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Antrag (Anlage 3)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
84 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
24.05.11, 06:20
Aktualisiert
19.05.12, 06:28
Antrag (Anlage 3) Antrag (Anlage 3) Antrag (Anlage 3)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage 573/2010 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Eigenbetriebe fortgeführt oder aufgelöst und wieder in den Kernhaushalt integriert werden, müssen auch die bilanziellen Auswirkungen dieser Entscheidung berücksichtigt werden. Der Rat hat beschlossen, dass die Verwaltung die von der Gemeindeprüfungsanstalt geforderte Neubewertung der Eigenbetriebe umsetzt. Diese Neubewertung ist auf Basis eines Substanzwert- bzw. ggf. eines Ertragswert-Verfahrens vorzunehmen. Auch im Hinblick auf den Gesamtabschluss kommt die Kommune nicht umhin, die stillen Reserven und Lasten ihrer Beteiligungen aufzudecken (siehe hierzu auch die Ergebnisse zum Pilotprojekt „Gesamtabschluss“, initiiert vom Innenministerium NRW). Im Folgenden werden die beiden Möglichkeiten 1) Fortführung der Eigenbetriebe und 2) Rückführung der Eigenbetriebe auf ihre bilanziellen Auswirkungen hin überprüft. Des Weiteren werden die Auswirkungen auf den Ergebnisplan bzw. die Ergebnisrechnung dargestellt. Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Neubewertungsprojekte für die drei Eigenbetriebe noch nicht abgeschlossen sind, so dass zurzeit die Darstellung der Auswirkungen auf die Bilanz bzw. die Ergebnisrechnung noch nicht mit exakten Werten möglich ist. Fall 1: Fortführung der Eigenbetriebe Derzeit ist der Wert der Eigenbetriebe in der städtischen Bilanz als Sondervermögen im Bereich des Finanz-Anlagevermögens auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Sollte es bei einer Fortführung der Eigenbetriebe bleiben, würde sich daran auch nichts ändern. Die durch die Neubewertung aufgedeckten stillen Reserven1 in den Eigenbetrieben führen zwangsläufig zu einem höheren Wert der Eigenbetriebe und somit auch zu einem höheren Eigenkapital in der städtischen Bilanz. Eine Finanzanlage unterliegt keiner planmäßigen Abschreibung, da deren Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist. Nach § 35 Abs. 5 der GemHVO sind „außerplanmäßige Abschreibungen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen. Sie können bei 1 Wie oben angeführt kann derzeit noch keine Aussage über die Höhe der stillen Reserven getroffen werden. 1 Finanzanlagen vorgenommen werden, um diese mit den niedrigeren Werten anzusetzen, der diesen am Abschluss-Stichtag beizulegen ist.“ Die Handreichungen des Innenministeriums NRW zur GemHVO NRW stellen den sog. Niederstwerttest, d. h. die Untersuchung, ob eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, in das Ermessen der Gemeinde. D. h. die Gemeinde hat jedes Jahr zu untersuchen, ob eine Wertminderung eingetreten ist. Ob diese Wertminderung zu einer Abschreibung führt, hängt davon ab, ob die Gemeinde von einer dauerhaften Wertminderung ausgeht. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine dauerhafte Wertminderung bei den Eigenbetrieben nicht eintritt, wenn die Substanz der Gebäude, Straßen, etc. sachgerecht gepflegt und auch reinvestiert wird. Durch die für den Niederstwerttest weiterhin zulässige Indizierung steigt der Substanzwert bzw. gleicht die Baupreissteigerung die Wertminderung durch Alter aus. Folge: Bei einer Beibehaltung der Eigenbetriebe könnten sich durch die Neubewertung und einer damit zusammenhängenden möglichen Aufdeckung von stillen Reserven höhere Werte für die städtischen Sondervermögen (Eigenbetriebe) ergeben – auszuweisen unter dem Bilanzposten „Finanzanlagevermögen“ auf der Aktivseite der städtischen Bilanz. Diese höheren Werte würden in der Folge auch zu einem höheren Eigenkapital („Allgemeine Rücklage“) in der städtischen Bilanz führen. Vorteilhaft würde sich außerdem auswirken, dass Finanzanlagen nicht planmäßig abgeschrieben werden, so dass sich das höhere Eigenkapital in der städtischen Bilanz nicht durch planmäßige höhere Abschreibungen verbraucht. Dieser Vorteil ist umso größer, je höher der Wert der aufgedeckten stillen Reserven ist. Fall 2: Rückführung der Eigenbetriebe Bei einer Auflösung der Eigenbetriebe und Rückführung der Vermögensgegenstände in die städtische Bilanz würde sich unter der Voraussetzung der Aufdeckung stiller Reserven zwar zum einen auch ein höheres Eigenkapital („Allgemeine Rücklage“) in der städtischen Bilanz ergeben, aber der städtische Haushalt würde nun auch mit den höheren Abschreibungen belastet, die sich aufgrund der höheren Werte ergeben. Das heißt, das zusätzliche Eigenkapital würde durch die höheren Abschreibungen wieder aufgezehrt. 2 Fazit: Mit Blick auf den Haushalt und hier insbesondere auf den Ergebnisplan bzw. die Ergebnisrechung ist festzustellen, dass sich eine Fortführung der Eigenbetriebe insbesondere dann vorteilhaft auswirkt, wenn hohe stille Reserven bei der Neubewertung aufgedeckt werden, da hierdurch ein höheres Eigenkapital („Allgemeine Rücklage“) generiert wird, das nicht durch planmäßige Abschreibungen wieder aufgezehrt wird. Da aber derzeit die Neubewertungsprojekte noch nicht abgeschlossen sind, wird vorgeschlagen, vor einer endgültigen Entscheidung über den Fortbestand oder die Rückführung der Eigenbetriebe den Abschluss dieser Projekte abzuwarten, um nach Abwägung aller Vor- und Nachteile die für die Stadt Erftstadt sinnvollste Lösung umzusetzen. 3