Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
120 kB
Datum
21.06.2017
Erstellt
08.06.17, 18:06
Aktualisiert
08.06.17, 18:06
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Satzung über die Unterbringung von obdachlosen Personen, ausländischen Flüchtlingen sowie
Aussiedlern und Zuwanderern in Obdachunterkünften, anerkannten Übergangsheimen für
Asylbewerber und anerkannten Übergangsheimen für Aussiedler sowie die Erhebung von
Benutzungsgebühren als Unterbringungs‐ und Verbrauchsgebühren (Unterbringungs‐ und
Gebührensatzung) der Gemeinde Langerwehe vom XX.XX.2017
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. S. 2023), zuletzt
geändert am 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein‐Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert
am 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150) hat der Rat der Gemeinde Langerwehe am XX.XX.2017 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1) Die Gemeinde unterhält zur vorübergehenden Unterbringung
a. von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom
28.02.2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und
b. von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII
erhalten,
c. von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom
13.05.1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind,
Übergangswohnheime und Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen – nachfolgend Unterkünfte
genannt – als öffentliche Einrichtungen.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich‐rechtlich.
§ 2 Unterkünfte
(1) Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt der Bürgermeister. Dieser kann
Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser
Satzung als Anlage beigefügt.
(2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1
Abs. 1 Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit
zugewiesen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch
diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.
§ 3 Benutzungsverhältnis
(1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der
vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.
(2) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem
Ermessen. Er ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten
Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch
auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten
Unterkunft besteht nicht.
(3) Der Bürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und
zur Ordnung in den Unterkünften regelt.
(4) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die
Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung
des zugewiesenen Wohnraums. Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das
Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte
zugewiesen werden. Dies gilt inbesondere
a. wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen
oder
b. bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der
Hausordnung oder dieser Satzung oder
c. bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder
d. wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder
e. wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder
f. wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden
Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen bzw. nachgewiesen wurden
oder
g. wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung
stehen oder
h. wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte
Benutzungsgebühren. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
einschließlich der Betriebskosten ist die Nutzfläche der Unterkünfte. Die Nutzfläche setzt sich
aus der Gesamtwohnfläche aller Unterkünfte nach § 2 dieser Satzung und der in diesen
insgesamt zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsflächen zusammen. Die zur Wohnfläche
gehörenden Flächen richten sich nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche
(Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346).
Die Benutzungsgebühr wird je qm Nutzfläche und Kalendermonat für jeden Bewohner
einzeln berechnet.
Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus Anlage #2 zu dieser Satzung.
Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gem. § 2 Abs. 1
aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gem. § 6 Abs. 2 KAG hiervon
unberührt.
Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die
Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit
dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch den
Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur
Gebührenzahlung.
Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines
jeden Monats, an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei
Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen,
insbesondere bei Auszug, sind, nach Verrechnung evtl. aufgetretener Schäden oder anderer
noch offener Forderungen, auszugleichen.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Benutzer der Unterkünfte.
(2) Ehe‐ sowie Lebenspartner und deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten
vor dieser Satzung als Haushaltsgemeinschaft und haften für die von Ihnen zu entrichtenden
Gebühren als Gesamtschuldner.
(3) Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahres treten im auf die Vollendung folgenden Monat
aus der Haushaltsgemeinschaft aus und begründen eine eigenschuldnerische
Gebührenschuld gem. § 4 dieser Satzung.
§ 6 Zuweisung
(1) Die Zuweisung von Personen erfolgt durch schriftliche Zuweisungsverfügung des
Bürgermeisters. Spätestens bei erstmaliger Aufnahme in eine Unterkunft erhält der
Bewohner
a. die Zuweisungsverfügung, in der die unterzubringenden Personen und die
Unterkunft bezeichnet sind,
b. einen Abdruck der Benutzungs‐/Hausordnung der Unterkunft,
c. den Schlüssel zur Unterkunft.
(2) Der Bewohner hat die Unterkunft fristgerecht zu räumen, wenn die Zuweisung widerrufen
wird. Die Räumung der Unterkunft hat unverzüglich zu erfolgen, wenn der Bewohner seinen
Wohnort wechselt. Die Räumung der Unterkunft kann mit den Mitteln des
Verwaltungszwangs nach Vorgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchgesetzt
werden. Der Bewohner ist verpflichtet, die Kosten der zwangsweisen Räumung zu tragen.
§ 7 Wohnungsübergabe/‐abnahme
(1) Der zuständige Hausmeister überprüft bei Ein‐ und Auszug aus einer Unterkunft den Zustand
der Wohnungseinrichtung. Hierbei festgestellte Schäden werden dem verursachenden
Bewohner in Rechnung gestellt.
(2) Für ausgehändigte, aber nicht zurückgegebene oder verlorene Schlüssel wird ein
Kostenersatz in Höhe von 10 € je Schlüssel vereinnahmt. Sollten Tatsachen bekannt werden,
dass durch den Verlust des Schlüssels eine Gefahr für die weiteren Bewohner der Unterkunft
entsteht, so sind die gesamten, mit dem Austausch der Schließanlage verbundenen Kosten
von dem verursachenden Bewohner zu tragen.
(3) Wird dem ausziehenden Bewohner eine Frist zur Instandsetzung der von ihm verursachten
Mängel gesetzt, so sind die Benutzungsgebühren gem. § 4 wie folgt weiter von ihm zu
zahlen:
a. wird der Unterkunft trotz der Mängel ein anderer Bewohner zugewiesen, entfällt die
Benutzungsgebührenpflicht,
b. kann der Unterkunft aufgrund der Mängel kein anderer Bewohner zugewiesen
werden, so ist die bisherige Benutzungsgebühr tagegenau in Höhe von 50 % bis zur
Behebung der Mängel zu zahlen.
(4) Werden bei Auszug Haushalts‐ oder Einrichtungsgegenstände zurückgelassen, werden diese
durch den Hausmeister für die Dauer von 2 Wochen eingelagert. Im Anschluss daran können
diese Gegenstände durch die Gemeinde verwertet werden; ein Schadensersatzanspruch
gegen die Gemeinde entsteht nach Ablauf der Frist nicht.
§ 8 Verfahren bei Gebührenselbstzahlern
(1) Bewohner, die keinen oder nur anteiligen Anspruch auf Sozialleistungen haben, zahlen die
gem. Anlage #2 zu dieser Satzung berechneten Gebühren.
(2) Anträge auf Ratenzahlung sollen, aufgrund der aus der Gebührenschuld grundsätzlich
monatlich wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung, abgelehnt werden. Für begründete
Einzelfälle können Ausnahmen hiervon gemacht werden.
§ 9 Regelung bei Beziehern von SGB II Leistungen
(1) Bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen können und die einer
angemieteten Einzelunterkunft zugewiesen wurden, soll auf die Übernahme des
Mietvertrages auf eigenen Namen hingewirkt werden.
(2) Ist eine Übernahme der Wohnung durch den Bewohner rechtlich oder tatsächlich nicht
möglich, soll die Wohnung, sofern dies keine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde,
innerhalb von 6 Monaten geräumt werden. Hierbei sind die Grundsätze der sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit des Bezugs von SGB II Leistungen werden die Gebühren
nach Anlage #2 dieser Satzung berechnet.
§ 10 Kostenersatz bei Beschädigungen
(1) Verstoßen Bewohner gegen ihre Pflichten aus der Hausordnung, insbesondere gegen
Reinhaltungspflichten oder werden Einrichtungsgegenstände zerstört und ist die
verursachende Person nicht nachweislich feststellbar, so sind die Kosten für die
Instandsetzung von sämtlichen zum Zeitpunkt des Schadens der Unterkunft zugewiesenen
Bewohnern zu gleichen Teilen zu tragen.
(2) Werden nach Erlass der Bescheide zur Kostenübernahme Verursacher beweissicher
ermittelt, so können die durch die Gemeinde erhobenen Schadensersatzforderungen nach
Abs. 1 seitens der betroffenen Zahlungspflichtigen in privatrechtlichen Verfahren von der
verursachenden Person zurückgefordert werden.
(3) Die Gemeinde tritt bei Übernahme der Kosten in Vorleistung und erhebt diese von den
betroffenen Bewohnern. Hierbei soll auf Antrag Ratenzahlung gewährt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens‐ oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein‐Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form‐ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den 21.06.2017
Der Bürgermeister
gez. Göbbels
Anlage #1
zur Unterbringungs‐ und Gebührensatzung der Gemeinde Langerwehe
Lagebezeichnung
Kostenstelle
Antoniusstraße 34
31 315 000
52379 Langerwehe
Luchemer Straße 30
31 315 001
52379 Langerwehe
Pochmühlenweg 5
31 315 002
52379 Langerwehe
Wenau 4
31 315 003
52379 Langerwehe
Hülsenbergstr. 2
31 315 004
52379 Langerwehe
Luchemer Str. 32
31 315 005
52379 Langerwehe
Anlage #2:
Gebührensatz der gesamten Kosten der Unterkunft
je qm Wohnfläche (§ 4 Abs. 1) wird eine Gesamtgebühr in Höhe von
17,93 € je qm Wohnfläche je Monat
erhoben.
Die darin enthaltenen Gebühren für Strom errechnen sich aus der Zuordnung zu der
Regelbedarfsstufe:
Regelbedarfsstufe
Gebühr für
Beschreibung
RBS
Strom
1
Alleinstehender erwachsener Leistungsberechtigter
35,01 €
2
erwachsene Leistungsberechtigte , die einen gemeinsamen
31,51 €
Haushalt führen
3
weitere erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen
28,01 €
Haushalt haben
4
Jugendliche 14 bis 17 Jahren
23,05 €
5
Kinder 6 bis 13 Jahre
15,18 €
6
Kinder bis 5 Jahre
8,48 €
Die Aufteilung der Gesamtgebühr erfolgt prozentual:
55 % für Unterbringungsgebühren
45 % für Verbrauchsgebühren, abzgl. der Gebühr für Strom