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Beschlussvorlage (Verwaltungsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Nörvenich
Größe
500 kB
Datum
02.06.2016
Erstellt
12.05.16, 15:32
Aktualisiert
12.05.16, 15:32

Inhalt der Datei

[1] 1.50 Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nörvenich Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV NRW S. 296), hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung vom _________ folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: § 1 Gebührenpflichtige Leistungen (1) Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Nörvenich Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. (2) Für nicht in der Anlage genannte Leistungen erhebt die Gemeinde Nörvenich Verwaltungsgebühren. § 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage (Gebührentarife). Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. (3) Für Leistungen, welche in der Anlage nicht genannt sind, gelten die Gebührentarife nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NordrheinWestfalen (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. 2001 S. 262) und den damit verordneten Gebührentarifen, in der jeweils gültigen Fassung. § 3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, [2] c) 1.50 Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse. § 4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW sind zu ersetzen. Das gilt auch, wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Im Falle des § 3 b) jedoch nur, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 € übersteigen. In Fällen der Amtshilfe bleibt § 8 VwVfG NW unberührt. § 5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. § 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet [3] 1.50 sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. § 9 Beitreibung Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nörvenich vom 23.09.2013 außer Kraft. [4] 1.50 Gebührentarif G – Gemeindliche I. TarifNr. G1 Gegenstand Vervielfältigungen und Auszüge a) b) c) d) G2 1,20 1,70 10,00 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen usw. je Seite 2,00 3,50 c) 5,00 d) Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse usw.) 20,00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist a) b) G6 0,70 0,40 0,90 (bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %) Bescheinigungen G3 G5 Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite Farbkopien und –ausdrucke je Seite im Format A4 im Format A3 Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen a) b) G4 Gebühr in Euro je angefangene halbe Stunde Selbstauskunft Steuer-ID 24,00 5,00 Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene halbe Stunde 40,00 Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. pro Stück 6,00 Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 5,00 [5] TarifNr. Gegenstand G7 1.50 Gebühr in Euro Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde, ggf. zzgl. G1 a-c) 24,00 G8 Auszug aus dem Kassenkonto / Debitorenkonto für ein (je) Rechnungsjahr 4,00 G9 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde G10 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, usw., und zwar für a) b) c) G11 Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 0,35 Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene halbe Stunde G13 24,00 24,00 19,00 Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen für jede angefangene Seite G12 24,00 24,00 Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger Je angefangene 10 Minuten 8,00 G14 Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag (Hörfunk und Fernsehen) 6,00 G15 Erstattung Verwaltungsaufwand Biotonnen bei Wiederanmeldung binnen 12 Monaten nach zuvor erfolgter Abmeldung 25,00 G16 Erstattung Verwaltungsaufwand Abnahme Eichung Zwischenund Gartenwasserzähler zur Reduzierung Schmutzwassergebühr 100,00 G17 Bescheinigung über eingetragene Staatsangehörigkeit in der Meldekartei 5,00 G18 Hausnummernbescheinigung 5,00 [6] 1.50 Zur Tarifgruppe G2: 1. Gebührenfrei ist die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten: a) Arbeits- und Dienstleistungen, Berufsausbildung b) Besuch von Schulen und Hochschulen 2. Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten: a) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen b) Gnadensachen c) Fürsorgesachen d) Nachweise der Bedürftigkeit e) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge f) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines Gewerbebetriebs (§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO) g) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten h) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz i) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke j) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 82 EStDV) II. TarifNr. 2.4.9 2.4.9.1 2.4.9.2 Tarife nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen Gegenstand Bauverwaltung Genehmigungsfreie Gebäude und Nebenanlagen nach § 67 Abs. 1 und 7 BauO NRW Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW abgegeben hat Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2: Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden. 4a.2 Denkmalschutz Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW: Gebühr: - 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250 000 Euro, ggf. zuzüglich - 0,5 v. H. der über 250 000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500 000 Euro, ggf. zuzüglich - 0,25 v. H. der über 500 000 Euro bescheinigten Aufwendungen, jedoch - insgesamt höchstens 25 000 Euro Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Be- Gebühr in Euro 50,00 50,00 [7] TarifNr. Gegenstand 1.50 Gebühr in Euro scheinigungssumme zu verteilen. 4a2.1 4a.3 5.1 5.1.1 5.1.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.1.5 5.1.6 5.1.7 Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5 000 Euro (bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal): gebührenfrei Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten. Einwohnerwesen Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche) Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NRW) je Betroffenen Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 1b MG NRW je Betroffenen Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG NRW je Betroffenen Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach § 11 Abs. 3 MG NRW gesondert aufzubewahrende Bestände), je Betroffenen Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 3 MG NRW (Gruppenauskunft) - bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten Einwohner - bei automatisierter Auskunftserteilung o bis zu 100 ausgewählte Einwohner o 101 bis 200 ausgewählte Einwohner o 201 bis 300 ausgewählte Einwohner o 301 bis 500 ausgewählte Einwohner o Über 500 ausgewählte Einwohner Jeweils zzgl. anfallender Auslagen (ggf. Kosten KDVZ) Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen gemäß § 34 Abs.4 MG NRW (ohne Postentgelte) o bis zu 100 ausgewählte Einwohner o 101 bis 200 ausgewählte Einwohner o 201 bis 300 ausgewählte Einwohner o 301 bis 500 ausgewählte Einwohner o Über 500 ausgewählte Einwohner Jeweils zzgl. anfallender Auslagen (ggf. Kosten KDVZ) Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW (Parteien usw.) o bis zu 100 ausgewählte Einwohner o 101 bis 200 ausgewählte Einwohner o 201 bis 300 ausgewählte Einwohner o 301 bis 500 ausgewählte Einwohner o Über 500 ausgewählte Einwohner Jeweils zzgl. anfallender Auslagen (ggf. Kosten KDVZ) 7,00 4,00 10,00 30,00 45,00 9,00 100,00 150,00 200,00 250,00 350,00 250,00 350,00 450,00 550,00 650,00 100,00 150,00 250,00 350,00 500,00 [8] TarifNr. 5.1.8 5.1.9 5.2 5.3 5.4 5b 5b.1 5b.1.1 5b.1.2 5b.1.3 5b.1.4 5b.1.5 5b.2 5b.2.1 5b.2.2 5b.2.3 5b.2.4 5b.3 5b.3.1 5b.3.2 5b.4 5b.4.1 5b.4.2 5b.4.3 5b.4.4 Gegenstand Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG NRW (ohne Postentgelte) je Jubiläumsfall zzgl. anfallender Auslagen (ggf. Kosten KDVZ) Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 4 MG NRW (Adressbuchverlage) Aufenthaltsbescheinigung / Meldebescheinigung 1.50 Gebühr in Euro 8,00 max. 1.150 3.000,00 6,00 Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung, wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes Daten aus dem Melderegistergesetz übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 GebG NRW gegeben ist. Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung bei Auskünften nach § 31 Absatz 1 Satz 2 MG NRW, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen. Personenstandswesen Eheschließung Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer Begründung einer Lebenspartnerschaft Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei der Anmeldung der Begründung Prüfung der Voraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden Namensrechtliche Erklärungen Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung Sonstige Amtshandlungen Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus 40,00 66,00 40,00 66,00 40,00 40,00 66,00 40,00 66,00 21,00 9,00 40,00 21,00 21,00 10,00 [9] TarifNr. 5b.4.5 5b.4.6 5b.4.7 5b.4.8 5b.4.9 5b.4.10 5b.4.11 8.2 8.2.2 8.2.3 8.2.4 8.2.4.1 8.2.4.2 8.2.4.3 Gegenstand einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.4.4 bzw. 4.5 Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung Anmerkung: Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der Eheschließungs- bzw. Lebenspartnerschaftswilligen besonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließung bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft ist als Auslage nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zu erheben. Fischereiangelegenheiten Erteilung eines Jahresfischereischeines Erteilung eines Fünfjahresfischereischeines Erteilung eines Jugendfischereischeines Erteilung eines Sonderfischereischeines Erteilung eines Sonderfischereischeines für fünf Jahre Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des OriginalFischereischeins (zu Nrn. 8.2.2 bis 8.2.4.2) 1.50 Gebühr in Euro 10,00 6,00 8,00 17,00 bis 66,00 10,00 25,00 8,00 24,00 4,00 8,00 24,00 5,00 Zu den Tarif-Nummern 8.2.2 bis 8.2.4.2 wird zusätzlich jeweils eine Fischereiabgabe in Höhe der Gebühr erhoben. 9.1 10.14.8 10.14.10 12. 12.1.1 Verwahrung von Fundsachen a) im Werte bis 25 Euro b) im Werte von 26 Euro bis 150 Euro c) im Werte von 151 bis 500 Euro d) im Werte über 500 Euro e) je weitere angefangene 500 Euro Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt (§ 13a Kostenfrei 5,00 10,00 15,00 15,00 15,00 25,00 20,00 [10] TarifNr. 12.1.2 12.1.3 12.1.4 12.3 Gegenstand Absatz 2 Satz 2 GewO) Bescheinigungen des Empfanges der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO) Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden 1.50 Gebühr in Euro 20,00 10,00 30,00 Schaustellungen von Personen Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.3.1 und 12.3.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 12.3.1 12.3.2 12.4 12.4.1 12.4.2 12.5 12.5.1 12.6 12.6.1 12.6.2 12.7 12.7.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a GewO) Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO) Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO) a) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) b) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel a) mit Geldgewinn b) mit Warengewinn Spielhallen und ähnliche Unternehmen Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO) Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO) 12.7.2 Pfandleihgewerbe Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleihund -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO) Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV) 12.8 12.8.1 Bewachungsgewerbe Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewa- 500,00 150,00 1.500,00 80,00 500,00 650,00 325,00 3.000,00 350,00 1.000,00 100,00 1.000,00 [11] TarifNr. 12.8.2 12.8.3 12.9 Gegenstand chungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO) Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Bewachungsgewerbe im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 5e Absatz 5 Satz 2 BewachV) Entscheidung über die Zulassung von WachpersonalZuverlässigkeitsüberprüfung (§ 34 a Abs. 4 GewO in Verbindung mit § 9 BewachV) 1.50 Gebühr in Euro 300,00 50,00 Versteigerungsgewerbe Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.9.1 bis einschließlich 12.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 12.9.1 12.9.2 12.9.3 12.9.4 12.12 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO) Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits erteilt ist Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV) Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen a) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV) c) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 VerstV) 700,00 500,00 80,00 100,00 100,00 100,00 Reisegewerbe Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.12.1 und 12.12.2 sowie 12.12.4 bis 12.12.10 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2 und 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 12.12.1 12.12.2 12.12.3 12.12.4 Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO) Entscheidung über die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO) Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO) Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 350,00 175,00 15,00 75,00 [12] TarifNr. 12.12.5 12.12.6 12.12.7 12.12.8 12.12.10 12.12.11 12.12.13 12.13 Gegenstand GewO) Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO) Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO) Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Absatz 2 GewO) Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO) Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2 GewO) Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO) 1.50 Gebühr in Euro 75,00 75,00 50,00 50,00 50,00 100,00 100,00 Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.13.1 und 12.13.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 12.13.1 Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69 a GewO) a) Messen (§ 64 GewO) Ausstellungen (§ 65 GewO) Volksfesten (§ 60 b GewO) Großmärkten (§ 66 GewO) Wochenmärkten (§ 67 GewO) Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO) Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO) b) Messen, Ausstellungen, Volksfesten, Großmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten von besonders bedeutendem Umfang 12.13.3 Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) 12.14 375,00 200,00 150,00 375,00 100,00 500,00 375,00 1.800,00 180,00 Gaststätten Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.14.1 bis 12.14.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 12.14.1 Entscheidung über die a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes - GastG) aa) Schankraumfläche bis 30 qm / 10 Betten bb) Schankraumfläche 31 – 60 qm / 20 Betten cc) Schankraumfläche 61 – 200 qm / 30 Betten 300,00 600,00 900,00 [13] TarifNr. 12.14.2 12.14.3 12.14.4 12.14.5 12.14.6 12.14.7 12.14.8 15a 15a.4.2 15a.4.3 15a.4.4 15c 15c.1.1.1 15c.1.1.2 15c.1.1.3 15c.1.2.1 15c.1.2.2 15c.1.3 15c.2 15c.2.1 15c.2.2 Gegenstand dd) Schankraumfläche ab 201 qm / 40 Betten b) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 GastG) in den Fällen von besonders bedeutendem Umfang Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG) Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG) Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG) Entscheidung über die vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass (§ 12 Absatz 1 GastG) Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 3 Absatz 6 Gewerberechtsverordnung) Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 4 Abs. 2 GastG) Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImschG) Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 4 LImschG) Prüfung einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 LImschG Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LImschG wird nicht erhoben. Vollzug des Umweltinformationsgesetzes NordrheinWestfalen (UIG NRW) vom 29.März 2007 (GV.NRW.S.142) Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte Erteilung einer umfangreichen und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundenen Auskunft Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und/oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen. Herausgabe von Duplikaten Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen. Einsichtnahme vor Ort Einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen Auslagen Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten - je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen: - je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen: - Reproduktion von verfilmten Akten je Seite: Herstellung weniger Duplikate nach Nimmer 15c.2.1 im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen nach Nummern 15c.1.1.1 1.50 Gebühr in Euro 1.200,00 3.500,00 200,00 200,00 100,00 100,00 40,00 70,00 20,00 200,00 25,00 75,00 frei 250,00 500,00 125,00 500,00 Frei 0,10 0,15 0,25 ./. [14] TarifNr. 15c.2.3 Gegenstand 15c.2.4 Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten 15c.2.5 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung 15c.2.6 Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form 18a 18a.0.1 Ordnungsrechtliche Angelegenheiten Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 18a auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der Dienststunden erforderlich, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. an Samstagen (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstands, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war oder insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Für die Berechnung sind Stundensätze des RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni 2012 (MB1.NRW.S. 528, in jeweils gültiger Fassung) für die jeweilige Laufbahn, der die Handelnden angehören, zu Grunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. 18a.0.1.1 18a.0.1.2 18a.0.2 18a.1 18a.1.1 18a.1.2 18a.1.3 18a.1.4 18a.1.5 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LhundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW.S. 656) Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim Entscheidung über eine Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war Entscheidung über eine Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 LHundG NRW Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW 1.50 Gebühr in Euro Kosten in voller Höhe Kosten in voller Höhe Kosten in voller Höhe ./. 25 Prozent 50 Prozent 90,00 45,00 60,00 30,00 20,00 50,00 25,00 [15] TarifNr. 22 22.1 22.2 30 30.1.5 30.3 Gegenstand Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NRW Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NRW Sonstiges Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, ist gebührenfrei. Versenden von Akten 1.50 Gebühr in Euro 80,00 400,00 30,00 40,00 Von dieser Regel ausgeschlossen ist die Versendung von Akten im Rahmen der Amtshilfe, der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht, im Rahmen von Petitions-, strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Sonderregelungen (z.B. OWiG) gehen vor. Hinweise: Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen enthält eigenständige Gebührenregelungen, welche gemäß §1 Abs. 2 Nr.1 GebG NRW die Anwendung dieser tarifstelle ausschließen. 30.4 30.5 Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Absatz 1 Nummer 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen; Für die Berechnung sind Stundensätze des RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni 2012 (MB1.NRW.S. 528, in jeweils gültiger Fassung) für die jeweilige Laufbahn, der die Handelnden angehören, zu Grunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen Mindestens 50,00 Maximal 2.500,00 0 – 500,00 [16] 1.50 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen dieser Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nörvenich, den _________ Dr. Timo Czech Bürgermeister