Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
81 kB
Datum
23.11.2017
Erstellt
14.11.17, 18:06
Aktualisiert
14.11.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi.
Vorlagennummer: VL-221/2017
Langerwehe, den 13.11.2017
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Bebauungsplan der Innenentwicklung in Heistern
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) i. V. m. § 13 a BauGB
Sachdarstellung:
Am 09.11.2017 ist bei der Gemeinde Langerwehe ein Antrag auf Aufstellung eines
Bebauungsplanes eingegangen. Das beabsichtigte Plangebiet befindet sich zwischen den
Straßen „Döllersfeldchen“ und „Waldstraße“ in der Gemarkung Wenau, Flur 4, Flurstücke
605, 272, 644 und 643. Der Antrag sowie ein Katasterauszug sind dieser Vorlage als
Anlage beigefügt.
Planungsrechtlich liegen die Grundstücke im Innenbereich. Der Flächennutzungsplan
weist diesen Bereich als Wohnbaufläche aus. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient
der Wiedernutzbarmachung bzw. der Nachverdichtung von Flächen (hier: nach § 34
BauGB nicht zulässige Hinterlandbebauung) und unterschreitet die in
§ 13 a (1) Nr. 1 BauGB festgeschriebene zulässige Grundfläche des Plangebiets.
Ebenfalls ist die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eine
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter nicht ersichtlich.
Folglich kann das Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
„Bebauungspläne der Innenentwicklung“ durchgeführt werden.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß
§ 13 BauGB.
Gemäß § 13 (2) BauGB kann im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) abgesehen (…) und wahlweise die
Auslegung nach § 3 (2) BauGB durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden gleichzeitig über die Offenlage gemäß § 4 (2) BauGB
informiert.
Grundsätzlich wäre durch den Aufstellungsbeschluss kein weiterer Beschluss zur
Offenlage erforderlich. Die Verwaltung schlägt jedoch vor, wenn ein Bebauungsplanentwurf vorliegt, diesen dem Ausschuss vorzustellen und dann auf der Grundlage des
Entwurfes die Verwaltung zu beauftragen die Offenlage durchzuführen.
Drucksache VL-221/2017
Finanzielle Auswirkungen:
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Mitzeichnung Kämmerei: ______________
Die Kosten des Bauleitplanverfahrens übernimmt der Antragsteller. Hierzu wird nach
positivem Aufstellungsbeschluss ein entsprechender städtebaulicher Rahmenvertrag
abgeschlossen.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt,
1.) die Aufstellung des Bebauungsplanes D 12 Heistern gemäß § 2 (1) BauGB i. V. m.
§ 13a BauGB sowie,
2.) die Verwaltung zu beauftragen, den Entwurf des Bebauungsplanes dem Ausschuss zu
gegebener Zeit vorzustellen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)