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Beschlussvorlage (Gegenüberstellung Gebührenberechnungen Asyl)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
209 kB
Datum
21.06.2017
Erstellt
08.06.17, 18:06
Aktualisiert
08.06.17, 18:06

Inhalt der Datei

1 Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Ordnungsamt 07.06.2017 Gegenüberstellung Gebührenberechnungen Asyl Inhaltsübersicht: 1. Vorwort 2. Berechnung der Gebühren anhand von Regelbedarfssätzen (RBS Berechnung) 3. Berechnung anhand der aktuellen Gebührenkalkulation mit neuer Berechnung der Gebühren für Strom 4. Berechnung wie bisher, jedoch mit neuer Berechnung der Gebühren für Strom 5. Gegenüberstellung der Berechnungsarten der Gebühren für Strom 6. Zusammenfassung 2 zu 1: Vorwort: Nachfolgend sollen drei Möglichkeiten zur Erhebung von Unterbringungs‐ und Verbrauchsgebühren für die Unterbringung in Flüchtlings‐/Obdachlosenunterkünften erläutert und anhand mehrerer Beispiele verglichen werden. Im Rahmen der Vorbereitung wurden die haushalterischen Grundsätze ebenso wie die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) beachtet. Laut § 6 Abs. 1 KAG NRW können für die Nutzung von Einrichtungen Gebühren erhoben werden, welche die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken sollen. Handelt es sich um eine Einrichtung, welche überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (was vorliegend der Fall ist), sind kostendeckende Gebühren verpflichtend zu erheben. Zur Festlegung der voraussichtlichen Kosten werden üblicherweise die bislang entstandenen Kosten in Verbindung mit einer Prognose über die künftige Entwicklung der Einrichtungen zu Rate gezogen. Hier schreibt § 6 Abs. 2 KAG NRW vor, dass für die Kalkulation ein Zeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden darf. Entstandene Kostenüberdeckungen sollen innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden, Kostenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren. Neben den kalkulierbaren Kosten, die tatsächlich entstanden sind, könnten ebenfalls die Abschreibungen auf Anlagevermögen sowie eine Verzinsung des aufgewendeten Kapitals berücksichtigt werden; hierauf wurde jedoch verzichtet. Die Gebühren sind gem. § 6 Abs. 3 KAG NRW entweder nach der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab) oder, wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, nach der Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Bei den Vorschlägen 2 und 3 wird, aufgrund der für jeden qm kalkulierten und angesetzten Kosten, der Wirklichkeitsmaßstab angewendet. Jeder Bewohner nutzt ein mehr oder weniger fest definierbares Maß an Fläche in der ihm zugewiesenen Unterkunft und unterliegt aufgrund der tatsächlichen Möglichkeit zur Nutzung dieser Unterkunft der Gebührenpflicht. Ergänzend sei hier aufgeführt, dass die Möglichkeit zur Nutzung der Unterkunft ausreicht, um eine Gebührenpflicht zu begründen. Nicht relevant ist, ob sich der Bewohner, entgegen seiner Zuweisung, tatsächlich dort aufhält. Vorschlag 1 beruht, im Gegensatz zu den anderen Vorschlägen, auf keiner Gebührenkalkulation. Hier handelt es sich um Gebührensätze, welche durch den Kreis Düren am 21.12.2016 als Richtlinie zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II und § 35 SGB XII festgelegt wurden. Diese Richtwerte unterscheiden nach Regelbedarfsstufen: 3 Regelbedarfsstufe (RBS) 1 2 3 4 5 6 Beschreibung alleinstehender Leistungsberechtigter erwachsene Leistungsberechtigte, die einen gemeinsamen Haushalt führen weitere erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt haben jugendliche Leistungsberechtigte 14 bis 17 Jahre jugendliche Leistungsberechtigte von 6 bis 13 jugendliche Leistungsberechtigte von 0 bis 5 Jahre Vorschläge 2 und 3 nehmen grundsätzlich keine Unterteilung in RBS vor. Lediglich hinsichtlich der Berechnung der Stromgebühren soll diese Unterteilung künftig genutzt werden, sodass der Strom nicht mehr aufgrund der genutzten Gesamtfläche, sondern lediglich entsprechend der Zugehörigkeit zu einer RBS berechnet wird: RBS Strom pro Person 1 35,01 € 2 31,51 € 3 28,01 € 4 23,05 € 5 15,18 € 6 8,48 € 4 zu 2: Vorschlag 1: Berechnung anhand der Regelbedarfsstufe (RBS‐Berechnung) Bei den jeweiligen Regelbedarfsstufen wären folgende Werte anzusetzen: RBS Miete Nebenkosten Strom Heizung je qm je qm pro Person pro qm 1 4,81 € 1,70 € 35,01 € 1,77 € 2 4,81 € 1,70 € 31,51 € 1,77 € 3 4,81 € 1,70 € 28,01 € 1,77 € 4 4,81 € 1,70 € 23,05 € 1,77 € 5 4,81 € 1,70 € 15,18 € 1,77 € 6 4,81 € 1,70 € 8,48 € 1,77 € Beispiel 1: Alleinstehende Person in einer Einzelunterkunft, 15 qm Wohnfläche Regelbedarfsstufe: 1 Miete: 4,81 € * 15 qm = 72,15 € Nebenkosten: 1,70 € * 15 qm = 25,50 € Strom: 35,01 € Heizung: 1,77 € * 15 qm = 26,55 € Gesamtgebühr: 159,21 € Beispiel 2: 5‐köpfige Familie in Einzelunterkunft, Wohnfläche 60 qm Regelbedarfsstufen: ‐ Vater – Stufe 2 ‐ Mutter – Stufe 2 ‐ Kind 1 (3 Jahre) – Stufe 6 ‐ Kind 2 (8 Jahre) – Stufe 5 ‐ Kind 3 (17 Jahre) – Stufe 4 1.443,00 € Miete: 4,81 € * 60 qm * 5 Personen = Nebenkosten: 1,70 € * 60 qm * 5 Personen = 510,00 € Strom: 31,51 € + 31,51 € + 8,48 € + 15,18 € + 23,05 € = 109,73 € Heizung: 1,77 € * 60 qm * 5 Personen = 531,00 € Gesamtgebühr: 2.593,73 € Beispiel 3: Bewohner Container Regelbedarfsstufe 3 Miete: 4,81 € * 15 qm = 72,15 € Nebenkosten: 1,70 * 15 qm = 25,50 € Strom: 28,01 € Heizung: 1,77 € * 15 qm = 26,55 € Gesamtgebühr: 152,21 € 5 Vorteile dieses Vorschlages: Der Vorteil für Bewohner, die Leistungen nach AsylbLG oder SGB erhalten, ist die deutlich gesenkte und quadratmeterunabhängige Berechnung der Stromgebühren. Für Bewohner, die Erwerbseinkommen erzielen, sinkt ebenfalls die Höhe der selber zu zahlenden Gebühr. Nachteile des Vorschlages: Bei voraussichtlichen Gesamtkosten für Asyl in Höhe von 953.280 € in 2017 werden durch diese Erhebung der Gebühren lediglich ca. 489.413 € an Erträgen erzielt werden. Hierdurch entsteht ein Defizit in Höhe von rund 460.000 € jährlich. Dieses Defizit wäre durch andere haushalterische Mittel zu decken, was jedoch, hinsichtlich der derzeitigen Haushaltssituation, nur durch die Erhöhung allgemeiner Steuern/Abgaben möglich sein würde. Eine Finanzierung durch Einsparungen im Asyl‐ Bereich sind nicht möglich. Auswirkungen auf die Satzung: § 4 der Gebührensatzung müsste bei diesem Vorschlag wie folgt lauten: § 4 Benutzungsgebühren (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage ist die Einstufung eines jeden Bewohners in Regelbedarfsstufen (siehe Anlage #2). (2) Die Benutzungsgebühr wird je Kalendermonat und je Person entsprechend der Einstufung in die Regelbedarfsstufe berechnet. (3) Die Benutzungsgebühr wird unterteilt in Unterbringungs‐ und Verbrauchsgebühr, diese wiederum in allgemeine Verbrauchsgebühr sowie in die Gebühr für Strom und Heizung. (4) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch den zuständigen Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. (5) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten (30 Tage je Monat). Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen. Anlage #2 zur Gebührensatzung Die Unterbringungsgebühren staffeln sich in ‐ Unterkunftskosten (im Folgenden als „Miete“ bezeichnet) als Grundgebühr ‐ Verbrauchskosten (im Folgenden als „allg. Nebenkosten“ bezeichnet) ‐ Stromkosten ‐ Heizkosten 6 Regelbedarfsstufe RBS 1 2 3 4 5 6 Beschreibung Alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften Alleinstehende Erwachsene in Wohnungen Erwachsener Ehepartner in Bedarfsgemeinschaft Jugendliche 14 bis 17 Jahren Kinder 6 bis 13 Jahre Kinder bis 5 Jahre RBS 1 2 3 4 5 6 Miete je qm 4,81 € 4,81 € 4,81 € 4,81 € 4,81 € 4,81 € Nebenkosten je qm 1,70 € 1,70 € 1,70 € 1,70 € 1,70 € 1,70 € Strom pro Person 35,01 € 31,51 € 28,01 € 23,05 € 15,18 € 8,48 € Heizung pro qm 1,77 € 1,77 € 1,77 € 1,77 € 1,77 € 1,77 € 7 zu 3: Vorschlag 2 – Berechnung anhand der aktuellen Gebührenkalkulation Die Kosten für Asyl wurden für 2017 vorauskalkuliert. Nach Feststellung der Kostenunterdeckung im Jahr 2015 in Höhe von 306.083,60 € muss dieser Betrag (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG) in der aktuellen Gebührenkalkulation berücksichtigt werden. Bei voraussichtlich entstehenden kalkulierten Kosten in Höhe von 953.280 € liegt der Planung ein Gesamtkostenaufwand in Höhe von 1.259.363,60 € zugrunde. Aufgeteilt auf insgesamt 3.840 Quadratmeter, die insgesamt zur Verfügung stehen, würde somit eine monatliche Gesamtgebühr in Höhe von 27,33 € pro Quadratmeter entstehen (aufgeteilt in 55 % Unterbringungsgebühr und 45 % Verbrauchsgebühren). Bislang beträgt der Gebührensatz 17,93 € pro Quadratmeter. Beispiel 1: Alleinstehende Person in einer Einzelunterkunft, 15 qm Wohnfläche Gesamtgebühr: 27,33 € * 15 qm = 409,95 € Strom: RBS 1 35,01 € Unterbringungsgebühr: 409,95 € * 55 % = 225,47 € 149,47 € Verbrauchsgebühr: 409,95 € * 45 % ‐ 35,01 € = Beispiel 2: 5‐köpfige Familie in Einzelunterkunft, Wohnfläche 60 qm (12 qm pro Person) Gesamtgebühr: 27,33 € * 12 qm * 5 Personen = 1.639,80 € Strom: 31,51 € + 31,51 € + 8,48 € + 15,18 € + 23,05 € = 109,73 € 901,89 € Unterbringungsgebühr: 1.639,80 € * 55 % = Verbrauchsgebühr: 1.639,80 € * 45 % ‐ 109,73 € = 628,18 € Beispiel 3: Bewohner Container (15 qm) Gesamtgebühr: 27,33 € * 15 qm = 409,95 € Strom: RBS 3 28,01 € Unterbringungsgebühr: 409,95 € * 55 % = 225,47 € 156,47 € Verbrauchsgebühr: 409,95 € * 45 % ‐ 28,01 € = Vorteile dieses Vorschlages: Durch die erzielten Erträge wird zwar weiterhin keine vollständige Kostendeckung erzielt, jedoch wird das Defizit weitaus geringer ausfallen. Durch die RBS‐Berechnung der Stromgebühren werden die Leistungen, welche von den Bewohnern zu erbringen sind, deutlich gesenkt. Nachteile: Erwerbstätige Bewohner zahlen weiterhin einen sehr hohen Eigenanteil, durch welchen diese ggfls. einen Anspruch auf aufstockende Leistungen erhalten. Diese müsste dann beim zuständigen Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. 8 Auswirkungen auf die Satzung: § 4 der Gebührensatzung müsste bei diesem Vorschlag wie folgt lauten: § 4 Benutzungsgebühren (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten ist die Nutzfläche der Unterkünfte. Die Nutzfläche setzt sich aus der Gesamtwohnfläche aller Unterkünfte nach § 2 dieser Satzung und der in diesen insgesamt zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsflächen zusammen. Die zur Wohnfläche gehörenden Flächen richten sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346). (2) Die Benutzungsgebühr wird je qm Nutzfläche und Kalendermonat berechnet. Der zu jedem Quadratmeter zugewiesener Wohnfläche hinzuzurechnende Anteil an der Gemeinschaftsfläche wird durch Division der gesamten Gemeinschaftsfläche durch die gesamte Wohnfläche ermittelt. (3) Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus Anlage #2 zu dieser Satzung. (4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gem. § 2 Abs. 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gem. § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt. (5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. (6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen. Anlage #2 zur Gebührensatzung: Gebührensatz der gesamten Kosten der Unterkunft je qm Wohnfläche (§ 4 Abs. 1) wird eine Gesamtgebühr in Höhe von 27,33 € je qm Wohnfläche je Monat erhoben. 9 Die Gebühren für Strom errechnen sich aus der Zuordnung zu der Regelbedarfsstufe: Regelbedarfsstufe Beschreibung RBS 1 Alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften 2 Alleinstehende Erwachsene in Wohnungen 3 Erwachsener Ehepartner in Bedarfsgemeinschaft 4 Jugendliche 14 bis 17 Jahren 5 Kinder 6 bis 13 Jahre 6 Kinder bis 5 Jahre Gebühr für Strom 35,01 € 31,51 € 28,01 € 23,05 € 15,18 € 8,48 € 10 zu 4: Vorschlag 3 – Berechnung wie bisher Gemäß der derzeit geltenden Gebührenordnung gilt eine Gesamtgebühr in Höhe von 17,93 € pro Quadratmeter. Unter Berücksichtigung der RBS‐Berechnung der Stromgebühren ergeben sich folgende Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Alleinstehende Person in einer Einzelunterkunft, 15 qm Wohnfläche 268,95 € Gesamtgebühr: 17,93 € * 15 qm = Strom: RBS 1 35,01 € Unterbringungsgebühr: 268,95 € * 55 % = 147,92 € Verbrauchsgebühr: 268,95 € * 45 % ‐ 35,01 € = 86,02 € Beispiel 2: 5‐köpfige Familie in Einzelunterkunft, Wohnfläche 60 qm (12 qm pro Person) Gesamtgebühr: 17,93 € * 12 qm * 5 Personen = 1.075,80 € Strom: 31,51 € + 31,51 € + 8,48 € + 15,18 € + 23,05 € = 109,73 € Unterbringungsgebühr: 1.075,80 € * 55 % = 591,69 € Verbrauchsgebühr: 1.075,80 € * 45 % ‐ 109,73 € = 374,38 € Beispiel 3: Bewohner Container (15 qm) 17,93 € * 15 qm = 268,95 € Gesamtgebühr: Strom: RBS 3 28,01 € Unterbringungsgebühr: 268,95 € * 55 % = 147,92 € Verbrauchsgebühr: 268,95 € * 45 % ‐ 28,01 € = 93,02 € Vorteile dieses Vorschlages: Die bislang erhobenen Gebühren ändern sich, abgesehen von den Stromgebühren, nicht. Nachteile: Die Berechnung entspricht nicht den Vorgaben des KAG NRW, da keine aktuelle Gebührenkalkulation als Grundlage genutzt wird. Das Defizit ist zwar nicht so hoch wie bei Vorschlag 1, aber dennoch läuft es auf einen haushalterischen Defizit hinaus. Auswirkungen auf die Satzung: § 4 der Gebührensatzung müsste bei diesem Vorschlag wie folgt lauten: § 4 Benutzungsgebühren (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten ist die Nutzfläche der Unterkünfte. Die Nutzfläche setzt sich aus der Gesamtwohnfläche aller Unterkünfte nach § 2 dieser Satzung und der in diesen insgesamt zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsflächen zusammen. Die zur Wohnfläche gehörenden Flächen richten sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346). (2) Die Benutzungsgebühr wird je qm Nutzfläche und Kalendermonat berechnet. Der zu jedem Quadratmeter zugewiesener Wohnfläche hinzuzurechnende Anteil an der 11 (3) (4) (5) (6) Gemeinschaftsfläche wird durch Division der gesamten Gemeinschaftsfläche durch die gesamte Wohnfläche ermittelt. Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus Anlage #2 zu dieser Satzung. Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gem. § 2 Abs. 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gem. § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt. Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen. Anlage #2 zur Gebührensatzung: Gebührensatz der gesamten Kosten der Unterkunft je qm Wohnfläche (§ 4 Abs. 1) wird eine Gesamtgebühr in Höhe von 17,93 € je qm Wohnfläche je Monat erhoben. Die Gebühren für Strom errechnen sich aus der Zuordnung zu der Regelbedarfsstufe: Regelbedarfsstufe Beschreibung RBS 1 Alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften 2 Alleinstehende Erwachsene in Wohnungen 3 Erwachsener Ehepartner in Bedarfsgemeinschaft 4 Jugendliche 14 bis 17 Jahren 5 Kinder 6 bis 13 Jahre 6 Kinder bis 5 Jahre Gebühr für Strom 35,01 € 31,51 € 28,01 € 23,05 € 15,18 € 8,48 € 12 zu 5: Gegenüberstellung der Berechnungsarten der Gebühren für Strom Bislang wurde die Gebühr für Strom für jeden Bewohner entsprechend der ihm zur Verfügung stehenden Wohnfläche berechnet. Beispiel 1: Alleinstehende Person in einer Einzelunterkunft, 15 qm Wohnfläche Gesamtgebühr: 17,93 € * 15 qm = 268,95 € 40,34 € Strom: 268,95 € * 15 % = Beispiel 2: 5‐köpfige Familie in Einzelunterkunft, Wohnfläche 60 qm (12 qm pro Person) Gesamtgebühr: 17,93 € * 12 qm * 5 Personen = 1.075,80 € Strom: 1.075,80 € * 15 % = 161,37 € Beispiel 3: Bewohner Container (15 qm) 268,95 € Gesamtgebühr: 17,93 € * 15 qm = Strom: 268,95 € * 15 % = 40,34 € Für die neue Berechnung (Variante 1 bis 3) wird der Strom nicht mehr wie bisher, sondern entsprechend der Regelbedarfsstufen berechnet. Hierdurch kommt es zu einer Entlastung der Bewohner: Beispiel 1: Alleinstehende Person in einer Einzelunterkunft, 15 qm Wohnfläche Strom: RBS 1 35,01 € (Ersparnis: 5,33 €) Beispiel 2: 5‐köpfige Familie in Einzelunterkunft, Wohnfläche 60 qm (12 qm pro Person) Strom: 31,51 € + 31,51 € + 8,48 € + 15,18 € + 23,05 € = 109,73 € (Ersparnis: 51,64 €) Beispiel 3: Bewohner Container (15 qm) Strom: RBS 3 28,01 € (Ersparnis: 12,33 €) Derzeit liegt die maximale Gebühr für Strom bei 50 € pro Person. Künftig würde sie, bei Zuordnung zu RBS 1, bei maximal 35,01 € liegen (Ersparnis von maximal 14,99 €). 13 zu 6: Zusammenfassung: Vorschlag 1 stellt zwar auf den ersten Blick eine faire und für die Bewohner günstige Alternative dar, widerspricht aber den Grundsätzen der Gebührenerhebung, welche zwingend nach den Vorschriften des KAG NRW zu erfolgen hat. Selbst wenn dieser Vorschlag rechtlich ggfls. durchsetzbar wäre, so würde dieser ein Defizit zwischen Erträgen und Aufwendungen hinterlassen, welches anderweitig gedeckt werden müsste. Um eben diese Problematik zu umgehen, lässt das KAG NRW hinsichtlich der zu erhebenden Gebühren keinen Ermessensspielraum, was die Kalkulation zur Kostendeckung betrifft. Eine unterschiedliche Behandlung von SGB‐II‐Beziehern oder Personen mit Erwerbseinkünfte im Vergleich zu den anderen Nutzern der Einrichtungen ist – entsprechend dem grundgesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgebot – rechtswidrig. Grundlage für die Erhebung der Gebühren ist nicht der Status des Aufenthalts oder die Frage nach dem Sozialhilfeträger, sondern ausschließlich die Nutzung einer der hierfür vorgesehenen Unterkünfte. Es käme zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung, wenn Beziehern von SGB‐II‐ Leistungen oder Personen mit Erwerbseinkünften andere Gebührensätze auferlegt werden würden, wie alle anderen Nutzern. Eine solche Lösung scheidet daher aus rechtlichen Gründen aus. Besteht ein Interesse an dem Erlass einer nach einer rechtmäßigen Gebührenkalkulation erlassenen Gebührensatzung, bleibt lediglich die Wahl von Variante 2 bzw. 3. Eine weitere Differenzierung hinsichtlich des Status der Wohnobjekte (angemietet oder Eigentum der Gemeinde) und entsprechende Anpassungen der Gebührenforderungen, wäre nicht zweckmäßig und dürfte, hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes, auch nicht zulässig sein. 14 Anlage: ‐ Entwurf Unterbringungs‐ und Gebührensatzung