Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
386 kB
Datum
28.01.2016
Erstellt
18.01.16, 19:06
Aktualisiert
18.01.16, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Gemeinde Aldenhoven
zum Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW
in der Fassung von September 2015
Stellungnahme der Gemeinde zum LEP-Entwurf Stand Juni 2013
Stellungnahme der Landesplanungsbehörde
Stellungnahme der Gemeinde zum LEP-Entwurf Stand September 2015
Grundsatz
Die Gemeinde Aldenhoven begrüßt die Erarbeitung eines neuen Landesentwicklungsplans, insbesondere die
Zusammenführung der bisherigen Landesentwicklungspläne und des Landesentwicklungsprogramms zu einem
konzentrierenden Planwerk.
Die Zustimmung zum LEP-Entwurf wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht
geändert.
Stellungnahme: „Die Erwiderung wird zur Kenntnis genommen.“
Die Stellungnahme der Gemeinde Aldenhoven stützt sich auf entsprechende Bewertungen, Beschlüsse und Stellungnahmen des Landkreistages NRW, des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes, der Kreises
Düren und der umliegenden Kommunen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Landesplanungsbehörde hat sich mit den Stellungnahmen, auf die hier Bezug genommen wird, im Rahmen der Abwägung inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die Erwiderungen zu diesen Stellungnahmen wird verwiesen.
Stellungnahme: „Die Erwiderung wird zur Kenntnis genommen.“
Es ist insgesamt festzustellen, dass manche Ziele im LEP-Entwurf nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht
endgültig abgewogen sind. Diese sollten allenfalls als Grundsätze weiter verfolgt werden.
In einigen Teilen des LEP-Entwurfs findet eine, nach Auffassung der Gemeinde Aldenhoven, unzulässige Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit statt. Eine solche Einschränkung ist, trotz der dem Grunde nach
guten Absicht, nicht hinnehmbar.
Darüber hinaus wäre es wünschenswert, den LEP von Zielen und Grundsätzen zu befreien, die bereits durch das
ROG, das BauGB und andere Vorschriften in geltendes Recht umgesetzt wurden.
Die allgemeinen Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen; die konkreten Anregungen und Bedenken werden im Zusammenhang den entsprechenden Festlegungen und Erläuterungen behandelt.
Stellungnahme: „Die Erwiderung wird zur Kenntnis genommen. Auf die konkreten Bedenken zu einzelnen Festlegungen und Erläuterungen wird hingewiesen.“
Im Einzelnen werden aus Sicht der Gemeinde Aldenhoven zur o. a. Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen folgende Belange vorgetragen:
Kap. 1 Einleitung
Zu Kap. 1-1 Rahmenbedingungen/Demographischer Wandel
Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des Landes NordrheinWestfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird. Eine daraus resultierende Aussage ist, dass
die Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen zurückgehen wird. Diese Aussage kann jedoch weder als allgemeingültig bestätigt werden noch ist erwiesen, dass alleinig die Verringerung der
Bevölkerungszahl zu einer Verringerung der Siedlungsflächeninanspruchnahme führt. Vielmehr sollte auch die
Veränderung der Baukultur, der Anspruch an ein gesundes Wohnverhältnis, vor allem unter Berücksichtigung
der Energieeffizienz, der Barrierefreiheit und der Lage, der Zuzug von Bürgern aus den neuen EU-Ländern sowie die weitere Entwicklung bei der Wohnraumversorgung von aufgenommenen Flüchtlingen und zugewiesenen Asylbewerbern berücksichtigt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Angaben zur Bevölkerungsentwicklung in der
Einleitung werden aktualisiert. Im Übrigen sind die Angaben zur Bevölkerungsentwicklung in der Einleitung des LEP ausdrücklich allgemein und beispielhaft und sollen nur die differenzierte Entwicklung
in unterschiedlichen Teilen des Landes zum Ausdruck bringen. Konkrete Erhebungen hierzu und die Ableitung von Flächenfestlegungen etc. sind ausdrücklich Aufgabe der Regionalplanung. Die entsprechenden Vorgaben der Landesplanung werden in Kap. 6 festgelegt (s. dort).
Die Ausführungen zum demographischen Wandel, die bislang unter „1.1 Neue Herausforderungen“ zu finden waren, wurden auf der Grundlage einer aktualisierten Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW für den Zeitraum 2014 bis 2040/60 überarbeitet und
ebenfalls in einem eigenen Unterkapitel „1.2 Demographischen Wandel gestalten“ neu
platziert. Danach soll die Bevölkerung in NRW von 2014 bis 2025 um etwa 0,9 % zunehmen, bis 2035 wieder auf das Niveau von 2015 absinken und danach kontinuierlich zurückgehen. Insofern soll es bei den Grundtendenzen des demographischen Wandels bleiben. Allerdings sollen die Wirkungen später eintreten als bisher erwartet mit der Folge,
dass langfristig auch die Wohnflächennachfrage zurückgehen wird. Aufgrund der aktualisierten Daten des demographischen Wandels wurden daher keine Änderungen an den
Festlegungen getroffen.
Stellungnahme:“ Die Ausführungen gehen nicht auf den seit dem Jahr 2014 massiv angestiegenen Zuzug von Menschen aus Krisenländern im süd- und außereuropäischen Raum
nach NRW ein, der nach aktueller Schätzung in diesem Jahr mehr als 200.000 Menschen
erreichen wird und auch in den nächsten Jahren auf einem ähnlichen Niveau bleiben
könnte. Soweit erkennbar, bildet die aktualisierte Bevölkerungsvorausberechnung von
IT.NRW diese Entwicklung nicht ab. Allein in der Gemeinde Aldenhoven leben bereits
heute über 200 Flüchtlinge und Asylbewerber, deren Status größtenteils unklar ist.
Da davon auszugehen ist, dass viele dieser Menschen ein dauerhaftes Bleiberecht haben,
muss für sie angemessener Wohnraum geschaffen werden. Hierfür sind weitere Flächen
erforderlich, die bislang im LEP offensichtlich nicht berücksichtigt worden sind.
Die Landesregierung hat daher sicherzustellen, dass die raumordnungsrechtlichen Festlegungen im neuen LEP und den nachfolgenden Regionalplänen den so entstehenden Mehrbedarf an neuen Wohnflächen berücksichtigen. Entsprechende Ergänzungen im neuen
Unterkapitel 1.2 als auch bei den Festlegungen für eine bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung und das 5-ha-Ziel sind daher erforderlich.“
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Kap. 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Zum Grundsatz 3-4 Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Die Gemeinde Aldenhoven liegt im Grenzbereich zwischen den beiden Kulturlandschaften Aachener Land und
Jülicher Börde. Gleichzeitig ist Aldenhoven aber auch Teil des „indelandes“. Es wird angeregt, nach dem
Grundsatz 3-4 die Bergbaufolgelandschaft und den Prozess der „indeland“-Kommunen zur Gestaltung der Zukunft dieses Landschaftsraumes auch auf Landesebene anzuerkennen und das „indeland“ als neue Kulturlandschaft in die Liste des LEP in der Abbildung 2 aufzunehmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Das "Indeland" hat nicht die Größenordnung einer eigenen Kulturlandschaft sondern es handelt sich
um einen besonderen Bereich innerhalb der Kulturlandschaft 24 Jülicher Börde-Selfkant. Über Vorgaben zur Entwicklung dieses Bereiches kann im Rahmen der Regionalplanung entschieden werden.
Stellungnahme: „Aus Sicht der Gemeinde Aldenhoven ist es nicht zielführend eine Kulturlandschaft über ihre Größe zu definieren. Vielmehr ist erforderlich, dass Kulturräume als
das angesehen werden, was sie sind, nämlich Räume, die eine gleiche Kultur miteinander
verbindet. Das indeland wird geprägt, durch seine zumeist ländliche Struktur und die kulturelle Besonderheit eine Tagebaufolgelandschaft zu sein, die die Region vor gänzlich andere Herausforderungen stellt als z.B. die Jülicher Börde. Darüber hinaus wird darauf
hingeweisen, dass auch die Innovationsregion Rheinisches Revier als Kulturlandschaft
keine Berücksichtigung findet, obwohl diese eine weitaus größere räumliche Ausdehnung
hat.
Kap. 6 Siedlungsraum
Zu Kap. 6.1 bis 6.3: Verringerung der Freirauminanspruchnahme (ASB, GIB)
Grundsätzlich stimmt die Gemeinde Aldenhoven dem politischen Ziel zu, die Inanspruchnahme neuer Flächen
für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen. Insofern wird das in der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung formulierte Ziel, die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf maximal 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren, was in der Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines 5-ha-Ziels entspricht, als politische Zielvorgabe unterstützt. Diese
Zielvorgabe darf jedoch die Entwicklungschancen der Gemeinde nicht beeinträchtigen. Die in den jeweiligen
Teilräumen des Landes unterschiedlichen Flächenbedarfe und unterschiedlichen Potenziale müssen ausreichend
berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch
die Raumordnung und Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt.
Eine bedarfsgerechte Flächenausweisung für Industrie und Gewerbe muss auch im ländlichen Raum möglich
bleiben. Die wirtschaftliche Entwicklung vollzieht sich in NRW nicht nur in den städtischen Ballungsräumen,
sondern verlagert sich zunehmend in den ländlichen Raum. So sind fast 70 % der Industriebeschäftigten mittlerweile im kreisangehörigen Raum tätig, wobei sich das Phänomen einer starken industriellen Ausrichtung des
kreisangehörigen Raums nicht auf einzelne Regionen oder Regierungsbezirke beschränkt.
In den Erläuterungen in Kap. 6 findet sich zwar mancher Hinweis auf einen möglichen flexiblen Umgang mit
den einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus Sicht der Gemeinde Aldenhoven ist jedoch eine größtmögliche
Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung trägt, dass der sparsame Umgang mit Freiraum neben anderen ebenso wünschenswerten Entwicklungszielen, Gegenstand der Abwägung im kommunalen Planungsprozess
ist.
Es ist die Aufgabe der Gemeinde, im Rahmen ihrer Planungshoheit, bedarfsgerechte Flächenausweisungen zu
treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und
Wirtschaft ist sie am besten in der Lage zu erkennen, ob hierfür auch Freiraum beansprucht werden muss oder
ob geeignete un- bzw. mindergenutzte Flächen zur Verfügung stehen. Dabei sind die städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten, wonach die Planung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) sein muss und sie der Innenentwicklung Vorrang einräumen muss (§ 1a Abs. 2 BauGB). Flächensparen gehört insoweit in die Abwägung
und muss dort mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Es muss aber dabei bleiben, dass die
Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die autonome Letztentscheidung trifft.
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Die Gemeinde Aldenhoven weist darauf hin, dass die in Kap. 6 formulierten Ziele zur Verringerung der Freirauminanspruchnahme, die Entwicklungschancen der Kommunen unangemessen und unzulässig einschränken.
Eine nachhaltige Entwicklung von Siedlungs- und Verkehrsflächen liegt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit in der Verantwortung der jeweiligen planenden Kommune. Auch zukünftig müssen Siedlungs-,
Gewerbe-, Industrie- und Verkehrsflächen für die endogene Entwicklung der Gemeinde und eine angebotsorientierte Flächenpolitik zur Verfügung stehen. Nicht hinnehmbar wäre es insbesondere, wenn durch landesplanerische Entscheidungen dem ländlichen Raum Entwicklungsmöglichkeiten zu Gunsten des urbanen Raums genommen würden.
Den Regionen, die besonders von einem demografischen oder strukturellen Wandel betroffen sind, müssen weiterhin Entwicklungsperspektiven geboten werden, damit sich ihre Problematik nicht verschärft. Dies trifft in
besonderer Weise auf das Rheinische Braunkohlerevier, aber ebenso auf Gemeinden mit ehemaligem Steinkohle-Bergbau zu. Es muss möglich sein und möglich bleiben, rechtzeitig und somit bereits innerhalb der Laufzeit
des neuen LEP, eine nachhaltige Wirtschaftsstruktur aufzubauen um absehbare Verluste an Arbeits- und Ausbildungsplätzen quantitativ und qualitativ auszugleichen und um die in der Folge brach liegenden Flächen einer
sinnvollen Anschlussverwendung zuzuführen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen,
als Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) zu einem Grundsatz umformuliert und der Inhalt des
zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Inhalte der Ziele 6.1-2, 6.1-10 ohne den dritten
Spiegelstrich (Innenentwicklung) sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als
Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven => Rücknahme von
Bauflächen). Außerdem wird in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 der Begriff "bedarfsgerecht" zukünftig
durch eine Beschreibung, wie dieser Bedarf (an Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) zu ermitteln
ist, näher definiert wird. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente
der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Die nun beschriebenen Methoden
geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten aber
auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. So wird im
Bereich der Wohnbauflächen zukünftig zwar auf die dafür im Vallée-Gutachten empfohlene Methode
abgestellt, allerdings werden dabei bestimmte Rahmenbedingungen (wie z. B. unterschiedliche demografische Entwicklungen oder auch die Zunahme von Single-Haushalten) berücksichtigt; außerdem
wird auch Kommunen mit einem geringen bzw. negativen Bedarf ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte
des Ersatzbedarfs zugestanden. Der überarbeitete LEP-Entwurf ist so angelegt, dass die Festlegungen
sowohl auf z. B. wachsende als auch schrumpfende Regionen, aber auch auf vom Strukturwandel betroffene Regionen angewandt werden können. Er gewährleistet damit ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren
auslegt. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor.
Stellungnahme: „Die Vermeidung von Doppelungen, die verständlichere Darstellung und
die neue Systematisierung ist zu begrüßen. Allerdings werden die Voraussetzungen für die
Siedlungsentwicklung hierdurch nicht wesentlich erleichtert. Insbesondere soll die Rücknahmepflicht von Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) für Flächen, für die kein
Bedarf mehr besteht (bisheriges Ziel 6.1-2), nicht aufgehoben werden. Dies war u. A. eine
der Hauptforderungen des StGB NRW bei den Festlegungen zur Siedlungsentwicklung,
auf deren Einhaltung zur Sicherung kommunaler Bauleitplanung nicht verzichtet werden
kann.
Für die Ermittlung der Wohnflächenbedarfe wird eine landeseinheitliche Berechnungsmethode vorgegeben, von der die Regionalplanungsbehörden in begründeten Fällen, z. B. auf
der Grundlage empirischer Ermittlungen, abweichen dürfen. Dies ist zwar dem Grunde
nach zu begrüßen, stellt aber nur eine grobe Prognose auf Basis der bisherigen Entwicklung dar, bei der örtliche Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Ebenso unberücksichtigt bleiben Änderungen im Wanderungs- oder Ansiedlungsverhaltens wie bereits oben
erläutert.
In die Erläuterungen ist zumindest die Klarstellung aufzunehmen, dass die Berechnungsmethode (nur) einen grundsätzlichen Orientierungsrahmen darstellt und daher offen ist
für die Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Entwicklungen und Bedarfe. Es ist
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sicher zu stellen, dass die Bezirksplanungsbehörden belastbare kommunale Bedarfsanalysen und die damit nachweisbar vorhandenen Flächenbedarfe berücksichtigen.
Selbiges gilt für die Wirtschaftsflächenermittlung. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass
hier nur ein Trend fortgeschrieben wird, der oft mit der Realität nichts gemein hat. Ein
Flexibilitätszuschlag von nur 20 % wird als zu gering erachtet, hier muss den regionalen
und kommunalen Planungsbehörden deutlich mehr Spielraum eingeräumt werden.
Aus planungspraktischer, wirtschaftsfördernder und kommunalpolitischer Sicht müssen
Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen zu Gewerbe- und Industriegebieten entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu
minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden Rahmenbedingungen müssen auch weiterhin gewährleistet
sein. Kommunen müssen auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexibel und zeitnah reagieren können. Im Übrigen ist mit der Festlegung von GIB ein Gewerbe- oder Industriegebiet weder bauleitplanerisch gesichert noch tatsächlich entwickelt. Die Festlegung verbessert nur den kommunalen Planungsspielraum, um schneller auf konkrete Bedarfe reagieren zu können, da Regionalplanänderungsverfahren langwierig sind und Investitionsmaßnahmen unnötig verzögern.
In den weiteren Erläuterungen werden Vorgaben für die Anrechnung von planerisch verfügbaren Brachflächen und betriebsgebundenen Erweiterungsflächen auf den Wirtschaftsflächenbedarf gemacht. Während betriebsgebundene Erweiterungsflächen i. d. R.
zur Hälfte anzurechnen sind, werden Brachflächen mit der Teilmenge angerechnet, die
sich für eine bauliche Nutzung eignet und bereits als Siedlungsfläche festgelegt ist.
Damit wird die jetzt aufgehobene Regelung in Absatz 2 des Grundsatzes 6.1-8 (s. u.) in abgeschwächter Form fortgesetzt. Vorhandene Brachflächen verhindern nun nicht mehr die
Inanspruchnahme von Freiraum, sie reduzieren aber den Bedarf. Dabei bleibt unklar und
ohne Definition, was unter dem Begriff der „Eignung für eine bauliche Nutzung“ zu verstehen ist. Solange aber nicht gesichert ist, dass faktisch nicht verfügbare (z. B. entgegenstehender Eigentümerwille) oder zu wirtschaftlichen Konditionen nicht entwickelbare
Brachflächen (z. B. Altlasten) von einer Eignung ausgenommen sind, muss diese Regelung
abgelehnt werden.
Zu Ziel 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung („bedarfsgerecht und
flächensparend“) festgelegt. Ob eine Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht ist, soll mit Hilfe einer „landeseinheitlichen Methode“ ermittelt werden. Dies ist zwar generell zu begrüßen, jedoch sind Art und Verbindlichkeit
der Methode zum heutigen Zeitpunkt noch unklar.
Den Regionalplanungsbehörden ist bei der Umsetzung des LEPs bei der Bedarfsberechnung von ASB- und
GIB-Flächen ausreichend Spielraum zu geben. Dies bedeutet insbesondere die Möglichkeit, hinreichend Prognosezuschläge für die Bedarfe an Gewerbe- und Industrieflächen (regionalplanerischer Zuschlag, Flexibilisierungsanteil) in Höhe von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Vor der Aufstellung der Regionalpläne sollten
zudem umfassende Evaluierungen der vorhandenen und tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich nutzbaren Gewerbeflächen vorgenommen werden. Dabei sollten auch die angenommenen Flächenbedarfe pro Arbeitsplatz in
den einzelnen Branchen (Flächenkennziffern) anhand ermittelter statistischer Daten genau erfasst und im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen und Effizienzsteigerungen, vor allem im produzierenden Gewerbe,
regelmäßig fortgeschrieben werden.
Das ebenfalls in den Erläuterungen erwähnte Monitoring, mit dem die ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist ebenfalls unter Beachtung der
kommunalen Planungshoheit zu entwickeln. Dabei sollten die Anforderungen aus der Stellungnahme des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 05.06.2013 zum „Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung
des Siedlungsflächenmonitorings“, den die Landesplanungsbehörde am 27.03.2013 vorgelegt hatte, beachtet
werden.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen,
als in den Erläuterungen zu 6.1-1 zukünftig ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des
rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert wird, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Bezüglich Wirtschaftsflächen soll dabei zukünftig nicht auf das im ValléeGutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf die dort ebenfalls
empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring
ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Eine Erhebung und regelmäßige Fortschreibung von Flächenkennziffern erübrigt sich damit. Bezüglich Wohnbauflächen wird auf die dafür im Vallée-Gutachten empfohlene Methode abgestellt, allerdings werden dabei die erwähnten "Rahmenbedingungen" (wie z. B. die Zunahme von Single-Haushalten) berücksichtigt; außerdem wird auch Kommunen mit einem geringen bzw. negativen Bedarf ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs
zugestanden. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen
maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Was das Thema Flächenverfügbarkeit angeht, so sind grundsätzlich alle auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch verfügbaren Flächenreserven anzurechnen. Nur die Flächen anzurechnen, die z. B. nur kurz- oder mittelfristig nicht
verfügbar sind, erscheint angesichts der Tatsache, dass der die Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre
vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll – und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese
Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde. Die nun in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Methoden zur Siedlungsflächenbedarfsberechnung geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen und regionalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Gerade
weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des Plangebers damit ausreichende
Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung
der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich.
Was das Siedlungsflächenmonitoring angeht, wird darauf hingewiesen, dass der als Grundlage in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsbehörden unter Berücksichtigung der in einzelnen Planungsregionen bereits bestehenden Monitoringsysteme erarbeitete Kriterienkatalog sowohl mit den Kammern
als auch mit den kommunalen Spitzenverbänden diskutiert wurde. Die aus diesen Gesprächen resultierenden Anregungen wurden, wo aus Sicht der Landesplanungsbehörde sinnvoll, berücksichtigt. Die
Einschätzung der kommunalen Spitzenverbände, dass die von ihnen formulierten Anforderungen "zu
beachten" seien, wird in der vorliegenden Stellungnahme zum LEP-Entwurf nicht weiter begründet und
von der Landesplanungsbehörde auch nicht geteilt. Der (überarbeitete) Kriterienkatalog (Stand April
2013) ist Grundlage des von IT.NRW ebenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme entwickelten Geodatensystems für das Siedlungsflächenmonitoring. Mittlerweile wurde ein erster Durchlauf
des Siedlungsflächenmonitorings durchgeführt. Der Rücklauf der ersten Runde war gerade im Hinblick
auf die Kritik im Beteiligungsverfahren überraschend gut. Offensichtlich haben viele Gemeinden den
Wert dieses Monitorings - z. B. auch für eigene Planungen im Hinblick auf § 1 a Abs. 2 BauGB - erkannt. Nach vollständiger Auswertung der Ergebnisse ist eine Evaluierung dieser ersten Erhebungsrunde vorgesehen. Die Evaluierung wird zeigen, inwieweit an der einen oder anderen Stelle noch nachgebessert werden muss. Die Erhebung soll spätestens alle drei Jahre wiederholt werden.
Stellungnahme: siehe oben
Zu Ziel 6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, wird widersprochen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere
Verwaltungsbehörde (Regionalplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine adäquate Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit.
Eine Rücknahme von Siedlungsflächenreserven kann nur in Abstimmung mit den Kommunen erfolgen. Das
Ziel ist deshalb in einen Grundsatz zu überführen.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nur insofern gefolgt, als durch
die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 (Flächenrücknahme) in das neue Ziel 6.1-1 klargestellt wird,
dass die Flächenrücknahme im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb
solcher Planverfahren erfolgt. Da die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von
Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt, sind aus Sicht des
Plangebers damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor
möglich.
Eine Umformulierung des Ziels der Flächenrücknahme (nun letzter Absatz von Ziel 6.1-1) in einen
Grundsatz wird vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz
gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt dieses
gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die
Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem
Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-2 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend
auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz – tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten und
einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem Flächen (und zwar tatsächlich einschließlich
der FNP-Flächen, die noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden), für die mittel-bis
langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder
dem Freiraum zugeführt werden. Ausreichende Handlungsspielräume sollten mit einer solchen Regelung gewährleistet und ein kommunales Bodenmanagement nach wie vor möglich sein. Eine unzulässige
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte FNP-Genehmigung die Kommune nicht von der gemäß § 1 Abs. 4
BauGB bestehenden Pflicht enthebt, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, nach
Inkrafttreten des neuen LEP also auch an das Ziel der Flächenrücknahme (nun in Ziel 6.1-1 geregelt).
Stellungnahme: siehe oben
Zu Ziel 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung
Die Festlegung spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung in § 1a Abs. 2
BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen bereits als bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche wegen
ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden Planungshoheit in der Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Das Ziel sollte deshalb in einen Grundsatz umformuliert werden.
In den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass dieser Vorrang nur zur Anwendung kommen soll, wenn
Planungen und Maßnahmen im Innenbereich tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich möglich und umsetzbar
sind.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird insofern gefolgt, als Ziel 6.1-6 im
überarbeiteten LEP-Entwurf als Grundsatz formuliert wird.
Was das Thema Flächenverfügbarkeit angeht, so sind grundsätzlich alle auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch verfügbaren Flächenreserven anzurechnen. Nur die Flächen
anzurechnen, die z. B. nur kurz- oder mittelfristig verfügbar sind, bzw. alle aktuell nicht verfügbaren
(oder zu sanierenden) Flächen generell von der Anrechnung auszunehmen, erscheint angesichts der
Tatsache, dass der die Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt, nicht sinnvoll – und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde. Darüber hinaus besteht die grundsätzliche Möglichkeit einer Regionalplanänderung. Aus Sicht des
Plangebers sind damit für die Kommunen ausreichende Planungsspielräume gewährleistet. Die geforderte Ergänzung der Erläuterungen wird daher abgelehnt.
Zu dieser Erwiderung ist keine Stellungnahme seitens der Gemeinde Aldenhoven erforderlich, da den Wünschen der Gemeinde ebenso wie dem Wunsch des StGB NRW gefolgt
wird.
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Zum Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen
Bei diesem Grundsatz sollte klargestellt werden, dass die Voraussetzung für die Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen insbesondere auch dann vorliegt, wenn keine geeigneten Brachflächen unter Berücksichtigung der tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zur Verfügung stehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung / den Anregungen wird nicht gefolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der angesprochene Satz 2 von Grundsatz 6.1-8 gestrichen wird. Allerdings werden die Brachflächen, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind, weiterhin über das Siedlungsflächenmonitoring auf den errechneten Bedarf
angerechnet (vgl. neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). Dies ist gerechtfertigt, da der diese und die weiteren Vorgaben des LEP umsetzende Regionalplan bei einer Fortschreibung Siedlungsraum für einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren festlegt und damit aus Sicht des Plangebers auch ausreichende, die kommunale Planungshoheit nicht unzumutbare einschränkende Handlungsspielräume gewährleistet. Ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen wäre vor
diesem Hintergrund nicht sinnvoll und im Übrigen auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen sinken würde. Sofern feststeht, dass eine Brachfläche für eine Siedlungsnutzung auch langfristig nicht geeignet ist, kann die Kommune dieses über eine
entsprechende FNP-Änderung dokumentieren und damit dafür sorgen, dass die Fläche nicht mehr als
Reserve im Siedlungsflächenmonitoring erhoben wird.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-NullZiel) zu einem Grundsatz umformuliert und in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 zukünftig ein landesweit
einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen
beschrieben und definiert, welche Reserveflächen auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden
müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage
der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird.
Die nun beschriebenen Methoden geben einen gewissen Rahmen vor, innerhalb dessen kommunalen
und regionalen Besonderheiten aber auch unterschiedlichen demografischen Entwicklungen Rechnung
getragen werden kann.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale
und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei
einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens
15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich.
Die Zustimmung der Entwurfsverfasserin zur Stellungnahme der Kommunen, insbesondere in Bezug auf Satz 2, wird begrüßt, da somit auf die Vorgabe in Abs. 2, dass eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen nur erfolgen soll, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen, verzichtet wird. Dennoch ist ein Hinweis auf die Ausführung
zu Ziel 6.1-1 notwendig.
Zu Ziel 6.1-10 Flächentausch
Das Ziel gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem Siedlungsraum wenn zugleich an
anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt wird.
Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die tatsächliche Entwicklung von
Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereitgestellt
werden sollen. Ist aber die Entwicklung einer im Freiraum liegenden Fläche aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des Gemeindegebietes notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine Reservefläche, die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden
muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB ausgewiesen sind, werden von den Kommunen nur dann
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entwickelt, wenn hierfür ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i. d. R. von den
neuen Nutzern finanziert werden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Kommunen den Vorgaben der §§
1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB verpflichtet sind. Schon bislang haben sie ihre Planungshoheit verantwortungsvoll wahrgenommen.
Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit Gebrauch zu machen, sollte der Flächentausch als Grundsatz festgelegt werden, der einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich
bleibt. Außerdem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Siedlungsflächen auch zwischen den Gebieten
der Regionalpläne getauscht werden können.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2, 6.1-10 (nur der erste Satz) – ohne den
dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) – sinngemäß in das neue Ziel 6.1-1 integriert werden, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven =>
zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch; Bedarf < Reserven
=> Rücknahme von Bauflächen). Im Rahmen dieser Verschiebung wird zudem durch Ergänzungen /
Umformulierungen verschiedenen Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren (z. B. zur Frage der Adressaten) Rechnung getragen. Der zweite Satz dagegen wird aufgrund der im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken in die Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 verschoben und die Gleichwertigkeit
dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der überarbeitete LEP-Entwurf auch ansonsten in Kap. 6 z. T.
wesentliche Änderungen erfahren hat, die den Kommunen / Regionen in der Tendenz mehr Spielraum
für planerische Entscheidungen einräumen, ihnen damit aber auch entsprechend mehr Verantwortung,
den tatsächlichen Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten nachzukommen, übertragen. Die konkrete Verteilung der ermittelten Bedarfe liegt dabei in der Verantwortung des regionalen Planungsträgers; über die entsprechenden Planverfahren können die Kommunen dabei ihre Belange ganz im Sinne
des Gegenstromprinzips einbringen. Einen Tausch über die Gemeindegrenze hinweg auszuschließen, ist
als landesplanerische Vorgabe dabei weder sinnvoll noch erforderlich. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, Flächen zwischen den Gebieten der Regionalpläne zu tauschen, sofern
die zuständigen Träger der Regionalplanung entsprechende Beschlüsse fassen.
Eine Umformulierung des Ziels in einen Grundsatz wird aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das
Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern
lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen
von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die auch mit Ziel 6.1-10 verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte
Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu
erhalten und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder
dem Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen wählen zu können. Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen
ausreichende kommunale und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch
weil die Regionalplanung bei einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens 15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende
Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung
der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie
vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung
für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB machen das Ziel auch nicht unnötig, da diese Vorgaben zwar ähnliche Zielrichtungen verfolgen, aber in dem vorliegenden Ziel andere / konkretere
Regelungen getroffen werden.
Stellungnahme: siehe oben
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Zu Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die Vorgaben des Ziels des Flächensparens sollten so in die Regionalplanung umgesetzt werden, dass in begründeten Fällen unter Beachtung der regionalen Besonderheiten Abweichungen und Dispense möglich bleiben.
So ist beispielsweise der sich im Braunkohlenplangebiet anbahnende Strukturwandel besonders zu berücksichtigen. Um bei der planerischen Abwägung genügend Spielraum zu geben, sollte das Ziel 6.1-11 in einen Grundsatz umgewandelt werden. In den Erläuterungen gibt es zwar manchen Hinweis auf einen möglichen flexiblen
Umgang mit den einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus kommunaler Sicht ist jedoch eine größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung trägt, dass das Ziel des Flächensparens, ebenso wie andere
wünschenswerte Ziele, Gegenstand der Abwägung im kommunalen Planungsprozess ist.
Die Vorgaben schränken die gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs. 2 GG als Bestandteil des
kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in unzulässigem Umfang ein. Kommunale Planungshoheit
setzt voraus, dass den Städten und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten
bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von
Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden Rahmenbedingungen werden aber verletzt, wenn nur dann neue Siedlungsflächen ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und selbst aus den
Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann können Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung
nicht mehr flexibel, teilweise auch überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehen Zielbestimmung würde zu
einer städtebaulichen Entwicklungsblockade führen.
Wegen der in den Erläuterungen angekündigten landeseinheitlichen Methode zur Ermittlung des Bedarfs an
Allgemeinen Siedlungsbereichen und das Siedlungsflächenmonitoring wird auf die Ausführungen zu 6.1-1 verwiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird insofern Rechnung getragen,
als Ziel 6.1-11 gestrichen wird. Der Inhalt von Satz 1 von Ziel 6.1-11 (5 ha-/Netto-Null-Ziel) wird zu einem Grundsatz umformuliert (Grundsatz 6.1-2) und die dazugehörigen Erläuterungen um eine Herleitung des 5 ha- bzw. Definition des Netto-Null-Zieles sowie um Umsetzungshinweise zum Thema Flächensparen ergänzt. Der Inhalt des zweiten Satzes von Ziel 6.1-11 bzw. die entsprechenden Ziele 6.1-2,
6.1-10 (nur der erste Satz) werden ohne den dritten Spiegelstrich (Innenentwicklung) sinngemäß in Ziel
6.1-1 integriert, allerdings nicht mehr als Hürdenlauf, sondern in Form von 3 Fallkonstellationen (Bedarf > Reserven => zusätzliche Darstellungen im Regionalplan; Bedarf = Reserven => Flächentausch;
Bedarf < Reserven => Rücknahme von Bauflächen). Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe (Satz 3 von Ziel 6.1-11) sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB /
GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1-6) zukünftig nur noch um
einen Grundsatz handelt, abgedeckt (vgl. entsprechende neue Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). In den Erläuterungen zu dem neuen Ziel 6.1-1 wird zudem zukünftig als Grundlage für alle entsprechenden Festlegungen in den Kapiteln 6.1 - 6.4 ein landesweit einheitliches Vorgehen zur Ermittlung des rechnerischen Bedarfs an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen beschrieben und definiert, welche Reserveflächen
auf diesen errechneten Bedarf angerechnet werden müssen (Stichwort Siedlungsflächenmonitoring) sowie welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Neudarstellung von Siedlungsraum / -flächen
ergeben. Es wird damit auch klargestellt, dass es keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden geben wird. Bezüglich Wirtschaftsflächen soll zukünftig nicht
auf das im Vallée-Gutachten vorgeschlagene ISB-Modell (modifizierte GIFPRO-Methode), sondern auf
die dort ebenfalls empfohlene Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen abgestellt werden. Im Bereich der Wohnbauflächen wird zwar im Wesentlichen die von Prof. Vallée entwickelte Methode zugrundgelegt jedoch mit
leichten, aus dem Beteiligungsverfahren abgeleiteten Modifikationen (wie z. B. dem Zugeständnis, auch
bei geringen bzw. negativen Bedarfen einen Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs anzuerkennen), die den Handlungsspielraum der Kommunen und Regionen erhöhen und auch bestimmte Rahmenbedingungen (wie z. B. die Zunahme von Single-Haushalten, Anstieg der Pro-Kopf-Wohnfläche) berücksichtigen. Über die dieser Berechnung zugrundezulegende Bevölkerungsvorausberechnung von
IT.NRW sind daneben auch Zuwanderungen berücksichtigt. Weitere Handlungsspielräume werden insofern eröffnet, als in den ergänzten Erläuterungen zu 6.1-1 ein Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von
bis zu 10 % (in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20%) vorgegeben wird. Weitergehende
Änderungen werden vor diesem Hintergrund und aus den folgenden Gründen abgelehnt. Das Grundgesetz gewährleistet den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung, sondern lässt
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dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Die Landesplanung
darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Die mit Ziel 6.1-1 neu verfolgten Zwecke (vgl. zur Begründung ergänzend auch die neuen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1) insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und der Ressourcenschutz tragen dazu bei, notwendige Freiraumfunktionen zu erhalten
und einer Zersiedlung des Raumes entgegen zu wirken, indem z. B. Tauschflächen dort wieder dem
Freiraum zugeführt werden, wo die Entfernungen zu infrastrukturell gut ausgestatteten Siedlungsbereichen groß sind, um stattdessen infrastrukturell besser ausgestattete Standorte für Flächenausweisungen
wählen zu können (Flächentausch), oder indem Flächen, für die mittel- bis langfristig (üblicher Planungszeitraum Regionalplan: 15 bis 20 Jahre) kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden (Flächenrücknahme). Würde auch Satz 2 von Ziel 6.1-11 noch in einen Grundsatz umgewandelt oder sogar gestrichen, könnten die genannten Zwecke nicht im gleichen Maße erreicht werden.
Insgesamt gibt der überarbeitete LEP-Entwurf den Kommunen und Regionen ausreichende kommunale
und regionale Entwicklungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten, gerade auch weil die Regionalplanung bei
einer Fortschreibung die Darstellung von Siedlungsraum auf einen Bedarf von in der Regel mindestens
15 Jahren auslegt. Aus Sicht des Plangebers sind damit ausreichende Handlungsspielräume gewährleistet, ein kommunales Bodenmanagement und eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde (auch im Braunkohlengebiet) damit nach wie vor möglich. Eine unzulässige Einschränkung der kommunalen Planungshoheit liegt damit nicht (mehr) vor. Im Übrigen besteht nach wie
vor die Möglichkeit von Regionalplanänderungen, wenn absehbar ist, dass der bei der Fortschreibung
für die Laufzeit des Regionalplans ermittelte Bedarf an Wohnbau- oder Wirtschaftsflächen nicht ausreicht. Bezüglich des Verweises der Beteiligten auf die eigenen Ausführungen zu 6.1-1 wird auf die dortige Erwiderung verwiesen.
Stellungnahme: „Die Abstufung des 5-ha-Ziels auf einen Grundsatz der Raumordnung
stellt zwar eine Verbesserung dar. Sie bleibt aber rechtlich bedenklich. Denn auch die
Festlegung eines Grundsatzes setzt voraus, dass dessen inhaltliche Vorgabe umsetzbar ist,
was hiervorliegend aber nicht der Fall ist, da weder der Festlegungstext noch die Erläuterungen ausführen, welchen Anteil die sechs Planungsregionen und die 396 Kommunen in
NRW von diesem 5-ha-Ziel jeweils umsetzen sollen und wie dieser Anteil bestimmt werden
soll. Die Aussage in den Erläuterungen, dass dies über die Auswertung des Monitorings
erfolgen soll, reicht nicht aus, um zu bestimmen, in welchem Umfang wo welche Flächen
zukünftig entwickelt werden können bzw. wo nicht und wie diese Mengenvorgabe bzw. verteilung im Verhältnis zum Ziel der bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung steht. Hierfür wären konkrete Kriterien erforderlich. Allerdings ist keine Methodik erkennbar, wie
dies erfolgen sollte.“
Zu Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung
Das Ziel 6.3-3 "Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung" sollte in Grundsätze umgewandelt
werden.
In den Erläuterungen sollte noch deutlicher herausgestellt werden, dass ausnahmsweise auch neue Siedlungsansätze im Freiraum möglich sind, z. B. wenn dies aus immissionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist. Dies gilt
beispielsweise für die Schaffung neuer Logistikstandorte in der Nähe von Autobahnauffahrten oder anderen
Industrie- oder Gewerbegebieten mit Bezug zur Logistik- oder Automobilindustrie.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Wie u. a. in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2 beschrieben erfolgt die Umsetzung des § 50 BImSchG und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6
ROG) in der Regionalplanung vornehmlich durch die räumliche Trennung unterschiedlicher Nutzungen
und Funktionen in spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB. Dabei gleicht die Regionalplanung die ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die großräumigen Konflikte - aus. Die
kleinräumigen Konflikte dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten Planungsebenen wie
z. B. der Bauleitplanung überlassen. Hier bietet sich insbesondere die (mittlerweile aus den Erläuterungen zu Ziel 6.3-1 in die Erläuterungen zu Ziel 6.3-3 verschobene) Zonierung der Bauleitplanung an:
mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen – sei es durch das Aneinandergrenzen von ASB und
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GIB oder auch innerhalb von ASB oder GIB – werden dabei durch eine entsprechende Staffelung der
Baugebietsausweisungen gelöst. Infolge der dichten Besiedelung und der damit einhergehen-den Konkurrenz verschiedenster Ansprüche an den begrenzten Raum ist eine konzentrierte Siedlungsentwicklung gerade in Nordrhein-Westfalen von besonderer Bedeutung. Ziel 6.3-3 konkretisiert aber auch weitere im ROG festgelegte Grundsätze der Raumordnung, indem Wachstum, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Innovation und verkehrsmindernde Raumstrukturen (mit Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen) unterstützt und Ressourcen geschützt werden. Eine Festlegung als Ziel ist erforderlich,
um die o. g. überörtlichen Interessen von höherem Gewicht durchzusetzen. Die Verhältnismäßigkeit von
Ziel 6.3-3 ist dabei durch die verschiedenen Ausnahmen des Ziels selbst sowie die unabhängig davon
bestehenden Möglichkeiten von Regional- und Bauleitplanung zur Minimierung von Konflikten gewährleistet (s. o.). Die bestehenden Möglichkeiten reichen aus, um dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu werden. Den Anforderungen der Logistik wird aus Sicht des Plangebers durch den
zweiten Satz von Grundsatz 6.3-5 bereits in ausreichendem Maße Rechnung getragen; weitergehende
Ausnahmen in Ziel 6.3-3 sind nicht erforderlich, würden vor allem aber auch die auch mit diesem Ziel
verfolgten überörtlichen Interessen von höherem Gewicht konterkarieren. Mit einem Grundsatz würden
die mit diesem Ziel verfolgten überörtlichen Interessen von höherem Gewicht (insbesondere konzentrierte Siedlungsentwicklung, Wachstum, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Innovation,
verkehrsmindernde Raumstrukturen und Ressourcenschutz) nicht in gleichem Maße erreicht werden
können. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Erläuterungen keine Festlegungen relativieren können.
Stellungnahme: „Die Hinzufügung einer Ausnahme für die Nutzung von Brachflächen ist
aus Sicht der Gemeinde Aldenhoven zwar grundsätzlich zu begrüßen, allerdings wird eine
solche Ausnahme durch eine Vielzahl von Geboten nahezu unerreichbar, sodass kaum eine Kommune die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllen kann.
Die Streichung der Ausnahme, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum zulässig ist, sofern sie infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist,
ist abzulehnen. Nunmehr ist die Erweiterung eines durch Bebauungsplan oder FNP gesicherten Betriebes nicht mehr möglich, wenn sich der Bauleitplan nicht in einem GIB befindet. Es muss aber möglich sein, über eine ergänzende Bauleitplanung betrieblich benötigte Erweiterungsflächen zu schaffen und die Regionalplanungsbehörde in die Lage zu
versetzen, eine entsprechende Festlegung zu treffen. Betriebliche Nutzungen, die nach § 30
BauGB zu beurteilen sind, dürfen nämlich nicht schlechter gestellt werden als im Außenbereich gelegene Betriebe, die nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB erweitert werden können.
Daher ist sicherzustellen, dass in Fällen einer vorhandenen Bauleitplanung eine Betriebserweiterung möglich bleibt, auch wenn sich der zulässigerweise errichtete gewerbliche oder industrielle Betrieb auf einer Fläche befindet, die (noch) nicht als GIB festgelegt ist.
Der Schutz des Freiraums wird seitens der Gemeinde Aldenhoven zwar begrüßt, jedoch
lässt sich dies auch mit weniger restriktiven Grundsätzen der Raumordnung verfolgen,
die der Regionalplanungsbehörde die Möglichkeit offen halten würden, in atypischen Fällen die bedarfsgerechte Entwicklung von Wirtschaftsflächen zuzulassen.
Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur
Kap. 8.1 Verkehr und Transport
Zu Ziel 8.1-11 Schienennetz
Die in Ziel 8.1-11 genannten Forderungen, Mittelzentren und Oberzentren bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden und das Schienennetz leistungsfähig zu entwickeln, werden ausdrücklich begrüßt, allerdings ist
für die Gemeinde Aldenhoven nicht nachvollziehbar, warum nur Mittel- und Oberzentren, nicht aber Grundzentren „bedarfsgerecht“ an den Schienenverkehr anzubinden sind. Auch für Grundzentren, insbesondere solche,
die eine größere Distanz zu Mittelzentren aufweisen oder die eine bestimmte Einwohnerzahl überschreiten,
könnte durchaus ein Bedarf vorhanden sein, der auch entsprechend zu würdigen wäre.
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Es ist zwar nachvollziehbar, dass die leistungsstarke Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr durch den
Rhein-Ruhr-Express auf Grund der Siedlungsdichte und des Fahrgastaufkommens von besonderer Bedeutung
für die Landesentwicklung ist, jedoch bestehen auch im eher ländlich geprägten Raum Lücken im angestrebten
Grundnetz für den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr.
Exemplarisch seien hier die Reaktivierung der Bördebahn zwischen den Mittelzentren Düren und Euskirchen,
der Lückenschluss zwischen der Hauptstrecke Aachen-Düsseldorf und der Nebenstrecke Düren-Linnich sowie
die Anbindung der Stadt Baesweiler über Aldenhoven-Siersdorf an das Netz der Euregiobahn genannt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es soll eine Änderung des Ziels und in der Folge der
Erläuterungen vorgenommen werden. In der Überschrift soll das Wort "Schienenverkehr" durch das
Wort "Öffentlicher Verkehr" ersetzt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass in vielen Mittelzentren
eine Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist und je nach örtlichen Verhältnissen z. B. eine
Schnellbusverbindung geeigneter sein kann.
Entsprechend sind in der Erläuterung folgende Änderungen erforderlich: Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen sie eine Anbindung
an den Öffentlichen Verkehr. Dies soll bevorzugt durch den Schienenverkehr, kann aber auch, je nach
örtlichen Verhältnissen in Mittelzentren, durch andere Verkehrsmittel des Öffentlichen Verkehrs (wie
zum Beispiel Schnellbusse) hergestellt werden. Die Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeitsund Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte nur halten, wenn private und geschäftliche
Fahrten mit der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und ohne Anschlussrisiken möglich sind.
Die Art der Anbindung an die öffentlichen Verkehrsverbindungen richtet sich nach dem Bedarf.
Die Funktion der zentralörtlichen Gliederung ist in Ziel 2-1 dargestellt. Grundzentren haben in der Regel einen Einzugsbereich, der auch mit anderen Verkehrsmitteln des ÖPNV eine gute Erreichbarkeit
gewährleistet. Darüber hinaus ist für die Tragfähigkeit einer Schienenverbindung ein entsprechendes
Verkehrsaufkommen, d. h. ein entsprechendes Einzugsgebiet (das die Größenordnung des Einzugsbereichs eines Grundzentrums i. d. R. übersteigt) erforderlich. Wie oben dargestellt erreichen selbst Mittelzentren diese Größenordnung nicht immer. Die Nicht-Nennung von Grundzentren schließt eine
Schienenverbindung, bzw. die Nutzung oder die Schaffung eines Haltepunktes an einer vorhandenen
oder geplanten Schienenverbindung nicht aus. Maßgebend ist die Frage der ausreichenden Kapazitäten. Dies zu prüfen ist Gegenstand der Nahverkehrsplanung. Dem im letzten Absatz festgestellten Bedarf
für Maßnahmen auch im eher ländlich geprägten Raum wird in Absatz 2 der Erläuterungen mit einem
entsprechenden Hinweis auf die Erschließung der Fläche bereits Rechnung getragen. Die Planung konkreter Maßnahmen ist nicht Gegenstand der Regelungen des LEP. Diese erfolgt in der Nahverkehrsplanung.
Stellungnahme: „Im neuen Entwurf des LEP wird nunmehr festgelegt, dass Mittel- und
Oberzentren statt an den Schienenverkehr lediglich an den öffentlichen Verkehr anzubinden sind, da aus Sicht der Landesregierung in vielen Mittelzentren eine Anbindung an den
Schienenverkehr kaum möglich ist.
Aus Sicht der Gemeinde Aldenhoven führt diese neue Formulierung keineswegs zu einer
Verbesserung der Situation für Grundzentren, sondern es wird lediglich dazu führen, dass
nun auch noch nicht an das Schienennetz angeschlossene Mittelzentren kaum noch eine
Chance auf Anbindung haben. Um dies zu ermöglichen, hatte der DStGB in seiner Stellungnahme vom 28.02.2014 ausdrücklich die Zielfestlegung auf den Schienenverkehr begrüßt. Die Gemeinde Aldenhoven hat diese Forderung sogar erweitert, da auch im ländlichen Raum ein funktionierender Schienenbetrieb einen enormen Wirtschaftsfaktor darstellt, ohne den eine Ansiedlung von Gewerbebetrieben enorm erschwert wird. Es wird
somit nochmals darauf hingewiesen, dass, unabhängig davon ob Schienen- oder öffentlicher Verkehr, auch Grundzentren „bedarfsgerecht“ an das öffentliche Verkehrsnetz anzubinden sind.“
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Kap. 10 Energieversorgung
Kap. 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Zu Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für Windkraftanlagen
Das im Entwurf formulierte Ziel 10.2-2 zur Festlegung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen schränkt die
kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise ein. Zudem ist die Vorgabe von verbindlichen Flächengrößen für Vorranggebiete für die Windkraftnutzung (für das Planungsgebiet Köln 14.5000 ha) bedenklich und
entbehrlich.
Die Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit intensiv genutzt und eine
Vielzahl von Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen. Allein die Gemeinde Aldenhoven hat bereits heute
58ha als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen, was einem Anteil von 1,3% bezogen auf
die Gesamtfläche der Gemeinde Aldenhoven entspricht. Durch Ausweisung zwei weiterer Konzentrationszonen
im Jahr 2014 wird mit einer Fläche von insgesamt 167ha ein Anteil von 3,8% erreicht sein.
Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit. Die bestehenden rechtlichen
Regelungen (z. B. Windenergieerlass) sind bei stringenter Umsetzung ausreichend, um die tatsächlich vorhandenen Potenziale für den Ausbau der Windenergie über die Bauleitplanung der Kommunen auszuschöpfen.
Die Eignung der LANUV-Potenzialstudie Windenergie als Grundlage für die Berechnung des geforderten Flächenumfangs ist schon deshalb anzuzweifeln, da sich die tatsächliche Eignung eines Gebietes erst in einer einzelfallbezogenen Betrachtung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Umstände herausstellt. Dies gilt
insbesondere für die Belange der Flugsicherheit. Der Nachweis des Potenzials erfolgt in der LANUV-Studie im
groben Maßstab auf der Grundlage pauschaler Werte (Referenzanlage 3 MW, Abstand zu Allgemeinem Siedlungsgebiet 600 m etc.). Viele wichtige Faktoren für die Bewertung der vor Ort bestehenden Verhältnisse und
damit für die Ermittlung der vorhandenen Potenziale lassen sich nur im Einzelfall unter Betrachtung der Situation auf einer bestimmten Fläche ermitteln (z. B. Artenschutz und Landschaftsbild). Auch nach Einschätzung der
Gutachter ist davon auszugehen, dass von dem im Rahmen der Potenzialstudie ermittelten Potenzial faktisch 30
bis 50 % abzuziehen sind. Dies würde bedeuten, dass es für die Regionalplanungsbehörden gar nicht möglich
ist, Vorranggebiete für Windkraftanlagen in dem vorgegebenen Flächenumfang umzusetzen.
Zusätzlich kollidiert die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung mit der Darstellung der in
vielen Flächennutzungsplänen dargestellten Windkraftkonzentrationszonen. Letztere besitzen eine ausschließende Wirkung, d. h. Windkraftanlagen dürfen nur innerhalb der festgesetzten Bereiche errichtet werden. Die
raumordnerischen Vorranggebiete haben demgegenüber keine Außenwirkung, sondern schließen nur innergebietlich Nutzungen aus, die der Nutzung als Windkraftstandort entgegenstehen. Liegen die Konzentrationszonen
einer Kommune ganz oder teilweise außerhalb der von der Regionalplanungsbehörde bestimmten Vorranggebiete, wäre es auf Grund der ausschließenden Wirkung der Konzentrationszonen nicht möglich, in diesen Vorranggebieten Windkraftanlagen zu errichten. Dies stellt zwar einen Extremfall dar, zeigt aber die Problematik
der Anwendung unterschiedlich wirkender raumordnerischer Instrumente auf den unterschiedlichen Planungsebenen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; die Zielfestlegung wird geändert und es wird ein neuer Grundsatz ergänzt. Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung entfalten und die Kommunen auch über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen können. Sie wird deshalb als Ziel
beibehalten. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschaftsund Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden konnten. Deshalb werden die Vorgaben für die
einzelnen Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz überführt. Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens die angegebene Flächenkulisse regionalplanerisch sichern. Die im LEP genannten Flächengrößen
für den Ausbau der Windenergie beziehen sich auf die regionalplanerische Umsetzung. In Abhängigkeit
von den Gegebenheiten einer Kommune können die Möglichkeiten zum Ausbau der Windenergie unterschiedlich sein, so dass nicht primär der gleiche Flächenanteil für jede Kommune umzusetzen ist. Die
Angabe von 1,6 % Flächenanteil bezieht sich auf das gesamte Landesgebiet; auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung wird es Abweichungen nach oben und nach unten geben können. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommu14/17
nalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1
Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus
Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen.
Stellungnahme: „Es ist zu begrüßen, dass es keine qualifizierten Zielvorgaben mehr für
die Windenergievorrangflächen in den einzelnen regionalen Planungsgebieten geben soll,
da nunmehr alle Detailfragen, die auf den Umfang der ausweisbaren Fläche Einfluss nehmen können, berücksichtigt werden können.
Aus kommunaler Sicht ist jedoch nicht hinnehmbar, dass immer noch vorgesehen ist, mit
raumordnerischen Festlegungen für die Windenergienutzung die kommunale Planungshoheit unangemessen einzuschränken. Die Ausweisung von Vorranggebieten, wie sie bereits im neuen Windenergieerlass vorgesehen sind, führt zu einem erheblichen Abstimmungsbedarf der Kommunen mit den Regionalplanungsbehörden, zu Verzögerungen bei
der kommunalen Bauleitplanung und insbesondere zu erheblichen praktischen Umsetzungsproblemen. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung sind sowohl auf Ebene der
Flächennutzungsplanung als auch auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung umfangreiche Untersuchungen zur Eignung der ausgewählten Flächen erforderlich. Dieser Prüfumfang wird durch eine regionalplanerische Flächenausweisung bei Weitem nicht erreicht
werden. So besteht beispielsweise für die Regionalplanung keine rechtliche Verpflichtung
zur Durchführung einer Artenschutzprüfung, die aber entscheidend auf die Verfügbarkeit
einer Fläche Einfluss nehmen kann. Daher wird bei Ausweisung von WindenergieVorrangzonen auf Ebene der Regionalplanung nur eine überschlägige Vorabschätzung
durchgeführt, die beim anschließenden Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans
und der dort durchzuführenden Artenschutzprüfung zu dem Ergebnis führen kann, dass
die Vorrangfläche aus dem Regionalplan aufgrund eines rechtlichen Hindernisses gar
nicht mehr vollzugsfähig ist. Aus Sicht der Gemeinde Aldenhoven ist von dieser Vorgehensweise Abstand zu nehmen.“
Zeichnerische Darstellung
Zur Nachrichtlichen Darstellung des Siedlungsraums (incl. großflächiger Infrastrukturbereiche) entsprechend dem Stand der Regionalplanung am 01.01.2013
Darstellung der LEP-VI-Fläche Aldenhoven-Siersdorf als Siedlungsraum
Der ehemalige Standort des Steinkohlenkraftwerks in Aldenhoven-Siersdorf wird in der zeichnerischen Darstellung des LEP-Entwurfs fälschlicherweise nachrichtlich als Freiraum dargestellt. Da diese Fläche im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilplan Aachen an dem in der Fußnote genannten Stichtag 01.01.2013
und auch heute noch als GIB mit zweckgebundener Nutzung dargestellt ist, ist diese Fläche als Siedlungsraum
nachrichtlich in die zeichnerische Darstellung zu übernehmen.
Die Gemeinde Aldenhoven und die Stadt Baesweiler bemühen sich mit Unterstützung des Kreises Düren, der
Städteregion Aachen und verschiedener regionaler Institutionen seit Jahren intensiv darum, den ehemaligen
Standort des Steinkohlenkraftwerks in Aldenhoven-Siersdorf in einen GIB ohne Zweckbindung umwidmen zu
lassen und dadurch eine interkommunale gewerblich-industrielle Nachfolgenutzung auf diesem Altstandort zu
ermöglichen.
Die Notwendigkeit der Umwidmung in einen nicht zweckgebundenen GIB wurde vom Kreis Düren zuletzt im
Rahmen des mit Erlass der Staatskanzlei des Landes NRW vom 8. September 2010 eingestellten Verfahrens zur
1. Änderung des LEP NRW 1995 – Energieversorgung, in seiner Stellungahme vom 07.07.2010 begründet und
ist der Stellungnahme zum aktuellen Entwurf des LEP vom Kreis Düren beigefügt. Die Stellungnahme vom
07.07.2010 bzgl. des Kap. 2.4 des Entwurfs zur 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung wird sinngemäß weiterhin aufrecht erhalten und ist Bestandteil dieser Stellungnahme. Auch seitens der Stadt Baesweiler
und der Gemeinde Aldenhoven wurden bereits erhebliche Bedenken geäußert. Insbesondere aus folgenden
Gründen haben die damaligen Bedenken auch heute noch Bestand:
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Die Fläche liegt nicht isoliert im Freiraum, sondern grenzt unmittelbar an einen im aktuellen Regionalplan dargestellten GIB, in dem bereits gewerbliche Nutzungen realisiert wurden.
Es handelt sich um einen industriellen Altstandort, der nicht unproblematisch in „Freiraum“ umgewandelt werden kann (Altlasten etc.). Stattdessen ist eine Folgenutzung der industriellen Altflächen sinnvoll.
Die Gemeinde Aldenhoven hat den größten Teil der Fläche mit den rechtkräftigen Bebauungsplänen 11
S, 32 S und 44 S überplant. Der Bebauungsplan 44 S stellt für seinen Planbereich ein Sondergebiet für
ein Automobil- und Filmproduktionsteststrecke aus.
Aufgrund der Aufgabe der Zechenstandorte Aldenhoven/Siersdorf und Baesweiler sowie dem Wegfall
des Kraftwerkes Aldenhoven/Siersdorf und der Aufgabe des Braunkohletagebaues in dieser Region in
naher Zukunft, müssen insbesondere in diesem Bereich weitreichende Ersatzarbeitsplätze angeboten
werden. Hierzu verweisen wir auch auf unsere Anmerkungen uu Kap. 6.1 bis 6.3: Verringerung der
Freirauminanspruchnahme (ASB, GIB).
Die Stadt Baesweiler , die StädteRegion Aachen, die Gemeinde Aldenhoven und der Kreis Düren planen an diesem Standort seit längerem die Errichtung eines interkommunalen Gewerbegebietes (GIB)
zur Schaffung weiterer Ersatzarbeitsplätze.
Ausschlaggebendes Argument für die Ausweisung der ehemaligen Kraftwerksfläche als Siedlungsraum, sind
die Synergieeffekte mit den bereits geschaffenen Strukturen. Aufgrund der direkten Verbindung mit den angrenzenden GIB Bereichen der Gemeinde Aldenhoven als Automotive- und Forschungsstandort Aldenhoven/Siersdorf mit Filmautobahn, dem Autotestzentrum für Leit- und Sicherheitssysteme des bodengebundenen Verkehrs „Galileo Above“ der RWTH Aachen, sind diese Synergien zu erwarten.
Mit einer solchen Entwicklung kann eine verbesserte wirtschaftliche Entwicklung der durch den Strukturwandel
besonders betroffenen Kommunen Baesweiler und Aldenhoven ebenso wie für den gesamten Wirtschaftsraum
Aachen / Düren erwartet werden. Hierdurch können auch die Auspendlerzahlen reduziert werden.
Für die Nutzung dieser Fläche ist ebenso von Bedeutung, dass die Fläche keine FFH- oder Vogelschutzgebiete
tangiert und auch nicht an ein derartiges Gebiet angrenzt.
Gewässer- und Bodenschutzprobleme stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Artenschutzrechtliche
Aspekte sind auf Ebene der Bauleitplanung noch zu bearbeiten, es besteht aber Anlass zur Vermutung, dass
keine schützenswerten Arten betroffen sind.
Des Weiteren würde für einen GIB-Bereich keine neue Flächeninanspruchnahme im Freiraum entstehen und
noch vorhandene Infrastrukturen können weiter genutzt werden.
Es wird daher gefordert, dass im Rahmen der Neuaufstellung des LEP-NRW die Fläche des ehemaligen Kraftwerkstandortes Aldenhoven/Siersdorf nicht als Freiraum, sondern als Siedlungsraum dargestellt wird und somit
die landesplanerischen Voraussetzungen für die Änderung des Regionalplanes, Teilabschnitt Aachen, für die
Planung und Erstellung eines uneingeschränkten GIB zu schaffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert.
Bei den Freiraumdarstellungen im LEP-Entwurf handelt es sich nicht um zeichnerische Festlegungen
mit der damit verbundenen Bindungswirkung, sondern um (nachrichtliche) Darstellungen ohne Bindungswirkung. Der LEP-Entwurf verzichtet generell auf eine Angebotsplanung für Großkraftwerke auf
der Ebene des Landesentwicklungsplans. Die im LEP NRW von 1995 noch gesicherten Standorte für die
Energieerzeugung wurden daher nur dann weiterhin als Siedlungsraum dargestellt, wenn sie bereits
durch Kraftwerksbauten in Anspruch genommen wurden oder über ein Zielabweichungsverfahren andere siedlungsräumliche Nutzungen zugelassen worden waren. Dies trifft auf den noch im LEP NRW von
1995 gesicherten Standort für die Energieerzeugung B 2.1 Aldenhoven-Siersdorf nicht zu. Er war und
ist deshalb als Freiraum darzustellen. Der Regionalrat Köln als zuständiger Träger der Regionalplanung hat auf der Basis des jeweils geltenden Landesentwicklungsplans zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) an
dem noch im LEP NRW von 1995 gesicherten Standort für die Energieerzeugung B 2.1 AldenhovenSiersdorf in Frage kommt.
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Stellungnahme: „Es steht außer Frage, dass im LEP auf eine Angebotsplanung für Großkraftwerke verzichtet werden kann, jedoch ist es die Aufgabe des LEP, sich mit der Folgenutzung solcher Flächen zu beschäftigen. Die pauschale Umwandlung in Freiraum stellt
eine unangemessene Einschränkung der Kommunen dar, ohne sich im Einzelnen mit den
betroffenen Flächen zu beschäftigen.
Der im LEP NRW von 1995 gesicherten Standort für die Energieerzeugung B 2.1 Aldenhoven-Siersdorf wurde von 1965 bis 1995, insgesamt über 30 Jahre, als Kraftwerkstandort
für ein Steinkohlekraftwerk im direkten Zusammenhang mit der Zeche Emil Mayrisch
genutzt. Erst im Anschluss an die Schließung im Jahre 1995 wurde die Anlage entkernt
und bis zum Jahre 2000 zurück gebaut. Noch heute finden sich auf der gesamten Fläche
Aufbauten aus der Zeit der intensiven Nutzung und Teil der Fläche sind noch heute für
die Umspannanlage Siersdorf (Amprion und RWE) in Nutzung. Bereits insofern erscheint
unerklärlich, warum die Fläche als Solche nicht im Regionalplan erhalten bleiben sollte.
Aus dem regionalen Gewerbeflächenkonzept für die Technologieregion Aachen, fortgeschrieben im Jahr 2015, geht hervor, dass insbesondere die Reaktivierung von Brachflächen eine zentrale Herausforderung für die Zukunft darstellt. Aus dem Gewerbeflächenkonzept wird deutlich, dass in der gesamten Region Aachen insbesondere die Gemeinde
Aldenhoven darunter leidet, dass gegenüber den getätigten Gewerbeflächenverkäufen ein
Mangel an gewerblichen Reserveflächen besteht. Der Quotient liegt hier deutlich unter
0,7.
Bereits seit Jahren bemüht sich die Gemeinde Aldenhoven um die Wiedernutzbarmachung der in Rede stehenden Brachfläche und hat es gemeinsam mit der Stadt Baesweiler,
dem indeland und dem Kreis Düren geschafft, den „campus aldenhoven“ als noch zu entwickelnde regional und überörtlich bedeutsame Gewerbefläche zu positionieren. Der bereits vorhandene Industriepark Emil Mayrisch, der ebenso wie das Aldenhoven Testing
Center of RWTH Aachen University (ATC) im campus aldenhoven aufgehen soll, ist bereits als regional bedeutsame Gewerbefläche identifiziert worden. Zur strukturellen Förderung des ländlich geprägten Raumes der Region ist es wichtig, dass die betreffenden
Städte und Gemeinden nach Bedarf auch kleinteilige Flächen (bis 10 ha) zur Unternehmensansiedlung ausweisen zu können. Dies ist in der Gemeinde Aldenhoven seit Langem
nicht mehr gewährleistet.
Nach Auffassung der Gemeinde Aldenhoven ist es die Aufgabe des LEP sich auch mit dieser Thematik zu befassen und dort wo es geboten ist Unterschiede zu machen. Es muss im
Sinne der Landesentwicklung sein einen Umgang mit solchen Brachflächen zu finden, die
über eine Freiraumnutzung hinausgehen. Somit muss sich der LEP schon heute damit befassen, wie dieser Standort künftig genutzt werden kann und ebenso Handlungsempfehlungen aussprechen, wie die Regionalplanung mit solchen Brachflächen umzugehen hat.
Eine Verlagerung des Problems auf die Regionalplanung ist nicht akzeptabel.
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