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Beschlussvorlage (Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
12.09.17, 18:06
Aktualisiert
12.09.17, 18:06
Beschlussvorlage (Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes) Beschlussvorlage (Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Meur. Vorlagennummer: VL-164/2017 Langerwehe, den 03.08.2017 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes Sachdarstellung: Im Rahmen eines Um- und Anbaus des Wohnhauses, Antoniusstr./ Ecke Schmiedestr. 12, m Ortsteil Schlich, ist mit Posteingang vom 03.08.2017 ein Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes eingegangen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Gem. § 51 (1) Bauordnung NRW sind bei der Einrichtung von baulichen und anderen Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen herzustellen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen).Hinsichtlich der Herstellung von Fahrradabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. Es kann gestattet werden, dass die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlagen hergestellt werden. Gem. § 5 (5) der Bauordnung NRW kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung (Stellplatzsatzung) zahlen. Gemäß § 1 (3) der Stellplatzsatzung der Gemeinde Langerwehe liegt das v.g. Vorhaben in der Gebietszone II. Nach § 2 dieser Satzung hat der Antragsteller einen Ablösebetrag in Höhe von 2.280,00 € zu zahlen. Nach Eingang der Ablösezahlung kann das Einvernehmen zum Verzicht auf die Herstellung des notwendigen Stellplatzes erteilt werden. Für die vorgesehene Erweiterung des Wohnhauses ist die Herstellung eines zusätzlichen Stellplatzes erforderlich. In seiner letzten Sitzung stellte der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten fest, dass durch die Zunahme der Bauvorhaben auch Parkplatzprobleme bestehen. Den Bauherren müsse daher auferlegt werden, Parkflächen auf dem eigenen Grundstück zu errichten und nicht in den öffentlichen Verkehrsraum zu verlagern. Drucksache VL-164/2017 Seite - 2 - Da aber in diesem Bereich ein wenig frequentierter öffentlicher Parkplatz zur Verfügung steht, sollte von der Möglichkeit der Zahlung eines Ablösebetrages Gebrauch gemacht werden. Finanzielle Auswirkungen: Mitzeichnung Kämmerei: ______________ Der evtl. eingenommene Betrag i.H.v. 2.280,00 € ist gem. § 51 (6) BauO zu verwenden: a. Für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet, b. Für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder c. Für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs. Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dass Einvernehmen nach § 51 (5) BauO zum Verzicht auf die Herstellung des notwendigen Stellplatzes zu erteilen, wenn der Antragsteller den nach § 2 der Stellplatzsatzung vorgesehenen Ablösebetrag in Höhe von 2.280,00 € an die Gemeinde zahlt. Nach Eingang des Betrages bei der Gemeindekasse ist die Baugenehmigungsbehörde entsprechend zu unterrichten. Der Bürgermeister In Vertretung (Schröder)