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Beschlussvorlage (Bebauungsplan der Innenentwicklung in Heistern hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) i. V. m. § 13 a BauGB)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
81 kB
Datum
23.11.2017
Erstellt
14.11.17, 18:06
Aktualisiert
14.11.17, 18:06
Beschlussvorlage (Bebauungsplan der Innenentwicklung in Heistern
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) i. V. m. § 13 a BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan der Innenentwicklung in Heistern
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) i. V. m. § 13 a BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi. Vorlagennummer: VL-221/2017 Langerwehe, den 13.11.2017 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bebauungsplan der Innenentwicklung in Heistern hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) i. V. m. § 13 a BauGB Sachdarstellung: Am 09.11.2017 ist bei der Gemeinde Langerwehe ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes eingegangen. Das beabsichtigte Plangebiet befindet sich zwischen den Straßen „Döllersfeldchen“ und „Waldstraße“ in der Gemarkung Wenau, Flur 4, Flurstücke 605, 272, 644 und 643. Der Antrag sowie ein Katasterauszug sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Planungsrechtlich liegen die Grundstücke im Innenbereich. Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als Wohnbaufläche aus. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Wiedernutzbarmachung bzw. der Nachverdichtung von Flächen (hier: nach § 34 BauGB nicht zulässige Hinterlandbebauung) und unterschreitet die in § 13 a (1) Nr. 1 BauGB festgeschriebene zulässige Grundfläche des Plangebiets. Ebenfalls ist die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter nicht ersichtlich. Folglich kann das Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ durchgeführt werden. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB. Gemäß § 13 (2) BauGB kann im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) abgesehen (…) und wahlweise die Auslegung nach § 3 (2) BauGB durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gleichzeitig über die Offenlage gemäß § 4 (2) BauGB informiert. Grundsätzlich wäre durch den Aufstellungsbeschluss kein weiterer Beschluss zur Offenlage erforderlich. Die Verwaltung schlägt jedoch vor, wenn ein Bebauungsplanentwurf vorliegt, diesen dem Ausschuss vorzustellen und dann auf der Grundlage des Entwurfes die Verwaltung zu beauftragen die Offenlage durchzuführen. Drucksache VL-221/2017 Finanzielle Auswirkungen: Seite - 2 - Mitzeichnung Kämmerei: ______________ Die Kosten des Bauleitplanverfahrens übernimmt der Antragsteller. Hierzu wird nach positivem Aufstellungsbeschluss ein entsprechender städtebaulicher Rahmenvertrag abgeschlossen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, 1.) die Aufstellung des Bebauungsplanes D 12 Heistern gemäß § 2 (1) BauGB i. V. m. § 13a BauGB sowie, 2.) die Verwaltung zu beauftragen, den Entwurf des Bebauungsplanes dem Ausschuss zu gegebener Zeit vorzustellen. Der Bürgermeister (Göbbels)