Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
943 kB
Datum
02.02.2017
Erstellt
24.01.17, 18:06
Aktualisiert
24.01.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Inhaltsverzeichnis
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem.
§ 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
1
Ö1 ....................................................................................................................................................... 1
1.1
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 1
1.1.a Flächen B und C ............................................................................................................................ 1
1.1.b Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung ................................... 1
1.1.c Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen .................. 2
1.1.d Denkmalschutz .............................................................................................................................. 4
1.1.e Artenschutz .................................................................................................................................... 4
1.1.f NATO-Leitung ................................................................................................................................ 5
1.1.g Verzicht auf die Flächen B und C / Verspargelung......................................................................... 5
2
Ö2 ....................................................................................................................................................... 6
2.1
Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 6
2.1.a Orts- und Landschaftsbild .............................................................................................................. 6
2.1.b Schall ............................................................................................................................................. 7
2.1.c NATO-Leitung ................................................................................................................................ 8
2.1.d Landschaftsbild / Denkmalschutz ................................................................................................... 8
2.1.e Verzicht auf die Flächen B und C / Alternative Energiequellen ...................................................... 8
3
Ö3 ....................................................................................................................................................... 9
3.1
Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 9
3.1.a Vorbelastung .................................................................................................................................. 9
3.1.b Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 10
3.1.c Kostenumlegung .......................................................................................................................... 10
3.1.d Verzicht auf die Fläche A ............................................................................................................. 11
3.2
Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 11
3.2.a Abstände zu Siedlungsbereichen ................................................................................................. 11
3.2.b Schall ........................................................................................................................................... 12
3.2.c Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 13
3.3
Mit Schreiben vom 12.10.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 13
3.3.a Schall ........................................................................................................................................... 13
3.3.b Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 14
4
Ö4 ..................................................................................................................................................... 15
4.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 15
4.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 15
4.1.b Vorwegnahme der Abwägung ...................................................................................................... 16
4.1.c Landschaftsplan ........................................................................................................................... 17
4.1.d Beanspruchung von Fichtenkulturen ............................................................................................ 17
4.1.e Windwurfflächen........................................................................................................................... 18
4.1.f Einnahmequellen ......................................................................................................................... 18
4.1.g Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen ....................................................................... 18
I / VI
Inhaltsverzeichnis
4.1.h Vorbelastungen ............................................................................................................................ 19
4.1.i Schloss Merode ........................................................................................................................... 20
4.1.j Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D ..................................................................................... 20
4.2
Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 21
4.2.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 21
4.2.b Politische Interessen .................................................................................................................... 22
4.2.c Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit .................................................................................... 22
4.2.d Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 23
4.2.e Schloss Merode ........................................................................................................................... 23
4.2.f Stellplätze .................................................................................................................................... 24
4.2.g Anhänge....................................................................................................................................... 25
4.3
Mit Schreiben vom 11.10.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 26
4.3.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 26
4.3.b Politische Interessen .................................................................................................................... 27
4.3.c Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit .................................................................................... 28
4.3.d Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 28
4.3.e Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald........................................................................... 29
5
Ö5 ..................................................................................................................................................... 29
5.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 29
5.1.a Landschaftsbild ............................................................................................................................ 29
5.1.b Alternative Energiequellen ........................................................................................................... 30
5.1.c Landschaftsbild ............................................................................................................................ 30
6
Ö6 ..................................................................................................................................................... 30
6.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 30
6.1.a Landschaftsbild / Alternative Energiequellen ............................................................................... 30
7
Ö7 ..................................................................................................................................................... 31
7.1
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 31
7.1.a Information der Bürgerinnen und Bürger ...................................................................................... 31
7.1.b Information der Investoren ........................................................................................................... 32
7.1.c Denkmalschutz ............................................................................................................................ 33
7.1.d Abstände zu Siedlungsbereichen, Einzelhöfen und Denkmälern ................................................. 33
7.1.e Bundespolitische Vorgaben ......................................................................................................... 34
7.1.f Kosten/Nutzen-Analyse................................................................................................................ 35
7.1.g Beteiligung an den Gewinnen ...................................................................................................... 35
7.1.h Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 35
8
Ö8 ..................................................................................................................................................... 36
8.1
Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 36
8.1.a Flächeneigentum.......................................................................................................................... 36
9
Ö9 ..................................................................................................................................................... 36
9.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 36
9.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 36
II / VI
Inhaltsverzeichnis
9.1.b
9.1.c
9.1.d
9.1.e
9.1.f
10
Bestehende Anlagen .................................................................................................................... 37
Artenschutz .................................................................................................................................. 37
NATO-Leitung .............................................................................................................................. 38
Landespolitische Vorgaben .......................................................................................................... 38
Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 38
Ö10 ................................................................................................................................................... 39
10.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 39
10.1.a Beanspruchung von Wald / Artenschutz ...................................................................................... 39
10.1.b Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 39
10.1.c Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen ...................................................................... 40
10.1.d Denkmalschutz ............................................................................................................................ 40
10.1.e Wirtschaftlichkeit / Landschaftsbild .............................................................................................. 40
10.1.f NATO-Leitung .............................................................................................................................. 41
11
Ö11 ................................................................................................................................................... 41
11.1 Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 41
11.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 41
12
Ö12 ................................................................................................................................................... 42
12.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 42
12.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 42
12.1.b Vorbelastungen ............................................................................................................................ 42
12.1.c Landschaftsbild ............................................................................................................................ 43
12.1.d Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 43
12.1.e Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen ............................................................................. 43
13
Ö13 ................................................................................................................................................... 44
13.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 44
13.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 44
14
Ö14 ................................................................................................................................................... 45
14.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 45
14.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 45
14.1.b Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 45
14.1.c TA-Lärm ....................................................................................................................................... 45
14.1.d NATO-Leitung .............................................................................................................................. 46
14.1.e Artenschutz .................................................................................................................................. 46
14.1.f Zusammenfassung....................................................................................................................... 46
14.1.g Wertminderungen......................................................................................................................... 47
15
Ö15 ................................................................................................................................................... 47
15.1 Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 47
15.1.a NATO-Leitung .............................................................................................................................. 47
15.1.b Mergellöcher ................................................................................................................................ 48
15.1.c Denkmalschutz ............................................................................................................................ 48
III / VI
Inhaltsverzeichnis
15.1.d
15.1.e
15.1.f
15.1.g
15.1.h
16
Artenschutz .................................................................................................................................. 49
Schall ........................................................................................................................................... 49
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 50
Errichtung von Einzelanlagen ...................................................................................................... 50
Naherholung ................................................................................................................................ 51
Ö16 ................................................................................................................................................... 51
16.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 51
16.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung ..................................... 51
16.1.b Landschaftsbild ............................................................................................................................ 52
16.1.c Artenschutz .................................................................................................................................. 52
16.1.d Denkmalschutz / Landschaftsbild ................................................................................................. 52
16.1.e NATO-Leitung .............................................................................................................................. 52
16.1.f Beteiligung an den Gewinnen / Landschaftsbild........................................................................... 53
16.1.g Verspargelung .............................................................................................................................. 53
16.1.h Alternative Energiequellen ........................................................................................................... 53
17
Ö17 ................................................................................................................................................... 54
17.1 Mit Schreiben vom 28.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 54
17.1.a Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen ........................................................................... 54
17.1.b Eignung der bestehenden Konzentrationszone............................................................................ 54
17.1.c Gebietseinstufung nach TA-Lärm................................................................................................. 55
17.1.d Gut Merberich .............................................................................................................................. 56
18
Ö18 ................................................................................................................................................... 56
18.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 56
18.1.a Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen ......................................................................... 56
18.1.b Ausreichende Flächengröße ........................................................................................................ 58
18.1.c Rotor innerhalb der Potentialfläche .............................................................................................. 59
18.1.d Fazit ............................................................................................................................................. 60
19
Ö19 ................................................................................................................................................... 61
19.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 61
19.1.a Standortuntersuchung .................................................................................................................. 61
19.1.b Standortuntersuchung .................................................................................................................. 61
19.1.c Artenschutz in Bezug auf die Fläche B ........................................................................................ 62
19.1.d Artenschutz in Bezug auf die Fläche A ........................................................................................ 62
19.2 Mit Schreiben vom 18.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 64
19.2.a Umfang der Artenschutzuntersuchungen ..................................................................................... 64
19.2.b Fläche D....................................................................................................................................... 66
19.2.c Fläche A ....................................................................................................................................... 67
19.2.d Fledermäuse ................................................................................................................................ 68
19.2.e Turmfalke, Mäusebussard und Rotmilan...................................................................................... 72
19.2.f Vögel der Feldflur: Grauammer, Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche .................................................... 73
19.2.g Rastvögel: Kiebitz und Wiesenpieper........................................................................................... 75
IV / VI
Inhaltsverzeichnis
19.2.h
19.2.i
19.2.j
19.2.k
20
Kraniche ....................................................................................................................................... 75
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ ................................................................. 76
Kompensation .............................................................................................................................. 77
Ausweichräume............................................................................................................................ 78
Ö20 ................................................................................................................................................... 78
20.1 Mit 1. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ........................................................... 78
20.1.a Realisierbarkeit der Fläche A ....................................................................................................... 78
20.1.b Anschließendes Bauleitplanverfahren .......................................................................................... 80
20.2 Mit 2. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ........................................................... 80
20.2.a Realisierbarkeit der Fläche B ....................................................................................................... 80
20.2.b Anschließendes Bauleitplanverfahren .......................................................................................... 81
20.3 Mit 3. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ........................................................... 81
20.3.a Realisierbarkeit der Fläche C ....................................................................................................... 81
21
Ö21 ................................................................................................................................................... 83
21.1 Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 83
21.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 83
21.1.b Realisierbarkeit von Flächen im Wald .......................................................................................... 83
21.1.c Realisierbarkeit der Fläche A ....................................................................................................... 85
21.1.d Realisierbarkeit der Fläche B ....................................................................................................... 86
21.1.e Verspargelung .............................................................................................................................. 86
21.1.f Substanzieller Raum .................................................................................................................... 87
21.1.g Windhöffigkeit .............................................................................................................................. 88
21.1.h Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 88
21.2 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 89
21.2.a Interkommunale Gewerbegebietsplanung.................................................................................... 89
21.2.b Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 90
21.3 Mit Schreiben vom 06.10.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 91
21.3.a Verweis auf vorherige Stellungnahme.......................................................................................... 91
21.3.b Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum ........................................................................ 92
21.3.c Wirtschaftlichkeit .......................................................................................................................... 92
21.3.d Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 92
21.3.e Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald........................................................................... 93
22
Ö22 ................................................................................................................................................... 93
22.1 Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 93
22.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 93
23
Ö23 ................................................................................................................................................... 94
23.1 Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 94
23.1.a Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 94
24
Ö24 ................................................................................................................................................... 95
24.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 95
24.1.a Bestehende Konzentrationszone ................................................................................................. 95
V / VI
Inhaltsverzeichnis
24.1.b Gut Merberich .............................................................................................................................. 95
25
Ö25 ................................................................................................................................................... 95
25.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 95
25.1.a Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum ........................................................................ 95
25.1.b Vorbelastung ................................................................................................................................ 96
25.1.c Verzicht auf die Flächen B und C ................................................................................................. 96
25.1.d Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 96
26
Ö26 ................................................................................................................................................... 97
26.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 97
26.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 97
27
Ö27 ................................................................................................................................................... 97
27.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 97
27.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 97
27.1.b Denkmalschutz ............................................................................................................................ 97
27.1.c Zu NATO-Leitung ......................................................................................................................... 98
28
Ö28 ................................................................................................................................................... 98
28.1 Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 98
28.1.a Beanspruchung von Wald ............................................................................................................ 98
28.1.b Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit .................................................................................... 99
VI / VI
Flächen B und C
1.1.a
Der Schutzabstand/Mindestabstand zum anwohnenden Bürger, soll lt. Vorliegenden Musterurteilen die dreifache Anlagenhöhe nicht
Grundlage der Planung des Ing. Büros VDH, ist
eine Referenzanlage E 82 mit einer Gesamthöhe von 150,00 m.
In der Rechtsprechung ist dieser Schutzabstand/Mindestabstand klar definiert. Es geht
hier um die "optische Bedrängungsweise" oder
auch eine "erdrückende Wirkung" der Anlagen
auf den betroffenen Anwohner. (OVG-Urteil aus
2006)
Zur Schaffung der Vorrangflächen, plant die
Gemeinde generell mit einem Schutzabstand =
Mindestabstand von 500 m zu Einzelhöfen bzw.
von 800 m zu Siedlungen.
Die Einzelfallbewertung kann jedoch erst erfolgen,
wenn die konkreten Standorte der Anlagen innerhalb
Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW 8 A
3726/05 vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der
Gesamthöhe der Anlage entspricht, in der Regel zu
dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer
als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist
in der Regel von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine fixen
Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter
Einbeziehung aller relevanten Faktoren erfolgen.
Der Schutzabstand/Mindestabstand ist gesetzlich
nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung
nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht,
ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung
1. Schutzabstand/Mindestabstand
1.1.b
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
1.1
Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Fakten,
möchte ich Sie bitten, die bisherigen Planungen
Ihrer Fachabteilungen zu überprüfen und ggf.
die Abteilungen aufzufordern, Änderungen vorzunehmen, bzw. die Flächen "B" und "C" komplett als Vorranggebiete entfallen zu lassen.
Ö1
Abwägungsvorschlag
1
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bezüglich der Abstände zu
Siedlungsbereichen
und
Einzelhöfen/Erdrückende Wirkung nicht zu folgen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der
Standortuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
1 / 99
Abstimmungsergebnis
Wenn man sich in einer sog. Schutzentfernung
von 500 m zu einer nur 185,50 m hohen WKA
befindet, ist die Wirkung mehr als erdrückend.
(Kann in Echtz getestet werden.) Eine Immobi-
Gesetzlich festgesetzte Mindestabstände existieren
nicht. Die Festlegung des vorsorglichen Schutzabstandes obliegt der kommunalen Planungshoheit.
Der Schutzabstand zu Siedlungen wird in Abstimmung mit der Gemeinde Langerwehe auf 800 m
festgesetzt. Der Abstand überschreitet das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage somit deutlich. Der
Schutzabstand zu Einzelhöfen wird auf 500 m festgesetzt. Einzelhöfe haben aufgrund der Lage im
Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als
Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Wertminderungen
Um den Bürger ausreichend zu schützen, muss
der Schutzabstand/ Mindestabstand vorsorglich
mindestens auf 598,50 m erhöht werden. Da es
sich hier eindeutig um einen Planungsfehler
handelt, ist dieser umgehend zu korrigieren.
1.1.c
Die Festlegung des vorsorglichen Schutzabstandes
obliegt der kommunalen Planungshoheit. In der
Standortuntersuchung wird in Abstimmung mit der
Gemeinde ein Abstand von 800 m zu Siedlungen
und 500 m zu Einzelhöfen als Tabukriterium festgesetzt. Die Außengrenze der empfohlenen Konzentrationszonen liegt folglich mindestens 800 m von Siedlungen und 500 m von Einzelhöfen entfernt. Der
tatsächliche Abstand zwischen der einzelnen Anlage
und der nächstgelegenen Wohnbebauung ergibt
sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten
Standorten der Anlagen. Der tatsächliche Abstand
unterschreitet an keinem Standort innerhalb der
empfohlenen Zone 500 bzw. 800 m, er kann im Einzelfall aufgrund der Lage innerhalb der Konzentrationszone sogar höher sein. Eine erdrückende Wirkung ist auch bei Anlagen mit einer Gesamthöhe
von ca. 200 m nicht zu erwarten, wird aber einzelfallbezogen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bewertet.
der empfohlenen Konzentrationszonen festgesetzt
wurden.
unterschreiten.
Z. Zt. planen REA bzw. STAWAG tatsächlich
Windkraftanlagen vom Typ E 101, mit einer
Nabenhöhe von 149,00 m und einem Rotordurchmesser von 101 m. Das ergibt eine Gesamthöhe von 199,50 m. (siehe hierzu Anlage
A 4 u. A5)
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bezüglich Erhöhung der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
2 / 99
Abstimmungsergebnis
Die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger
sollte allerdings im Vordergrund stehen!
Die bloße Wertminderung von Immobilien, sollte
diese eintreten, ist kein abwägungsrelevanter Belang. Im Übrigen sind Windenergieanlagen, ob planungsrechtlich gesichert oder nicht, in ihrer Ansied-
Die bedrängende Wirkung ist einzelfallbezogen zu
bewerten. Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung
einer Windenergieanlage reicht gemäß der Rechtsprechung für eine bedrängende Wirkung nicht aus
(vgl. bspw. OVG Münster 8 A 2042/06 vom
17.01.07; OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom 04.05.10;
VGH Hessen 9 B 1674/13 vom 26.09.13). Es besteht kein Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. Aufgrund der in der Standortuntersuchung gewählten Abstände ist eine erdrückende Wirkung nicht zu erwarten, wird jedoch im
Rahmen des Bebauungsplanes und des späteren
Genehmigungsverfahrens einzelfallbezogen bewertet.
Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit
empfohlene Abstand von 600 m wurde nach Willen
des Entscheidungsträgers freiwillig auf 800 m erhöht, um den Bedenken und Sorgen der Bürger
Rechnung zu tragen. Die „Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich
einen Abstand von 450 m. Auch dieser Wert wurde
freiwillig auf 500 m erhöht.
Siedlungsbereiche. Die „Potentialstudie Erneuerbare
Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ des LANUV
NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m. Der in der vorliegenden
Standortuntersuchung gewählte Abstand überschreitet den in der Potentialstudie empfohlenen Abstand
folglich.
lie in dieser Position ist nicht mehr verkäuflich,
evtl. nur mit erheblichen finanziellen Verlusten.
Eine Reduzierung des Schutzabstandes bietet
die Möglichkeit zur Schaffung von Vorrangflächen.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Denkmalschutz
Artenschutz
Dieser dient auch zum Schutz von Fledermäusen. Es ist davon auszugehen, dass dort, wie in
der LANUV-Kartierung für das Messtischblatt
5103 dargestellt, Breitflügelfledermäuse, Grosser Abendsegler und Zwergfledermäuse vor-
Im Bovenberger Wald, unmittelbar angrenzend
an Fläche C, befindet sich der geschützte
Landschaftsbestandteil "Ostteil Bovenberger
Wald mit Ruine".
3. Naturschutz
1.1.e
Auch das EU-Parlament will u. wird im Bezug
auf WKAs, dem Denkmalschutz höheren Wert
einräumen. (siehe hierzu Anlage A 9)
Eine Beeinträchtigung des Baudenkmales ist
aufgrund der Sichtbeziehung zu den geplanten
WKAs mit Sicherheit gegeben. Der immens
hohe Wert für die Erholung des Menschen in
der Landschaft wird durch die Planung gefährdet
Die nach Südwesten ansteigende Fläche ist
durch ihre Lage insbesondere aus Richtung
Nord-Ost gut einsehbar.
Angrenzend an die Flächen "B" und "C" befindet sich das Baudenkmal "Burg Holzheim".
2. Denkmalschutz
1.1.d
Stellungnahmen
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Ein Mindestabstand zu Denkmälern ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern muss einzelfallbezogen ermittelt werden.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
lung auf den Außenbereich beschränkt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
NATO-Leitung
Nach Abzug des Schutzstreifens der NATO-Leitung
ist die Fläche B nicht mehr zur Bildung einer Konzentrationszone für die Windkraft geeignet. Sie wird
nicht zur Ausweisung empfohlen.
Abwägungsvorschlag
Um einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken, sollen auf Hinweis der Landesre-
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
Verzicht auf die Flächen B und C / Verspargelung
Schlussbetrachtung
1.1.g
Bei der tatsächlichen, aus wirtschaftlichem
Gründen geplanten, höheren Anlage H =
199,50 m, erhöht sich die Gesamtbreite des
Schutzstreifens auf 420,00 m.
Der für eine Planung bzw. Bebauung nicht zu
nutzende Schutzstreifen hat dementsprechend
eine Breite von 390,00 m.
Für die gewählte Referenzanlage ergibt sich
somit ein Sicherheitsabstand von ca. 195,00 m
rechts und links der Rohrleitung.
Der einzuhaltende Schutzabstand zu dieser
Leitung ist nach der Ihnen vorliegenden Stellungnahme der zuständigen Dienststelle =
Nabenhöhe + 0 ,5 x Rotordurchmesser + 5,00
m + 0,5 x AD Rohr.
Die Fläche "B" wird von einer Natoleitung
durchzogen. Die Leitung führt Kerosin.
4. NATO-Leitung
1.1.f
Aus diesem Grund ist hier ein Puffer von
300,00 m einzuhalten. (siehe hierzu Anlage A
10)
kommen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Orts- und Landschaftsbild
2.1.a
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
2.1
Vorranggebiete für Windkraftanlagen, insb. Die
Flächen B und C
Ö2
Der Begriff Verspargelung geht von einer Vielzahl
von Einzelanlagen aus, bei denen eine Konzentrationswirkung nicht gegeben ist. Eine Konzentrationswirkung ist bei Windparks mit drei oder mehr Anlagen regelmäßig gegeben, kann jedoch auch bei
Windparks mit weniger als drei Anlagen vorliegen,
da benachbarte Konzentrationszonen in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.
2
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich möchte
Sie bitten, aufgrund der vorliegenden Fakten,
die Flächen "B" und "C“ als Vorranggebiete für
die weitere Planung aufzugeben.
Auf die Fläche "C", mit eine Größe von nur 2,8
ha, trifft das vorgesagte logischerweise umso
mehr zu.
Es kann eine Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden, unter Umständen auch
zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und würde zu einer "Verspargelung" der
Landschaft führen"
"Im Westen des Gemeindegebietes liegt die mit
ca. 6,66 ha zweitgrößte Potentialfläche, die
Fläche "B".
Große Flächen, auf denen mindestens drei Anlagen
(Windpark) errichtet werden können, sind prinzipiell
zu bevorzugen. Kleinere Flächen, auf denen nur
eine oder zwei Anlagen errichtet werden können,
sind jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Stand-
ist.
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
gierung grundsätzlich nur Windkonzentrationsflächen mit einer gewissen Mindestgröße Berücksichtigung finden.
Die Mindestgröße wird "mindestens durch die
für 3 Anlagen benötigte Fläche" definiert. Das
Ing. Büro VDH schließt auf Seite 38 der
Standortuntersuchung (Stand 03.2014) mit
folgender Empfehlung:
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
•
2.1.b
Die geplante Bauflächen B und C liegen westlich vom Dorf und viel niedriger in der Landschaft als die Häuser im
Dorf. Der Wind von den geplanten Flächen im Westen weht also immer in
Richtung Dorf, und dadurch wird der
Lärm von der Windkraftanlage ungebremst auf uns Bewohner zukommen 24 Stunden am Tag. Die vorgesehenen
Abstandsflächen sind also auch unzumutbar.
Schall
Das ganze Dorf wird, wegen die Höhenunterschiede zwischen Dorf und die
vorgeschlagene Baufläche, einen direkten Blick zu den Rädern von Windrädern auf dem Gelände haben. Das ist
Verschmutzung von unserem visuellen
Umfeld.
Die Belange des Lärmschutzes sprechen auf der
Ebene der Standortuntersuchung jedoch weder bei
Fläche B noch bei Fläche C gegen eine Ausweisung. Bei der Bemessung der dem Vorsorgegrundsatz dienenden weichen Tabuzonen kann auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden (vgl.
Windenergieerlass NRW 2015, 8.2.1). Für Windenergieanlagen ist die TA Lärm die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die Immissionsrichtwerte enthält. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm
können bei einem Mindestabstand von 600 m zu
Siedlungsbereichen in der Regel eingehalten werden. Eine detaillierte Prüfung erfolgt Einzelfallbezogen im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Technische Maßnahmen zum Lärmschutz sind auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bezüglich des Schalls nicht zu
folgen.
ortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Zu der von Ihnen geplanten Windkraftanlagen
habe ich folgende Einwände:
•
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Abwägungsvorschlag
Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020
auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine
Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering)
und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. Andere
Möglichkeiten der regenerativen Energieerzeugung
wie beispielsweise Solarenergie, Biomasse oder
Geothermie tragen nicht zur Zielerreichung bei.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Verzicht auf die Flächen B und C / Alternative Energiequellen
Der Tal ist beliebt für seine Ruhe und
landschaftliche Schönheit, das reiche
Tierleben und das Baudenkmal "Burg
Holzheim". Eine Windkraftanlage würde
der ganze hoch geschätzte Talcharakter wesentlich zerstören.
Landschaftsbild / Denkmalschutz
Durch die Fläche B führt Nato eine Leitung Kerosin. Hier sind besondere
Schutzabstände einzuhalten.
NATO-Leitung
Ich bitte Sie, die Beiden Flächen B und C aufzugeben und geeignetere Gebiete für Windenergie zu finden. Weiterhin möchte ich Sie
bitten über andere Möglichkeiten in unsere
Gemeinde nachzudenken, wie z.B. Sonnenenergie, Biomasse oder Erdwärme.
2.1.e
•
2.1.d
•
2.1.c
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist und empfiehlt dem Rat die Anregung
bzgl. alternativer Energiequellen teilweise zu berücksichtigen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bzgl. des Landschaftsbildes und
des Denkmalschutzes durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits
berücksichtigt ist.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Vorbelastung
3.1.a
Weitere Windkraftanlagen würden die Schallbelastung und die erdrückende Wirkung erhöhen.
Die Bewohner aus Luchem haben bereits jetzt
mit den vorhandenen Windanlagen in Düren
Echtz, der Autobahn und dem kommenden
Gewerbegebiet einen erheblichen Anteil für die
Allgemeinheit abgegeben.
Zu erdrückende Wirkung: vgl. 1.1.b und 1.1.c
Die sechs Windenergieanlagen im angrenzenden
Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen dieser
Prognose als Vorbelastung berücksichtigt. Gemäß
der Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies ist die Realisierung von Windenergieanlagen auf der Fläche A unter Einsatz
schallmindernder Maßnahmen umsetzbar. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten.
Eine schalltechnische Immissionsprognose, die
überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den
Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften
eingehalten werden, wurde vom schalltechnischen
Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Schalltechnisches
Ingenieurbüro Pies: Immissionsprognose zu den
Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im
Bereich
Langerwehe.
Boppard-Buchholz,
30.10.2015).
Im Sinne des Eingriffsvermeidungsgebotes wird es
als sinnvoll erachtet, Windenergieanlagen an vorbelasteten Standorten zu bündeln, um somit bisher
unvorbelastete Standorte zu schonen. Der Windenergieerlass NRW vom 04.11.2015 empfiehlt mit
der Nummer 4.3.6 diese Vorgehensweise.
Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
3.1
Als Bürger der Gemeinde Langerwehe und
wohnhaft in Luchem sind wir besonders durch
die Planung betroffen und möchten hiermit
unsere Stellungnahme zur Fläche A abgeben:
Ö3
Abwägungsvorschlag
3
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Vorbelastung nicht
zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Wirtschaftlichkeit
Kostenumlegung
Des weiteren können wir nicht verstehen, wieso
die Gemeinde gleichzeitig ein Gewerbegebiet
und Windkraftanlagen am gleichen Standort
plant. Werden hier nicht unnötige Gutachten auf
Kosten des Steuerzahlers in Auftrag gegeben?
3.1.c
Da wir erfahren haben, dass die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen an diesem Standort nicht
gegeben sein soll, können wir nicht nachvollziehen, wieso diese Flächen weiter geplant
werden.
3.1.b
Stellungnahmen
Die für die vorliegende Planung erforderlichen Gutachten werden vom Vorhabenträger finanziert. Ein
städtebaulicher Rahmenvertrag, der Aussagen zur
Kostentragung enthält, wird zwischen der Gemeinde
Langerwehe und dem Vorhabenträger geschlossen.
Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe können
die geplanten Windkraftkonzentrationszonen und
mögliche Gewerbegebietsplanungen miteinander
vereinbart werden. Es bestehen planerische Möglichkeiten, z.B. die Reglementierung der in einem
Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen, die eine
parallele Umsetzung beider Vorhaben ermöglichen.
Gemäß den derzeit vorliegenden Entwürfen für die
Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz
sollen die Subventionen für die Windenergie erheblich reduziert werden. Die Vorhabenträger beabsichtigen, die Pläne für die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Potentialfläche A dennoch
weiter zu verfolgen. Demnach ist davon auszugehen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist.
Es gibt bereits Interessenten, die eine Errichtung
von Windenergieanlagen auf den zur Ausweisung
empfohlenen Flächen anstreben. Aufgrund dessen
ist von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen
an diesen Standorten auszugehen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Kostenumlegung
nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Wirtschaftlichkeit
nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Verzicht auf die Fläche A
Das Schutzgut Mensch wurde in den Abwägungen nur ungenügend berücksichtigt. Obwohl
in anderen Gemeinden in der Region bei Planungen die Abstandsflächen zur Bebauung
vergrößert werden, wurden hier die Pufferzonen
zu Luchem reduziert. Laut Aussage des Bür-
Der gemäß Windenergie-Atlas angesetzte und somit
empfohlene Abstand von 600 m wurde nach Willen
des Entscheidungsträgers freiwillig auf 800 m erhöht. Innerhalb der Standortuntersuchung wurde
dieser Abstand einheitlich zu allen Siedlungsbereichen, also auch zu der Ortslage Luchem angesetzt.
Eine Reduzierung oder Ungleichbehandlung erfolgte
somit nicht.
Abstände zu Siedlungsbereichen
3.2.a
als Bewohner von Luchem möchte ich hiermit
im Namen meiner Familie sowie im Namen
einiger Nachbarn unsere Bedenken und unsere
Betroffenheit im Zusammenhang mit der Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens vortragen.
Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage)
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden Abstände von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m
zu Einzelhöfen als Tabubereiche definiert. Bei den
zur Ausweisung empfohlenen Flächen handelt es
sich folglich um unbesiedelte Flächen. Andere Flächen, die sich weiter von Siedlungsbereichen entfernt befinden als die Fläche A und nicht aufgrund
anderer Tabukriterien ausgeschlossen werden müssen, existieren in der Gemeinde Langerwehe nicht.
Die Standortuntersuchung ermittelt alle Flächen im
Gemeindegebiet, die für die Windenergienutzung
geeignet sind. Die Flächen, die sich besonders eignen, werden zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen.
Abwägungsvorschlag
3.2
Hiermit beantragen wir, die Fläche A nicht auszuweisen und alternativ in unbesiedelteren
Bereichen der Gemeinde Langerwehe nach
Flächen zu suchen.
3.1.d
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Abstände zu Siedlungsbereichen nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Verzichts auf Fläche A nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Schall
Die Belästigungen durch den jetzigen Windpark
von Echtz sind schon ausreichend genug. Wir
sehen die Schallstudien zur Offenlage sehr
skeptisch an, da diese für das ebenfalls in Planung befindliche Gewerbegebiet und für die
drei Windanlagen große betriebliche Einschränkungen vorsehen. Unsere berechtigte
Sorge besteht darin, dass diese analytisch ermittelten Einschränkungen in der Praxis bei
Umsetzung der Vorhaben nicht eingehalten
werden können, mit der Folge von größeren
Belästigungen über das zumutbare Maß hinaus
für die Ortschaft Luchem und ihre Bürger. Weitere Schalldrosselungen wären zur Einhaltung
der Grenzwerte die Folge, mit gravierenden
Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der
Anlagen. Die Energiewende ist sowohl politisch
als auch von uns gewollt, es ist aber nicht zumutbar, dass auf Grund der deutschen Subventionspolitik mit Steuermitteln auch Standorte
gefördert werden müssen, die wirtschaftlich
fragwürdig sind.
3.2.b
(http://www1.wdr.de/studio/aachen/themendestages/windkraftlangerwehe101.html) Sind wir
denn Bürger zweiter Wahl in Gemeinde Langerwehe? Das kann es nicht sein!
germeisters sind diese reduzierten Abstände
uns, aber nicht den Pierer Bürgern zumutbar.
Stellungnahmen
Zu Wirtschaftlichkeit vgl. Nr. 3.1.b
Derzeit liegen keine Hinweise vor, die zu der Annahme führen würden, dass schallreduzierende
Maßnahmen erforderlich werden, die über das in
dem Gutachten formulierte Maß hinausgehen. Die
Umsetzung der schallreduzierenden Maßnahmen
erfolgt in dem Genehmigungsverfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Überwachung
der Einhaltung der Maßnahmen obliegt dem Kreis
Düren als zuständige Kontrollbehörde.
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist
auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Schalls nicht zu
folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Abwägungsvorschlag
Zu Wirtschaftlichkeit vgl. Nr. 3.1.b
Die Einhaltung zulässiger Immissionsrichtwerte ist
möglich. Eine diesbezügliche Überwachung liegt im
Zuständigkeitsbereich
des
Kreises
Düren
(vgl. Nr. 3.2.b).
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist
auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Schall
3.3.a
als Bewohner von Luchem möchte ich hiermit
im Namen meiner Familie erneut unsere Bedenken und unsere Betroffenheit im Zusammenhang mit der 2. Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens vortragen. (Siehe Stellungnahme vom 19.02.2016) Das Schutzgut
Mensch wurde in den Abwägungen nicht genügend berücksichtigt. Die Belästigungen durch
den jetzigen Windpark von Echtz sind schon
ausreichend genug. Wir sehen die Schallstu-
Mit Schreiben vom 12.10.2016 (Erneute Offenlage)
3.3
In diesem Sinne beantragen wir, die Fläche A
nicht auszuweisen.
Dieses soll die Haushaltslage der Gemeinde
erheblich verbessern und hunderte neue Arbeitsplätzen in Langerwehe schaffen, was wir
für sehr wünschenswert halten.
Zudem liegen derzeit keine Planungen für eine konkrete Ausgestaltung eines interkommunalen Gewerbegebietes vor. Ob und wann es zur Umsetzung
kommt ist derzeit offen.
Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe können
die geplanten Windkraftkonzentrationszonen und
mögliche interkommunale Gewerbegebietsplanungen miteinander vereinbart werden. Es bestehen
planerische Möglichkeiten, z.B. die Reglementierung
der in einem Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen, die eine parallele Umsetzung beider Vorhaben
ermöglichen.
Interkommunale Gewerbegebietsplanung
Aus der Presse entnehmen wir, dass die angedachte Fläche A im Widerspruch zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen steht.
Als Bürger der Gemeinde Langerwehe können
wir das nicht nachvollziehen, da alle Parteien in
Langerwehe während der letzten Wahl für die
Umsetzung des Gewerbegebietes geworben
haben
(http://www.aachener-nachrichten.de/
lokales/dueren/langerwehe-duell-um-denchefsessel-1.1141251).
3.2.c
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Schalls nicht zu
folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der interkommunalen
Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Abwägungsvorschlag
Zu
interkommunale
vgl. 3.2.c
Interkommunale Gewerbegebietsplanung
Aus der Presse entnehmen wir, dass die angedachte Fläche A im Widerspruch zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen steht.
Als Bürger der Gemeinde Langerwehe können
wir das nicht nachvollziehen, da alle Parteien in
Langerwehe während der letzten Wahl für die
Umsetzung des Gewerbegebietes geworben
haben
(http://www.aachenernachrichten.de/lokales/dueren/langerweheduell-um-den-chefsessel-1.1141351).
Dieses
soll die Haushaltslage der Gemeinde erheblich
verbessern und hunderte neue Arbeitsplätze in
3.3.b
Die Energiewende ist sowohl politisch als auch
von uns gewollt, es ist aber nicht zumutbar,
dass auf Grund der deutschen Subventionspolitik mit Steuermitteln auch Standorte gefördert
werden müssen, die wirtschaftlich fragwürdig
sind.
dien zur Offenlage als sehr skeptisch an, da
diese für das ebenfalls in Planung befindliche
Gewerbegebiet und für die drei Windanlagen
große betriebliche Einschränkungen vorsehen.
Unsere berechtigte Sorge besteht darin, dass
diese analytisch ermittelten Einschränkungen in
der Praxis bei Umsetzung der Vorhaben nicht
eingehalten werden können, mit der Folge von
größeren Belästigungen über das zumutbare
Maß hinaus für die Ortschaft Luchem und Ihre
Bürger. Weitere Schalldrosselungen wären zur
Einhaltung der Grenzwerte die Folge, mit gravierenden Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Anlagen.
Stellungnahmen
Gewerbegebietsplanung:
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der interkommunalen
Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Schon frühzeitig haben wir zudem Gespräche
mit der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister Göbbels geführt, um die "politische" Realisierbarkeit zu klären. Diese Planung wurden
Ihnen am 30.Oktober 2012 und am 24.09.2013
Aufgrund der Standortuntersuchung der Firma
VDH aus dem Jahre 2012, haben wir gemeinsam mit den anderen privaten Waldbauern ein
Windkraftprojekt der Gemeinde Langerwehe
vorgestellt. Als Partner haben wir uns für die
STAWAG entschieden, da diese die grösste
Einbindung der Bevölkerung und der Gemeinde
in dem Projekt ermöglicht.
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflä-
Eine Inanspruchnahme des Waldes wurde aus diesen Gründen in der Standortuntersuchung für die
Gemeinde Langerwehe nicht empfohlen. Die Festlegung weicher Tabukriterien obliegt der kommunalen
Planungshoheit.
Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürfen Waldgebiete
nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht
außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche
Maß beschränkt wird. In dem vorliegenden Fall
konnte nachgewiesen werden, dass der Windkraft
auch außerhalb des Waldes substanzieller Raum
geboten werden kann.
Betroffenheit im Zusammenhang mit den Forstflächen Meroder Wald und der Forstverwaltung
Merode:
Beanspruchung von Wald
4.1.a
Da es sich bei der Gemeinde Langerwehe nicht um
eine waldarme Kommune handelt, sind die Waldflächen nicht generell auszuschließen. Große Teile des
Waldes werden jedoch von anderen Tabubereichen
überlagert und scheiden dementsprechend ohnehin
als Konzentrationszone aus.
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
4.1
Ich, Charles-Louis Prince de Merode, trage
hiermit die Betroffenheit für mich für den Bereich meines Grundeigentumes sowie in Vollmacht für das Grundeigentum meiner Söhne,
Albert-Henri und Charles-Adrien Princes de
Merode, vor.
Ö4
Abwägungsvorschlag
4
Langerwehe schaffen, was wir für sehr wünschenswert
halten.
Im diesem Sinne beantragen wir, die Fläche A
nicht auszuweisen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Wald zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Vorwegnahme der Abwägung
1) In diesem frühen Zeitpunkt der jetzigen Offenlegung wird den Bürgern der Gemeinde
Langerwehe die Abwägung zu anderen Flächen
entnommen.
Ein weiches Tabukriterium besagt, dass Waldflächen bei der Konzentrationsflächenauswahl
außer Acht gelassen werden sollen. Diese Entscheidung können wir aus folgenden Gründen
nicht nachvollziehen:
4.1.b
Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen,
dass die Gemeinde Langerwehe in einem
zweiten Schritt die Forstflächen generell nicht
berücksichtigen möchte (weiche Kriterien) und
derzeit beabsichtigt, die Fläche D (ErbswegMannsweg) im FNP-Verfahren zur Ausweisung
weiterer Windkonzentrationszonen außer Acht
zu lassen.
Weiche Tabukriterien werden von der Gemeinde
festgelegt. Die Gemeinde Langerwehe hat sich aufgrund der in der Standortuntersuchung genannten
Gründe gegen die Inanspruchnahme des Waldes
entschieden. Flächen innerhalb des Waldes werden
folglich nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Möglichkeit zu den empfohlenen Flächen Stellung zu
nehmen, stand der Öffentlichkeit und den Trägern
öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung offen. Die eingegangenen Stellungnah-
chen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen.
im Rahmen von Gemeindeausschusssitzungen
vorgestellt und die Vorzüge (sowohl finanzieller,
in Form von Gewerbesteuereinnahmen, Beteiligungsangeboten und Zugutekommen von Einspeiseerlösanteilen zugunsten der Gemeinde,
als auch regionalplanerischer Art) des Standorts gegenüber Alternativpotentialflächen im
Gemeindegebiet bereits vorgetragen.
Die Standortuntersuchung kam auf insgesamt
sieben Potentialflächen im Gemeindegebiet
Langerwehe. Die Fläche D (ErbswegMannsweg) stellt sich als zweckmäßigste und
aussichtsreichste Potentialfläche dar.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Vorwegnahme der
Abwägung nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Landschaftsplan
Beanspruchung von Fichtenkulturen
3) Der im Krieg zu hundert Prozent zerstörte
Forst Merode enthällt in grossen Teilen angelegte Fichtenkulturen. Der Einbau von Windkraft
in den Fichtenkulturen würde Freiraum für Flora
und Fauna geben.
4.1.d
2) In der Bearbeitung des Landschaftsplan der
Gemeinde Langerwehe wurde in 2013 und
2014 die Notwendigkeit des Gesamtkonzeptes
für den Forst mit der Gemeinde und dem Kreis
Düren besprochen. Die konkreten Projekte zur
Windkraft waren bereits bekannt und in der
Zielsetzung des Landschaftsplanes eingearbeitet. Diese Zielsetzung kann in den grössten
Teilen der Naturschutzgebiete nur mit Ausgleichsmassnahmen erfüllt werden.
4.1.c
Stellungnahmen
Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürfen Waldgebiete
nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht
außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Ein-
Sofern WEA innerhalb des Waldes errichtet würden,
müssten die Anlagenstandorte ggf. so gestaltet werden, dass keine Attraktionen für Windkraftsensible
Arten entstehen würden. Durch ansonsten angelockte, schlaggefährdete Vogelarten wäre ein Eintreten
der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG möglich. Ein Zusammenhang zwischen der Errichtung
von WEA innerhalb von Fichtenbeständen und dem
Entstehen von neuen Lebensräumen für Flora und
Fauna ist demnach nicht erkennbar.
Die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen stellt
kein Ausschlusskriterium für das geplante Vorhaben
dar, da die Errichtung von Windenergieanlagen,
unabhängig von dem geplanten Standort, in jedem
Fall einen Eingriff darstellt, den es auszugleichen
gilt. Die durch die Umsetzung der Planung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wurden in einem
Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt.
Der Landschaftsplan „Langerwehe“ ist gemäß 28a
LG NRW mit Bekanntmachung der Durchführung
des Anzeigeverfahrens am 21.05.2014 in Kraft getreten. Die Zielsetzungen des Landschaftsplanes
werden in der Standortuntersuchung berücksichtigt.
men werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, dass
der Anregung bzgl. der Beanspruchung
von Fichtenkulturen nicht gefolgt wird.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Landschaftsplanes
nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Windwurfflächen
Einnahmequellen
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden Flächen ermittelt, die sich für die Windenergienutzung
eignen. Die möglichen Einnahmen der Eigentümer
der Flächen stellen kein Kriterium einer Standortsuche dar.
Ferner hat der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in
der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die
Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die
Windenergie auszuweisen.
In der Standortuntersuchung werden grundsätzlich
für die Windkraft geeignete Flächen ermittelt. Der
Wald wurde in Abstimmung mit der Gemeinde Langerwehe als weiche Tabuzone festgesetzt. Dementsprechend stellen Waldflächen keine Potentialflächen dar.
griff in den Wald auf das unbedingt erforderliche
Maß beschränkt wird. Eine Unterscheidung zwischen Nadel- und Laubwald wird auf der Ebene der
Raumplanung nicht getroffen.
Abwägungsvorschlag
Weiche Tabuzonen entstehen durch weiche Kriterien, die die Gemeinde selbst festlegt. Durch weiche
Beanspruchung von Wald in anderen Kommunen
6) Einschränkung der Potentiale aufgrund weicher Tabukriterien: Die Waldstandorte nicht zu
4.1.g
5) Durch den 2. Weltkrieg, die Klimaänderungen und das Absenken des Grundwasser müssen die Waldbauer in Langerwehe im Vergleich
mit einem "Standartforst" in Deutschland nach
anderen wirtschaftlichen Einnahmen suchen
um weiter nachhaltig eine Forstwirtschaft im
Respekt der Flora, Fauna und Naherholung zu
betreiben. Die Windkraft bietet hier eine Lösung.
4.1.f
4) Einige mögliche Standpunkte für Windkraft
sind auf Flächen geplant die durch Kalamitäten
(Windbruch und/oder Käfer) bereits abgeholzt
sind. Diese Flächen sind mit sogenannten "Kyrillflächen" gleich zu stellen.
4.1.e
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Einnahmequellen
nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Windwurfflächen
nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
dem
Die Fläche A grenzt unmittelbar an den Bestandswindpark Düren Echtz. Aufgrund der
Schallvorbelastung, die sich aus dem Betrieb
des Bestandswindparks ergibt, ist an den nahegelegenen Siedlungsbereichen der Gemeindegrenze Luchem bereits eine erhebliche Ausnutzung des zulässigen Schallkontingents zu
verzeichnen. Die Folge wäre, dass zusätzliche
WEA auf der Fläche A nachtgedrosselt betrieben werden müssten. Im Falle einer schallbedingten Nachtabschaltung muss gar von einer
Unwirtschaftlichkeit der Potentialfläche ausge-
Zusammenhang mit
Vorbelastungen
Betroffenheit im
Schloss Merode
4.1.h
Zur Bündelung von Vorbelastungen: vgl. 3.1.a
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist
auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Vorbelastungen
nicht zu folgen.
Wald in anderen Kommunen nicht zu
folgen.
Kriterien wird den Kommunen die Möglichkeit gegeben, eine Einschätzung zu treffen, ob der Windkraft
in substantieller Weise Raum verschaffen wurde,
oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen
Tabuzonen angepasst werden muss. Aufgrund der
Umstände des Einzelfalls kann der Windenergie in
der Gemeinde Langerwehe mit den gewählten weichen Kriterien substantiell Raum eingeräumt werden. In anderen Kommunen sind Standorte im Wald
notwendig, um der Windenergie substantiell Raum
zu geben. Die Entscheidung, ob der Wald ein weiches Kriterium darstellt, ist somit im Einzelfall zu
treffen.
berücksichtigen ist ein konkreter Wunsch des
Bauauschusses der Gemeinde und kein Kriterium des Gutachters VDH. In anderen Standortuntersuchungen in vergleichbaren Gebieten hat
VDH (cfr Stadt Monschau (2. Nachtrag Seite
30) von April 2014) Waldstandorte ermöglicht.
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat in der Ratssitzung am 10.12.2014 beschlossen, die Waldflächen nicht als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen.
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Schloss Merode
Der Landschaftsverband Rheinland – Amt für
Denkmalpflege im Rheinland wurde an dem Verfahren beteiligt. Bedenken gegenüber einer Errichtung
von Windenergieanlagen im Sichtfeld des Schloss
Merode wurden nicht vorgetragen.
Das Schloss Merode liegt mehr als 3.000 m Luftlinie
von der zur Ausweisung empfohlenen Fläche A entfernt. Eine Beeinträchtigung des Schlosses ist aufgrund dieses Abstandes nicht zu erwarten. Allein die
Sichtbarkeit der Windenergieanlagen begründet
keine Beeinträchtigung. Gemäß der Rechtsprechung
(OVG Münster 8 A 96/12 vom 12.02.13) schützt das
Denkmalschutzrecht allenfalls den Blick auf das
Denkmal, nicht jedoch den Blick aus dem Denkmal.
Abwägungsvorschlag
Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die
Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011), zumindest aber
wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen und die Fläche A nicht auszuweisen.
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden die
für die Windenergienutzung geeigneten Flächen
ermittelt. Die Eignung ergibt sich aus harten und
weichen Kriterien. Gemeinnützige Ausschüttungen
sind kein abwägungsrelevanter Belang.
Ausweisung einer zusätzlichen Fläche D
In dem Konzept für die Fläche A, im Gegensatz
zum Konzept der Fläche D, sind uns keine gemeinnützige Ausschüttungen bekannt.
4.1.j
Dieser Eingriff in der Sichtachse beeinflusst
direkt die Veranstaltungen im Schloss, die für
den Tourismus und der Naherholung in der
Gemeinde am bedeutesten sind.
Zusätzlich befinden sich die Fläche A nördlich
des Schlosses genau in der wichtigsten
Sichtachse von Süden nach Norden des denkmalgeschützten Schlosses mit Park. Der Prinzip solcher Sichtachsen wurde vom Feldmareschall von Merode um 1700 aufgegriffen und
im 19. Jahrhundert beim neuen Parkdesign
vertieft.
4.1.i
gangen werden. Im Hinblick auf die reduzierten
Einspeisevergütungen, die sich aus der Neuerung des EEG ergeben, muss damit gerechnet
werden, dass die Fläche A zum wirtschaftlichen
Betrieb von WEA nur bedingt geeignet ist.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Ausweisung einer
zusätzlichen Fläche D nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Schloss Merode
nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Die Folge ist, dass durch den Ausschluss unserer Flächen eine weitere Chance, die Wirtschaftlichkeit des Forstes zu verbessern, durch
politisches Einwirken verhindert wird. Wir haben
unsere Zustimmung für den Entwurf des Land-
Obwohl die erste Potenzialanalyse unsere
Forstflächen (Flächen D gemäß Analysenplan,
VDH 2011) als potenziell geeignete Flächen für
die Windenergie ausweist, wurden diese jedoch
in der Detailabwägung außer Acht gelassen
und politisch-strategisch in Form eines Ratsbeschlusses ausgeschlossen. Durch diesen strategischen Ausschluss sehen wir uns in unseren
wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten unverhältnismäßig eingeschränkt. Von Fachleuten
werden diese Flächen unter den Aspekten der
Windhäufigkeit, Abstände zur Bebauung und
Wirtschaftlichkeit als am geeignetsten eingeschätzt.
Betroffenheit im Zusammenhang mit der Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens und
den Forstflächen Meroder Wald und der Forstverwaltung Merode:
Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
Die wirtschaftlichen Interessen von Einzelpersonen
stellen keinen abwägungserheblichen Belang dar.
Die von dem Eingeber vorgebrachten Aspekte stellen nicht die einzigen Abwägungskriterien dar, die in
dem Rahmen der Standortuntersuchung zu berücksichtigen sind. So kann den vorliegenden Waldflächen u.a. vorgehalten werden, dass die Eingriffe in
weitestgehend unvorbelasteten Landschaftsräumen
stattfinden würden, aufwändige Erschließungsmaßnahmen wie z.B. Rodungsarbeiten erforderlich und
die Eingriffe in Folge dessen besonders hoch wären.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Beanspruchung von Wald
4.2.a
Ich, Charles-Louis Prince de Merode, trage
hiermit die Betroffenheit für mich für den Bereich meines Grundeigentumes sowie in Vollmacht für das Grundeigentum meiner Söhne,
Albert- Henri und Charles-Adrien Princes de
Merode, vor.
Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage)
Abwägungsvorschlag
4.2
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Wald nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Politische Interessen
Es besteht kein pauschaler Anspruch auf die Errichtung von Windenergieanlagen.
Die wirtschaftlichen Interessen von Einzelpersonen
stellen keinen abwägungserheblichen Belang dar.
Bei den vom Eingeber getroffenen Aussagen zu
politischen Interessen handelt es sich um Mutmaßungen.
Abwägungsvorschlag
Die alternativ angedachten zwei Windkraftkonzentrationszonen A und D gemäß Analyseplan,
VDH 2013, sind unserer Meinung nach problematische Zonen, nicht nur wegen des schwächeren Windpotentials, sondern auch aufgrund
der Schalleinflüsse durch die neuen Windkraftanlagen. Die Wirtschaftlichkeit der Anlagen ist
durch mögliche Schalldrosselungen zur Einhaltung der Grenzwerte gefährdet.
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist
auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit wurde auf die
Daten des Windenergie-Altas NRW zurückgegriffen.
Eine Eignung für die Windenergie, sprich ein wirtschaftlich tragbarer Windpark, setzt im Allgemeinen
eine Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Flächen A und D mit einer Windhöffigkeit
von 6,50 bis 7,0 m/s überschreiten diesen Wert und
sind diesbezüglich für die Windkraftnutzung geeignet.
Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit
Zonen A und D
4.2.c
Dass die Ausweisung unserer Flächen nicht
erfolgen soll, können wir uns nur dadurch erklären, dass es eine gegen uns gerichtete Strömung politischer Interessen gibt. Unsere Betroffenheit im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens ist groß, da die Nichtausweisung
unserer Flächen erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Einschränkungen für unseren Betrieb zur Folge hat.
4.2.b
schaftsplans von der Realisierung von Windenergieanlagen abhängig gemacht. Dies wurde
uns gegenüber in diesem Zusammenhang von
Seiten der Politik positiv signalisiert. Mit den
Ausgleichsmassnahmen sollten Entwicklungsziele realisiert werden.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Windhöffigkeit, des
Schalls und der Wirtschaftlichkeit nicht
zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der politischen Interessen nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
dem
Dieser Eingriff in diese Sichtachse beeinflusst
Zusätzlich befindet sich die Fläche A nördlich
des Schlosses genau in der wichtigsten
Sichtachse von Süden nach Norden des denkmalgeschützten Schlosses mit Park. Das Prinzip solcher Sichtachsen wurde vom Feldmarschall von Merode um 1700 aufgegriffen und im
19. Jahrhundert beim neuen Parkdesign vertieft. Sowohl die Ausrichtung des Schlosses, als
auch die des Wassergrabens orientieren sich
an dieser Nord Süd Achse (s. Skizze anbei). In
diesem Sinne wurde der Schlosspark erst kürzlich im Rahmen des Denkmalschutzes ergänzt!
Zusammenhang mit
Schloss Merode
Betroffenheit im
Schloss Merode
4.2.e
Es besteht kein Anspruch auf eine Sicht, die vollkommen frei von Windenergieanlagen ist.
Zu Schloss Merode: vgl. 4.1.i
Zu
interkommunale
vgl. 3.2.c
Gewerbegebietsplanung:
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Abwägungsvorschlag
Interkommunale Gewerbegebietsplanung
Die angedachte Fläche A steht aller Voraussicht nach im Widerspruch zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen und gefährdet
erheblich seine Umsetzung. Der Wegfall des
Gewerbegebietes hätte für uns als Steuerzahler
in der Gemeinde Langerwehe wirtschaftliche
Folgen, zumal im Wahlkampf die Einnahmen
aus dem geplanten Gewerbegebiet seitens der
Politik als Ausweg dargestellt wurden, um weitere Steuererhöhungen zu vermeiden und das
Schaffen von hunderten neuen Arbeitsplätzen
in Langerwehe zu ermöglichen.
4.2.d
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Schloss Merode
nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der interkommunalen
Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Stellplätze
Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die
Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011), zumindest aber
wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen und die Fläche A nicht auszuweisen.
Der Wegfall des interkommunalen Gewerbegebiets hätte auch als Folge, den Wegfall der
dringend notwendigen Parkplatzmöglichkeiten,
die am Wochenende mit Shuttlebusse für
Großveranstaltungen genutzt werden können.
4.2.f
darüber hinaus direkt die Veranstaltungen im
Schloss: Schloss Merode ist der größte Tourismusmagnet der Gemeinde und das beliebteste Photomotiv. Die meisten Photos (Hochzeiten/ Kinderkommunion/ Vereinsjubiläen; siehe
Anhang) werden mit dieser Sichtachse im Hintergrund gemacht. Ein freier Korridor zu Erhalt
der Sichtachse sollte bei der Planung des
Windparks berücksichtigt werden gegebenenfalls durch Versetzten der Anlagen um mehrere
Meter nach rechts oder links. Der jetzige Windpark Düren Echtz liegt links dieser Sichtachse
und wird bei den Photos durch das Schloss
selber bedeckt.
Stellungnahmen
Die Errichtung von Stellplätzen für das Schloss
Merode ist kein Gegenstand dieses Verfahrens und
kann innerhalb von diesem nicht gelöst werden.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Stellplätze nicht zu
folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
24 / 99
Abstimmungsergebnis
4.2.g
Anhänge
Stellungnahmen
Die Anhänge werden zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anhänge zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
25 / 99
Abstimmungsergebnis
Obwohl die erste Potenzialanalyse unsere
Forstflächen (Flächen D gemäß Analysenplan,
VDH 2011) als potenziell geeignete Flächen für
Betroffenheit im Zusammenhang mit der 2.
Offenlage des Flächennutzungsplanverfahrens
und den Forstflächen Meroder Wald und der
Forstverwaltung Merode:
Insbesondere auch andere Gründe sprechen gegen
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Beanspruchung von Wald
4.3.a
Ich, Charles-Louis Prince de Merode, trage
hiermit erneut die Betroffenheit für mich für den
Bereich meines Grundeigentumes sowie in
Vollmacht für das Grundeigentum meiner Söhne, Albert-Henri und Charles-Adrien Princes de
Merode, vor. (Siehe Stellungnahme vom
19.02.2016)
Mit Schreiben vom 11.10.2016 (Erneute Offenlage)
Abwägungsvorschlag
4.3
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Wald nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Politische Interessen
Dass die Ausweisung unserer Flächen nicht
erfolgen soll, können wir uns nur dadurch erklären, dass es eine gegen uns gerichtete Strömung politischer Interessen gibt. Unsere Betroffenheit im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens durch die Nichtausweisung unserer
Flächen nimmt ein Ausmaß am, welche zu
erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Einschränkungen für unseren Betrieb führt. Dies
hat zur Folge, dass von uns angedachte Natur-
4.3.b
Die Folge ist, dass durch den Ausschluss unserer Flächen eine weitere Chance, die Wirtschaftlichkeit des Forstes zu verbessern, durch
politisches Einwirken verhindert wird. Wir haben
unsere Zustimmung für den Entwurf des Landschaftsplans von der Realisierung von Windenergieanlagen abhängig gemacht. Dies wurde
uns gegenüber in diesem Zusammenhang von
Seiten der Politik positiv signalisiert. Mit den
Ausgleichsmassnahmen sollten Entwicklungsziele realisiert werden.
die Ausweisung
(vgl. Nr. 4.2.a).
die Windenergie ausweist, wurden diese jedoch
in der Detailabwägung außer Acht gelassen
und politisch-strategisch in Form eines Ratsbeschluss ausgeschlossen. Durch diesen strategischen Ausschluss sehen wir uns in unseren
wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten unverhältnismäßig eingeschränkt. Von Fachleuten
werden diese Flächen unter den Aspekten der
Windhäufigkeit, Abstände zur Bebauung und
Wirtschaftlichkeit als am geeignetsten eingeschätzt.
vorgebrachten
Flächen
Die
Stellungnahme
(vgl. Nr. 4.2.b)
wird
zurückgewiesen
Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes ist kein Gegenstand dieses Verfahrens.
Die wirtschaftlichen Interessen von Einzelpersonen
stellen keinen abwägungserheblichen Belang dar.
der
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der politischen Interessen nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
27 / 99
Abstimmungsergebnis
Zu
interkommunale
vgl. 3.2.c
Gewerbegebietsplanung:
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist
auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Die verwendeten Daten sind zur Abschätzung der
Windhöffigkeit geeignet (vgl. Nr. 4.2.c).
Interkommunale Gewerbegebietsplanung
Die angedachte Fläche A stand im Widerspruch
zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen und die Fortführung der Bauleitplanung
verhindert jetzt seine Umsetzung. Der Wegfall
des Gewerbegebietes hat für uns als Steuerzahler in der Gemeinde Langerwehe wirtschaftliche Folgen, zumal im Wahlkampf die Einnahmen aus dem geplanten Gewerbegebiet seitens
der Politik als Ausweg dargestellt wurden, um
weitere Steuererhöhungen zu vermeiden und
das Schaffen von hunderten neuen Arbeitsplätzen in Langerwehe zu ermöglichen.
4.3.d
Abwägungsvorschlag
Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit
Die alternativ angedachten zwei Windkraftkonzentrationszonen A und D gemäß Analyseplan,
VDH 2013, sind unserer Meinung nach problematische Zonen, nicht nur wegen des schwächeren Windpotentials, sondern auch aufgrund
der Schalleinflüsse auf die Langerwehe Bürgerinnen und Bürger durch die neuen Windkraftanlagen. Die Wirtschaftlichkeit der Anlagen ist
durch mögliche Schalldrosselungen zur Einhaltung der Grenzwerte gefährdet.
4.3.c
schutzprojekte in Ihrer Umsetzung gefährdet
sind oder erst überhaupt nicht in Angriff genommen werden können.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der interkommunalen
Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Windhöffigkeit, des
Schalls und der Wirtschaftlichkeit nicht
zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
28 / 99
Abstimmungsergebnis
Abwägungsvorschlag
Landschaftsbild
5.1.a
Wir haben erfahren, dass unsere Landschaft
durch Windkrafträder verunstaltet werden soll.
Ob eine Windenergieanlage das Landschafts- und
Ortsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Allein die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, stellt keine Verunstaltung dar. Eine
Windenergieanlage muss grob unangemessen sein,
um eine Verunstaltung darzustellen (vgl. bspw. OVG
Bautzen 1 B 29/98 vom 18.05.2000). Dies ist bei der
vorliegenden Planung nicht zu befürchten. Wie in
der Standortuntersuchung dargelegt, ist das Landschaftsbild der empfohlenen Konzentrationsflächen
A und D durch bestehende Infrastrukturen und
Die Belange des Landschaftsschutzes werden im
Detail im Rahmen des Umweltberichtes zum Flächennutzungsplan berücksichtigt.
Die Standortuntersuchung ermittelt die grundsätzlich
zur Ausweisung als Konzentrationszonen für Windenergie empfohlenen Flächen. Eine Einschätzung
des Landschaftsbildes wird für die einzelnen Potentialflächen in der Vorabwägung vorgenommen.
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
5.1
Nein zu Windenergieanlagen
Ö5
5
Der Anregung wird aus den unter Nr. 4.1.a bis 4.3.d
genannten Gründen nicht gefolgt.
Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald
Im Ergebnis regen wir nochmals an und beantragen, unsere Forstflächen (Flächen D gemäß
Analyseplan, VDH 2011), zumindest aber wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen.
4.3.e
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Landschaftsbilds
nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Ausweisung einer
zusätzlichen Fläche im Wald nicht zu
folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
29 / 99
Abstimmungsergebnis
Alternative Energiequellen
Landschaftsbild
Landschaftsbild / Alternative Energiequellen
6.1.a
Wir haben erfahren, dass unsere Landschaft
Die Stellungnahme ist inhaltsgleich zu der Stellungnahme vom 22.09.2014, die unter Nr. 5 abgewogen
wurde. Bezüglich der Abwägung der Stellungnahme
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
6.1
Nein zu Windenergieanlagen
Ö6
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Eine Verunstaltung der Landschaft sowie erhebliche
negative Auswirkungen auf den Menschen und die
Natur sind nicht zu befürchten. Eine detaillierte Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange erfolgt
im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan.
Zu alternativen Energiequellen vgl. 2.1.e
Windenergieanlagen bereits vorbelastet.
Abwägungsvorschlag
6
Wir hoffen, für unsere Bedenken bei Ihnen ein
offenes Ohr gefunden zu haben, damit wir weiterhin unsere Heimat genießen können.
Man sollte doch Alternativ näher am Boden
bleiben als in den Himmel zu ragen, dass ist
bestimmt besser für die Natur und für uns Menschen.
Es wäre eine Schande für unsere schöne Gegend, wenn sie durch riesige Windkrafträder
verunstaltet würde.
5.1.c
z. B. in Rheinland Pfalz und Hessen, wo die
Landschaft auch sehr schön ist, wie auch bei
uns hier, setzen sie vermehrt auf Sonnenenergie, ohne die schöne Aussicht zu entstellen.
Es gibt doch auch andere sinnvollere Energieformen:
5.1.b
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Landschaftsbildes
und alternativer Energiequellen nicht zu
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Landschaftsbildes
nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der alternativen Energiequellen nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
30 / 99
Abstimmungsergebnis
Information der Bürgerinnen und Bürger
7.1.a
Diese hätte richtigerweise bereits vor der Beauftragung und der Kostenermittlung einer Potentialflächenstudie durch den Rat der Gemein-
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mög-
Die Information der Bürger über die mögliche Erstellung von Windenergieanlagen in Langerwehe ist
durch die Gemeinde umfassend erfolgt.
Die Information der Bürger über das EEG obliegt
nicht der Gemeinde Langerwehe, sondern dem Gesetzgeber.
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
7.1
Zunächst möchten wir Kritik üben an der unsererseits nicht frühzeitig erfolgten notwendigen
Information zum EEG an die Bevölkerung und
der möglichen Erstellung von Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Langerwehe.
Ö7
7
Wir hoffen, für unsere Bedenken bei Ihnen ein
offenes Ohr gefunden zu haben, damit wir weiterhin unsere Heimat genießen können.
Man sollte doch Alternativ näher am Boden
bleiben als in den Himmel zu ragen, dass ist
bestimmt besser für die Natur und für uns Menschen.
Es wäre eine Schande für unsere schöne Gegend, wenn sie durch riesige Windkrafträder
verunstaltet würde.
z. B. in Rheinland Pfalz und Hessen, wo die
Landschaft auch sehr schön ist, wie auch bei
uns hier, setzen sie vermehrt auf Sonnenenergie, ohne die schöne Aussicht zu entstellen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Information der Bürgerinnen und Bürger nicht zu folgen.
folgen.
wird auf die Ausführungen unter Nr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. verwiesen.
durch Windkrafträder verunstaltet werden soll.
Es gibt doch auch andere sinnvollere Energieformen:
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
31 / 99
Abstimmungsergebnis
Information der Investoren
Auch ist in diesem Zusammenhang unverständlich, wie bereits gegen Ende 2013 die Betreiber
von Windenergieanlagen, die REA Gmbh Düren und die STAWAG Solar Aachen, im Besitze
der erst jetzt veröffentlichen Studie für die Potentialflächen A, B, C, gekommen sind. Auf
deren Grundlage wurden schließlich im Vorfeld
die potentiellen Grundstückeigentümer aufgesucht, um diesen trotz eines fehlenden Flächennutzungsplanes
vorbereitete
lukrative
Windradpachtverträge zur Unterschrift vorzule-
7.1.b
lichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen
der Planung öffentlich zu unterrichten. Eine Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB muss für Bauleitplanverfahren erfolgen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung muss folglich erst auf Ebene des Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplanes erfolgen. Bei
der Standortuntersuchung handelt es sich um ein
offenes Vorverfahren, das noch keine verbindlichen
Festlegungen trifft und somit grundsätzlich keiner
Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf. Die Gemeinde
Langerwehe entscheidet sich freiwillig, die Öffentlichkeit bereits im Rahmen der Standortuntersuchung zu beteiligen.
de am 7.07.2011 erfolgen müssen. Die Bevölkerung hatte schon damals ein Recht auf
Transparenz und Beantwortung wichtiger Fragen. Beispielhaft:. Was ist Ziel und Zweck des
EEG? Was wird von der Landesregierung an
Flächenausweisung für WEAs gefordert? Welche Kosten entstehen für ein Gutachten durch
eine neutrale und unabhängige Firma und welchen dauerhaften Nutzen erfährt einerseits die
Gemeinde direkt bei Genehmigung und Bau der
Anlagen und andererseits indirekt über die aus
der Region beauftragten Liefer-und Handwerkerfirmen?
Die Gemeinde Langerwehe beabsichtigt, Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. An
den Flächen interessierte Betreiber von Windenergieanlagen haben sich für nähere Informationen an
die Gemeinde gewandt. Die Gemeinde Langerwehe
versucht, den Betreibern möglichst frühzeitig ein
Feedback zu den Realisierungsmöglichkeiten von
Windenergieanlagen zu geben. Darüber hinaus verpflichten sich die Windenergiebetreiber zur Übernahme der Planungskosten, so dass sie frühzeitig
über die Planung informiert werden müssen. Dem-
Eine Beteiligung vor Beauftragung und Kostenermittlung der Standortuntersuchung ist rechtlich nicht
erforderlich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist erst
sinnvoll, wenn die einzelnen Belange ermittelt wurden und die Planung eine gewisse Planreife aufweist.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Information der Investoren nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
32 / 99
Abstimmungsergebnis
Denkmalschutz
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Abstände zu Siedlungsbereichen, Einzelhöfen und Denkmälern
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in 2006
nachvollziehbare und akzeptable Regelungen
zur Abstandshaltung, je nach Höhe der WEAs
zu Wohngebäuden und Denkmälern getroffen.
7.1.d
Sodann legen wir als Bewohner der Ortschaft
Heistern gegen die Anlagenstandorte B
(Schönhoferfeld) und C (am Bovenberg) Einspruch ein. Dieser betrifft die in der Analyse
nicht eingehaltenen Mindestschutzabstände
(700m) zu den nahe gelegenen und das Landschaftsbild prägenden mittelalterlichen Bauund Kulturdenkmäler aus dem 12. und 13.
Jahrhundert. Zu diesen schützenswerten und
größtenteils bewohnten Objekten zählen mehrere an der gemeindeübergreifenden "Buschkante" gelegenen Burgen: Eschweiler (am St.
Antoniushospital) Röthgen, Nothberg, Bovenberg, Bongart, Holzheim und Laufenburg. Im
Laufenburger Wald befinden sich außerdem
noch die Baudenkmäler Klosterkirche Wenau
und die Klosterruine Schwarzenbroich.
7.1.c
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt erst in einem Stadium, in dem die einzelnen Belange ausreichend untereinander abgewogen wurden und eine
ausreichende Planreife besteht.
entsprechend wurden den Windenergiebetreibern
Entwurfsfassungen zur Verfügung gestellt. Diese
Entwurfsfassungen enthalten keine verbindlichen
Festlegungen und haben keinerlei Außenwirkung.
gen. Damit war auch klar, wer letztlich die
Nutznießer der Anlagen auf Kosten aller Stromverbraucher sind.
Soviel zur frühzeitigen Benachrichtigung der
Öffentlichkeit bei Entscheidungen von enormer
Tragweite.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
33 / 99
Abstimmungsergebnis
Bundespolitische Vorgaben
Da diese WEA-Politik in NRW letztlich zu Lasten der Gesundheit und des Eigentums von
Bürgern geht, bedarf es zur Vorbeugung von
willkürlicher Auslegung eines neuen und an
festen Grenzen orientierten Windraderlasses.
Wenn die Kommune aus zwingenden Gründen
mit Rücksicht auf Wohnbauung, Denkmalschutz, Natur- und Landschaftsschutz nicht in
der Lage ist, Energiefläche für WEAs auszuweisen, ist die interkommunale Solidargemeinschaft gefordert, oder Zweck und Ziel des EEG
müssen erneut unter dem Aspekt der Eingriffe
in die Landschaft diskutiert werden.
7.1.e
Das würde letztlich bedeuten, dass im Falle der
Verknappung oder nicht ausreichend vorhandenen Konzentrationszonen für WEAs, die
Gemeinde von ihrer Planungshoheit Gebrauch
macht und somit die vom OVG getroffenen
Anhaltswerte für Schutzabstände dem Zweck
einer unzureichenden Ausweisung geopfert
oder entsprechend anpasst. Etwa nach der
Formel: Je weniger ausgewiesene Potentialfläche zur Verfügung steht, umso kleiner die Größe der Anlage und umso geringer die Schutzwürdigkeit von Mensch und Natur.
Im neuen NRW Windenergie-Erlass hat das
Land schon keine festen Grenzen mehr definiert. Diese unterliegen im konkreten Fall einer
Einzelprüfung.
Stellungnahmen
Die gesetzliche Festsetzung von festen Grenzen im
Windenergieerlass sowie die Diskussion der Ziele
und Zwecke des EEG obliegen nicht der Gemeinde
Langerwehe.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der bundespolitischen
Vorgaben zur Kenntnis zu nehmen.
ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Kosten/Nutzen-Analyse
Beteiligung an den Gewinnen
Wirtschaftlichkeit
Eine dezentrale oder regionale Struktur von
Windradstandorten war gerade aus Gründen
der Beteiligung von Bürgern und Kommunen
gefordert, um die Vorteile und den Nutzen von
WEAs möglichst vielen Bürgern zu kommen zu
lassen. Regionale Wertschöpfung war das Lösungswort. Aus der Vergangenheit weiß die
Gemeinde Langerwehe sehr wohl, dass der
Windpark "Halde Nierchen" mit 9 Anlagen in 18
Jahren außer viel Ärger mit den Anwohnern
nahezu keine Mark oder keinen Euro für sie
eingebracht hat. Der Erfolg und das geringe
Risiko waren einzig und allein beim Grundstückeigentümer gelegen.
7.1.h
Mit welchen Zuschüssen (jährlich oder einmalig) und welchen Gewerbesteuereinnahmen
kann die Gemeinde rechnen? Wer stellt die
Flächen für Kabeltrassen und Zuwegungen
durch Verkauf oder Pacht zur Verfügung? Welche kommunalen mittelständischen Firmen sind
bei der Planung, beim Bau, der Wartung und
der Unterhaltung der Anlagen eingesetzt?
7.1.g
Nicht zuletzt widersprechen wir auch deshalb
dem Bau der Anlagen auf "B" und "C", weil es
bisher seitens der Gemeinde an einer Kosten/Nutzen Analyse mangelt.
7.1.f
Stellungnahmen
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020
auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine
Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering)
und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten.
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden für
die Windenergienutzung geeignete Flächen ermittelt.
Die Stellungnahme betrifft nicht die Standortuntersuchung, sondern die konkrete Genehmigung und
Errichtung der Windenergieanlagen. Entsprechende
Aussagen sind im Genehmigungsverfahren zu treffen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Wirtschaftlichkeit zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Beteiligung an den
Gewinnen zur Kenntnis zur nehmen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
35 / 99
Abstimmungsergebnis
Flächeneigentum
8.1.a
Beanspruchung von Wald
9.1.a
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
9.1
Erfreulich ist die Entscheidung der Gemeinde,
im Waldgebiet um die Laufenburg keine Wind-
Ö9
9
Das Flurstück 65, Flur 1 Gemarkung Wenau liegt
nicht innerhalb der Fläche B. Es liegt südlich der zur
Ausweisung empfohlenen Fläche. Ein Bau von
Windenergieanlagen auf diesem Grundstück ist nicht
geplant.
Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
8.1
Hiermit widerspreche ich der Ausweisung der
Fläche "B" (Schönhoferfeld) in ihrer Potentialanalyse als Standort für Windkraftanlagen.
Begründung: Sowohl als Bürger von Heistern
als auch als Eigentümer der Fläche Flur 1 Flurstück 65 bin ich nicht bereit, den Bau einer und
mehrerer Windkraftanlagen weder durch Verkauf, oder Verpachtung noch durch die Eintragung irgendwelcher Belastungen auf meinem
Grundstück zu Gunsten von Windkraftbetreiberfirmen zu genehmigen.
Ö8
Abwägungsvorschlag
8
Die Gemeinde sollte jedoch bei allem Bemühen
um Wirtschaftlichkeit bei diesen gravierenden
Eingriffen in die Landschaft vernünftigerweise
Aufmerksamkeit, Abgewogenheit und Verantwortung gegenüber den Menschen in der Gemeinde an den Tag legen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Beanspruchung von
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Flächeneigentums zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
36 / 99
Abstimmungsergebnis
Bestehende Anlagen
Artenschutz
Es ist ein Naturschutzgebiet, welches man
durch die die Aufstellung der Räder verunstalten würde. Ebenfalls würde die Tierwelt, so
auch der Rote Milan, der vielfach seine Kreise
zieht, beeinträchtigen.
9.1.c
Man hätte die Bevölkerung mehr befragen
müssen, welche negativen Einflüsse die Windkraftanlagen auf der Halde Nierchen hat, und
die sind nur 90m hoch.
9.1.b
kraftanlagen zu installieren.
Stellungnahmen
Eine ASP II wurde für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen auf Ebene der Bauleitplanung durchgeführt. Detaillierte Aussagen zum Artenschutz erfolgen in dem Umweltbericht zum Flächennutzungsplan.
Der Rotmilan zählt zu den windenergiesensiblen
Arten in NRW. Der Rotmilan ist besonders von der
Tötung oder Verletzung durch Windenergieanlagen
bedroht. Im Rahmen der ASP I konnte keine Gefährdung eines Rotmilans durch die Planung ermittelt werden.
Naturschutzgebiete wurden als harte Tabuzonen
ausgeschlossen. Zudem wurde als weiches Kriterium ein Abstand von 300 m zu Naturschutzgebieten
festgesetzt, falls Anhaltspunkte für windenergiesensible Arten bekannt sind.
Die Auswirkungen von Windenergieanlagen sind im
Einzelfall zu beurteilen. Die örtlichen Gegebenheiten
beeinflussen die Auswirkungen der Windenergieanlagen, so dass eine individuelle Beurteilung der neu
geplanten Windenergieanlagen auf Ebene der Bauleitplanung erforderlich ist. Auswirkungen bestehender Anlagen können nicht auf neu zu planende Anlagen übertragen werden.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Artenschutzes zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der bestehenden Anlagen nicht zu folgen.
Wald zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
37 / 99
Abstimmungsergebnis
NATO-Leitung
Landespolitische Vorgaben
Verzicht auf die Flächen B und C
Ich möchte Sie bitten, da wir schon einige Anlagen in unserer Gemeinde haben, von der
Neuplanung in den Gebieten B und C zu abzusehen.
9.1.f
Man sollte auch mal nach dem Nutzungsgrad
einer solchen Anlage fragen. Bei ca. 3000
Windkrafträdern in NRW erzielt man gerade
einmal 4,5% des Strombedarfs, dieser soll erhöht werden auf 15%. Dann würden insgesamt
9000 Windräder in NRW stehen! Und was machen wir, wenn Windstille ist? Eine Alternative
sieht anders aus, wenn, dann muss sie ersatzweise gleich sein.
9.1.e
Desweiteren liegt im Plangebiet B eine KerosinNato-Leitung, die zu berücksichtigen ist.
9.1.d
Stellungnahmen
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Die Windhöffigkeit ist eine wichtige Voraussetzung
für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage und wird dementsprechend als hartes Kriterium berücksichtigt. Mit der Windhöffigkeit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde
(m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel
gemeint. Windstille Zeiten werden bei der Windhöffigkeit somit berücksichtigt.
Nach den Plänen der Landesregierung in NordrheinWestfalen soll der Anteil der Windkraft an der
Stromerzeugung auf 15 % im Jahr 2020 ansteigen.
Zur Zielerreichung sind sowohl die Neuerrichtung
von Anlagen, als auch die Modernisierung bestehender Anlagen notwendig. Moderne Anlagen haben
einen deutlich höheren Wirkungsgrad als ältere Anlagen, sodass die Anzahl bestehender Anlagen nicht
hochgerechnet werden kann.
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der landespolitischen Vorgaben zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bzgl. der NATO-Leitung durch
das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
38 / 99
Abstimmungsergebnis
Beanspruchung von Wald / Artenschutz
10.1.a
Verzicht auf die Flächen B und C
Einspruch erhebe ich gegen die Flächen B&C,
und bitte diese als Vorranggebiete nicht zu
berücksichtigen:
10.1.b
Wir freuen uns sehr, dass die Gemeinde bereits
entschieden hat, keine Windkraftanlagen in
unsere Waldgebiete zu setzen. Der Naherholungswert kann nicht deutlich genug unterstrichen werden, besonders auch deshalb, da
unsere Landschaft im Bereich Eschweiler,
Weisweiler, Langerwehe sehr deutlich durch die
industrielle Energiegewinnung negativ geprägt
wurde. Auch dem Aspekt des Tierschutzes und
der Übernahme dieser Verantwortung wird
genüge getan. Ich hätte auch bezweifelt, dass
dies durchführbar gewesen wäre, denn die
Artenvielfalt gehört geschützt. Als Hinweis sei
angemerkt, dass mehrfach in diesem Gebiet
der Rote Milan gesichtet wurde, der einem besonderen Schutz unterliegt.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Es liegen Hinweise vor, dass im Waldgebiet windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten vorkommen. Für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen, bestehen keine Hinweise, dass windenergiesensible Arten erheblich durch die Planung beeinträchtigt werden könnten. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde eine ASP I durchgeführt. Eine
ASP II wird für die zur Ausweisung empfohlenen
Flächen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
durchgeführt.
Die Waldbereiche wurden als weiche Tabuzonen
ausgeschlossen.
Zu Beanspruchung von Wald: vgl. 4.1.a
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
10.1
Danke für die Möglichkeit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Kontext der
Windpotentialstudie.
Ö10
Abwägungsvorschlag
10
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Beanspruchung von
Wald und des Artenschutzes zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
39 / 99
Abstimmungsergebnis
Denkmalschutz
Wirtschaftlichkeit / Landschaftsbild
3. Bei Installation einer Anlage auf jeweils B
und/oder C oder der Installation einer kleineren
und einer größeren Anlage stellt sich neben
dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ebenfalls die
Frage der optischen Wirkung in der ansonsten
noch sehr schönen Ebene zwischen Bovenberger Wald, Hücheln und Heistern. Mit dem
Windpark auf der Halde Nierchen ist doch
schon hinreichender Beitrag geliefert worden.
10.1.e
2. Der Abstand zum Baudenkmal "Burg Holzheim" ist nicht ausreichend.
10.1.d
Abwägungsvorschlag
Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020
auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur die eine
Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering)
und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten.
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Wirtschaftlichkeit vgl. 3.1.b
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen
1. Die Schutzabstände bitte ich zu überprüfen,
denn die zu installierenden Anlagen haben eine
Gesamthöhe von knapp 200m. Die "Erdrückende Wirkung" bei einem Abstand von nur 500m
zu Einzelhöfen und 800m zu Siedlungen ist
sicherlich gewaltig, und der Abstand ist nicht
ausreichend, um die Gesundheit der Bürger zu
gewährleisten.
10.1.c
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Wirtschaftlichkeit
und des Landschaftsbildes nicht zu folgen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Abstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen nicht zu
folgen
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
40 / 99
Abstimmungsergebnis
NATO-Leitung
Zu "C" lehne ich als Bürger von Heistern ebenfalls den Bau einer und mehrerer Anlagen ab,
da zum einen eine notwendige Abstandshaltung zur Wohnbebauung Holzheim und Heistern nicht gewährleistet ist und zum anderen ein
Verstoß gegen Landschaft- und Naturschutz
wegen angrenzender Waldfläche und starkem
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Das Flurstück 63, Flur 1 Gemarkung Wenau liegt
nicht innerhalb der Fläche B. Es liegt südlich der zur
Ausweisung empfohlenen Fläche. Ein Bau von
Windenergieanlagen auf diesem Grundstück ist nicht
geplant.
Zu "B" werde ich als Eigentümer der Fläche
Flur 1 Flurstück 63 dem Bau einer Windkraftanlage weder durch Verkauf, oder Verpachtung
noch durch die Eintragung irgendwelcher Belastungen auf meinem Grundstück zu Gunsten
von Windkraftbetreiberfirmen zu stimmen.
Verzicht auf die Flächen B und C
11.1.a
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Mit Schreiben vom 21.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
11.1
Hiermit widerspreche ich der Ausweisung der
Fläche "B" (Weisweilerstrasse) und "C"
(Bovenberg) in ihrer Potentialanalyse als
Standort für Windkraftanlagen.
Ö11
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Abwägungsvorschlag
11
Bitte prüfen Sie die Aspekte und sehen Sie von
der weiteren Planung in den Gebieten B & C
ab.
4. Bei der Fläche B wurde in der Planung die
Kerosin-Natoleitung bisher noch nicht berücksichtigt.
10.1.f
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
41 / 99
Abstimmungsergebnis
Verzicht auf die Flächen B und C
12.1.a
Zu Vorbelastung vgl. 3.1.a
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
1. Der Bereich des Gemeindegebietes ist mit
den auf der "Halde Nierchen" befindlichen
Windkraftanlagen bereits erheblich belastet. -
Vorbelastungen
Ausschlussgründe:
12.1.b
Ich möchte hiermit meine Bedenken gegen den
Suchraum "B" und "C" zum Ausdruck bringen.
Der Planung in diesem Bereich widerspreche
ich und bitte davon Abstand zu nehmen.
Auf den Seiten 38 bis 41 sind Suchräume kartografische eingezeichnet und beschrieben, der
Bereich "B" und der Bereich "C".- Diese Bereiche sind aufgrund Ihrer Grenzlage zum Ortsteil
Heistern für mich von besonderer Bedeutung,
ich wohne in Heistern und würde somit unmittelbar davon betroffen sein.
In der Standortuntersuchung Stand März 2014
(VDH Projektmanagement) sind diese Suchräume beschrieben.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
12.1
Die Gemeinde Langerwehe untersucht potenzielle Standorte zur Errichtung von Windkraftanlagen.
Ö12
Abwägungsvorschlag
12
Aufkommen verschiedener Wildarten vorliegt.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Vorbelastungen
nicht zu folgen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
42 / 99
Abstimmungsergebnis
Landschaftsbild
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Ich hoffe, die Gemeinde Langerwehe wird die
Geschützte Biotope stellen harte Tabuzonen dar.
Zudem wird ein Abstand von 300 m zu geschützten
Biotopen als weiche Tabuzone definiert, falls Anhaltspunkte für windenergiesensible Arten bekannt
Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen
6. Der Mindestabstand zu Bodendenkmälern
und zu Biotopen ist nicht eingehalten.
12.1.e
Die Möglichkeiten der Naherholung, beispielsweise
das Spazierengehen, sind auch nach der Errichtung
von WEA weiterhin gegeben.
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Abwägungsvorschlag
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
5. Der Mindestfreiraum zu Einzelgehöften ist
nicht eingehalten.
12.1.d
4. Der angrenzende Bovenberger Wald ist ein
Naherholungsgebiet, die Qualität dieses Erholungsraums würde zerstört.
3. Die Beeinträchtigung der Bevölkerung der
Ortslage Heistern,
gerade
wegen der
Berg/Hanglage der Ortschaft. Der Blick auf
Windräder in direkter Nachbarschaft, ist eine
Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität.
2. Das Landschaftsbild, gerade hoch zum Naturpark Nord Eifel, darf durch die Errichtung
solcher Windkraftanlagen nicht beschädigt werden. Der Erhalt des intaktem Landschaftsbild
und Landschaftsschutzgebietes geht vor.
12.1.c
Weiter Windkraftanlagen unterhalb der Halde
stellen einen erheblichen Einschnitt in das
Landschaftsbild dar.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Abstände zu Bodendenkmälern und Biotopen nicht zu fol-
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu
folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Landschaftsbildes
nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
43 / 99
Abstimmungsergebnis
Verzicht auf die Flächen B und C
13.1.a
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
13.1
Hiermit möchten wir als Familie aus Langerwehe Heistern Einspruch gegen eine mögliche
Errichtung von Windkraftanlagen auf den geplanten Flächen Flächen „B“ u. "C“ einlegen.
Ö13
13
Ein Mindestabstand zu Bodendenkmalen ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Gemäß § 9 DSchG bedarf
die Errichtung von Windenergieanlagen auf einem
Bodendenkmal der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erteilung der Erlaubnis betrifft
die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da durch den Bau von
Windenergieanlagen nur geringe Eingriffe in den
Untergrund erfolgen, ist eine Überwachung des
Fundamentbaus durch einen sachverständigen in
der Regel ausreichend, um die Belange des Bodendenkmalschutzes sicherzustellen.
sind.
Planungen für diese Bereiche nicht weiter verfolgen.
Ich bitte darum, meinen Widerspruch den entsprechenden Ausschüssen vorzulegen.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
gen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
44 / 99
Abstimmungsergebnis
Verzicht auf die Flächen B und C
14.1.a
TA-Lärm
Aber die TA Lärm ist am 26. August 1998 für
Industrie- und Gewerbelärm geschaffen worden. Vor 15 Jahren gab es noch keine Windparks mit vielen 190m hohen Windkraftanlagen,
14.1.c
Die Abstandsempfehlungen des Bundesumweltministeriums sehen z.B. für Sachsen-Anhalt
bei Windkraftanlagen über 100m einen Abstand
von mindestens der 10-fachen Gesamthöhe
vor. Die Empfehlung der WHO liegt sogar bei 3
km. ln NRW gibt es bisher keine Abstandsempfehlungen, nur die Einzelfallberechnung nach
TA Lärm.
Die TA Lärm ist für Windenergieanlagen die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie enthält
für die verschiedenen Gebietstypen Immissionsrichtwerte in dB, die tagsüber bzw. nachts nicht
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
Wir als Anwohner in Heistern machen uns große Sorgen über den sehr geringen Abstand
von ca. 800 m der geplanten Windkraftanlagen
zu unseren Häusern.
14.1.b
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
14.1
Die Gemeinde Langerwehe prüft derzeit die
Möglichkeit, in unmittelbarer Ortsnähe von Heistern (Fläche B und C ihres Gutachtens) potentielle Flächen von Konzentrationszonen für die
Windenergie auszuweisen.
Ö14
Abwägungsvorschlag
14
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der TA-Lärm nicht zu
folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu
folgen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
NATO-Leitung
Artenschutz
Zusammenfassung
•
dass die geplanten Abstandsflächen
Wir bitten, die besagte Fläche B und C aus der
Planung herauszunehmen, da wir der Auffassung sind,
14.1.f
Für eine gelungene Energiewende ist der naturverträgliche Ausbau der Windenergie eine
grundlegende Voraussetzung. Dabei müssen
die negativen Auswirkungen vor allem auf Vögel und Fledermäuse weitgehend reduziert
werden. Im Bereich des Bovenbergerwald sind
schützenswerte Fledermäuse angesiedelt. Genauso sind sämtliche Arten von Raubvögeln
(u.a. Bussard, Rot- und Schwarzmilan) durch
die geplanten Anlagen in ihrer Existenz bedroht.
14.1.e
Im geplanten Bereich sollen Kerosin-führende
Leitungen (Natoleitung) verlaufen, was hoffentlich auch bei den Überlegungen berücksichtigt
wird.
14.1.d
überschritten werden dürfen. Eine detaillierte Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Belange erfolgt Einzelfallbezogen im Genehmigungsverfahren
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
die sich Tag und Nacht in unmittelbarer Nähe
von Häusern drehen.
Die Einwände sind in die Abwägung eingeflossen
(vgl.14.1.a bis 14.1.e).
Zu Artenschutz vgl. 9.1.c
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Dass die TA Lärm bereits 1998 erlassen wurde, ist
nicht abwägungsrelevant.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Artenschutzes zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Sicherheitsabstände
zu
Kerosinführenden Leitungen nicht eingehalten
werden
Artenschutz (Vogelschutz und schützenswerte Fledermäuse) verletzt wird
•
•
Wertminderungen
NATO-Leitung
15.1.a
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
15.1
nach Veröffentlichung der Potentialstudie und
Vorstellung am 26.08.14 lege ich als unmittel-
Ö15
Zu Wertminderungen vgl. 1.1.c
Abwägungsvorschlag
15
Sollte die Gemeinde Langerwehe an Ihren Planungen festhalten und die Flächen B und C des
Gutachtens als potentielle Fläche von Konzentrationszonen für die Windenergie ausweisen,
bedeutet dies für uns als betroffene Anwohner
einen erheblichen Verlust der Lebensqualität
sowie ein drastischer Wertverfall unsere Immobilie.
14.1.g
dass allgemeine Landschaftsbild beeinträchtigt
wird.
der geltende Denkmalschutz (u.a. Burg
Holzheim) nicht ausreichend gewürdigt
ist
•
von 800 m zu Siedlungen nicht ausreichend sind
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Wertminderungen
nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Mergellöcher
Denkmalschutz
3. Im benachbarten Bovenbergerwald gibt es
schützenswerte Denkmäler, hier sind die not-
15.1.c
2. Das dargelegte Gebiet (B und C) befindet
sich in einem ehemaligen Mergelabbaugebiet.
ln unmittelbarer Nähe sind mehrere derartige
Löcher in den Feldern. Hier ergeben sich erhöhte Sicherheitsrisiken.
15.1.b
Darüber hinaus sind - selbst wenn dieser Abstand gewährleistet ist - besondere Massnahmen für die Fundamente der Anlagen wg.
Schwingungseintrag in den Boden zu berücksichtigen.
1. Es ist nicht berücksichtigt, dass in dem Gebiet (Fläche B) eine sogenannte Nato- Leitung
mit Kerosin verläuft. Von dieser ist beidseitig
ein Sicherheitsabstand von mindestens Anlagenhöhe plus 5 Meter einzuhalten.
bar betroffener Bürger Widerspruch gegen die
Planungen im Bereich Heistern (Fläche B und
C) ein:
Stellungnahmen
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Die Statik der geplanten Windenergieanlagen betrifft, wie auch die konkrete Untersuchung des Vorhandenseins von Mergellöschern die Ebene der
Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine abschließende Betrachtung ist auf der
Ebene der Bauleitplanung nicht möglich, da auch
das Mergel-Grubenkataster (Materialentnahmegrubendatenbank / MatDat) nur eine erste Einschätzung
eines Arbeitsgebietes und keine Kartierung darstellt.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Stand-
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. der Mergellöcher zur
Kenntnis zu nehmen.
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Artenschutz
Schall
6. Durch die zu erwartende Schallausbreitung
in Tallage - auf die Idee hier Windanlagen zu
bauen muss man erst mal kommen! - in Richtung Heistern entsteht ein Trichtereffekt der die
Schallwellen im erhöhten Ortsbereich von Heistern besonders störend ausprägen wird. Dies
umso mehr, da die Nabenhöhe der geplanten
Anlagen genau auf Höhe der Häuser in Heistern liegen wird. Hierzu wird zur Zeit ein Gutachten (TA Lärm) erstellt, welches Abstände
von >2 km von der Ortsrandlage für eine derartige landschaftliche Situation nachweisen wird.
Als Mitglied im DIN/VDI Ausschuss NALS
15.1.e
5. Gleiches gilt für die gesamte Tallage zwischen Hücheln und Heistern für sämtliche Arten
von Raubvögeln, vom Bussard bis zum Rotund Schwarzmilan.
4. Im Bovenbergerwald, über Burg Holzheim
bis zum Heisterner Ortsrand sind schützenswerte Fledermäuse angesiedelt, die durch die
geplanten Anlagen in Ihrer Existenz bedroht
sind. Die Tallage ist im übrigen Landschaftsschutzgebiet und als solches auch beschildert.
Von daher ist die Einschätzung "Besonders
schützenswerte Kultur- und Naturfläche mit
besonderem Erholungswert" auch auf die Fläche B anzuwenden.
15.1.d
wendigen Abstände nicht berücksichtigt.
Stellungnahmen
Zu Schall vgl. 2.1.b
Zu Artenschutz vgl. 9.1.c
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Schalls nicht zu
folgen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
ortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Errichtung von Einzelanlagen
8. Die Stadt Eschweiler hat die direkt an die
Fläche B anschließende Fläche 5 auf Eschweiler Stadtgebiet mittlerweile definitiv aus obigen
Gründen aus ihren weiteren Planungen ausgeschlossen. Somit verbleibt auf dem Gebiet der
Gemeinde Langerwehe lediglich Platz für maximal eine Anlage. Eine Einzelanlage widerspricht aber dem Konzentrationsgebot von
Windanlagen, um die "Verspargelung" der
Landschaft zu verhindern. Eine einzelne Anlage
macht zudem wirtschaftlich keinen Sinn.
15.1.g
Abwägungsvorschlag
Zu Verspargelung vgl. 1.1.g
Zu Wirtschaftlichkeit vgl. 3.1.b
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
7. Die von Ihnen gewählten Abstandsflächen
sind nicht mit den aktuellen Gerichtsurteilen z.B
des Oberverwaltungsgerichtes Münster zu dieser Thematik vereinbar. Das gilt sowohl für die
Abstände zu Einzelgehöften als auch zur
Wohnbebauung. Eschweiler plant mit deutlich
größeren Abstandsflächen, andere Kommunen
sehen gar Abstandsflächen > 1000m vor.
15.1.f
(Normenausschuss Akustik, Lärm und Schwingungstechnik in Berlin) kann ich Ihnen alleine
aus den Punkten 1 und 6 nachweisen, dass die
Fläche B in keinster Weise den Anforderungen
einer detaillierten Prüfung in nachgelagerten
Verfahren standhalten wird.
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu
folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Naherholung
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung
16.1.a
die von Ihnen vorgesehenen Abstandsflächen
zur angrenzenden Bebauung, 500 bzw. 800
Meter sind in diesem Tal wg. der erdrückenden
Wirkung unzumutbar
- Schutzabstände
Bzgl. der von Ihnen o.g. geplanten Windkraftanlagen möchte ich folgende Einwände geltend
machen,
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
16.1
Betr.: Vorranggebiete für Windenergieanlagen,
insbesondere die Flächen B und C
Ö16
Zu Naherholung vgl. 12.1.c
Abwägungsvorschlag
16
Ich bitte sie deshalb, die Fläche B und C
rechtskräftig aus ihren Überlegungen bereits in
der Phase der vorgezogenen Bürgerbeteiligung
auszuschliessen und nicht im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
9. Langerwehe präsentiert sich als Tor zum
Nationalpark Eifel. Wie wollen Sie den Erholung
suchenden Bürgern und Gästen dies mit ihrer
Planung glaubhaft vermitteln, wenn Sie das
größte Gut der Gemeinde, die einzigartige Kulturlandschaft und die Waldflächen mit derartigen Anlagen großräumig zerstören.
15.1.h
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu
folgen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Landschaftsbild
Artenschutz
- Nato Pipeline
NATO-Leitung
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
angrenzend an die geplanten Flächen befindet
sich das Baudenkmal "Burg Holzheim", auch
hier gilt es Abstandsflächen großzügig einzuhalten, auch die visuelle Verschandelung muß
berücksichtigt werden, der aktuelle Talcharakter
würde zerstört
16.1.e
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Denkmalschutz / Landschaftsbild
Zu Artenschutz vgl. 9.1.c
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Abwägungsvorschlag
- Denkmalschutz
16.1.d
hier gilt es Tiere in ihrem Lebensraum zu
schützen, wie Fledermaus, Uhu, Milan, Lerche,
Falke, Kautz, Wildgänse, Marderhund, Wildkatze und viele andere mehr
- der Naturschutz des Tales und des Landschaftsbestandteils Bovenberger Wald mit Ruine, Messtischblatt 5103
16.1.c
- das Landschaftsbild Bovenberger Wald sowie
der Freizeit- und Erholungswert des gesamten
Gebietes für die dort Ansässigen und den Besuchern ich bitte Sie, die geplante Zerstörung
dieser noch intakten Natur nicht zuzulassen
und damit einhergehend
16.1.b
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Denkmalschutzes
und des Landschaftsbildes nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Artenschutzes nicht
zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Landschaftsbildes
nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Verspargelung
Alternative Energiequellen
Ich möchte Sie bitten, die beiden Flächen aufzugeben, geeignetere Gebiete für die Windenergie zu finden und auch über andere Möglichkeiten, wie Sonnenenergie, Biomasse, Erdwärme in unserer Gemeinde nachzudenken.
16.1.h
Aufgrund der o.g. Gegebenheiten und einer
Verkleinerung der Flächen, würde es zwingend
zu einer Verspargelung der Windkraftanlagen
führen. Konzentrationsflächen wären nicht möglich, dies wird auch von der Regierung nicht
unterstützt.
16.1.g
Abwägungsvorschlag
Zu alternative Energiequellen vgl. 2.1.e
Zu Verspargelung vgl. 1.1.g
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Beteiligung an den Gewinnen vgl. 7.1.g
Beteiligung an den Gewinnen / Landschaftsbild
Ist es eine weise Entscheidung auch im Hinblick auf spätere Generationen diese schutzwürdige Landschaft zu zerstören, nur wg. des
Profits einiger Weniger?
16.1.f
durch die Fläche B führt eine Nato Leitung, die
Kerosin führt. Auch hier gilt es Schutzabstände
einzuhalten.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der alternativen Energiequellen nicht zu folgen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beteiligung an den
Gewinnen und des Landschaftsbildes
nicht zu folgen.
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen
17.1.a
ln dem Verwaltungsgerichtsverfahren wurden
für die im Sondergebiet aufgestellten WKA
Einschränkung und weitergehende Festtagun-
Die beschriebenen oder vergleichbare Auflagen
werden für den Betrieb von WEA regelmäßig erforderlich, da ansonsten erhebliche Beeinträchtigungen
der Schutzgüter zu erwarten wären. Die generelle
Eignung einer Konzentrationszone wird hierdurch
nicht in Frage gestellt, da selbst bei einer zeitweisen
Abschaltung der Anlagen ein wirtschaftlicher Betrieb
möglich ist.
Eignung der bestehenden Konzentrationszone
Eine lnzidentkontrolle des Sondergebietes
„Halde Nierchen“ und des Bebauungsplanes
wurde bereits in dem Verwaltungsgerichtsverfahren gegen den Kreis Düren als Genehmigungsbehörde durch das OVG Münster vorgenommen.
17.1.b
Somit hat die Gemeinde Langerwehe bereits
1998 Ihr Soll der gesteuerten Aufstellung von
WKA im Sondergebiet erfüllt.
Wie Sie bereits richtig in der Präsentation darstellten, besitzt die Gemeinde Langerwehe
bereits eine Konzentrationszone (Halde Nierchen). Innerhalb dieser Zone können die WKA
gesteuert aufgestellt werden.
Die bestehende Konzentrationszone bewirkt eine
Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet. In Langerwehe ist es politischer Wille, im
Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln, um regenerative Energien zu fördern. Zur
Ansiedlung weiterer Anlagen ist eine Ausweisung
weiterer Konzentrationszonen erforderlich.
Mit Schreiben vom 28.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
17.1
Ergänzend zu den Äußerungen im Rahmen der
o.g. Bürgerinformation, erlauben wir uns, die
Anregungen und Bedenken zusammen zu fassen, damit diese die entsprechende Wertung
und Berücksichtigung im weiteren Verfahren
finden.
Ö17
Abwägungsvorschlag
17
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Eignung der bestehenden Konzentrationszone zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen nicht zu
folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Gebietseinstufung nach TA-Lärm
Weiterhin bitten wir, die Gebietseinstufung des
oberen Gebiets Langerwehe Süd nach TA Lärm
als "Reines Wohngebiet“ zu sichern, d. h., Immissionsrichtwert in dB (A): Tag 50 / Nacht 35.
17.1.c
Die damals bestehenden Mängel zwischen
Flächennutzungsplan sowie dem Bebauungsplan und der WKA-Errichtung wurden durch die
Ergebnisse der Gerichtsverfahren korrigiert und
bereinigt.
Somit sind die Aussagen über die Qualität der
bestehenden Konzentrationszone nicht zutreffend.
• Abschaltung der WKA bei Schattenwurf
(Ausschluss von jeglichem Schattenwurf).
• Keine Flügel- bzw. Rotorenmarkierung.
• Verbot einer Befeuerung der WKA (keine
Nachtbeleuchtung der WKA [rote Blinkbeleuchtung]).
• Permanente Nachtabschaltung der WKA
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
• Auszugsweise sind dieses:
gen vorgenommen.
Stellungnahmen
Durch die Standortuntersuchung werden Teile der
Die zur Ausweisung empfohlene Fläche A befindet
sich nördlich von Langerwehe, sodass im Süden der
Ortslage keine Beeinträchtigungen durch hiervon
begründeten Schall zu erwarten sind.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Gebietseinstufung
nach TA-Lärm nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Gut Merberich
Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen
18.1.a
1. Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen
Eine Abweichung von den für das restliche Gemein-
Innerhalb der Standortuntersuchung werden harte
und weiche Tabuzonen definiert. Diejenigen Teile
der bestehenden Konzentrationszone, welche diesen Tabuzonen nicht entgegenstehen, werden in
dem Rahmen der Standortuntersuchung weiterhin
zur Ausweisung empfohlen.
Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
18.1
Zu dem Entwurf der Standortuntersuchung zu
den potentiellen Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergie nehmen
wir wie folgt Stellung:
Ö18
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Beeinträchtigungen des Baudenkmals durch die
Planung sind aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten. Ferner bestehen in dem Umfeld des Gutes
bereits die Anlagen der „Halde Nierchen“. Durch die
Standortuntersuchung werden Teile der bestehenden Konzentrationszone nicht bestätigt, sodass von
einer Reduzierung der bestehenden Beeinträchtigungen auszugehen ist.
Eine Anpassung wird vorgenommen. Darstellungen
zu dem Gut Merberich werden in der Standortuntersuchung ergänzt.
bestehenden Konzentrationszone nicht bestätigt,
sodass in dem Süden von Langerwehe von einer
Reduzierung der vorhandenen Immissionen auszugehen ist.
Abwägungsvorschlag
18
Zudem fehlen in der Darstellung der Standortuntersuchung das unter Denkmalschutz stehende „Gut Merberich“. Hier ist eine Anpassung
erforderlich.
17.1.d
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Übernahme der Bestandsfläche Halde Nierchen nicht zu
folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. des Gutes Merberich zu
berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
degebiet festgesetzten Untersuchungskriterien ist
nicht vorgesehen, da die Schutzbedürfnisse der
Bevölkerung an allen Stellen des Gemeindegebietes
in gleicher Weise berücksichtigt werden sollen.
Wie der Gemeinde Langerwehe bekannt ist,
planen wir auf dem Gemeindegebiet im Rahmen eines Repowering des Windparks Halde
Nierchen die Errichtung und den Betrieb einer
Windenergieanlage (WEA).
Das schematische Beibehalten eines bestimmten Abstandes zu vorhandenen Siedlungsflächen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen örtlichen Besonderheiten ist nach der
Rechtsprechung abwägungsfehlerhaft. Ein
solches Vorgehen ist insbesondere in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen beispielsweise
bereits eine Sonderbaufläche für die Windener-
Dies ist rechtlich zulässig. Bei der Planung von
neu hinzukommenden Konzentrationsflächen
können andere Abstände angelegt werden, als
seinerzeit bei der Erstplanung. Nicht erforderlich ist hierbei, dass Bestandsflächen reduziert
werden, weil sie den neuen Abstandskriterien
nicht entsprechen.
Wir regen daher an, die dargestellte Konzentrationsfläche in den neuen Flächennutzungsplan
ebenfalls als Bestandsfläche vollständig, ohne
eine Reduzierung der Fläche, nachrichtlich zu
übernehmen.
Nach den Ausführungen in der Standortuntersuchung wurde die Konzentrationszone nachrichtlich dargestellt (Seite 42). Die in der
Standortuntersuchung
aufgeführten
Abstandskriterien zu Siedlungsflächen führen
allerdings dazu, dass ein großer Teil der im
rechtsgültigen Flächennutzungsplan für den
Windpark Halde Nierchen dargestellten Konzentrationsfläche entfallen würde.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Ausreichende Flächengröße
Zu Einzelhöfen ist in der Standortuntersuchung
ein Abstand von 500 m vorgesehen. Nach der
Begründung soll dieser Abstand dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen
2. Ausreichende Flächengröße
18.1.b
Rechtlich zulässig ist es daher, wenn in Bezug
auf die Bestandsfläche Halde Nierchen lediglich
solche Schutzabstände angesetzt werden, die
eingehalten werden müssen, um schädliche
Umwelteinwirkungen zu Lasten der angrenzenden Wohnbebauung sowie eine optisch bedrängende Wirkung zu verhindern.
Wirksam ist eine Konzentrationsplanung, bei
der die Schutzabstände zu Wohngebieten/bereichen bei Bestandsflächen verringert werden. Eine Verringerung der Schutzabstände
rechtfertigt sich daraus, dass hier bereits WEA
zugelassen worden sind, die Umgebung durch
Anlagen dieser Art schon im gewissen Umfang
vorgeprägt ist und sich die Darstellung von
Konzentrationsflächen an diesem Standort
daher anbietet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom
08.11.2005, Az. 1 LB 133/04).
gienutzung festgesetzt worden ist oder schon
eine Anzahl von WEA konzentriert genehmigt
worden ist. Denn in diesen Fällen ist eine detaillierte Untersuchung der Auswirkungen der WEA
auf die Besiedlung erfolgt und eine schematische Handhabe des Schutzabstandes nicht
sachgerecht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom
24.01.2008, Az. 4 CN 2.07).
Stellungnahmen
Prinzipiell sind größere Konzentrationszonen zu
bevorzugen. Wenn aufgrund der Struktur des Gemeindegebietes keine größeren zusammenhängenden Flächen für Windenergieanlagen in Betracht
kommen, sind kleine Zonen durchaus möglich. Ent-
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt den Rat, den
Hinweis bzgl. der ausreichenden Flächengröße zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Rotor innerhalb der Potentialfläche
Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sollte von der Vorgabe, dass
die Anlagen sich mit allen Anlagenteilen einschließlich der Rotoren vollständig innerhalb
3. Rotor innerhalb der Potentialfläche
Um eine wirtschaftlich optimale Nutzung der
Konzentrationsflächen zu gewährleisten, sind
daher die vorgesehenen Abstände entweder
entsprechend zu verringern oder von der Vorgabe, dass die WEA sich einschließlich Rotoren
innerhalb der Potentialfläche befinden sollen,
abzusehen.
Da WEA sich nach der Potentialstudie mit allen
Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der
Potentialfläche befinden sollen, ist absehbar,
dass in kleineren Konzentrationszonen keine
"größeren, leistungsstärkeren Anlagen", die
aufgrund der Standorte im Binnenland über
entsprechend größere Rotoren verfügen müssen, realisiert werden können.
18.1.c
Moderne Windenergieanlagen verfügen über einen
Rotorradius von bis zu etwa 140 m. Die kürzeste
Abmessung der kleinsten zur Ausweisung empfohlen Potentialfläche beträgt etwa 300 m in alle Richtungen. Innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen
Potentialflächen ist demnach ausreichender Raum
gegeben, um auch größeren Windenergieanlagen
einen Standort zu bieten.
Die Gemeinde Langerwehe legt im Rahmen der
kommunalen Planungshoheit Vorsorgeabstände
fest. Windenergieanlagen müssen mit allen Anlagenteilen innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen
Konzentrationszonen liegen (BVerwG Urteil vom
21.10.2004, Az. 4 C 3/04).
scheidend bei der Ausweisung von Konzentrationszonen ist, dass der Windenergie insgesamt substantiell Raum geschaffen wird. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg 1 LB 133/04 vom
08.11.05; OVG Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.04)
ist es nicht erforderlich, eine große zusammenhängende Konzentrationszone auszuweisen.
ausgewiesen werden, in denen dann größere,
leistungsstärkere Anlagen realisiert werden
können (Seite 21).
ln Bezug auf die Größe und den Zuschnitt der
Potentialflächen wird jedoch im Widerspruch zu
der vorgenannten Begründung ausgeführt, dass
im Rahmen der Abwägung größere Flächen
kleineren gegenüber zu bevorzugen seien und
möglichst große Flächen anstatt mehrere kleiner ausgewiesen werden sollen (Seite 27).
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Rotors innerhalb der
Potentialfläche nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Fazit
Die Bestandsfläche für den Windpark Halde
Nierchen kann ohne eine Flächenreduzierung
in den neuen Flächennutzungsplan übernommen werden. Die für die potentiellen Flächen
zur Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windenergie zugrunde gelegten Abstandskriterien sind bei der Bestandsfläche nicht anzu-
4. Fazit
18.1.d
Vor diesem Hintergrund führt bei der Festlegung von Vorsorgeabständen die zusätzliche
Vorgabe, dass der Rotor sich vollständig innerhalb der Potentialfläche befinden soll, dazu,
dass kleinere Konzentrationsflächen mit modernen WEA nicht optimal genutzt werden können, da der Rotor je nach Windrichtung und
Zuschnitt der Fläche aus der Fläche herausragen kann.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) in einem Urteil aus dem Jahr 2004
entschieden, dass Anlagen einschließlich Rotoren innerhalb des Bauleitplans liegen müssen.
Seinerzeit verfügten WEA jedoch über erheblich kleinere Rotoren als die modernen WEA.
So handelte es sich bei der in dem Verfahren
vor dem BVerwG streitigen WEA um eine Anlage mit einer Nennleistung von 500 kW, 55 m
Nabenhöhe und 40 m Rotordurchmesser. Moderne WEA hingegen haben einen Rotordurchmesser von 100 m bis 120 m.
der Potentialflächen befinden sollen, Abstand
genommen werden.
Stellungnahmen
Die Einwände sind in die Abwägung eingeflossen
(vgl. 18.1.a bis 18.1.c).
Abwägungsvorschlag
Der Ausschluss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Standortuntersuchung
19.1.a
Standortuntersuchung
Unverständlich bleibt, wieso Fläche B zur Ausweisung vorgeschlagen wird, wenn das Ingeni-
19.1.b
Wir begrüßen und unterstützen die Berücksichtigung des Landschaftbildes in der Standortuntersuchung (2014), die zusammen mit den
"Eckdaten" zu Fläche C dazu führt, dass Fläche
C nicht geeignet ist.
Erfreulich sind die grundsätzliche Berücksichtigung zahlreicher Tabukriterien und die sinnvolle
Auseinandersetzung mit ihnen in der Standortuntersuchung 2012 und 2014.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
19.1
Zur oben genannten Standortsuchung gibt der
NABU als anerkannter Naturschutzverband
folgende Stellungnahme ab:
Ö19
Abwägungsvorschlag
19
Durch die Vorgabe, dass sich WEA einschließlich ihres Rotors innerhalb der Konzentrationsfläche befinden müssen, entfällt ein erheblicher
Teil an zu beplanender Fläche. Der Rotor der
WEA sollte daher aus der Konzentrationsfläche
herausragen dürfen.
wenden. Eine Konzentrationsplanung, bei der
die Schutzabstände zu Wohnbereichen bei
Bestandsflächen verringert werden, ist wirksam.
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Stand-
Der Ausschluss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Standortuntersuchung
zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Artenschutz in Bezug auf die Fläche B
Artenschutz in Bezug auf die Fläche A
Lediglich Fläche A könnte trotz erheblicher
artenschutzrechtlicher Bedenken als Prüfungsobjekt vorgeschlagen werden. Die Konzentrationsfläche ist, sofern sie allen gesetzlich geforderten Prüfungen standhält und die nachfolgenden Ausgleichsanforderungen erfüllbar sind,
in jedem Fall Flächen in wichtigen naturnahen,
weitgehend unbelasteten benachbarten Landschaftsräumen vorzuziehen. Artenschutzrechtliche Voraussetzung ist, dass der Summe an
Tieren der Feldflur, die durch die über Jahrzehnte immer weiter erhöhte Nutzungsdichte
19.1.d
Artenschutzrechtlich lässt die Lage von Fläche
B direkt angrenzend an einen Waldstreifen und
bei zweiseitiger "Umzingelung" des Waldstreifens mit Windrädern (alte Konzentrationsfläche
auf der Halde) erhebliche Konflikte mit windsensiblen Arten erwarten. Der Ersteinschätzung
"nicht geeignet" sollte unseres Erachtens deshalb weiterhin gefolgt werden.
19.1.c
Eine Artenschutzprüfung II hat bereits stattgefunden.
Die windenergiesensible Art Zwergfledermaus konnte festgestellt werden. Das Vorkommen der Zwergfledermaus steht der Eignung der Fläche jedoch
nicht entgegen. Eine ausführliche artenschutzrechtliche Bewertung erfolgt im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan.
Zu Artenschutz vgl. 9.1.c
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregungen bzgl. der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Artenschutzes in Bezug auf die Fläche B zur Kenntnis zu
nehmen.
ortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
eurbüro in seinen "Eckdaten" zur Fläche resümiert (S.38 Standortanalyse 2014: "Es kann
eine Windenergieanlage auf der Fläche errichtet werden; unter Umständen auch zwei Anlagen. Dies ist keine Konzentrationszone und
würde zu einer "Verspargelung" der Landschaft
führen." 2012 (S. 13 der Standortanalyse) wird
die Fläche von dem Büro als "nicht geeignet"
eingestuft.
Zu Verspargelung vgl. 1.1.g
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Feldflächen werden im nahen Umfeld seit Jahrzehnten, nach der Seelösungsentscheidung
unersetzlich, dem Tagebau geopfert. Auch die
Die Behauptung, dass es ausreichend Ausweichräume gibt, trifft nicht zu. Mit jeder weiteren Überplanung des Gebiets nehmen die Offenlandflächen durch ein Zusammenwirken sich
summierender Schadfaktoren exponentiell ab,
bis die wertlosen Resthabitate übrigbleiben, die
von den Arten nicht mehr besetzt werden.
Es ist darzustellen, wo und wie die Verursacher
(Straßenbau, Windkraftbetreiber, Gemeinde
Langerwehe) gedenken, die lokalen Verluste
der "alten Ausweichflächen" (aus der Planung
Umgehungsstraße) ortsnah zu ersetzen. Nur
wenn diese Ausgleichsflächen gefunden werden, kann einer weiterführenden Nutzung aus
unserer Sicht zugestimmt werden.
vertrieben werden, einen adäquaten Ausweichplatz angeboten wird. Wir bitten die Kartierung
für die Umgehungsstraße Langerwehe als Referenzgrundlage der Beurteilung zu benutzen,
da sie die Feldflur vor Inanspruchnahme beschreibt. Die damals in den Straßenbauverfahren als "Ausweichflächen" gedachten Habitate
für Feldlerchen, Grauammer, Rebhuhn, Steinkauz etc. werden durch die jetzt geplanten und
ausgeführten Nutzungen mit Inanspruchnahme
der gesamten Feldflur zwischen Luchem und
Echtz (neben Autobahnzubringer und Umgehungsstraße) ein im konkreten Planungszustand befindliches interkommunalen Gewerbegebiet Langerwehe/Düren und den Windkraftanlagen voraussichtlich vollständig zerstört.
Stellungnahmen
Die Ermittlung und Darstellung des erforderlich werdenden Ausgleiches, z.B. auch von Ausweichhabitaten betrifft den Bebauungsplan bzw. die nachgelagerte Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Eingriffe abschließend geregelt werden.
Abwägungsvorschlag
Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss
dem Rat, die Anregungen zur Kenntnis
zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Wir lehnen Windkraftanlagen nicht grundsätzlich ab. In der Abwägung sind unserer Meinung
infrastrukturell gut angebundene Flächen, die
bereits vorbelastet sind, in jedem Fall Flächen
in wichtigen naturnahen, weitgehend Landschaftsräumen vorzuziehen. Diese Auffassung
befreit aber für die zu beplanenden Flächen,
Mit Datum vom 31.07.2012 wurden artenschutzrechtliche Gutachten für die Fläche A erstellt (ecoda:
Die Gemeinde Langerwehe stellt nicht in Frage,
dass bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Nachweis zu erbringen ist, dass artenschutzrechtliche Belange der Vollziehbarkeit der
Planung nicht entgegenstehen. Die durchgeführten
Untersuchungen sind jedoch geeignet, um diesen
Nachweis zu erbringen.
Umfang der Artenschutzuntersuchungen
19.2.a
Zur Flächennutzungsplanänderung nehmen wir
wie folgt Stellung:
Mit Schreiben vom 18.02.2016 (Offenlage)
Abwägungsvorschlag
19.2
Nach Erhebungen der LANUV nehmen besonders die Tiere der Feldflur regional und landesweit dramatisch (bis zu 80 % Reduzierung) ab.
Deshalb erfordert die Inanspruchnahme ihrer
Lebensräume im Gegenzug immer einen geeigneten flächigen Ersatz, der langfristig als
artspezifisch bewirtschaftetes Schutzgebiet
festgesetzt werden muss. Gutachterlich unscharf formulierte Ausweichmöglichkeiten oder
Ersatzgeldmaßnahmen können aus Artenschutzsicht nicht mehr akzeptiert werden.
Summe der Siedlungserweiterungen (z.B. Umsiedlung Inden/Pier, Siedlungserweiterungen in
den Randlagen der Gemeinde Langerwehe)
tragen in den Randlagen ebenso wie Einzelgehöfte (z.B. Landwirtschaft, die unter Privilegierung nach §35 Baugesetz ihre Betriebsgebäude
und Ställe in die Feldflächen erweitern) auf der
konkreten Fläche in der Summe zu diesen Verlusten bei.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Umfangs der Artenschutzuntersuchungen nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Ergänzend gilt für Fläche A, dass aufgrund
defizitärer Datenerhebung und wegen mangelnder Berücksichtigung der aktuell gültigen
Ausgleichsmaßnahmen (Leitfaden MUNKLV
2013) für Vögel der Feldflur die Ausgleichsmaßnahmen unzureichend sind. Solange ein
angemessener Ausgleich nicht dargestellt und
Ohne die fachgerecht erhobenen Grundlagen
können wir eine sachgerechte Stellungnahme
nicht erarbeiten. Solange uns keine geeigneten
Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, können wir dem Verfahren deshalb nicht zustimmen.
Für Fläche A (Neubau von 3 Anlagen) erfüllen
die artenschutzrechtlichen Unterlagen den behördlichen Untersuchungsstandard nach Leitfaden von 2013 nicht und sind damit für eine
sachgerechte Beurteilung nicht ausreichend
(Begründung S.2ff).
Nach den uns vorliegenden Unterlagen (und
nach telefonischer Nachfrage beim Bauamt
Langerwehe am 16.2.2016) fehlen für Fläche D
(Repowering) die entsprechenden (nicht nur)
artenschutzrechtlichen Unterlagen.
Sollten Abweichungen von der derzeit bestehenden
Anlagenkonfiguration erfolgen, so wäre auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung der Nachweis
zu erbringen, dass auch unter Berücksichtigung
dieser Anlagenkonfiguration, ein Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG nicht
zu erwarten ist. Ein solcher Nachweis wurde in dem
Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes
F 18 „Repowering Halde Nierchen“ erbracht. Es
wurden ein Umweltbericht sowie eine Artenschutzprüfung erstellt. Diese haben in dem Rahmen einer
Offenlage ausgelegen.
Bei der Fläche D handelt es sich um einen Teil einer
bestehenden Konzentrationszone, der in dem Rahmen der 33. Flächennutzungsplanänderung bestätigt
wird. Da bereits Windenergieanlagen innerhalb dieser Fläche betrieben werden, ist ersichtlich, dass
eine Vollziehbarkeit der Planung an dieser Stelle
gegeben ist.
Fachbeitrag Artenschutz. Dortmund, 19.10.2015 /
ecoda: Avifaunistisches Fachgutachten. Dortmund,
19.10.2015 / ecoda: Fachgutachten Fledermäuse.
Dortmund, 19.10.2015). Diese Gutachten wurden
mit Datum vom 24.08.2015 überarbeitet, u.a. vor
dem Hintergrund des zwischenzeitlich in-Kraftgetretenen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“.
Gem. dieser Gutachten werden durch die Planung,
unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst.
hier Konzentrationszone A und D, nicht von der
Pflicht auf gesetzlich geforderte artenschutzrechtliche Vorprüfungen.
Ausweisungen von Konzentrationsflächen müssen bereits auf FNP-Ebene auf vorkommenden
planungsrelevante Arten und ihre mögliche
Betroffenheit grundsätzlich geprüft werden (vgl.
VV Artenschutz 2010 / Leitfaden MUNKLV
2013).
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Fläche D
Für Fläche D wurden im FNP-Verfahren keinerlei Unterlagen (außer der Karte) zur Verfügung
gestellt. Auch der beiliegende Umweltbericht
beschäftigt sich ausschließlich mit Fläche A.
Für Repowering fordert der Gesetzgeber eine
Vorprüfung. Wir halten das Fehlen der Unterlagen im Verfahren für einen Verfahrensfehler,
zumal zur bestehenden Konzentrationszone
zum Zeitpunkt ihrer Ausweisung keine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich war (VV
Begründung:
19.2.b
Die Flächennutzungsplanung soll für den zukünftigen Bauherrn sicherstellen, dass der Planung keine Vollzugshindernisse im Wege stehen bzw. unter welchen grundsätzlichen Rahmenbedingungen Planungen auf der Fläche
möglich sind. Ob ein FNP bei unzureichender
Kartierung (Fall Fläche A) bzw. ohne Kartierung
(Fall Fläche D) überhaupt Gültigkeit erlangen
kann, bleibt zu klären. Ohne geeignete Fledermauskartierungen, muss, zumindest als echte
Vermeidungsmaßnahme eine Abschaltung der
WEA zu Gunsten des Fledermausschutzes als
Rahmenbedingung im FNP verankert werden.
Ein nachgeschaltetes Gondelmonitoring für
WEA auch bei Vorkartierung und Fledermausbesatz (hier nachgewiesen) ist laut Leitfaden
2013 verpflichtend. Dies ist in den FNP aufzunehmen.
nicht im Vorfeld gesichert ist, können wir der
Planung nicht zustimmen.
Stellungnahmen
Die genannten Inhalte werden in dem Umweltbericht
ergänzt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. der Fläche D zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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Abstimmungsergebnis
Fläche A
Die artenschutzrechtlichen Prüfungen muss
nach Rechtsprechung eine „Reduzierung wissenschaftlicher Unsicherheiten auf ein Minimum
unter Einsatz der besten verfügbaren Mittel"
(BVerWG 2007) ermitteln und eine Bewertung
„nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien" (BVerWG 2008) durchführen. Mit Einfüh-
Defizite der Kartierung von Fläche A im Detail
Für Fläche A liegen uns der Umweltbericht und
unterschiedliche Gutachten zu Fledermäusen
(Kartierung aus dem Jahr 2009/10) und Avifauna (Kartierung aus dem Jahr 2012/ Nachkartierung 2014) vor. Sie entsprechen fachinhaltlich
nicht den behördlichen Leitfäden, „Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen" (MUNKLV 2013) und
Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen"
(MKULNV 2013). Als Grundlage des Umweltberichtes sind sie aufgrund ihrer Defizite (siehe
folgendes Kapitel) nicht ausreichend um Eckpunkte für den Artenschutz abzuleiten. Mängel
der Gutachten ziehen sich entsprechend bis in
den Umweltbericht. Wir können auf Grundlage
dieser Unterlagen keine fach- und sachgerechte Stellungnahme erstellen.
19.2.c
Artenschutz erst seit 2010). Es ist an dieser
Stelle umso wichtiger auszuschließen, dass bei
der damaligen Ausweisung Artenschutzgründe
übersehen wurden. Das ist ohne die Vorprüfungen („aus dem Bauch heraus") nicht möglich.
Stellungnahmen
Mit Datum vom 31.07.2012 wurden artenschutzrechtliche Gutachten für die Fläche A durch die
Firma ecoda Umweltgutachten erstellt. Diese Gutachten wurden mit Datum vom 24.08.2015 überarbeitet, u.a. vor dem Hintergrund des
zwischenzeitlich
11
in-Kraft-getretenen Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“. Gem. dieser Gutachten werden durch
die Planung, unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände im Sinne des
§ 44 BNatSchG ausgelöst.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Fläche A nicht zu
folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Fledermäuse
•
Die Ermittlung von Funktionsräumen
beinhaltet die bewusste Suche nach
Quartieren, wofür aber keine Untersuchungen in dem Gutachten von
2009/10 an potenziellen Quartierstandorten durchgeführt wurden. Alternativtechniken, wie Netzfang und gegebenenfalls Telemetrie für akustisch
schwer nachweisbare Arten, fehlen.
Fledermausfachlich sind die artenschutzrelevanten Fragestellungen der
Funktionsbeziehungen so nicht ausreichend abzuarbeiten. Sie hätten allerdings bis Ende 2015 durch Nachkartierung bereits ermittelt werden können.
in Bezug auf Fledermäuse
19.2.d
Eine Überarbeitung der artenschutzrechtlichen
Grundlagen, die nicht in einer effektiven Nachkartierung defizitär erhobener Daten mündet,
sondern nur Datumsmäßig die Kartierung umsetzt, ist nicht zielführend. Die Vorgaben der
Leitfäden werden in den Artenschutzgutachten
damit nicht erfüllt.
rung der Leitfäden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen" (MUNKLV 2013) und Wirksamkeit
von Artenschutzmaßnahmen" (MKULNV 2013)
sind diese beiden behördenverbindlichen Papiere Mindeststandards zur Kartierung und zur
Erarbeitung von Artenschutzmaßnahmen.
Stellungnahmen
Nach Rücksprache mit der zuständigen Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Düren werden auf
den nachfolgenden Planungsebenen Abschaltalgorithmen gefordert. Die Festlegung von konkreten
Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
sind Untersuchungen der Fledermausfauna zur Einschätzung betriebsbedingter Wirkungen überhaupt
nicht nötig, wenn ein dort definierter Abschaltalgorithmus zur Steuerung der WEA eingesetzt wird. Es
bleibt der Genehmigungsbehörde im BImSchVerfahren vorbehalten, ein solches festzusetzen,
falls sie die vorgelegten Daten für nicht hinreichend
hält. Insofern ist dieser Belang sicher „heilbar“. Weiterführende Untersuchungen sind nicht notwendig.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Fledermäuse nicht
zu folgen.
Beschlussvorschlag
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68 / 99
Abstimmungsergebnis
•
•
Eine Beurteilung auf Grundlage veralteter,
unstandardisierter
akustischer
Technik ist nicht rechtsfest. Die vorgelegten Daten sind weder reproduzierbar, noch nachvollziehbar, noch mit irgendeiner anerkannten Referenz vergleichbar. Der Vergleich untereinander
ist bei unkalibrierten Geräten bekanntermaßen nicht gegeben. Genannte
Vergleiche haben somit keine Aussagekraft und können nicht zur rechtsfesten Bewertung herangezogen werden.
Anmerkung: Die regional zeitliche Ausdehnung der Zugzeit sollte vor der Kartierung bei lokalen Fledermausspezialisten erfragt werden. Der gewählte
Zeitraum ab April und nur bis Ende Oktober ist zu kurz.
Die mangelnde Aussagekraft von Sichtund Hörbeobachtungen einzelner nach
Leitfaden zu weniger Stichprobennächte (4 Nächte im Herbst 2009 davon eine Nacht mit Horchbox-Totalausfall an
beiden Horchboxen und einer Einzelnacht im Frühjahr 2010, in der eine der
zwei Horchboxen Totalausfall hatte) in
der Zugzeit ist, ist hinreichend bekannt.
Aus diesem Grund fordert der Leitfaden
2013 mehrmonatiges Dauermonitoring
in dieser Zeit. Dieses wurde in der Untersuchung nicht durchgeführt. Aussagen zur Zugzeit sind daher nicht aussagekräftig und Kartierungen diesbezüglich müssen zeitlich deutlich intensiviert wiederholt werden.
Stellungnahmen
Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen
kann ein diesbezügliches Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG wirksam
vermieden werden.
Maßnahmen betrifft den Bebauungsplan und das
sich anschließende Genehmigungsverfahren nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Die nicht rechtsfeste Aussagekraft dieser Daten hätte spätestens seit der
Veröffentlichung der vom Bundesministerium geförderten bundesweiten Studie zu Windkraft und Fledermäusen
(Brinkmann et al. seit 2011) den Autoren bekannt sein müssen.
Mit neuen professionellen Geräten und
unter Beachtung der Vorgaben des
Leitfadens ist allein durch längere Untersuchungszeiten ein erheblicher Wissenszuwachs zu erwarten. Die Aussagekraft der Erhebung wird bei standardisierten Arbeiten mit kalibrierten Geräten erstmals valide. Eine Nachkartierung mit professionellen Geräten unter
Standardeinstellungen ist erforderlich.
Nach Fachliteratur (Barataud 2012)
werden durch die bodengestützten Untersuchungen Abendsegler nur etwa
100 m weit erfasst, Zwergfledermäuse
und etwa 80% aller heimischen Fledermausarten 50 m oder weniger. Der
Ort des Eingriffs wird für das Gros der
Fledermäuse nicht und auch für die
WEA sensiblen Fledermausarten, Großer und Kleiner Abendsegler, nur in
Bruchteilen annähernd erfasst. Ein
nachgelagertes Gondelmonitoring ist
grundsätzlich (siehe auch Leitfaden
2013) nicht verzichtbar und muss daher
auch schon auf FNP-Ebene festgelegt
•
•
•
Aussagen des Umweltberichtes können
daher nicht akzeptiert werden.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
•
•
Die Kumulationswirkungen mit anderen
Anlagen im Umfeld muss dargestellt
werden. Bei der Masse der Windparks
im Umfeld sind kumulative, populationsrelevante Wirkungen nicht zu unterschätzen. Nach Brinkmann et al. 2011
(bundesweite Fledermausstudie) kommen im Durchschnitt 12 Fledermäuse/Jahr und Anlage zu Tode. Das sind
an 8 Anlagen mehr als 80 Fledermäuse
pro Jahr allein in Langerwehe in die-
Anmerkung: Individuenreiche Wochenstuben sind im Ortsteil LangerweheJüngersdorf dokumentiert. Weiter sind
Wochenstuben in Inden aufgrund von
Jungtierfunden und aufgrund der Flugstraßenbeobachtung an einer Unterführung in Luchem zu vermuten (AK Fledermausschutz). Wochenstuben sind in
den dörflichen Strukturen um die Fläche praktisch in allen Ortslagen und
Einzelgehöften möglich.
Die Übernahme der rechtlich umstrittenen Sonderregelung Zwergfledermaus
darf wegen der mangelhaften Suche
nach Wochenstuben nicht angewendet
werden. Die Aussagen im Umweltbericht und Gutachten hierzu sind nicht
rechtskonform.
sein. Das berücksichtigt der Umweltbericht nicht. Nach Leitfaden ist alternativ
ein Gondelmonitoring an den bestehenden WEA in der vorlaufenden Kartierung denkbar.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
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71 / 99
Abstimmungsergebnis
•
Abwägungsvorschlag
Die Prognosen (Tab.5.1) des Gutachterbüros zu betriebsbedingten Gefährdungen beider Arten ist durch die
Wirklichkeit der Totfunde widerlegt.
Neueste Studien (Krüger 2016) zeigen,
dass der Mäusebussard bestandsbedrohend an WEA zu Schaden kommt.
Die Funde und die neuen Erkenntnisse
2014 wurde ein Turmfalke als WEAOpfer im bestehenden Windpark Echtz
gefunden. Ebenso wurde am 9.9.2015
ein Mäusebussard tot im Windpark
Echtz aufgefunden. Beide Opfer sind
fotodokumentiert.
Für den Turmfalken und den Mäusebussard konnte
eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsraumes festgestellt werden. Die Arten werden in dem
Anhang 4 des Leitfadens „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ nicht näher genannt und gelten demnach
Entgegen der nicht systematischen Angaben in der
Stellungnahme des BUND handelt es sich bei den
Erhebungen der durchgeführten Artenschutzuntersuchung um eine systematische Erfassung. Diese
soll die Frage beantworten, ob eine regelmäßige
Raumnutzung im Bereich der geplanten Windenergieanlagen vorliegt, so dass es zu einer erhöhten
Schlaggefährdung kommen kann.
Turmfalke, Mäusebussard und Rotmilan
Bei allen Schlussfolgerungen des Gutachters fehlt eine begründete Prognose
zu lokalen Populationen der jeweiligen
Fledermausart. Die Verbote BNatSchG
§44 1. 2 und 3, die auch durch Tötungen tangiert werden, sind auf ihre Populationsrelevanz zu prüfen sind. Dies
ist nachzuholen.
in Bezug auf Avifauna:
19.2.e
•
sem einen Windpark. Populationsberechnung bezüglich einzelner Fledermausarten liegen vor (RydelI 2012).
Das nach FFH-Recht bestehende Verschlechterungsverbot des Erhaltungszustandes, das für alle Fledermausarten gilt, kann demnach nicht eingehalten werden.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Turmfalken, des
Mäusebussard und des Rotmilan nicht
zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
72 / 99
Abstimmungsergebnis
•
19.2.f
Der Rotmilan konnte in dem Rahmen der systematischen Untersuchungen nur einmalig beobachtet
werden. Aufgrund dieser geringen Nutzungsdichte
ist von keinem Eintreten von Verbotstatbeständen im
Sinne des § 44 BNatSchG auszugehen.
gegenüber Windenergieanlagen als nicht empfindlich. Gemäß dem o.g. Leitfaden ist für alle WEAunempfindlichen Arten im Sinne der Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten
Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
Abwägungsvorschlag
Von den Vögeln der Feldflur fehlte
schon bei der ersten Kartierung die
noch bei der Untersuchung der Autobahnauffahrt vorhandene Grauammer
im UR1000. Die in der Kartierung 2012
festgestellten Rebhuhnbestände liegen
nach Karte genau im Bereich der neu
zu errichtenden WEA. Auch Kiebitz (910 BP) brütet nach Kartierung 2009/10
im Bereich bzw. nahen Umfeld der geplanten WEA (Er ist die einzige Art, die
laut Umweltbericht betroffen ist). Für
die ebenfalls betroffene Feldlerche fehlt
die Revierkartierung. Anmerkung: Sie
konnte 2015 mehrfach im Planungsraum festgestellt werden. Die ausgesprochen gute Dichte der Feldlerche
wurde schon bei der Untersuchung
zum Bau der Umgehungsstraße / Autobahnauffahrt festgestellt. Wie viele
Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von Juli bis Ende März außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten.
Baufeldräumung der betroffenen Flächen
zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der betroffenen
Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis
•
•
Der Artenschutzgutachter geht davon aus, dass die
Arten Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche in dem Plangebiet vorkommen. Um ein Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG zu vermeiden, schlägt der Gutachter Maßnahmen vor, die
für alle dieser Arten gleichermaßen wirksam sind.
Diese Maßnahmen umfassen alternativ
In dem Rahmen der systematischen Untersuchungen konnte die Grauammer nicht beobachtet werden. Es liegen keine Hinweise für ein Vorkommen
dieser Art vor.
Vögel der Feldflur: Grauammer, Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche
Anmerkung: Turmfalken, Mäusebussard und Rotmilan wurden im Jahr
2015 regelmäßig über die Flächen
streifend zwischen Echtz und Luchem
beobachtet. Im Februar 2016 wurde ein
Mäusebussard jagend (Mäusefang) auf
den neu beplanten Flächen gesehen.
aus der Studie sind in der Artenschutzbeurteilung zu berücksichtigen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Grauammer, des
Rebhuhn, des Kiebitz und der Feldlerche
nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
73 / 99
Abstimmungsergebnis
Paare durch alle Baumaßnahmen bereits verdrängt wurden, ist nur durch einen Vergleich mit den Voruntersuchungen (Straßenbau) möglich. Für alle bedrohten Vögel der Feldflur (nicht nur
Kiebitz) ist ein angemessener Ersatz
nach Leitfaden des MUNKLV (2013)
durchzuführen.
Stellungnahmen
Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten
ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA
begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen betroffene Arten brüten, muss der
Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der
Arten verschoben werden.
Durch die Planung werden etwa 0,8 ha Ackerfläche
in Anspruch genommen. Zur Vermeidung eines Tatbestandes
im
Sinne
des
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sollte die Habitatqualität
für den Kiebitz auf einer Fläche von etwa 0,5 ha
erhöht werden. Für Feldlerche und Rebhuhn sollten
habitataufwertende Maßnahmen auf einer Fläche
von 0,8 ha umgesetzt werden. Bei einer entsprechenden Konzeption dieser CEF-Maßnahmen können die Flächen für den Kiebitz auch für Feldlerche
und Rebhuhn angerechnet werden. Die Regelung
und Umsetzung der Maßnahmen betrifft den Bebauungsplan bzw. die anschließende Genehmigung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Sollte es dennoch zu Störwirkungen kommen, bestehen in dem Umfeld des Plangebietes ausreichende Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Arten.
Von einer Verschlechterung der lokalen Population
ist nicht auszugehen.
•
zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die
Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
74 / 99
Abstimmungsergebnis
•
Kraniche, die schon seit mehreren Jahren in großen Trupps (bis zu 500 Tiere/Trupp) regelmäßig durchziehend
wurden nicht kartiert, aber trotzdem
vom Gutachter klassifiziert. Die Basis
dieser Klassifizierung ist unklar. Konkrete Abschaltungen sollten bei entsprechenden Witterungsbedingungen
zum Schutz der Tierart verankert werden (Dies ist aus dem Umweltbericht
nicht ersichtlich). Zusätzlich ist die mittlerweile hohe kumulative Wirkung bei
Verstellen der gesamten Zugachse der
Kraniche durch WEA zu überprüfen.
Kraniche
Auch Rastplätze des Wiesenpiepers
und der 2014 nachkartierten Kiebitze
sind angemessen zu beurteilen. Dies
fehlt.
•
19.2.h
Rastvögel: Kiebitz und Wiesenpieper
19.2.g
Stellungnahmen
Eine Kollision mit den geplanten Windenergieanlagen wird von dem Gutachter als unwahrscheinlich
eingestuft. Tagsüber sind Kraniche in der Lage
Windenergieanlagen zu erkennen und zu umfliegen.
Innerhalb von Schlechtwetterlagen mit eingeschränkter Sicht besteht ein eingeschränktes Zuggeschehen. Nächtlicher Kranichzug erfolgt in größeren Höhen und somit oberhalb der geplanten Windenergieanlagen. Ein Nachweis, dass für Kraniche
Die Untersuchung des Kranichs erfolgt aufgrund der
Tatsache, dass das Plangebiet innerhalb eines bekannten Durchzugkorridors des Kranichs liegt. Hierauf wird in dem avifaunistischen Fachgutachten
(ecoda, 2015), z.B. auf Seite 88 verwiesen.
Der Wiesenpieper gilt gegenüber WEA als unempfindlich. Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist für alle WEA-unempfindlichen
Arten im Sinne der Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
Verdrängungswirkungen auf den Kiebitz umfassen
einen Radius von maximal 300 m um die geplanten
Windenergieanlagen und sind demnach punktuell.
Beeinträchtigungen der Art können insgesamt durch
entsprechende Maßnahmen vermieden werden
(vgl. Nr. 19.2.f).
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Kraniche nicht zu
folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Kiebitz und des
Wiesenpieper nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
75 / 99
Abstimmungsergebnis
•
19.2.i
Insgesamt ist davon auszugehen, dass Kollisionen
von Kranichen an den geplanten Windenergieanlagen unwahrscheinlich sind. Folglich werden auch
keine Abschaltungen erforderlich.
ein relevantes Kollisionsrisiko vorliegt, besteht derzeit nicht.
Abwägungsvorschlag
Nach Erhebungen der LANUV nehmen
besonders die Tiere der Feldflur regional und landesweit dramatisch (bis zu
80 % Reduzierung) ab. Deshalb erfordert die Inanspruchnahme ihrer Lebensräume im Gegenzug immer einen
Es ist unverständlich, dass bei der
Überarbeitung 2015! der Leitfaden des
MUNKLV „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" (2013!) in dem
Gutachten keine Berücksichtigung gefunden hat. Für die jetzt neu beplante
Fläche A (= Fläche die bei dem Bau
der Umgehungsstraße, dem Bau der
Autobahnauffahrt und dem Bau der 6
WEA zum „Ausweichen" der Arten ins
Umfeld vorgesehen war, vgl. jeweilige
Artenschutzprüfungen/Kartierung/ Eingriffsausgleichkatalog) ist zu berücksichtigen, dass die seitdem verlagerten
Habitate der Vögel der Feldflur umfangreich zu ersetzen sind. Eine Revierkartierung der Feldlerche ist unverzichtbar
zur Ermittlung des angemessenen
Ausgleichs.
Die genaue Ermittlung und Darstellung der Kompensationsmaßnahmen betrifft den Bebauungsplan, da
erst hier die konkreten Eingriffe festgelegt werden.
Tatsächlich wird innerhalb des Artenschutzgutachtens (ecoda: Fachbeitrag Artenschutz. Dortmund,
19.10.2015) darauf verwiesen, dass gemäß dem
genannten Leitfaden, insbesondere Ackerintensivierung als CEF-Maßnahme für Feldvögel in Betracht
kommt.
Der Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ wurde bei der Erstellung des Gutachtens
berücksichtigt (vgl. auch das Literaturverzeichnis
des Artenschutzgutachtens). Wie der Eingeber zu
einer anderen Einschätzung kommt ist nicht ersichtlich, da konkrete Anhaltspunkte hierfür nicht genannt
werden bzw. die vorgebrachten Einwände wiederlegt
werden konnten (vgl. Nr. 19.2.a bis 19.2.h).
Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“
Die verbleibende mögliche Zugachse
ist zu ermitteln.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des Leitfadens nicht zu
folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Kompensation
Für keine der beiden Flächen liegen uns valide
Unterlagen zur Beurteilung des Artenschutzes
vor. Aufgrund mangelnder Datengrundlage ist
19.2.j
Die Ausgleichfläche für-Kiebitz und Co
liegt an einer Schleichstrecke für Autofahrer nach Inden. Die Einschätzung
„wenig befahren" können wir nicht teilen. Wir halten diesen Ausgleich für den
lärmempfindlichen Kiebitz für nicht geeignet.
Die Prognose des Gutachtens „eine
Verschlechterung der Erhaltungszustände der lokalen Population wird
nicht erwartet" ist für die Vögel der
Feldflur fachlich heute nicht mehr haltbar. Die im Gutachten erwähnten „Habitataufwertenden Maßnahmen" (im
Umfeld) für Feldlerche entsprechen
nicht dem MKULNV-Leitfaden (2013)
und können nicht akzeptiert werden.
Wir fordern Nacharbeiten an den Ausgleichsmaßnahmen, vor allem bezüglich der Vögel der Feldflur.
geeigneten flächigen Ersatz, der langfristig als artspezifisch bewirtschaftete
Schutzfläche festgesetzt werden muss.
Gutachterlich
unscharf
formulierte
„Ausweichmöglichkeiten" (="im Umfeld
genügend Raum besteht") oder Ersatzgeldmaßnahmen können aus Artenschutzsicht nicht akzeptiert werden.
Stellungnahmen
Die genaue Ermittlung und Darstellung der Kompensationsmaßnahmen betrifft den Bebauungsplan, da
erst hier die konkreten Eingriffe festgelegt werden.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Kompensation nicht
zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Ausweichräume
Realisierbarkeit der Fläche A
20.1.a
Es wurde eine Standortuntersuchung erstellt. Diese
bestätigt die Eignung der Fläche A für die Errichtung
Mit 1. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
20.1
Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH
Projektmanagement GmbH eine Standortunter-
Ö20
Gemäß des durchgeführten Artenschutzgutachtens
(ecoda:
Fachbeitrag
Artenschutz.
Dortmund,
19.10.2015) sind zur Vermeidung eines Eintretens
von
Verbotstatbeständen
im
Sinne
des
§ 44 BNatSchG nicht alleine noch verbliebene Ausweichräume entscheidend. Vielmehr wird angegeben, dass zu Umsetzung der Planung CEFMaßnahmen erforderlich werden. Insofern kann der
Kritik des Eingebers nicht gefolgt werden.
Abwägungsvorschlag
20
Die Behauptung. dass es ausreichend Ausweichräume gibt, trifft nicht zu. Feldflächen sind
großflächig am östlichen Ortsrand von Langerwehe sukzessive in den letzten zwei Jahrzehnten auch aufgrund der Folgewirkungen des
Tagebaues (Umsiedlung) verschwunden.
19.2.k
keine Stellungnahme von unserer Seite im Verfahren möglich. Wir bitten für eine ausgewogene Abwägung die entsprechenden Kartierungen
umgehend nachzuholen und geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
vorzustellen. Die konkrete räumliche Darstellung ausreichender Ausgleichsflächen ist wesentlich Grundlage unserer Stellungnahme. Für
eine Beurteilung diesbezüglich sind die vorgelegten Unterlagen jedoch aufgrund mangelnder
Kartierung und Berücksichtigung einzelner Arten nicht ausreichend. Solange ein angemessener Ausgleich nicht vorgewiesen werden
kann, kann dem FNP nicht zugestimmt werden.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Hinweise bzgl. der Realisierbarkeit der
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Ausweichräume
nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Fläche A zur Kenntnis zu nehmen.
von WEA.
suchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. ln einer Vorabwägung durch VDH wurden hierbei die Flächen A
und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für
die Windenergienutzung empfohlen.
Mit den drei auf der Fläche A geplanten WEA
können pro Jahr ca. 15 Mio. kWh sauberer
Strom produziert werden. Diese Strommenge
entspricht dem Verbrauch von ca. 4.000 VierPersonen-Haushalten.
Generell eignet sich die Fläche A aufgrund der
Nähe zur Autobahn und zum bereits realisierten
Windpark Düren-Echtz hervorragend zur Errichtung weiterer WEA, da die hier zu erwartende
Zusatzbelastung insbesondere unter optischen
Gesichtspunkten sehr gering sein wird. Aufgrund der derzeit intensiv landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Einschränkungen der
Erholungsfunktion in diesem Bereich im Gegensatz zu den weiter südlich gelegenen Waldflächen nicht zu erwarten.
Die REA GmbH Umweltinvest als lokales
Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren
sowie die juwi Energieprojekte GmbH haben für
die Fläche A bereits eine konkrete Planung
erstellt, welche eine Realisierung von drei WEA
des Typs Enercon E-82 mit optimierten Blättern
vorsieht. Diese Planung nutzt die Fläche optimal aus und führt zu keinerlei Beschränkungen
im Umfeld der geplanten Anlagen.
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Anschließendes Bauleitplanverfahren
Die REA GmbH Umweltinvest als lokales
Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren hat
für die Fläche B eine konkrete Planung erstellt,
welche die Errichtung einer WEA des Typs
Enercon E-115 mit einem Rotordurchmesser
von 115 m und einer Nabenhöhe von 149 m
vorsieht. Die geplante WEA befindet sich außerhalb des Schutzbereichs einer in diesem
Bereich verlaufenden Kerosinleitung. Weitergehende Schutzaspekte zur Kerosinleitung werden in einem TÜV-Gutachten untersucht.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Realisierbarkeit der Fläche B
20.2.a
Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH
Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. ln einer Vorabwägung durch VDH wurden hierbei die Flächen A
und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für
die Windenergienutzung empfohlen.
Mit 2. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
Das Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und
Bebauungsplan) erfolgt im Anschluss an die
Standortuntersuchung. Die zeitliche Planung erfolgt
nach Maßgabe der Verwaltung und des Rates der
Gemeinde Langerwehe.
Abwägungsvorschlag
20.2
Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen
Detail-Planung für die beiden Potenzialflächen
A und B möchte die REA GmbH Umweltinvest
anregen, nach Abschluss der derzeitigen Offenlage das weitere Bauleitplanverfahren möglichst
zeitnah in die Wege zu leiten, so dass die zuvor
beschriebenen WEA-Standorte ohne weitere
Verzögerung bebaut werden können.
20.1.b
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Hinweise zur Realisierbarkeit der Fläche B zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregungen zum anschließenden Bauleitplanverfahren zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Anschließendes Bauleitplanverfahren
Die REA GmbH Umweltinvest als lokales
Windenergie-Projektierungsbüro aus Düren hat
die drei Potenzialflächen ebenfalls einer Eig-
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Waldbereiche stellen weiche Tabuzonen dar und
werden nicht zur Ausweisung als Konzentrationszone in Betracht gezogen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Realisierbarkeit der Fläche C
20.3.a
Die Gemeinde Langerwehe hat vom Büro VDH
Projektmanagement GmbH eine Standortuntersuchung zur Nutzung der Windenergie in Langerwehe durchführen lassen. Von den drei als
geeignet eingestuften Flächen A, B und C werden in einer Vorabwägung durch VDH hierbei
die Flächen A und B zur Ausweisung als Vorrangflächen für die Windenergienutzung empfohlen, während für die Fläche C eine solche
Ausweisung nicht empfohlen wird.
Mit 3. Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
Das Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan und
Bebauungsplan) erfolgt im Anschluss an die
Standortuntersuchung. Die zeitliche Planung erfolgt
nach Maßgabe der Verwaltung und des Rates der
Gemeinde Langerwehe.
Abwägungsvorschlag
20.3
Aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen
Detail-Planung für die Potenzialfläche B möchte
die REA GmbH Umweltinvest anregen, nach
Abschluss der derzeitigen Offenlage das weitere Bauleitplanverfahren möglichst zeitnah in die
Wege zu leiten, so dass der zuvor beschriebene WEA-Standort ohne weitere Verzögerung
bebaut werden kann.
20.2.b
An diesem Standort in der Nähe des bereits
bestehenden Windparks „Halde Nierchen“
könnten mit der projektierten WEA Enercon E115 jährlich bis zu 10 Mio. kWh sauberen
Stroms produziert werden.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Hinweise zur Realisierbarkeit der Fläche C zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregungen zum anschließenden Bauleitplanverfahren zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Vor dem geschilderten Hintergrund und der
dargestellten Planung möchte die REA GmbH
Umweltinvest hiermit beantragen, die Potenzialfläche C aus der Standortuntersuchung "Windenergie in Langerwehe" neben den zur Ausweisung vorgesehenen Flächen A und B ebenfalls
zur Ausweisung als Vorrangfläche zur Windenergienutzung im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.
nungsprüfung sowohl unter planungsrechtlichen
als auch unter technischen Realisierungsgesichtspunkten unterzogen. Neben den aus unserer Sicht uneingeschränkt geeigneten Potenzialflächen A und B, ließe sich auch auf der
Potenzialfläche C eine Planung mit zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92 realisieren. Hierbei handelt es sich um einen Anlagentyp mit einem Rotordurchmesser von 92 m,
einer Nabenhöhe von 108m und einer installierten Leistung von je 2.350 kW. Bei der im beigefügten Plan dargestellten Konfiguration könnten
somit auf dieser Potenzialfläche ca. 10 Mio.
kWh umweltfreundlichen Stroms produziert
werden. Die Fläche C sollte aus unserer Sicht
hierbei nicht isoliert betrachtet werden, da sich
aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs Gesamtbetrachtungsaspekte mit der
weiter nördlich gelegenen Fläche B sowie mit
weiteren angrenzenden Eignungsflächen auf
dem Gebiet der Stadt Eschweiler ergeben.
Zudem reduziert sich durch eine Ausweisung
der Fläche C als Vorrangfläche für die Windenergienutzung die Notwendigkeit, solche Flächen im Waldgebiet der Gemeinde Langerwehe
auszuweisen.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Beanspruchung von Wald
21.1.a
Realisierbarkeit von Flächen im Wald
Betroffenheit der STAWAG Energie GmbH: Die
Standortuntersuchung der Firma VDH aus dem
Jahre 2012 kam auf insgesamt sieben Potenti-
21.1.b
Mit Bedauern müssen wir jedoch feststellen,
dass die Gemeinde Langerwehe derzeit beabsichtigt, die von STAWAG Energie geplanten
Standorte im FNP-Verfahren zur Ausweisung
weiterer Windkonzentrationszonen außer Acht
zu lassen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung möchten wir deshalb zu den
Absichten der Gemeinde, weitere Konzentrationszonen zur Windenergienutzung auszuweisen, nutzen und wie folgt Stellung beziehen:
Entscheidend für die Zulässigkeit der Beanspruchung von Waldflächen für die Errichtung von WEA
im Wald ist nicht die Machbarkeit sondern die Erfor-
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
21.1
STAWAG Energie GmbH plant den Bau und
den Betrieb von Windenergieanlagen im Langerweher Wald. Unsere Planung hatten wir
Ihnen am 30. Oktober 2012 und am 24.09.2013
im Rahmen von Gemeindeausschusssitzungen
vorgestellt und die Vorzüge (sowohl finanzieller,
in Form von Gewerbesteuereinnahmen, Beteiligungsangeboten und Zugutekommen von Einspeiseerlösanteilen zugunsten der Gemeinde,
als auch regionalplanerischer Art) des Standorts gegenüber Alternativpotentialflächen im
Gemeindegebiet bereits vorgetragen.
Ö21
Abwägungsvorschlag
21
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Realisierbarkeit von
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Wald nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
83 / 99
Abstimmungsergebnis
ln umfangreichen Vor-Ort Begehungen und
unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus
dem Umweltgutachten konnten bis zu 10 WEA
Standorte ausfindig gemacht werden, die im
Hinblick auf eine Minimierung des erforderli-
Des Weiteren wurde ein Ertragsgutachten beauftragt, welches die Wirtschaftlichkeit auf
Grundlage der örtlichen Windhöffigkeit bewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass die
Fläche D ideale Voraussetzungen für einen
wirtschaftlichen Betrieb von WEA aufweist.
Schon frühzeitig haben wir zudem Gespräche
mit der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister Göbbels geführt, um die "politische" Realisierbarkeit zu klären. Weiterhin beauftragte
STAWAG Energie die Erstellung eines Umweltgutachtens (avifaunistische
Untersuchung),
welches die Realisierungsfähigkeit der Fläche
im Hinblick auf mögliche artenschutzrechtliche
Bedenken hin bewertet. Diese Untersuchung ist
mittlerweile abgeschlossen, die Umsetzbarkeit
des Vorhabens ist aus avifaunistischer Sicht
gegeben.
derlichkeit. Gemäß der durchgeführten Standortuntersuchung sind die in der Gemeinde Langerwehe
vorhandenen Freilandflächen geeignet, um der
Windenergie substanziellen Raum zur Verfügung zu
stellen. Insofern ist die Beanspruchung von Waldflächen nicht erforderlich.
alflächen im Gemeindegebiet Langerwehe.
STAWAG Energie führte auf dieser Grundlage
eine interne Standortdetailbewertung durch und
kam zu dem Entschluss, die Fläche D (Erbsweg- Mannsweg) als zweckmäßigste und aussichtsreichste Potentialfläche weiter zu verfolgen. Neben der vertraglichen Flächensicherung
mit dem Grundstückseigentümer wurden für die
Konkretisierung der Umsetzbarkeit einer Windparkplanung auf dieser Fläche D bereits erhebliche finanzielle Mittel eingesetzt.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Flächen im Wald nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Realisierbarkeit der Fläche A
Sicherstellung eines wirtschaftlichen Betriebs:
Die Fläche A grenzt unmittelbar an den Bestandswindpark Düren Echtz. Aufgrund der
Schallvorbelastung, die sich aus dem Betrieb
des Bestandswindparks ergibt, ist an den nahegelegenen Siedlungsbereichen der Gemeindegrenze Luchem bereits eine erhebliche Ausnutzung des zulässigen Schallkontingents zu
verzeichnen. Die Folge wäre, dass zusätzliche
WEA auf der Fläche A nachtgedrosselt betrieben werden müssten. Im Falle einer schallbedingten Nachtabschaltung muss gar von einer
Hinsichtlich der alternativen Flächen im Gemeindegebiet Langerwehe, die Ihr erster Entwurf zurzeit favorisiert, möchten wir auf Folgendes hinweisen:
21.1.c
Die notwendige Netzanbindung eines Windparks auf der Fläche D wurde in Form einer
Netzanfrage beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber geprüft. Dabei konnte ein wirtschaftlich nutzbarer Netzverknüpfungspunkt in
Aussicht gestellt werden.
Die Erreichbarkeit der einzelnen WEA Standorte innerhalb der Potentialfläche D wurde ebenfalls untersucht: Ergebnis der Untersuchung ist,
dass unter Verwendung des Bestandswegenetzes schon mit geringem Erschließungsaufwand
auch große WEA Komponenten uneingeschränkt angeliefert und errichtet werden können.
chen Rodungsbedarfs genutzt werden können.
Stellungnahmen
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Zu Schall vgl. 2.1.b
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der
Anregung bzgl. der Realisierbarkeit Fläche A nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Realisierbarkeit der Fläche B
Verspargelung
Darüber hinaus stellt die VDH Projektmanagement GmbH in ihrer Untersuchung fest, dass
die Fläche B keine Konzentrationszone darstelle, mit der Folge der "Verspargelung" der Landschaft (vgl. Standortuntersuchung, März 2014,
Seite 38 Eckdaten).
21.1.e
STAWAG Energie GmbH vertritt die Auffassung, dass die Fläche B im Hinblick auf einen
wirtschaftlichen Betrieb von WEA nicht geeignet
ist. Dies lässt sich mit der geringen Anzahl realisierbarer WEA (Platz für eine, maximal zwei
WEA), sowie mit der niedrigen lokalen Windhöffigkeit als Folge der in Hauptwindrichtung
nachgelagerten Halde Nierchen begründen.
Wegen der exponierten Ausprägung der Halde
und der daraus resultierenden Verdrängungswirkung auf die Windüberströmung ist mit erheblichen Ertragseinbußen für WEA auf der
Fläche B zu rechnen.
21.1.d
Unwirtschaftlichkeit der Potentialfläche ausgegangen werden. Im Hinblick auf die reduzierten
Einspeisevergütungen, die sich aus der Neuerung des EEG ergeben, muss damit gerechnet
werden, dass die Fläche A zum wirtschaftlichen
Betrieb von WEA nur bedingt geeignet ist.
Stellungnahmen
Zu Verspargelung vgl. 1.1.g
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Substanzieller Raum
Einschränkung der Potentiale aufgrund weicher
Tabukriterien: Ein weiches Tabukriterium besagt, dass Waldflächen bei der Konzentrationsflächenauswahl außer Acht gelassen werden
sollen. Die Folge ist, dass die noch verbleibenden Potentialflächen u.E. nicht substanziell
Raum für die Windenergienutzung bieten. Würden sämtliche in der Windpotentialstudie empfohlenen Flächen ausgewiesen (Flächen A und
B), stünden lediglich 1,2% der Gemeindefläche
zur Windenergienutzung zu Verfügung. Im Falle
des Wegfalls der Bestandsvorrangzone "Halde
Nierchen" reduzierte sich die verbleibende
Ausweisungsfläche auf ca. 1 % der Gemeindefläche. Im Hinblick auf die umfangreichen nutzbaren Waldbereiche erscheint uns das Ausweisungskonzept der Gemeinde Langerwehe als
unzureichend, um den Zielen der Landesregierung gerecht zu werden. Des Weiteren resultiert
aus der pauschalen Nichtberücksichtigung von
Waldstandorten eine anzusetzende Abstandsbegrenzung zu Siedlungsflächen von 800 m,
bzw. 500 m zu Einzelhöfen. Dieses Mindestabstandskriterium könnte erheblich ausgeweitet
werden, wenn Waldstandorte in die Potentialflächenanalyse einfließen würden, da mit vergrößerten Abständen zu Siedlungsbereichen
substanziell Raum für die Windenergienutzung
zur Verfügung gestellt werden könnte.
21.1.f
Stellungnahmen
Eine Prüfung der Abstände zu den Siedlungen hat
nachgewiesen, dass auch bei einer Reduzierung auf
450 m zu Einzelhöfen und 600 m zu Siedlungsbereichen keine zur Ausweisung empfehlenswerten Flächen hinzukommen würden. Die Vorsorgeabstände
von 500 m und 800 m können vor diesem Hintergrund als angemessen angesehen werden. Zudem
werden die ermittelten Potentialflächen zu etwa
81,4 % und damit in sehr hohem Maße bestätigt.
Zu substantieller Raum: Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit
etwa 1,0 % nicht vollständig erfüllt. Aufgrund der
Umstände des Einzelfalls, kann der Windenergie in
Langerwehe trotzdem substantiell Raum gegeben
werden. Die Beurteilung, ob der Windenergie substantiell Raum gegeben wird, ist das Ergebnis einer
wertenden Betrachtung unter Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im Planungsraum (vgl. BVerwG 4 C 7.09 vom 20.05.10; OVG
Bautzen 1C 40/11 vom 19.07.12) und keine rein
quantitative Betrachtung.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. des substanziellen
Raums nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Windhöffigkeit
Beanspruchung von Wald
ln Anbetracht der erheblichen zu Verfügung
stehenden Waldpotentiale in Langerwehe sehen wir die verbleibenden Alternativflächen als
zu gering an, um substanziell Raum für die
Windenergienutzung zu schaffen. Auch die
angesetzten Abstandskriterien mussten aufgrund der pauschalen Waldaußerachtlassung
Entsprechend überrascht waren wir bei der
Feststellung, dass sich der Rat der Gemeinde
Langerwehe pauschal gegen Waldstandorte
ausgesprochen hat. STAWAG Energie betrachtet die Alternativplanung (Fläche A und B) der
Gemeinde aus den oben genannten Gründen
als flächenmäßig unzureichend und nicht ausgewogen.
21.1.h
Windhöffigkeitsbetrachtung: Die flächenscharfe
Bewertung der Windhöffigkeit unter Zuhilfenahme der verwendeten Windkarte (Quelle:
Energieatlas NRW) erscheint uns im Falle der
Detailuntersuchung für Potentialflächen in Langerwehe ungeeignet. Lokale Windeinflüsse, wie
die Strömungsbeeinträchtigung der Fläche B
durch die Halde Nierchen werden in der Windkarte überschätzt und nicht realistisch abgebildet. Die Standortuntersuchung von VDH weist
auf diesen Sachverhalt zwar hin, nutzt die
Windkarte aber dennoch, um die erforderliche
Wirtschaftlichkeit der Teilfläche B als ein maßgebliches Eignungskriterium zu bestätigen.
21.1.g
Stellungnahmen
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Auf der Ebene der Bauleitplanung Ist die generelle
Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen. Für die
Erbringung eines solchen Nachweises ist die Auswertung der öffentlichen Quellen, z.B. des Energieatlas NRW geeignet.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Wald nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Windhöffigkeit nicht
zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
88 / 99
Abstimmungsergebnis
Zudem liegen derzeit keine Planungen für eine konkrete Ausgestaltung eines interkommunalen Gewerbegebietes vor. Ob und wann es zur Umsetzung
kommt ist derzeit offen. Aufgrund des zeitlichen Versatzes zwischen den beiden Verfahren ist davon
auszugehen, dass die Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz für die geplanten
Windenergieanlagen vor einem abschließenden
Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe können
die geplanten Windkraftkonzentrationszonen und
mögliche interkommunale Gewerbegebietsplanungen miteinander vereinbart werden. Es bestehen
planerische Möglichkeiten, z.B. die Reglementierung
der in einem Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen, die eine parallele Umsetzung beider Vorhaben
ermöglichen.
Interkommunale Gewerbegebietsplanung
21.2.a
Die von Seiten der Gemeinde angedachte
Windkraftkonzentrationszone A, angrenzend an
den Ortsteil Luchem steht unserer Ansicht nach
im Widerspruch zu den interkommunalen Gewerbegebietsplanungen östlich von Luchem.
Nennenswerte Schallkonflikte sind zu erwarten,
die zur Folge haben können, dass Windenergieanlagen auf dieser Fläche nur mit erheblichen Ertragsverlusten durch schallreduzierte
Betriebsweisen umsetzbar sind. Würden die
konkurrierenden Gewerbegebietsplanungen die
Nichtausweisung der Fläche A zur Folge haben, stünde nicht substanziell Raum für die
Ansiedlung von Windenergieanlagen mit einhergehender Ausschlusswirkung für andere
Windenergiestandarte innerhalb der Gemeinde
Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage)
Abwägungsvorschlag
21.2
Im Ergebnis regen wir an und beantragen, die
Fläche D, (vgl. Analyseplan, VDH Projektmanagement GmbH, 31.05.2011, s. Anhang),
zumindest aber wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen.
unnötigerweise gering angesetzt werden. Würden die Waldpotentiale wieder in der Abwägung
Berücksichtigung finden, so könnten auch die
Mindestabstände zu Siedlungsbereichen erheblich vergrößert werden. Auch der wirtschaftliche
Nutzen zugunsten der Gemeinde Langerwehe
käme erst dann in Gänze zum Tragen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der interkommunalen
Gewerbegebietsplanung nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
89 / 99
Abstimmungsergebnis
Die Gemeinde Langerwehe hat sich im Rahmen eines Ratsbeschlusses gegen Windenergieanlagen im Wald entschieden und jene Potenziale in Form von weichen Tabukriterien in
der Potenzialanalyse ausgeschlossen. Vor dem
Hintergrund, dass lediglich zwei Zonen in Gemeindegebiet (Fläche A und Teile der Bestandszone Halde Nierchen, Fläche D gemäß
Analyseplan, VDH 2013) abschließend für die
Ausweisung zur Windenergienutzung in Betracht kommen und die Fläche A überaus konfliktträchtig im Hinblick auf das geplante Gewerbegebiet erscheint, beantragen wir die zusätzliche Ausweisung der von STAWAG Energie seit nunmehr vier Jahren beplanten Waldflächen (Flächen D und F gemäß Analyseplan,
VDH 2011, s. Anhang).
Beanspruchung von Wald
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Beschluss der Gewerbegebietsplanung vorliegen
wird. Demnach wären die Windenergieanlagen bei
der Gewerbegebietsplanung als Bestand zu berücksichtigen. Eine Einschränkung des Betriebs der
Windenergieanlagen, durch ein später realisiertes
Gewerbegebiet wäre nicht zu befürchten.
zu Verfügung.
21.2.b
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Wald nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
90 / 99
Abstimmungsergebnis
Zur Stellungnahme vom 19.02.2016: vgl. Nr. 21.2.
Verweis auf vorherige Stellungnahme
21.3.a
im Rahmen der erneuten Offenlage des Flächennutzungsplans (s. Bekanntmachung vom
01.09.2016) teilen wir mit, dass wir weiterhin im
Bereich der Waldflächen (Flächen D und F
gemäß Analyseplan, VDH 2011) das Potential
für Windkonzentrationszonen sehen. Hierauf
hatten wir bereits mit Stellungnahme vom 19.
Februar 2016 hingewiesen. Die Stellungnahme
ist diesem Schreiben nochmals beigefügt. Wider Erwarten fand unsere Stellungnahme im
Rahmen der Überarbeitung des Flächennutzungsplans bisher keine Berücksichtigung. Wir
fordern Sie unter Berücksichtigung der Argumente in der beigefügten Stellungnahme einmal
mehr auf, insbesondere auch im Bereich der
Waldflächen (Flächen D und F gemäß Analyseplan, VDH 2011) künftig Windkonzentrationszonen auszuweisen.
Mit Schreiben vom 06.10.2016 (Erneute Offenlage)
Abwägungsvorschlag
21.3
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der vorherigen Stellungnahme nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Wirtschaftlichkeit
Beanspruchung von Wald
Neben der vertraglichen Flächensicherung mit
dem Grundstückseigentümer im Bereich der
Waldflächen (Flächen D und F gemäß Analyseplan, VDH 2011) wurden für die Konkretisierung der Umsetzbarkeit einer Windparkplanung
auf diesen Flächen bereits erhebliche finanzielle Mittel eingesetzt. Es wurden bereits
avifaunistische Gutachten sowie Ertragsgutachten und Vor-Ort- Begehungen durchgeführt,
21.3.d
Des Weiteren wird durch die Ausweisung der
Windkraftkonzentrationszone A eine Planung
verfolgt, welche wirtschaftlich nicht haltbar und
vom Stand der Technik veraltet erscheint. Im
Falle einer Bürgerbeteiligung an dieser Planung
geht man somit ein unzumutbares wirtschaftliches Risiko ein. Zudem steht zu befürchten,
dass diese Planung spätestens bei der Aufstellung des Bebauungsplanes aus wirtschaftlichen
und technischen Gründen scheitern wird.
21.3.c
Abwägungsvorschlag
Entscheidend für die Zulässigkeit der Beanspruchung von Waldflächen für die Errichtung von WEA
im Wald ist nicht die Machbarkeit sondern die Erforderlichkeit. Gemäß der durchgeführten Standortuntersuchung sind die in der Gemeinde Langerwehe
vorhandenen Freilandflächen geeignet, um der
Windenergie substanziellen Raum zur Verfügung zu
stellen. Insofern ist die Beanspruchung von Waldflächen nicht erforderlich.
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Zu substanzieller Raum vgl. 21.1.f
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum
Wir sind der Meinung, dass der kategorische
Ausschluss von Waldflächen aus der Betrachtung der Potentiale für Windkonzentrationszonen dem Grundsatz widerspricht, für die Nutzung von Windenergie substantiell Raum zu
schaffen. Somit ist die Entscheidung aus unserer Sicht nicht planungsrechtlich korrekt.
21.3.b
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Wald nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Wirtschaftlichkeit
nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Wald und des substanziellen Raumes
nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Verzicht auf die Flächen B und C
22.1.a
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Die „Burg Holzheim“ befindet sich in dem direkten
Auswirkungsbereich der Flächen B und C. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung
ausführlich dargelegt.
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
22.1
Seit meiner Geburt vor 71 Jahren genieße ich
unsere Feld-, Wiesen-, Wald- und Naturlandschaft im Bereich „Burg Holzheim“ jeden Tag
für mehrere Stunden zum Wandern, Dauerlaufen, Fahrradfahren oder einfach zum Verweilen
auf einer der vielen Bänke am Wegesrand mit
wunderbarem Blick über den Horizont in jede
Richtung bis zum Himmel. In der Dorfgaststätte
hörte ich von der politischen Diskussion über
die Platzierung von Windkraftanlagen in diesem
Bereich. Auch wenn ich die genauen Bestimmungen im Bereich von Schutzabstand, Mindestabstand, Denkmalschutz, Naturschutz usw.
nicht kenne, bin ich der Überzeugung, dass mit
der Realisierung von Windkraftanlagen in dieser Gegend unsere Naturlandschaft zerstört
würde.
Ö22
Der Anregung wird aus den unter 21.1.a bis 21.3.d
genannten Gründen nicht gefolgt.
22
Im Ergebnis regen wir nochmals an und beantragen, die Waldflächen (Flächen D und F gemäß Analyseplan, VDH 2011), zumindest aber
wesentliche Teile dieser Flächen als Windkraftkonzentrationszone auszuweisen.
Ausweisung einer zusätzlichen Fläche im Wald
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
welche die idealen Voraussetzungen für einen
wirtschaftlichen Betrieb von WEA bestätigen.
21.3.e
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Ausweisung einer
zusätzlichen Fläche im Wald nicht zu
folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Verzicht auf die Flächen B und C
23.1.a
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Zu Landschaftsbild vgl. 5.1.a
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Die Fläche D befindet sich unmittelbar auf der Halde
Nierchen. Es handelt sich um einen Teil einer bestehenden Konzentrationszone, der in dem Rahmen
der Planung bestätigt werden soll. Da die Planung
zu einer Reduzierung der ursprünglichen Konzentrationszone führt, sind diesbezüglich und vom Grundsatz her keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten.
Der Bereich Heistern, die „Burg Holzheim“ und die
„Halde Nierchen“ befinden sich in dem direkten
Auswirkungsbereich der Flächen B und C. Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung
ausführlich dargelegt.
Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
23.1
Mein Name ist Arnd Dohmen und ich bin ein
Bewohner Ihrer Gemeinde seit 47 Jahren. Meine Frau als auch ich gehen gerne in unserer
Heimat spazieren und genießen dabei sowohl
die hervorragende Infrastruktur, als auch die
wunderschöne Natur. Nun habe ich gehört, das
ernsthaft darüber nachgedacht wird im Bereich
Heistern, Burg Holzheim und/oder Halde Nierchen, Windkraftanlagen zu bauen. Diese Energieform/gewinnung ist etwas wunderbares.
Jedoch bei der Vorstellung das mit diesen „Rädern“ die wunderschöne Landschaft ruiniert
wird lässt mich schaudern und bin der festen
Meinung das es bessere Plätze für diese doch
recht hässlichen Anlagen gibt. Ich als Langerweher Bürger werde zukünftig niemanden unterstützen der dieses Vorhaben voranbringt
bzw. nicht stoppt.
Ö23
Abwägungsvorschlag
23
Für mich mit besonders enger Beziehung zur
Natur, wäre das besonders schlimm.
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
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Abstimmungsergebnis
Bestehende Konzentrationszone
24.1.a
Gut Merberich
Beanspruchung von Wald / Substanzieller Raum
25.1.a
Zu substanzieller Raum vgl. 21.1.f
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
25.1
Herr Krause erhebt Bedenken gegen den vollständigen Ausschluss des Waldes für die
Windenergie und begründet dies damit, dass
mit den drei Potentialflächen A, B und C nicht
ausreichend Flächen für die Windenergie außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen und
somit den Forderungen der Landesregierung
Ö25
Zu Berücksichtigung von „Gut Merberich“ vgl. 17.1.d
25
Zudem fehlen in der Darstellung der Standortuntersuchung das unter Denkmalschutz stehende „Gut Merberich“. Hier ist eine Anpassung
erforderlich.
24.1.b
Im Rahmen der Standortuntersuchung können unter
Berücksichtigung der harten und weichen Tabuzonen große Teile der bestehenden Konzentrationszone bestätigt werden. Diese Flächen sollen weiterhin
als Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen werden.
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
24.1
Herr Frischmuth bittet, dass die Festsetzungen
für die bestehende Konzentrationszone Halde
Nierchen weiterhin eingehalten werden, damit
die bestehenden Rechte der Bürger weiterhin
gesichert werden.
Ö24
Abwägungsvorschlag
24
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Wald und des substanziellen Raumes
nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. des Gutes Merberich zu
berücksichtigen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung in Teilen berücksichtigt wird.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
95 / 99
Abstimmungsergebnis
Vorbelastung
Verzicht auf die Flächen B und C
Beanspruchung von Wald
Er bitte um kritische Betrachtung und abermalige Prüfung, ob Windenergie im Wald von vorne
herein in Langerwehe als weiches Kriterium
ohne jegliche weitere Untersuchung ausgeschlossen werden sollte. Er weist daraufhin,
dass sich die Gemeinde Langerwehe im Falle
einer unsachgemäßen Abwägung angreifbar
mache.
25.1.d
Fläche B sei nur eingeschränkt umsetzbar, da
die vorhandenen Windkraftanlagen auf der
höher liegenden Halde Nierchen aufgrund der
Aerodynamik bereits den Wind "abfangen".
Fläche C sei, wie bereits in der Windpotentialstudie dargelegt, nicht geeignet.
25.1.c
Die Fläche A sei nur eingeschränkt umsetzbar,
da das Schallkontingent des bereits vorhandenen Windpark Düren-Echtz zum jetzigen Zeitpunkt schon soweit ausgereizt ist, dass weitere
Windenergieanlagen nur mit erheblichen Einschränkungen betrieben werden könnten.
25.1.b
nicht Rechnung getragen werde.
Stellungnahmen
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen
die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Zu Vorbelastung vgl. 3.1.a
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Wald nicht zu folgen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Vorbelastung nicht
zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
96 / 99
Abstimmungsergebnis
Beanspruchung von Wald
26.1.a
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
27.1.a
Denkmalschutz
Weiterhin gibt er zu Bedenken, dass bei einer
Umsetzung der Flächen B und C das Baudenkmal Burg Holzheim erheblich beeinträchtigt
werde.
27.1.b
Zu Denkmalschutz vgl. 1.1.d
Zu Abständen zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen / Erdrückende Wirkung vgl. 1.1.b und 1.1.c
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
27.1
Herr Müller bittet um Prüfung, ob die gewählten
Schutzabstände für Langerwehe von 500 m zu
Einzelgehöften und 800 m zu Siedlungen unter
Beachtung der "optischen Bedrängungsweise"
ausreichend seien.
Ö27
27
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
26.1
Schließt sich den Ausführungen von Herrn
Krause an. Er bemängelt, dass im Waldbereich
keine Windenergie zugelassen werden soll und
bittet ebenfalls um Prüfung, ob der Wald für die
Nutzung mit Windenergie geöffnet werden könne.
Ö26
Abwägungsvorschlag
26
Stellungnahmen
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt
ist.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Abstände zur Siedlungsflächen und Einzelhöfen nicht zu
folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Wald nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
97 / 99
Abstimmungsergebnis
Zu NATO-Leitung
Beanspruchung von Wald
28.1.a
Die von dem Eingeber vorgebrachten Aspekte stel-
Nach den Plänen der Landesregierung soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung bis 2020
auf 15 % ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch die
Modernisierung bestehender Anlagen (Repowering)
und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden.
In Langerwehe ist es politischer Wille, einen umfassenden Beitrag zur Zielerreichung zu leisten. Dieser
Beitrag erfolgt innerhalb des Offenlandes des Gemeindegebietes.
Der Landschaftsplan begründet keine Verpflichtung
zur Errichtung von Windenergieanlagen. Ein Widerspruch ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des Waldes
nur dann geboten, wenn die Schaffung von substanziellem Raum für die Windkraft innerhalb des Offenlandes nicht möglich ist. Dies ist in dem vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zu Beanspruchung von Wald vgl. 4.1.a und 10.1.a
Mit Schreiben vom 19.02.2016 (Offenlage)
28.1
Die erste Potentialanalyse weist unsere im
Gemeindegebiet gelegene Waldfläche (Fläche
D gemäß Analysenplan) zum Teil als potentiell
geeignete Fläche für Windenergie aus. Diese
so ausgewiesene Fläche wird in der Detailabwägung außer Acht gelassen und durch einen
Ratsbeschluss ausgeschlossen. Dies steht im
Widerspruch zum Landschaftsplan und im Widerspruch zum Plan des Landes NordrheinWestfalen und des Bundes zum Ausbau der
regenerativen Energie und insbesondere der
Windenergie. Insbesondere wird völlig außer
Acht gelassen, dass die Waldflächen potentiell
geeignet sind für die Windenergie. Die Waldfläche ist insbesondere unter den Aspekten Windhäufigkeit, Abstand zur Bebauung und Wirtschaftlichkeit geeignet, die Windhäufigkeit ist
durch Gutachten unterlegt.
Ö28
Zu NATO-Leitung vgl. 1.1.f
Abwägungsvorschlag
28
Herr Müller weist daraufhin, dass durch die
Fläche B eine NATO-Leitung der Bundeswehr
verläuft, welche Kerosin führe und damit auch
bestimmte Abstands- bzw. Freiflächen hervorrufe.
27.1.c
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Beanspruchung von
Wald nicht zu folgen.
Der Ausschuss stellt fest, dass die Anregung bezüglich der NATO-Leitung
durch das Ergebnis der Standortsuntersuchung bereits berücksichtigt ist.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
98 / 99
Abstimmungsergebnis
len nicht die einzigen Abwägungskriterien dar, die in
dem Rahmen der Standortuntersuchung zu berücksichtigen sind. So kann den vorliegenden Waldflächen u.a. vorgehalten werden, dass die Eingriffe in
weitestgehend unvorbelasteten Landschaftsräumen
stattfinden würden, aufwändige Erschließungsmaßnahmen wie z.B. Rodungsarbeiten erforderlich und
die Eingriffe in Folge dessen besonders hoch wären.
Abwägungsvorschlag
Die alternativ angedachten zwei Windkraftkonzentrationszonen A und D gemäß Analyseplan,
VDH 2013, sind unserer Meinung nach problematische Zonen, einmal wegen des schwächeren Windpotentials, ferner aufgrund der Schalleinflüsse durch die neuen Windkraftanlagen.
Die Wirtschaftlichkeit der Anlagen ist durch
mögliche Schalldrosselungen zur Einhaltung
der Grenzwerte gefährdet.
Zu Wirtschaftlichkeit: vgl. 3.1.b
Die Einhaltung der zulässigen Schallrichtwerte ist
auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung möglich. Dies wurde gutachterlich nachgewiesen (vgl. Nr. 3.1.a).
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit wurde auf die
Daten des Windenergie-Altas NRW zurückgegriffen.
Eine Eignung für die Windenergie, sprich ein wirtschaftlich tragbarer Windpark, setzt im Allgemeinen
eine Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Flächen A und D mit einer Windhöffigkeit
von 6,50 bis 7,0 m/s überschreiten diesen Wert und
sind diesbezüglich für die Windkraftnutzung geeignet.
Windhöffigkeit / Schall / Wirtschaftlichkeit
Zonen A und D
28.1.b
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Windhöffigkeit, des
Schalls und der Wirtschaftlichkeit nicht
zu folgen.
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“ Gemeinde Langerwehe
99 / 99
Abstimmungsergebnis