Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
209 kB
Datum
21.06.2017
Erstellt
08.06.17, 18:06
Aktualisiert
08.06.17, 18:06
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1
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Ordnungsamt
07.06.2017
Gegenüberstellung Gebührenberechnungen Asyl
Inhaltsübersicht:
1. Vorwort
2. Berechnung der Gebühren anhand von Regelbedarfssätzen (RBS Berechnung)
3. Berechnung anhand der aktuellen Gebührenkalkulation mit neuer Berechnung der Gebühren
für Strom
4. Berechnung wie bisher, jedoch mit neuer Berechnung der Gebühren für Strom
5. Gegenüberstellung der Berechnungsarten der Gebühren für Strom
6. Zusammenfassung
2
zu 1: Vorwort:
Nachfolgend sollen drei Möglichkeiten zur Erhebung von Unterbringungs‐ und Verbrauchsgebühren
für die Unterbringung in Flüchtlings‐/Obdachlosenunterkünften erläutert und anhand mehrerer
Beispiele verglichen werden.
Im Rahmen der Vorbereitung wurden die haushalterischen Grundsätze ebenso wie die Vorschriften
des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) beachtet.
Laut § 6 Abs. 1 KAG NRW können für die Nutzung von Einrichtungen Gebühren erhoben werden,
welche die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken
sollen. Handelt es sich um eine Einrichtung, welche überwiegend dem Vorteil einzelner Personen
oder Personengruppen dienen (was vorliegend der Fall ist), sind kostendeckende Gebühren
verpflichtend zu erheben.
Zur Festlegung der voraussichtlichen Kosten werden üblicherweise die bislang entstandenen Kosten
in Verbindung mit einer Prognose über die künftige Entwicklung der Einrichtungen zu Rate gezogen.
Hier schreibt § 6 Abs. 2 KAG NRW vor, dass für die Kalkulation ein Zeitraum von höchstens drei
Jahren zugrunde gelegt werden darf. Entstandene Kostenüberdeckungen sollen innerhalb der
nächsten vier Jahre ausgeglichen werden, Kostenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren.
Neben den kalkulierbaren Kosten, die tatsächlich entstanden sind, könnten ebenfalls die
Abschreibungen auf Anlagevermögen sowie eine Verzinsung des aufgewendeten Kapitals
berücksichtigt werden; hierauf wurde jedoch verzichtet.
Die Gebühren sind gem. § 6 Abs. 3 KAG NRW entweder nach der Inanspruchnahme der Einrichtung
zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab) oder, wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, nach der Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, der nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Bei den Vorschlägen 2 und 3 wird, aufgrund der für jeden qm kalkulierten und angesetzten Kosten,
der Wirklichkeitsmaßstab angewendet. Jeder Bewohner nutzt ein mehr oder weniger fest
definierbares Maß an Fläche in der ihm zugewiesenen Unterkunft und unterliegt aufgrund der
tatsächlichen Möglichkeit zur Nutzung dieser Unterkunft der Gebührenpflicht. Ergänzend sei hier
aufgeführt, dass die Möglichkeit zur Nutzung der Unterkunft ausreicht, um eine Gebührenpflicht zu
begründen. Nicht relevant ist, ob sich der Bewohner, entgegen seiner Zuweisung, tatsächlich dort
aufhält.
Vorschlag 1 beruht, im Gegensatz zu den anderen Vorschlägen, auf keiner Gebührenkalkulation. Hier
handelt es sich um Gebührensätze, welche durch den Kreis Düren am 21.12.2016 als Richtlinie zu den
Bedarfen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II und § 35 SGB XII festgelegt wurden.
Diese Richtwerte unterscheiden nach Regelbedarfsstufen:
3
Regelbedarfsstufe (RBS)
1
2
3
4
5
6
Beschreibung
alleinstehender Leistungsberechtigter
erwachsene Leistungsberechtigte, die einen gemeinsamen Haushalt
führen
weitere erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt
haben
jugendliche Leistungsberechtigte 14 bis 17 Jahre
jugendliche Leistungsberechtigte von 6 bis 13
jugendliche Leistungsberechtigte von 0 bis 5 Jahre
Vorschläge 2 und 3 nehmen grundsätzlich keine Unterteilung in RBS vor. Lediglich hinsichtlich der
Berechnung der Stromgebühren soll diese Unterteilung künftig genutzt werden, sodass der Strom
nicht mehr aufgrund der genutzten Gesamtfläche, sondern lediglich entsprechend der Zugehörigkeit
zu einer RBS berechnet wird:
RBS
Strom
pro Person
1
35,01 €
2
31,51 €
3
28,01 €
4
23,05 €
5
15,18 €
6
8,48 €
4
zu 2: Vorschlag 1: Berechnung anhand der Regelbedarfsstufe (RBS‐Berechnung)
Bei den jeweiligen Regelbedarfsstufen wären folgende Werte anzusetzen:
RBS
Miete
Nebenkosten
Strom
Heizung
je qm
je qm
pro Person
pro qm
1
4,81 €
1,70 €
35,01 €
1,77 €
2
4,81 €
1,70 €
31,51 €
1,77 €
3
4,81 €
1,70 €
28,01 €
1,77 €
4
4,81 €
1,70 €
23,05 €
1,77 €
5
4,81 €
1,70 €
15,18 €
1,77 €
6
4,81 €
1,70 €
8,48 €
1,77 €
Beispiel 1: Alleinstehende Person in einer Einzelunterkunft, 15 qm Wohnfläche
Regelbedarfsstufe: 1
Miete:
4,81 € * 15 qm =
72,15 €
Nebenkosten: 1,70 € * 15 qm =
25,50 €
Strom:
35,01 €
Heizung:
1,77 € * 15 qm =
26,55 €
Gesamtgebühr:
159,21 €
Beispiel 2: 5‐köpfige Familie in Einzelunterkunft, Wohnfläche 60 qm
Regelbedarfsstufen:
‐ Vater – Stufe 2
‐ Mutter – Stufe 2
‐ Kind 1 (3 Jahre) – Stufe 6
‐ Kind 2 (8 Jahre) – Stufe 5
‐ Kind 3 (17 Jahre) – Stufe 4
1.443,00 €
Miete:
4,81 € * 60 qm * 5 Personen =
Nebenkosten: 1,70 € * 60 qm * 5 Personen =
510,00 €
Strom:
31,51 € + 31,51 € + 8,48 € + 15,18 € + 23,05 € = 109,73 €
Heizung:
1,77 € * 60 qm * 5 Personen =
531,00 €
Gesamtgebühr:
2.593,73 €
Beispiel 3: Bewohner Container
Regelbedarfsstufe 3
Miete:
4,81 € * 15 qm =
72,15 €
Nebenkosten: 1,70 * 15 qm =
25,50 €
Strom:
28,01 €
Heizung:
1,77 € * 15 qm =
26,55 €
Gesamtgebühr:
152,21 €
5
Vorteile dieses Vorschlages:
Der Vorteil für Bewohner, die Leistungen nach AsylbLG oder SGB erhalten, ist die deutlich gesenkte
und quadratmeterunabhängige Berechnung der Stromgebühren.
Für Bewohner, die Erwerbseinkommen erzielen, sinkt ebenfalls die Höhe der selber zu zahlenden
Gebühr.
Nachteile des Vorschlages:
Bei voraussichtlichen Gesamtkosten für Asyl in Höhe von 953.280 € in 2017 werden durch diese
Erhebung der Gebühren lediglich ca. 489.413 € an Erträgen erzielt werden. Hierdurch entsteht ein
Defizit in Höhe von rund 460.000 € jährlich. Dieses Defizit wäre durch andere haushalterische Mittel
zu decken, was jedoch, hinsichtlich der derzeitigen Haushaltssituation, nur durch die Erhöhung
allgemeiner Steuern/Abgaben möglich sein würde. Eine Finanzierung durch Einsparungen im Asyl‐
Bereich sind nicht möglich.
Auswirkungen auf die Satzung:
§ 4 der Gebührensatzung müsste bei diesem Vorschlag wie folgt lauten:
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte
Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage ist die Einstufung eines jeden Bewohners in
Regelbedarfsstufen (siehe Anlage #2).
(2) Die Benutzungsgebühr wird je Kalendermonat und je Person entsprechend der Einstufung in
die Regelbedarfsstufe berechnet.
(3) Die Benutzungsgebühr wird unterteilt in Unterbringungs‐ und Verbrauchsgebühr, diese
wiederum in allgemeine Verbrauchsgebühr sowie in die Gebühr für Strom und Heizung.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die
Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit
dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch den
zuständigen Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der
Verpflichtung zur Gebührenzahlung.
(5) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines
jeden Monats, an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei
Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten (30 Tage je
Monat). Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen.
Anlage #2 zur Gebührensatzung
Die Unterbringungsgebühren staffeln sich in
‐ Unterkunftskosten (im Folgenden als „Miete“ bezeichnet) als Grundgebühr
‐ Verbrauchskosten (im Folgenden als „allg. Nebenkosten“ bezeichnet)
‐ Stromkosten
‐ Heizkosten
6
Regelbedarfsstufe
RBS
1
2
3
4
5
6
Beschreibung
Alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften
Alleinstehende Erwachsene in Wohnungen
Erwachsener Ehepartner in Bedarfsgemeinschaft
Jugendliche 14 bis 17 Jahren
Kinder 6 bis 13 Jahre
Kinder bis 5 Jahre
RBS
1
2
3
4
5
6
Miete
je qm
4,81 €
4,81 €
4,81 €
4,81 €
4,81 €
4,81 €
Nebenkosten
je qm
1,70 €
1,70 €
1,70 €
1,70 €
1,70 €
1,70 €
Strom
pro Person
35,01 €
31,51 €
28,01 €
23,05 €
15,18 €
8,48 €
Heizung
pro qm
1,77 €
1,77 €
1,77 €
1,77 €
1,77 €
1,77 €
7
zu 3: Vorschlag 2 – Berechnung anhand der aktuellen Gebührenkalkulation
Die Kosten für Asyl wurden für 2017 vorauskalkuliert. Nach Feststellung der Kostenunterdeckung im
Jahr 2015 in Höhe von 306.083,60 € muss dieser Betrag (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG) in der aktuellen
Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Bei voraussichtlich entstehenden kalkulierten Kosten in Höhe von 953.280 € liegt der Planung ein
Gesamtkostenaufwand in Höhe von 1.259.363,60 € zugrunde.
Aufgeteilt auf insgesamt 3.840 Quadratmeter, die insgesamt zur Verfügung stehen, würde somit eine
monatliche Gesamtgebühr in Höhe von 27,33 € pro Quadratmeter entstehen (aufgeteilt in 55 %
Unterbringungsgebühr und 45 % Verbrauchsgebühren). Bislang beträgt der Gebührensatz 17,93 €
pro Quadratmeter.
Beispiel 1: Alleinstehende Person in einer Einzelunterkunft, 15 qm Wohnfläche
Gesamtgebühr:
27,33 € * 15 qm =
409,95 €
Strom:
RBS 1
35,01 €
Unterbringungsgebühr:
409,95 € * 55 % =
225,47 €
149,47 €
Verbrauchsgebühr:
409,95 € * 45 % ‐ 35,01 € =
Beispiel 2: 5‐köpfige Familie in Einzelunterkunft, Wohnfläche 60 qm (12 qm pro Person)
Gesamtgebühr:
27,33 € * 12 qm * 5 Personen =
1.639,80 €
Strom:
31,51 € + 31,51 € + 8,48 € + 15,18 € + 23,05 € = 109,73 €
901,89 €
Unterbringungsgebühr:
1.639,80 € * 55 % =
Verbrauchsgebühr:
1.639,80 € * 45 % ‐ 109,73 € =
628,18 €
Beispiel 3: Bewohner Container (15 qm)
Gesamtgebühr:
27,33 € * 15 qm =
409,95 €
Strom:
RBS 3
28,01 €
Unterbringungsgebühr:
409,95 € * 55 % =
225,47 €
156,47 €
Verbrauchsgebühr:
409,95 € * 45 % ‐ 28,01 € =
Vorteile dieses Vorschlages:
Durch die erzielten Erträge wird zwar weiterhin keine vollständige Kostendeckung erzielt, jedoch
wird das Defizit weitaus geringer ausfallen.
Durch die RBS‐Berechnung der Stromgebühren werden die Leistungen, welche von den Bewohnern
zu erbringen sind, deutlich gesenkt.
Nachteile:
Erwerbstätige Bewohner zahlen weiterhin einen sehr hohen Eigenanteil, durch welchen diese ggfls.
einen Anspruch auf aufstockende Leistungen erhalten. Diese müsste dann beim zuständigen
Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.
8
Auswirkungen auf die Satzung:
§ 4 der Gebührensatzung müsste bei diesem Vorschlag wie folgt lauten:
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte
Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr
einschließlich der Betriebskosten ist die Nutzfläche der Unterkünfte. Die Nutzfläche setzt sich
aus der Gesamtwohnfläche aller Unterkünfte nach § 2 dieser Satzung und der in diesen
insgesamt zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsflächen zusammen. Die zur Wohnfläche
gehörenden Flächen richten sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2346).
(2) Die Benutzungsgebühr wird je qm Nutzfläche und Kalendermonat berechnet. Der zu jedem
Quadratmeter zugewiesener Wohnfläche hinzuzurechnende Anteil an der
Gemeinschaftsfläche wird durch Division der gesamten Gemeinschaftsfläche durch die
gesamte Wohnfläche ermittelt.
(3) Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus Anlage #2 zu dieser Satzung.
(4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gem. § 2 Abs. 2
aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gem. § 6 Abs. 2 KAG hiervon
unberührt.
(5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die
Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit
dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch den
Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur
Gebührenzahlung.
(6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines
jeden Monats, an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei
Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen
insbesondere bei Auszug sind auszugleichen.
Anlage #2 zur Gebührensatzung:
Gebührensatz der gesamten Kosten der Unterkunft
je qm Wohnfläche (§ 4 Abs. 1) wird eine Gesamtgebühr in Höhe von
27,33 € je qm Wohnfläche je Monat
erhoben.
9
Die Gebühren für Strom errechnen sich aus der Zuordnung zu der Regelbedarfsstufe:
Regelbedarfsstufe
Beschreibung
RBS
1
Alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften
2
Alleinstehende Erwachsene in Wohnungen
3
Erwachsener Ehepartner in Bedarfsgemeinschaft
4
Jugendliche 14 bis 17 Jahren
5
Kinder 6 bis 13 Jahre
6
Kinder bis 5 Jahre
Gebühr für
Strom
35,01 €
31,51 €
28,01 €
23,05 €
15,18 €
8,48 €
10
zu 4: Vorschlag 3 – Berechnung wie bisher
Gemäß der derzeit geltenden Gebührenordnung gilt eine Gesamtgebühr in Höhe von 17,93 € pro
Quadratmeter. Unter Berücksichtigung der RBS‐Berechnung der Stromgebühren ergeben sich
folgende Berechnungsbeispiele:
Beispiel 1: Alleinstehende Person in einer Einzelunterkunft, 15 qm Wohnfläche
268,95 €
Gesamtgebühr:
17,93 € * 15 qm =
Strom:
RBS 1
35,01 €
Unterbringungsgebühr:
268,95 € * 55 % =
147,92 €
Verbrauchsgebühr:
268,95 € * 45 % ‐ 35,01 € =
86,02 €
Beispiel 2: 5‐köpfige Familie in Einzelunterkunft, Wohnfläche 60 qm (12 qm pro Person)
Gesamtgebühr:
17,93 € * 12 qm * 5 Personen =
1.075,80 €
Strom:
31,51 € + 31,51 € + 8,48 € + 15,18 € + 23,05 € = 109,73 €
Unterbringungsgebühr:
1.075,80 € * 55 % =
591,69 €
Verbrauchsgebühr:
1.075,80 € * 45 % ‐ 109,73 € =
374,38 €
Beispiel 3: Bewohner Container (15 qm)
17,93 € * 15 qm =
268,95 €
Gesamtgebühr:
Strom:
RBS 3
28,01 €
Unterbringungsgebühr:
268,95 € * 55 % =
147,92 €
Verbrauchsgebühr:
268,95 € * 45 % ‐ 28,01 € =
93,02 €
Vorteile dieses Vorschlages:
Die bislang erhobenen Gebühren ändern sich, abgesehen von den Stromgebühren, nicht.
Nachteile:
Die Berechnung entspricht nicht den Vorgaben des KAG NRW, da keine aktuelle Gebührenkalkulation
als Grundlage genutzt wird. Das Defizit ist zwar nicht so hoch wie bei Vorschlag 1, aber dennoch läuft
es auf einen haushalterischen Defizit hinaus.
Auswirkungen auf die Satzung:
§ 4 der Gebührensatzung müsste bei diesem Vorschlag wie folgt lauten:
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte
Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr
einschließlich der Betriebskosten ist die Nutzfläche der Unterkünfte. Die Nutzfläche setzt sich
aus der Gesamtwohnfläche aller Unterkünfte nach § 2 dieser Satzung und der in diesen
insgesamt zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsflächen zusammen. Die zur Wohnfläche
gehörenden Flächen richten sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2346).
(2) Die Benutzungsgebühr wird je qm Nutzfläche und Kalendermonat berechnet. Der zu jedem
Quadratmeter zugewiesener Wohnfläche hinzuzurechnende Anteil an der
11
(3)
(4)
(5)
(6)
Gemeinschaftsfläche wird durch Division der gesamten Gemeinschaftsfläche durch die
gesamte Wohnfläche ermittelt.
Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus Anlage #2 zu dieser Satzung.
Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gem. § 2 Abs. 2
aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gem. § 6 Abs. 2 KAG hiervon
unberührt.
Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die
Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit
dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch den
Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur
Gebührenzahlung.
Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines
jeden Monats, an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei
Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen
insbesondere bei Auszug sind auszugleichen.
Anlage #2 zur Gebührensatzung:
Gebührensatz der gesamten Kosten der Unterkunft
je qm Wohnfläche (§ 4 Abs. 1) wird eine Gesamtgebühr in Höhe von
17,93 € je qm Wohnfläche je Monat
erhoben.
Die Gebühren für Strom errechnen sich aus der Zuordnung zu der Regelbedarfsstufe:
Regelbedarfsstufe
Beschreibung
RBS
1
Alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften
2
Alleinstehende Erwachsene in Wohnungen
3
Erwachsener Ehepartner in Bedarfsgemeinschaft
4
Jugendliche 14 bis 17 Jahren
5
Kinder 6 bis 13 Jahre
6
Kinder bis 5 Jahre
Gebühr für
Strom
35,01 €
31,51 €
28,01 €
23,05 €
15,18 €
8,48 €
12
zu 5: Gegenüberstellung der Berechnungsarten der Gebühren für Strom
Bislang wurde die Gebühr für Strom für jeden Bewohner entsprechend der ihm zur Verfügung
stehenden Wohnfläche berechnet.
Beispiel 1: Alleinstehende Person in einer Einzelunterkunft, 15 qm Wohnfläche
Gesamtgebühr:
17,93 € * 15 qm =
268,95 €
40,34 €
Strom:
268,95 € * 15 % =
Beispiel 2: 5‐köpfige Familie in Einzelunterkunft, Wohnfläche 60 qm (12 qm pro Person)
Gesamtgebühr:
17,93 € * 12 qm * 5 Personen =
1.075,80 €
Strom:
1.075,80 € * 15 % =
161,37 €
Beispiel 3: Bewohner Container (15 qm)
268,95 €
Gesamtgebühr:
17,93 € * 15 qm =
Strom:
268,95 € * 15 % =
40,34 €
Für die neue Berechnung (Variante 1 bis 3) wird der Strom nicht mehr wie bisher, sondern
entsprechend der Regelbedarfsstufen berechnet. Hierdurch kommt es zu einer Entlastung der
Bewohner:
Beispiel 1: Alleinstehende Person in einer Einzelunterkunft, 15 qm Wohnfläche
Strom:
RBS 1
35,01 € (Ersparnis: 5,33 €)
Beispiel 2: 5‐köpfige Familie in Einzelunterkunft, Wohnfläche 60 qm (12 qm pro Person)
Strom:
31,51 € + 31,51 € + 8,48 € + 15,18 € + 23,05 € = 109,73 €
(Ersparnis: 51,64 €)
Beispiel 3: Bewohner Container (15 qm)
Strom:
RBS 3
28,01 € (Ersparnis: 12,33 €)
Derzeit liegt die maximale Gebühr für Strom bei 50 € pro Person. Künftig würde sie, bei Zuordnung zu
RBS 1, bei maximal 35,01 € liegen (Ersparnis von maximal 14,99 €).
13
zu 6: Zusammenfassung:
Vorschlag 1 stellt zwar auf den ersten Blick eine faire und für die Bewohner günstige Alternative dar,
widerspricht aber den Grundsätzen der Gebührenerhebung, welche zwingend nach den Vorschriften
des KAG NRW zu erfolgen hat.
Selbst wenn dieser Vorschlag rechtlich ggfls. durchsetzbar wäre, so würde dieser ein Defizit zwischen
Erträgen und Aufwendungen hinterlassen, welches anderweitig gedeckt werden müsste. Um eben
diese Problematik zu umgehen, lässt das KAG NRW hinsichtlich der zu erhebenden Gebühren keinen
Ermessensspielraum, was die Kalkulation zur Kostendeckung betrifft.
Eine unterschiedliche Behandlung von SGB‐II‐Beziehern oder Personen mit Erwerbseinkünfte im
Vergleich zu den anderen Nutzern der Einrichtungen ist – entsprechend dem grundgesetzlich
verankerten Gleichbehandlungsgebot – rechtswidrig.
Grundlage für die Erhebung der Gebühren ist nicht der Status des Aufenthalts oder die Frage nach
dem Sozialhilfeträger, sondern ausschließlich die Nutzung einer der hierfür vorgesehenen
Unterkünfte. Es käme zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung, wenn Beziehern von SGB‐II‐
Leistungen oder Personen mit Erwerbseinkünften andere Gebührensätze auferlegt werden würden,
wie alle anderen Nutzern. Eine solche Lösung scheidet daher aus rechtlichen Gründen aus.
Besteht ein Interesse an dem Erlass einer nach einer rechtmäßigen Gebührenkalkulation erlassenen
Gebührensatzung, bleibt lediglich die Wahl von Variante 2 bzw. 3.
Eine weitere Differenzierung hinsichtlich des Status der Wohnobjekte (angemietet oder Eigentum der
Gemeinde) und entsprechende Anpassungen der Gebührenforderungen, wäre nicht zweckmäßig und
dürfte, hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes, auch nicht zulässig sein.
14
Anlage:
‐ Entwurf Unterbringungs‐ und Gebührensatzung