Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
500 kB
Datum
02.06.2016
Erstellt
12.05.16, 15:32
Aktualisiert
12.05.16, 15:32
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[1]
1.50
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nörvenich
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), der
§§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für
das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV NRW S. 296), hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in
seiner Sitzung vom _________ folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Nörvenich
Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt
sind, bleibt unberührt.
(2) Für nicht in der Anlage genannte Leistungen erhebt die Gemeinde Nörvenich
Verwaltungsgebühren.
§ 2 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage (Gebührentarife). Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
(2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die
Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung
zu berücksichtigen.
(3) Für Leistungen, welche in der Anlage nicht genannt sind, gelten die Gebührentarife nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NordrheinWestfalen (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. 2001 S. 262) und
den damit verordneten Gebührentarifen, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a)
Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,
b)
Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
[2]
c)
1.50
Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse.
§ 4 Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW
sind zu ersetzen. Das gilt auch, wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der
Gebühr befreit ist. Im Falle des § 3 b) jedoch nur, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00
€ übersteigen. In Fällen der Amtshilfe bleibt § 8 VwVfG NW unberührt.
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten
ist.
Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach
den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober
1969.
§ 6 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2)
Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.
(3)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Fälligkeit
(1)
Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.
(2)
Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur
Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.
(3)
Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
(1)
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben.
(2)
Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn
und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet
[3]
1.50
sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.
Oktober 1969.
§ 9 Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes
NRW vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nörvenich vom 23.09.2013 außer Kraft.
[4]
1.50
Gebührentarif
G – Gemeindliche
I.
TarifNr.
G1
Gegenstand
Vervielfältigungen und Auszüge
a)
b)
c)
d)
G2
1,20
1,70
10,00
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen,
Zeichnungen, Plänen usw. je Seite
2,00
3,50
c)
5,00
d)
Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse usw.)
20,00
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder
Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist
a)
b)
G6
0,70
0,40
0,90
(bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt
sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %)
Bescheinigungen
G3
G5
Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4
für die ersten 10 Seiten jeweils
ab der 11. Seite jeweils
Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite
Farbkopien und –ausdrucke je Seite
im Format A4
im Format A3
Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken
oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben,
der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt
wird.
Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten
Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen
a)
b)
G4
Gebühr
in Euro
je angefangene halbe Stunde
Selbstauskunft Steuer-ID
24,00
5,00
Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das
Grundbuch (z.B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB)
je angefangene halbe Stunde
40,00
Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.
pro Stück
6,00
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken
5,00
[5]
TarifNr.
Gegenstand
G7
1.50
Gebühr
in Euro
Feststellungen aus Konten und Akten
je angefangene halbe Stunde, ggf. zzgl. G1 a-c)
24,00
G8
Auszug aus dem Kassenkonto / Debitorenkonto für ein (je)
Rechnungsjahr
4,00
G9
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung
Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden
je angefangene halbe Stunde
G10
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, usw., und zwar für
a)
b)
c)
G11
Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde
Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde
Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je
angefangene halbe Stunde
0,35
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen
je angefangene halbe Stunde
G13
24,00
24,00
19,00
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen
für jede angefangene Seite
G12
24,00
24,00
Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger
Je angefangene 10 Minuten
8,00
G14
Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung
von dem Rundfunkbeitrag (Hörfunk und Fernsehen)
6,00
G15
Erstattung Verwaltungsaufwand Biotonnen bei Wiederanmeldung
binnen 12 Monaten nach zuvor erfolgter Abmeldung
25,00
G16
Erstattung Verwaltungsaufwand Abnahme Eichung Zwischenund Gartenwasserzähler zur Reduzierung Schmutzwassergebühr
100,00
G17
Bescheinigung über eingetragene Staatsangehörigkeit in der
Meldekartei
5,00
G18
Hausnummernbescheinigung
5,00
[6]
1.50
Zur Tarifgruppe G2:
1. Gebührenfrei ist die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:
a) Arbeits- und Dienstleistungen, Berufsausbildung
b) Besuch von Schulen und Hochschulen
2. Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:
a) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen
b) Gnadensachen
c) Fürsorgesachen
d) Nachweise der Bedürftigkeit
e) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge
f) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines Gewerbebetriebs
(§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO)
g) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe
von Einheitswerten
h) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz
und dem Lastenausgleichsgesetz
i) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
j) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 82 EStDV)
II.
TarifNr.
2.4.9
2.4.9.1
2.4.9.2
Tarife nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen
Gegenstand
Bauverwaltung
Genehmigungsfreie Gebäude und Nebenanlagen nach § 67
Abs. 1 und 7 BauO NRW
Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Satz 3
BauO NRW, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll
Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 67
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW abgegeben hat
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2:
Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben
werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden.
4a.2
Denkmalschutz
Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW:
Gebühr:
- 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250 000 Euro, ggf.
zuzüglich
- 0,5 v. H. der über 250 000 Euro bescheinigten Aufwendungen
bis 500 000 Euro,
ggf. zuzüglich
- 0,25 v. H. der über 500 000 Euro bescheinigten Aufwendungen,
jedoch
- insgesamt höchstens 25 000 Euro
Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern
zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal
zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Be-
Gebühr
in Euro
50,00
50,00
[7]
TarifNr.
Gegenstand
1.50
Gebühr
in Euro
scheinigungssumme zu verteilen.
4a2.1
4a.3
5.1
5.1.1
5.1.1.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4
5.1.5
5.1.6
5.1.7
Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu
5 000 Euro (bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal):
gebührenfrei
Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von
Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind
die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.
Einwohnerwesen
Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche)
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz
NW (MG NRW) je Betroffenen
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 1b MG NRW je Betroffenen
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG NRW je
Betroffenen
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach
§ 11 Abs. 3 MG NRW gesondert aufzubewahrende Bestände), je
Betroffenen
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich
sind, je Betroffenen
Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 3 MG NRW (Gruppenauskunft)
- bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten
Einwohner
- bei automatisierter Auskunftserteilung
o bis zu 100 ausgewählte Einwohner
o 101 bis 200 ausgewählte Einwohner
o 201 bis 300 ausgewählte Einwohner
o 301 bis 500 ausgewählte Einwohner
o Über 500 ausgewählte Einwohner
Jeweils zzgl. anfallender Auslagen (ggf. Kosten
KDVZ)
Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen gemäß §
34 Abs.4 MG NRW (ohne Postentgelte)
o bis zu 100 ausgewählte Einwohner
o 101 bis 200 ausgewählte Einwohner
o 201 bis 300 ausgewählte Einwohner
o 301 bis 500 ausgewählte Einwohner
o Über 500 ausgewählte Einwohner
Jeweils zzgl. anfallender Auslagen (ggf. Kosten
KDVZ)
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW (Parteien usw.)
o bis zu 100 ausgewählte Einwohner
o 101 bis 200 ausgewählte Einwohner
o 201 bis 300 ausgewählte Einwohner
o 301 bis 500 ausgewählte Einwohner
o Über 500 ausgewählte Einwohner
Jeweils zzgl. anfallender Auslagen (ggf. Kosten
KDVZ)
7,00
4,00
10,00
30,00
45,00
9,00
100,00
150,00
200,00
250,00
350,00
250,00
350,00
450,00
550,00
650,00
100,00
150,00
250,00
350,00
500,00
[8]
TarifNr.
5.1.8
5.1.9
5.2
5.3
5.4
5b
5b.1
5b.1.1
5b.1.2
5b.1.3
5b.1.4
5b.1.5
5b.2
5b.2.1
5b.2.2
5b.2.3
5b.2.4
5b.3
5b.3.1
5b.3.2
5b.4
5b.4.1
5b.4.2
5b.4.3
5b.4.4
Gegenstand
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG NRW (ohne Postentgelte) je Jubiläumsfall
zzgl. anfallender Auslagen (ggf. Kosten KDVZ)
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 4 MG NRW (Adressbuchverlage)
Aufenthaltsbescheinigung / Meldebescheinigung
1.50
Gebühr
in Euro
8,00
max. 1.150
3.000,00
6,00
Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung, wenn
einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes
Daten aus dem Melderegistergesetz übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 GebG NRW gegeben ist.
Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung bei Auskünften nach § 31 Absatz 1 Satz 2 MG NRW, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen.
Personenstandswesen
Eheschließung
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu
beachten ist
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die
Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher
Erkrankung eines Erklärenden
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer
Begründung einer Lebenspartnerschaft
Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei der Anmeldung der Begründung
Prüfung der Voraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu
beachten ist
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch
ein anderes als das für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft
zuständige Standesamt
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Namensrechtliche Erklärungen
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung
oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder
über eine namensrechtliche Erklärung
Sonstige Amtshandlungen
Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§
34 bis 36 PStG
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG
Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus
40,00
66,00
40,00
66,00
40,00
40,00
66,00
40,00
66,00
21,00
9,00
40,00
21,00
21,00
10,00
[9]
TarifNr.
5b.4.5
5b.4.6
5b.4.7
5b.4.8
5b.4.9
5b.4.10
5b.4.11
8.2
8.2.2
8.2.3
8.2.4
8.2.4.1
8.2.4.2
8.2.4.3
Gegenstand
einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder
den früheren Standesregistern
Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG
Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es
gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird,
die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.4.4 bzw. 4.5
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister
Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je
nach Aufwand
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens
zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
durch die Landesjustizverwaltung
Anmerkung:
Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie für
einen auf Wunsch der Eheschließungs- bzw. Lebenspartnerschaftswilligen besonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließung bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft ist als
Auslage nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zu
erheben.
Fischereiangelegenheiten
Erteilung eines Jahresfischereischeines
Erteilung eines Fünfjahresfischereischeines
Erteilung eines Jugendfischereischeines
Erteilung eines Sonderfischereischeines
Erteilung eines Sonderfischereischeines für fünf Jahre
Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des OriginalFischereischeins (zu Nrn. 8.2.2 bis 8.2.4.2)
1.50
Gebühr
in Euro
10,00
6,00
8,00
17,00 bis 66,00
10,00
25,00
8,00
24,00
4,00
8,00
24,00
5,00
Zu den Tarif-Nummern 8.2.2 bis 8.2.4.2 wird zusätzlich jeweils eine
Fischereiabgabe in Höhe der Gebühr erhoben.
9.1
10.14.8
10.14.10
12.
12.1.1
Verwahrung von Fundsachen
a) im Werte bis 25 Euro
b) im Werte von 26 Euro bis 150 Euro
c) im Werte von 151 bis 500 Euro
d) im Werte über 500 Euro
e) je weitere angefangene 500 Euro
Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten
Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen
Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt (§ 13a
Kostenfrei
5,00
10,00
15,00
15,00
15,00
25,00
20,00
[10]
TarifNr.
12.1.2
12.1.3
12.1.4
12.3
Gegenstand
Absatz 2 Satz 2 GewO)
Bescheinigungen des Empfanges der Anzeige über den Beginn
oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15
Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz
2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den
Gewerbetreibenden
Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung
zuständigen Behörden
1.50
Gebühr
in Euro
20,00
10,00
30,00
Schaustellungen von Personen
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.3.1 und
12.3.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.3.1
12.3.2
12.4
12.4.1
12.4.2
12.5
12.5.1
12.6
12.6.1
12.6.2
12.7
12.7.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a GewO)
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten
Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO)
Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für
Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)
a) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(SpielV)
b) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel
a) mit Geldgewinn
b) mit Warengewinn
Spielhallen und ähnliche Unternehmen
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO)
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
12.7.2
Pfandleihgewerbe
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleihund -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)
Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und
Abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV)
12.8
12.8.1
Bewachungsgewerbe
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewa-
500,00
150,00
1.500,00
80,00
500,00
650,00
325,00
3.000,00
350,00
1.000,00
100,00
1.000,00
[11]
TarifNr.
12.8.2
12.8.3
12.9
Gegenstand
chungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO)
Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Bewachungsgewerbe im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 5e
Absatz 5 Satz 2 BewachV)
Entscheidung über die Zulassung von WachpersonalZuverlässigkeitsüberprüfung (§ 34 a Abs. 4 GewO in Verbindung
mit § 9 BewachV)
1.50
Gebühr
in Euro
300,00
50,00
Versteigerungsgewerbe
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.9.1 bis
einschließlich 12.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L
376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.9.1
12.9.2
12.9.3
12.9.4
12.12
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und
fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO)
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder
Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b
Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von
fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits
erteilt ist
Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der
Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige
Versteigerungen - VerstV)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur
Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2
VerstV)
b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV)
c) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2
Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 VerstV)
700,00
500,00
80,00
100,00
100,00
100,00
Reisegewerbe
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.12.1 und
12.12.2 sowie 12.12.4 bis 12.12.10 fallen in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne
der §§ 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2 und 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den
genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.12.1
12.12.2
12.12.3
12.12.4
Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55
und 57 GewO)
Entscheidung über die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO)
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c
Abs. 2 GewO)
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten
von Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1
350,00
175,00
15,00
75,00
[12]
TarifNr.
12.12.5
12.12.6
12.12.7
12.12.8
12.12.10
12.12.11
12.12.13
12.13
Gegenstand
GewO)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)
Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte
(§ 55 b Abs. 2 GewO)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen
(§ 55 e Absatz 2 GewO)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass
(§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall
von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3
GewO)
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1
GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2 GewO)
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des
§ 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO)
1.50
Gebühr
in Euro
75,00
75,00
50,00
50,00
50,00
100,00
100,00
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.13.1 und
12.13.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.13.1
Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69 a GewO)
a) Messen (§ 64 GewO)
Ausstellungen (§ 65 GewO)
Volksfesten (§ 60 b GewO)
Großmärkten (§ 66 GewO)
Wochenmärkten (§ 67 GewO)
Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO)
Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO)
b) Messen, Ausstellungen, Volksfesten, Großmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten von besonders bedeutendem Umfang
12.13.3
Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO)
12.14
375,00
200,00
150,00
375,00
100,00
500,00
375,00
1.800,00
180,00
Gaststätten
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.14.1 bis
12.14.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.14.1
Entscheidung über die
a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1
des Gaststättengesetzes - GastG)
aa) Schankraumfläche bis 30 qm / 10 Betten
bb) Schankraumfläche 31 – 60 qm / 20 Betten
cc) Schankraumfläche 61 – 200 qm / 30 Betten
300,00
600,00
900,00
[13]
TarifNr.
12.14.2
12.14.3
12.14.4
12.14.5
12.14.6
12.14.7
12.14.8
15a
15a.4.2
15a.4.3
15a.4.4
15c
15c.1.1.1
15c.1.1.2
15c.1.1.3
15c.1.2.1
15c.1.2.2
15c.1.3
15c.2
15c.2.1
15c.2.2
Gegenstand
dd) Schankraumfläche ab 201 qm / 40 Betten
b) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1
GastG) in den Fällen von besonders bedeutendem Umfang
Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG)
Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines
bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)
Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11
Abs. 2 GastG)
Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG)
Entscheidung über die vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass (§ 12 Absatz 1 GastG)
Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 3 Absatz 6
Gewerberechtsverordnung)
Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 4 Abs. 2 GastG)
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von
Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9
Abs. 2 LImschG)
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der
Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 4 LImschG)
Prüfung einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 LImschG
Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11
Abs. 2 Satz 2 LImschG wird nicht erhoben.
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes NordrheinWestfalen (UIG NRW) vom 29.März 2007 (GV.NRW.S.142)
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte
Erteilung einer umfangreichen und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundenen Auskunft
Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen
Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und/oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.
Herausgabe von Duplikaten
Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich
aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater
Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.
Einsichtnahme vor Ort
Einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen
Auslagen
Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten
- je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen:
- je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen:
- Reproduktion von verfilmten Akten je Seite:
Herstellung weniger Duplikate nach Nimmer 15c.2.1 im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen nach Nummern 15c.1.1.1
1.50
Gebühr
in Euro
1.200,00
3.500,00
200,00
200,00
100,00
100,00
40,00
70,00
20,00
200,00
25,00
75,00
frei
250,00
500,00
125,00
500,00
Frei
0,10
0,15
0,25
./.
[14]
TarifNr.
15c.2.3
Gegenstand
15c.2.4
Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten
15c.2.5
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
15c.2.6
Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form
18a
18a.0.1
Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 18a auf Veranlassung
des Antragstellers außerhalb der Dienststunden erforderlich, so
erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
an Samstagen (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen im
Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag
von
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstands, den der
Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert
durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese
Gebühr ist nach den Kosten für Personal zu berechnen, das in
Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war oder insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Für die Berechnung sind Stundensätze des RdErl.
des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni
2012 (MB1.NRW.S. 528, in jeweils gültiger Fassung) für die jeweilige Laufbahn, der die Handelnden angehören, zu Grunde zu
legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
18a.0.1.1
18a.0.1.2
18a.0.2
18a.1
18a.1.1
18a.1.2
18a.1.3
18a.1.4
18a.1.5
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LhundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW.S.
656)
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der
Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG
NRW
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Entscheidung über eine Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis,
auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Entscheidung über eine Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis
auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer
Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr.4 LHundG NRW
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW
1.50
Gebühr
in Euro
Kosten in voller
Höhe
Kosten in voller
Höhe
Kosten in voller
Höhe
./.
25 Prozent
50 Prozent
90,00
45,00
60,00
30,00
20,00
50,00
25,00
[15]
TarifNr.
22
22.1
22.2
30
30.1.5
30.3
Gegenstand
Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NRW
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NRW
Sonstiges
Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur
einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt
sind, ist gebührenfrei.
Versenden von Akten
1.50
Gebühr
in Euro
80,00
400,00
30,00
40,00
Von dieser Regel ausgeschlossen ist die Versendung von Akten
im Rahmen der Amtshilfe, der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht,
im Rahmen von Petitions-, strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Sonderregelungen (z.B. OWiG) gehen vor.
Hinweise:
Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen enthält eigenständige Gebührenregelungen, welche gemäß §1 Abs. 2 Nr.1 GebG
NRW die Anwendung dieser tarifstelle ausschließen.
30.4
30.5
Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Absatz 1
Nummer 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden
mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen;
Für die Berechnung sind Stundensätze des RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni 2012
(MB1.NRW.S. 528, in jeweils gültiger Fassung) für die jeweilige
Laufbahn, der die Handelnden angehören, zu Grunde zu legen.
Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist
und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen
Mindestens
50,00
Maximal
2.500,00
0 – 500,00
[16]
1.50
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n.
F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der
Kommunalverfassung beim Zustandekommen dieser Satzung (sonstige ortsrechtliche
Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Nörvenich, den _________
Dr. Timo Czech
Bürgermeister