heutigeem Kenntnissstand nicht auszuschließe
a
en. Ferner isst nach Beenndiguung der berggbaulichen Süümpfungsmaaßnahmen eiin Grundwassserwiederansstieg zu erwaarten.“
6.7
Beergbautätigkeit
„D
Das Planungssbiet liegt übber dem auf S
Steinkohle, Eisenerz,
E
Bleei und Galmeei verliehenenn Bergwerksffeld
"G
Gute Hoffnunng", sowie übber dem auf B
Braunkohle verliehenen
v
Bergwerksfeld
B
d "Zukunft-Erweiterung".
Ei
Eigentümer dees Bergwerkksfeldes "Gutte Hoffnung"" ist die EBV
V Gesellschafft mit beschrränkter Haftuung,
M
Myhler Straßee 83 in 418336 Hückelho ven. Eigentüümer des Beergwerksfeldees "Zukunft-E
Erweiterung"" ist
diie RV Rheinbbraun Handeel und Diensttleistungen GmbH,
G
hier vertreten
v
durcch die RWE Power AG, Abt.
A
Liiegenschafteen und Umsieedlung in 504416 Köln.
N
Nach den derr Bezirksregiierung Arnsbberg vorliegeenden Unterlaagen ist im BBereich der Planungsfläcche
keein einwirkunngsrelevanterr Bergbau dookumentiert. Mit bergbaullichen Nachw
wirkungen auuf die Planunngsflääche ist danaach nicht zu rechnen.
r
Ü
Über möglichee zukünftige bergbauliche
b
e Tätigkeiten ist der Bezirrksregierung AArnsberg nicchts bekannt..“
6.8
W
Werbeanlagen
n
„Inn Bezug auff die Errichtunng von Werbbeanlagen ist § 28 StrWG
G i. V. m. § 225 StrWG unnd § 9 FStrG
G zu
beeachten. Diee Werbeanlaggen sind nurr an der Stätte der Leistuung und nur bbis zur jeweiiligen Gebäuudeobberkante zullässig. Anlaggen der Außeerwerbung dürfen
d
bis zu einer Entferrnung von 20 m, gemesssen
voom äußeren Rand der füür den Kfz-Veerkehr bestim
mmten Fahrbbahn, nicht errrichtet werdden. Werbeannlageen mit retrorreflektierendeer bzw. fluorriszierender Wirkung dürfen nicht veerwendet weerden. Evtl. Beleeuchtung ist zur
z Bundes- oder Landessstraße hin so
s abzuschirrmen, dass ddie Verkehrstteilnehmer nicht
geeblendet werrden. Schauffenster sind eebenfalls zurr Bundes-/ Laandesstraße hin abzuschhirmen; den VerV
keehrsteilnehm
mer ablenkendde Gestaltunngen sind niccht hinnehmbar. Die Außßenfassadenn sind so zu gesttalten, dass keine
k
ablenkeende Wirkunng auf den Veerkehr der Buundes-/Lande
desstraße enttsteht. Innerhhalb
deer 40,0 m Anbaubeschräänkungszonee ist die Fasssadengestaltung so zu w
wählen, dasss die Sicherh
rheit
unnd Leichtigkeeit des Verkeehrs auf der B 264/ L 12 nicht
n gefährdet werden.“
6.9
Teelekommunikkationslinien
„Inn allen Straß
ßen bzw. Gehwegen sindd geeignete und
u ausreichhende Trasseen mit einer Leitungszonee in
eiiner Breite von
v ca. 0,5 m für die Untterbringung der
d Telekommunikationsllinien der Teelekom vorzuuseheen.
H
Hinsichtlich geeplanter Bauumpflanzungeen ist das "M
Merkblatt übeer Baumstanddorte und unnterirdische VerV
unnd Entsorguungsanlagen"" der Forschhungsgesellsschaft für StraßenS
undd Verkehrsw
wesen, Ausgaabe
19989; siehe innsbesondere Abschnitt 3, zu beachtenn.“
6.10
Eiinsichtnahmee von Vorsch
hriften
„D
Die der Planung zugrunde liegendden Vorschririften (Gesettze, Verordnnungen, Erlaasse und DIND
V
Vorschriften) werden
w
im Rathaus
R
der G
Gemeinde Laangerwehe zu
z jedermannns Einsicht während
w
der allgeemeinen Öffnnungszeiten bereitgehalteen.“
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Der nachffolgenden Hinnweise wurde im Rahmenn der 1. Ändeerung des Beebauungsplaanes ergänzt::
6.11
Boodendenkmaalpflege
“B
Bei Bodenbewegungen auftretende arrchäologische Funde undd Befunde sinnd der Gemeeinde als Unttere
D
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodenddenkmalpflegee im Rheinlaand, Außensstelle Nidegggen,
Zeehnthofstraß
ße 45, 523855 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039- 0, Fax:
F 02425 / 9039-199 , unverzüglichh zu
m
melden. Bodeendenkmal unnd Fundstellee sind zunäcchst unverändert zu erhallten. Die Weeisung des LV
VRAm
mtes für Boddendenkmalppflege für denn Fortgang deer Arbeiten isst abzuwarteen.“
6.12
Kaampfmittel
„D
Der räumlichee Geltungsbeereich dieserr Bebauungssplanänderunng wurde berreits vollstänndig von Kam
mpfm
mitteln geräum
mt. Daher istt eine Überprrüfung des beantragten
b
Bereichs auff Kampfmitteel nicht erfordderlicch. Eine Garrantie auf Kaampfmittelfreiiheit kann glleichwohl niccht gewährt w
werden. Sofe
fern Kampfmittel
geefunden werrden, sind diee Bauarbeiteen sofort einzzustellen undd die zuständdige Ordnunggsbehörde oder
o
eiine Polizeidieenststelle unvverzüglich zuu verständigeen.
Er
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen m
mechanischenn Belastungeen wie Ramm
marbeiten, Pffahlgründunggen,
V
Verbauarbeiteen etc. empfieehlt der Kam
mpfmittelräum
mdienst der Bezirksregieru
B
rung Düsselddorf eine Sichherheeitsdetektion. In diesem Fall ist das M
Merkblatt fürr Baugrundeingriffe auf de
der Internetseeite der Bezirrksreegierung Düssseldorf zu beeachten.“
7
Anhang
Laangerweher Liste zur Definition
D
deer nahversoorgungsrelevaanten, zentrrenrelevanten sowie nicchtzeentrenrelevannten Sortimeente
Nahversorg
gungsrelevan
nte Sortimennte
Nahrungsmittel, Getränkee, Tabakwarren, Facheinzzelhandel mitt Nahrungsm
mitteln
Apotheken
kosmetischee Erzeugnissee und Körperrpflegemittel,, Drogerieartiikel
Zentrenreleevante Sortim
mente
Datenverarbbeitungsgerätte, periphere Geräte und Software
Telekommunnikationsgerääte
Geräte der Unterhaltungs
U
selektronik
Haushaltstexxtilien (z.B. HausH
und Tisschwäsche), Kurzwaren, Schneidereibbedarf, Handdarbeiten sow
wie
Meterware füür Bekleidungg und Wäschhe o h n e Beettwaren
Heimtextilienn (Gardinen, Dekorationssstoff, Vorhännge, dekorative Decken)
Elektrische Haushaltsger
H
räte (nur Kleiingeräte o h n e Öfen, Heerde, Kühlschhränke, Spülm
maschinen und
u
Waschmascchinen)
keramische Erzeugnisse und Glaswaaren
Haushaltsgeegenstände (nicht
(
elektrissche Haushaaltsgeräte, Kooch-, Brat- unnd Tafelgescchirre, Schneeidwaren, Besteecke)
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ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. E 10 GEWERBEGEBIET „AM STEINCHEN“
Musikinstrumente und Musikalien
Bücher
Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen
Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel
bespielte Ton- und Bildträger
Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe o h n e Sportgroßgeräte, Campingartikel)
Spielwaren, Bastelartikel
Bekleidung
Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck
medizinische und orthopädische Artikel
Parfümerieartikel
Schnittblumen
Uhren und Schmuck
Augenoptiker
Foto- und optische Erzeugnisse
Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel
Nicht-zentrenrelevante Sortimente
Bettwaren (u. a. Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken)
Metall- und Kunststoffwaren (u. a. Schrauben und -zubehör, Kleineisenwaren, Bauartikel, Dübel,
Beschläge, Schlösser und Schlüssel, Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatechnik,
Bauelemente
aus Eisen, Metall und Kunststoff, Werkzeuge aller Art; Werkstatteinrichtungen, Leitern, Lager- und
Transportbehälter, Spielgeräte für Garten und Spielplatz, Drahtwaren, Rasenmäher)
Anstrichmittel, Elektroinstallationszubehör, Bau- und Heimwerkerbedarf
Tapeten und Bodenbeläge
Teppiche
Elektrische Haushaltsgeräte (nur Großgeräte wie Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen und Waschmaschinen)
Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel
Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel
Holz-, Kork- , Flecht- und Korbwaren (u. a. Drechslerwaren, Korbmöbel,
Bast- und Strohwaren), Kinderwagen
Bedarfsartikel für den Garten, Gartenmöbel, Grillgeräte
Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör
Sportgroßgeräte, Campingartikel und Campingmöbel
Pflanzen, Saatgut und Düngemittel (u. a. Baumschul-, Topf- und Beetpflanzen,
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Weihnachtsbbäume, Blum
menbindereierrzeugnisse, Blumenerde,
B
Blumentöpffe)
Zoologischerr Bedarf undd lebende Tieere
Handelswafffen, Munitionn, Jagd- und A
Angelgeräte
Einzelhandeel mit Antiquittäten und Geebrauchtwareen
8
8.1
Auswirkungen
n der Planung
g
Ausswirkungen auf
a die Umweelt
Aufgabe dder Bauleitplaanung ist es u.a., dazu beeizutragen, die
d Funktionss- und Leistu ngsfähigkeit des Naturhaaushalts aufreecht zu erhallten und zu verbessern.
v
D
Daher sind beei der Bauleittplanung die Belange dess Naturschutzes
und der Laandschaftspfflege zu berüücksichtigen uund in die Abbwägung nacch § 1 Abs. 7 BauGB einzzustellen.
Für die Umweltprüfungg zum vorliegenden Bau leitplan gelteen die §§ 2 Abs.
A 4 und 22a BauGB, nach denen eine
e
d
werden musss, die zu einem Umwelttbericht nachh der Anlagee 1 zum BauuGB
Umweltprüüfung (UP) durchgeführt
als Bestanndteil der Beggründung dees Bauleitplannes (Teil 2 deer Begründunng) führt.
Die Erstellung der Um
mweltprüfungg und deren Zusammenfassung erfolgt in dem w
weiteren Verlaauf des Verffahrens, nachh derzeitigem
m Planungssttand vor der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abss. 1 und § 4 Abs. 1 BauG
GB.
8.2
Ausswirkungen auf
a nachbarschaftliche Beelange
Da das Pllangebiet bissher unbebauut ist, bleibenn nachbarschhaftliche Belaange durch ddie 1. Änderuung des Bebbauungsplanees Nr. E 10 Gewerbegeb
G
iet „Am Steinnchen“ unberrührt und boddenrechtlichee Spannungeen werden nicht
ausgelöst. Würde der Bebauungspplan zu einem
m späteren Zeitpunkt
Z
geändert, so köönnte nicht ausgeschloss
a
sen
m
Insoffern
werden, ddass in bereitts bestehendde nachbarscchaftliche Zussammenhängge eingegrifffen werden müsste.
bietet es ssich an, den Bebauungspplan bereits jjetzt, also voor der baulichhen Umsetzuung des Baugebietes zu ändern.
8.3
Ausswirkungen auf
a zentrale Versorgungsb
V
bereiche
Die möglicchen Auswirkungen der Bebauungsp
B
planänderungg auf zentralee Versorgunggsbereiche wurden
w
in einnem
11
Gutachtenn untersucht. Die Gutacchter fassen zusammen, dass der geeplante Nahvversorgungssstandort verssorgungsstruukturell eine sinnvolle Enntwicklung dder defizitäreen wohnungssnahen Verssorgung der in Langerweehe
darstellt. N
Negative Ausswirkungen auf
a Zentrale V
Versorgungssbereiche in Langerwehe
L
und dem Um
mland sowie auf
der wohnungsnahen Versorgung
V
dienende Anngebotsstanddorte sind niicht zu erwaarten. Eine Ausführliche
A
Zusammenfaassung der zu
z erwartendeen Umverteil ungseffekte erfolgt im Kaapitel 3.1 diesser Begründuung.
8.4
Lanndschaftspfleegerischer Planungsbeitraag
Im Rahmeen des Bauleitplanverfahhrens wird u ntersucht, inn wie weit Um
mweltbelang e tangiert sind. Es wird ein
Landschaftspflegerischher Planungsbeitrag ersttellt, in dem der Eingrifff in Natur unnd Landschaaft ermittelt und
u
Vorschlägge für geeignete Ausgleichsmaßnahm
men formuliertt werden. Beereits jetzt keenn festgestellt werden, dass
die Planunng zu einem ökologischen Defizit führren wird.
Im vorlieggenden Vorhaaben wurde das Bewertuungsverfahreen „Bewertunng von Biotopptypen für die Eingriffsreegelung in N
NRW“, Ausgaabe Septem
mber 2008, hherausgegebben von derr Landesregiierung Nordrhein-Westfaalen
(LANUV N
NRW 2008), herangezogeen. Demgem äß ergibt sicch die nachfolgende Beweertung.
11
BBE Handdelsberatung: Auuswirkungsanalyse zur geplante n Entwicklung eines
e
Nahversorg
gungsstandorts i m Baugebiet „A
Am Steinchen“ inn der
Gemeinde Laangerwehe. Köln, Mai 2016
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GEMEINDE LANGERWEHE
BEGRÜNDUNG - ENTWURF
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. E 10 GEWERBEGEBIET „AM STEINCHEN“
Die bestehenden Biotoptypen ergeben sich aus dem derzeit gültigen Bebauungsplan. Das Sondergebiet darf zu
90 % versiegelt werden. Dies entspricht einer Fläche von 2.036 m² für die ein Einzelflächenwert von
0 Ökopunkten angesetzt wird. Die verbleibenden 226 m² werden einer intensiven Pflege unterliegen und aufgrund der geringen Flächengröße und ihrer Einbindung in bebaute Flächen und Verkehrsflächen über keine
besondere ökologische Funktion verfügen. Sie werden entsprechend des Codes EE1 als Grünlandbrache bewertet. Sie erhalten somit einen Gesamtwert von 2 Ökopunkten/m² bzw. einen Einzelflächenwert von
452 Ökopunkten.
Ein untergeordneter, etwa 5 m² großer Teil des Plangebietes ist entsprechend der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes als mehrreihige Hecke mit > 70 % lebensraumtypischen Gehölzen zu bepflanzen. Ein regelmäßiger Formschnitt erfolgt nicht. Dies entspricht dem Code BD100, kd4, so dass die Fläche einen Gesamtwert
von 6 Ökopunkten/m² bzw. einen Einzelflächenwert von 30 Ökopunkten erhält.
Die insgesamt verbleibenden Flächen umfassen mit 10.988 m² den überwiegenden Teil des Plangebietes. Sie
wären gemäß dem bestehenden Planungsrecht als Streuobstwiese anzupflanzen. Gemäß des Codes KH, ta14
erhalten diese Bereiche einen Gesamtwert von 6 Ökopunkten/m² und damit einen Einzelflächenwert
65.928 Ökopunkten.
Insgesamt entsteht durch das bestehende Planungsrecht ein Gesamtflächenwert von 66.410 Ökopunkten.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Anpassung im Bereich der bisherigen Streuobstwiese. Diese soll nunmehr für die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers genutzt werden.
Der Ausbau des Versickerungsbeckens ist noch nicht abschließend konkretisiert, so dass von dem Worst-Case,
also einem bedingt naturfernen Ausbau ausgegangen wird. Demgemäß wird, entsprechend des Codes
FFD, wf14 ein Gesamtwert von 2 Ökopunkten/m² berücksichtigt. Dies entspricht einem Einzelflächenwert von
21.976 Ökopunkten. Unter Berücksichtigung der ermittelten Einzelflächenwerte würde durch die Planung ein
ökologisches Defizit von 43.952 Ökopunkten entstehen. Dieses soll über die bereits durchgeführten Kompensationsmaßnahmen des Ökokontos „Weiße Wehe“ des Landesbetriebes Wald und Holz - Regionalforstamt Rureifel Jülicher Börde abgegolten werden.
9
Verfahren
Da von der Verlagerung der Versickerungsanlagen auch die bisher festgesetzten Ausgleichsflächen betroffen
sind, können Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zudem
kommt es zu einer Änderung der Art der baulichen Nutzung, so dass die Grundzüge der Planung durch die
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ berührt werden. Demnach steht
das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB nicht zur Verfügung und es wird beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren im Normalverfahren, einschließlich einer Frühzeitigen Beteiligung und einer Offenlage durchzuführen.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Gemeinde Langerwehe am
…………………… die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10 Gewerbegebiet „Am Steinchen“ als Satzung
beschlossen hat.
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Verwendete Gutachten
BBE Handelsberatung: Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungsstandorts
im Baugebiet „Am Steinchen“ in der Gemeinde Langerwehe. Köln, Mai 2016
BBE Handelsberatung: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Gemeinde Langerwehe, Köln 2010
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: JANUAR 2017
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