Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
12.09.17, 18:06
Aktualisiert
12.09.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-164/2017
Langerwehe, den 03.08.2017
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Antrag auf Ablösung eines Stellplatzes
Sachdarstellung:
Im Rahmen eines Um- und Anbaus des Wohnhauses, Antoniusstr./ Ecke Schmiedestr.
12, m Ortsteil Schlich, ist mit Posteingang vom 03.08.2017 ein Antrag auf Ablösung eines
Stellplatzes eingegangen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Gem. § 51 (1) Bauordnung NRW sind bei der Einrichtung von baulichen und anderen
Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen
herzustellen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse
und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen).Hinsichtlich der
Herstellung von Fahrradabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. Es kann gestattet werden,
dass die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach
Fertigstellung der Anlagen hergestellt werden.
Gem. § 5 (5) der Bauordnung NRW kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung
Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung
(Stellplatzsatzung) zahlen.
Gemäß § 1 (3) der Stellplatzsatzung der Gemeinde Langerwehe liegt das v.g. Vorhaben in
der Gebietszone II. Nach § 2 dieser Satzung hat der Antragsteller einen Ablösebetrag in
Höhe von 2.280,00 € zu zahlen. Nach Eingang der Ablösezahlung kann das Einvernehmen zum Verzicht auf die Herstellung des notwendigen Stellplatzes erteilt werden.
Für die vorgesehene Erweiterung des Wohnhauses ist die Herstellung eines zusätzlichen
Stellplatzes erforderlich.
In seiner letzten Sitzung stellte der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten
fest, dass durch die Zunahme der Bauvorhaben auch Parkplatzprobleme bestehen. Den
Bauherren müsse daher auferlegt werden, Parkflächen auf dem eigenen Grundstück zu
errichten und nicht in den öffentlichen Verkehrsraum zu verlagern.
Drucksache VL-164/2017
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Da aber in diesem Bereich ein wenig frequentierter öffentlicher Parkplatz zur Verfügung
steht, sollte von der Möglichkeit der Zahlung eines Ablösebetrages Gebrauch gemacht
werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Mitzeichnung Kämmerei: ______________
Der evtl. eingenommene Betrag i.H.v. 2.280,00 € ist gem. § 51 (6) BauO zu verwenden:
a. Für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,
b. Für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs
oder
c. Für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das
die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dass Einvernehmen
nach § 51 (5) BauO zum Verzicht auf die Herstellung des notwendigen Stellplatzes zu
erteilen, wenn der Antragsteller den nach § 2 der Stellplatzsatzung vorgesehenen
Ablösebetrag in Höhe von 2.280,00 € an die Gemeinde zahlt.
Nach Eingang des Betrages bei der Gemeindekasse ist die Baugenehmigungsbehörde
entsprechend zu unterrichten.
Der Bürgermeister
In Vertretung
(Schröder)