Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
6,8 MB
Datum
02.02.2017
Erstellt
24.01.17, 18:06
Aktualisiert
24.01.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
www.ecoda.de
ecoda
Fachbeitrag Artenschutz
UMWELTGUTACHTEN
Dr. Bergen & Fritz GbR
Ruinenstr. 33
zu drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren
44287 Dortmund
Fon 0231 5869-9510
Fax 0231 5869-9519
ecoda@ecoda.de
www.ecoda.de
Auftraggeberin:
Gemeinde Langerwehe
Schönthaler Straße 4
52379 Langerwehe
Bearbeiter:
Dr. Michael Quest, Dipl.-Landschaftsökol.
Dr. Frank Bergen, Dipl.-Biol.
Dortmund, den 19. Oktober 2015
Inhaltsverzeichnis
Seite
Kartenverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung ....................................................................................................................... 01
1.1 Anlass und Prüfungsinhalt.........................................................................................01
1.2 Datengrundlage ..........................................................................................................01
1.3 Gesetzliche Grundlagen.............................................................................................02
2 Beschreibung des Vorhabens ....................................................................................... 05
2.1 Windenergieanlagen..................................................................................................05
2.2 Fundamente ................................................................................................................06
2.3 Trafostationen .............................................................................................................06
2.4 Kranstell- und Montageflächen ................................................................................07
2.5 Erschließung ................................................................................................................07
2.6 Parkinterne Kabelverlegung .....................................................................................07
3 Bestand und Bewertung der Vorkommen .................................................................. 10
3.1 Säugetiere ...................................................................................................................10
3.1.1 Fledermäuse ........................................................................................................... 10
3.1.2 Weitere planungsrelevante Säugetiere ................................................................ 11
3.2 Vögel ............................................................................................................................13
3.3 Weitere planungsrelevante Arten ............................................................................15
4 Wirkungen des Vorhabens ........................................................................................... 16
4.1 Baubedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse ............................................................16
4.1.1 Flächeninanspruchnahme (-> Lebensraumverlust / -veränderung) .................. 16
4.1.2 Barrierewirkung / Zerschneidung ......................................................................... 16
4.1.3 Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfeldes (-> Lebensraumverlust /veränderung) .......................................................................................................... 16
4.1.4 Unfall- und Tötungsrisiko ....................................................................................... 16
4.2 Anlagebedingte Wirkprozesse ..................................................................................16
4.2.1 Flächeninanspruchnahme (-> Lebensraumverlust / -veränderung) .................. 16
4.2.2 Barrierewirkung / Zerschneidung ......................................................................... 17
4.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse (-> Lebensraumverlust / -veränderung) .........17
5 Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ........................................... 18
5.1 Fledermäuse ...............................................................................................................18
5.1.1 Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen ........................................................... 18
5.1.2 Betriebsbedingte Auswirkungen ........................................................................... 19
5.2 Vögel ............................................................................................................................21
5.2.1 Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen ........................................................... 21
5.2.2 Betriebsbedingte Auswirkungen ........................................................................... 22
5.3 Fazit ..............................................................................................................................26
6 Vermeidungsmaßnahmen............................................................................................ 27
6.1 Vögel ............................................................................................................................27
6.1.1 Vermeidungsmaßnahmen für die Bauflächen...................................................... 27
6.1.2 Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktion für den Kiebitz (CEFMaßnahmen) .......................................................................................................... 28
7 Zusammenfassung ........................................................................................................ 29
Abschlusserklärung
Literaturverzeichnis
Anhang
Kartenverzeichnis
Seite
Kapitel 1:
Karte 1.1:
Räumliche Lage der geplanten Windenergieanlagen ................................................................. 04
Kapitel 2:
Karte 2.1:
Bauflächen zur Anlage der notwendigen Infrastruktur für die Errichtung und den
Betrieb der geplanten Windenergieanlagen ................................................................................ 09
Tabellenverzeichnis
Seite
Kapitel 3:
Tabelle 3.1: Bewertung des Untersuchungsraums für die vorkommenden Fledermausarten................... 11
Tabelle 3.2: Planungsrelevante Säugetierarten des MTB 5104 - Düren nach LANUV (2015) (exkl.
Fledermäuse) .................................................................................................................................... 11
Tabelle 3.3: Weitere planungsrelevante Tierarten des MTB 5104 - Düren nach LANUV (2015) ............... 15
Kapitel 5:
Tabelle 5.1: Abschichtung der zu berücksichtigenden planungsrelevanten Brutvogelarten ...................... 24
Tabelle 5.2: Abschichtung der zu berücksichtigenden planungsrelevanten Rast- und Zugvogelarten ..... 26
Kapitel 6:
Tabelle 6.1: Brutzeiträume von Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche nach LANUV (2015) .............................. 27
Einleitung
01
1
Einleitung
1.1
Anlass und Prüfungsinhalt
ecoda
Anlass des vorliegenden Fachgutachtens ist die geplante Errichtung und der Betrieb von drei
Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (vgl. Karte 1.1).
Bei den geplanten WEA handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von
138,4 m und einem Rotordurchmesser von 82 m (Gesamthöhe: 179,4 m).
Im
vorliegenden
Fachbeitrag
werden
die
artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände
nach
§ 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle
europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden
können, ermittelt und dargestellt (Hinweis: Die artenschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der
„Verantwortungsarten" nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werden erst mit Erlass einer neuen
Bundesartenschutzverordnung
durch
das
Bundesministerium
für
Umwelt,
Naturschutz
und
Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung
bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt).
Darüber hinaus werden ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den
Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
1.2
Datengrundlage
Im Einzelnen wurden folgende Quellen verwendet:
-
Abfrage planungsrelevanter Arten für die Quadranten des Messtischblatts 5104 - Düren (LANUV
2015).
-
Abfrage planungsrelevanter Arten aus dem 3-km-Umfeld um die geplanten WEA beim
Fundortkataster des LANUV (Datenlieferung 20.07.2015).
-
Ergebnisse von faunistischen Erhebungen (Vögel und Fledermäuse), die in den Jahren 2009 / 2010
und 2014 durchgeführt wurden (ECODA 2015a, b).
Auf dieser Grundlage erfolgt die Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen des
Vorhabens auf planungsrelevante Arten.
Einleitung
02
ecoda
Die Untersuchungen zu Vögeln und Fledermäusen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
„Umsetzung
des
Arten-
und
Habitatschutzes
bei
der
Planung
und
Genehmigung
von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) durchgeführt.
Um die Anforderungen an die Erfassungstiefe von 24 Begehungen zu Rast-/Zugvögeln zu erfüllen,
fanden im Jahr 2014 im März / April und August bis Oktober ergänzende Begehungen statt, so dass
die Kartierungen für Brut- und Rastvögel die Anforderungen des Leitfadens erfüllt werden.
Im Rahmen der Untersuchungen zu Fledermäusen wurde keine Dauerfassung von Fledermäusen am
Boden durchgeführt (Die übrigen Erfassungsansätze erfüllen die Vorgaben des Leitfadens
weitestgehend). Insgesamt wurde im durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägten näheren
Umfeld
der
WEA
sowohl
durch
die
Detektorbegehungen
als
auch
mit
Hilfe
der
Horchkistenuntersuchung nur eine geringe Fledermaus-Aktivität festgestellt (ECODA 2015b).
Vor diesem Hintergrund wird durch die Durchführung einer Dauerfassung von Fledermäusen am
Boden kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn erwartet.
1.3
Gesetzliche Grundlagen
Die in Bezug auf den besonderen Artenschutz relevanten Verbotstatbestände finden sich in
§ 44 Abs. 1 BNatSchG. Demnach ist es verboten,
-
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
-
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert,
-
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
-
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG gelten i. V. m § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Danach liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene
unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können
auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Einleitung
03
ecoda
Die Definition, welche Arten als besonders bzw. streng geschützt sind, ergibt sich aus den
Begriffserläuterungen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 bzw. Nr. 14 BNatSchG. Demnach gelten alle europäischen
Vogelarten als besonders geschützt und unterliegen so dem besonderen Artenschutz des
§ 44 Abs. 1. Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5BNatSchG.
Zu den streng geschützten Arten werden „besonders geschützte Arten“ gezählt, die „[...]
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (für Vögel irrelevant),
c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 aufgeführt sind.“
Für die Planungspraxis ergibt sich ein Problem, da die aus Art. 5 VS-RL resultierenden Verbote für alle
europäischen Vogelarten und somit auch für zahlreiche „Allerweltsarten“ gelten. Vor diesem
Hintergrund hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des
Landes
Nordrhein-Westfalens
eine
naturschutzfachlich
begründete
Auswahl
der
planungsrelevanten Arten getroffen (KIEL 2007b, LANUV 2014). Als Kriterien dienten dabei der
Gefährdungsgrad der einzelnen Arten (Rote Liste), die Einstufung der Arten in den Anhang I der VS-RL
sowie die Einstufung ausgewählter Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL.
Eine artspezifische Berücksichtigung der „nur“ besonders geschützten Arten in der Planungspraxis hält
KIEL (2007a, 2013) für nicht praktikabel, da es sich dabei in NRW um etwa 800 Arten handelt. Der
Autor weist daraufhin, dass diese Arten über den flächenbezogenen Biotoptypenansatz in der
Eingriffsregelung behandelt werden. Die darunter fallenden Vogelarten befinden sich in NordrheinWestfalen
in
einem
günstigen
Erhaltungszustand
und
sind
im
Regelfall
nicht
von
populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Auch ist grundsätzlich keine Beeinträchtigung der
ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten (KIEL 2007b).
In Bezug auf die Abarbeitung des Artenschutzes, die anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe und
Erheblichkeitsschwellen wird im vorliegenden Gutachten den Hinweisen und Arbeitshilfen für die
artenschutzrechtliche Prüfung gefolgt (Z. B. KIEL 2005, BAUCKLOH et al. 2007, KIEL 2007B, LÜTTMANN 2007,
STEIN & BAUCKLOH 2007, LANA 2009, MUNLV 2010, MWEBWV & MKULNV 2010, KIEL 2013, MKULNV &
LANUV 2013).
Die Protokolle zur artenbezogenen Prüfung sind im Anhang beigefügt.
! Fachbeitrag Artenschutz
zu drei Windenergieanlagen
auf dem Gebiet der
Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren
Auftraggeberin:
Gemeinde Langerwehe
! Karte 1.1
Räumliche Lage der
geplanten Windenergieanlagen
{
}
z
|
A
Standort einer geplante Windenergieanlage (WEA)
{
}
z
|
A
Standort einer weiteren bestehenden WEA auf dem
Gebiet des Stadtteils Echtz der Stadt Düren
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans
WEA 7
WEA 9
WEA 8
Planfestgestellte Ortsumgehung Luchem (L12n)
! bearbeiteter Ausschnit der Digitalen
Topographischen Karte 1:25.000 (DTK25)
Bearbeiter: Dr. Michael Quest, 19. Oktober 2015
0
© Geobasis NRW 2015
Maßstab 1:20.000 @ DIN A3
1.000 Meter
´
Beschreibung des Vorhabens
2
Beschreibung des Vorhabens
2.1
Windenergieanlagen
05
Geplant ist die Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 mit
138,4 m Nabenhöhe und einer Nennleistung von 2,3 MW. Der Rotordurchmesser beträgt 82 m. Der
geplante Anlagentyp wird somit eine Gesamthöhe von 179,4 m erreichen. Die getriebelose und damit
drehzahlvariable WEA vom Typ E-82 besitzt einen Dreiblattrotor und ein Einzelblattverstellsystem. Eine
Besonderheit der WEA ist der Anstrich in einer Grüntonabstufung nach dem Natural-Colour-System im
unteren Bereich des Turms, wobei die Helligkeit des Farbtons von unten nach oben zunimmt. Zur
Vermeidung von Lichtreflexen sind bei den WEA die Rotorblätter sowie das Gehäuse der Maschinen
mit einem matten Grauton beschichtet.
Die WEA sind mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet. Ein Überwachungssystem sorgt bei
schwerwiegenden Störungen für die Abschaltung der Anlage. Die Anlagen verfügen zudem über eine
Eisansatzerkennung.
Aufgrund der Bauwerkshöhe von über 100 m über Grund werden die Anlagen eine Tages- und
Nachtkennzeichnung erhalten. Die Tageskennzeichnung an den Rotorblättern bei WEA mit einer
Gesamthöhe von über 150 m kann in den folgenden beiden Varianten erfolgen:
-
von der Spitze des Rotorblattes Richtung Drehachse 6 m rot, 6 m grau, 6 m rot und der Rest
grau
-
von der Spitze des Rotorblattes Richtung Drehachse 6 m rot, der Rest grau sowie weißes
Blinklicht an der Turmspitze
Zudem erhält der Turm einer WEA über 150 m Gesamthöhe einen 3 m breiten, roten Farbring in 40 m
Höhe. Die Tageskennzeichnung muss in Verkehrsrot (RAL 3020) ausgeführt werden.
Zusätzlich ist auf dem Maschinenhaus ein 2 m breiter, horizontaler orange/roter Streifen in der Mitte
von der linken bis zur rechten Seite des Maschinenhauses (rechtwinklig zur Rotorebene) anzubringen
(vgl. Abbildung 2.1). Bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 150 m über Grund kann
bei einer Genehmigung weiß blitzender Feuer die Anbringung eines zweiten orange/roten Streifens
an den Rotorblättern und die Kennzeichnung des Maschinenhauses entfallen. In diesem Fall darf der
Abstand zwischen weiß blitzendem Feuer und Rotorblattspitze bis zu 65 m betragen.
Die Nachtkennzeichnung erfolgt durch Befeuerung (üblich Feuer W rot, blinkend, evtl. mit
Sichtweitenmessung und Begrenzung; Befeuerung am Turm, ohne Blinken). Die Varianten der Tagesund Nachtkennzeichnung sind in Abbildung 2.1 dargestellt.
ecoda
Beschreibung des Vorhabens
Abbildung 2.1:
2.2
06
Varianten der Tages- und Nachtkennzeichnung für Windenergieanlagen mit einer
Höhe von über 150 m (nach BUNDESVERBAND WINDENERGIE E. V. 2008)
Fundamente
Das Betonfundament einer Enercon E-82 ist kreisförmig und wird unterirdisch angelegt. Als Gründung
ist eine auftriebssichere Flachgründung mit 23 m Durchmesser erforderlich. Der Bodenaushub der
Fundamentgruben (3,1 m tief) wird nach Fertigstellung der Fundamente z. T. wieder angeschüttet.
Durch die drei Fundamente wird im Untergrund eine Fläche von insgesamt rund 1.246 m² vollständig
versiegelt.
2.3
Trafostationen
Die Trafostation befindet sich bei diesem Anlagentyp im Turm der WEA. Eine separate Trafostation ist
nicht erforderlich, so dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch vermieden wird.
ecoda
Beschreibung des Vorhabens
2.4
07
Kranstell- und Montageflächen
Die zur Errichtung der Anlagen benötigten Kranstellflächen werden benachbart zu den Fundamenten
auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen dauerhaft angelegt (vgl. Abbildung 2.2). Die Größe einer
Kranstellfläche beträgt abzüglich der überlagerten Fundamentfläche je etwa 930 m².
Der Oberboden wird auf diesen Flächen abgeschoben. Als Sauberkeitsschicht und zur Erhöhung der
Tragfestigkeit wird zwischen dem Unterbau und der Tragschicht ein Geotextil hoher Zugfestigkeit
eingebaut. Die Tragschicht wird mit geeignetem Schottermaterial in einer Stärke von 30 bis 35 cm
aufgebaut, so dass sie genügend Festigkeit für die Errichtung des Krans bei gleichzeitiger
Versickerungsmöglichkeit für Regenwasser bietet. Die Kranstellflächen müssen einer Achslast von 12 t
standhalten und eine Flächenpressung von 18,5 t / m² aufnehmen können.
Zusätzlich wird benachbart jeweils eine temporäre Montagefläche mit einem Ausmaß von 17 x 50 m
(850 m²) sowie eine Lagerfläche mit einem Ausmaß von 17 x 50 m (850 m²) benötigt (vgl. Karte
2.1). Die zur Vormontage beanspruchten Flächen werden in gleicher Schotterbauweise hergestellt und
nach Inbetriebnahme der WEA in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt bzw. dieser wird initiiert.
Zur Montage der Einzelteile des Hauptkran-Auslegers (Gittermast) wird an jedem WEA-Standort auf
einer Länge von 150 m und einer Breite von 3 m vorübergehend eine Straße aus Aluleichtplatten auf
den Ackerflächen angelegt (vgl. Karte 2.1).
2.5
Erschließung
Die Erschließung der Standorte der geplanten WEA erfolgt aus südlicher Richtung über asphaltierte
Wirtschaftswege. Zwischen den Wirtschaftswegen und den Kranstellflächen sind Stichwege (inkl.
Einbiegebereiche) neu anzulegen. Die zur Anfahrt genutzten Flächen müssen für das Befahren mit
Schwertransportern tragfähig gemacht werden. Für die Wegausbauten wird Schottermaterial
verwendet. Die Ausbauten erfolgen in vergleichbarer Weise wie die Anlage der Kranstellflächen. Auch
nach dem Aufbau der WEA muss sichergestellt sein, dass die einzelnen WEA für Reparaturen oder
Servicearbeiten mit Kranfahrzeugen und LKW erreicht werden können.
2.6
Parkinterne Kabelverlegung
Zur parkinternen Verkabelung liegen noch keine Angaben vor. Im Sinne der Vermeidung eines Eingriffs
sollte die Verkabelung - sofern möglich - in den Wegeseitenrändern oder unter Ackerflächen erfolgen.
Ferner sollte die direkte und damit kürzeste Verbindung zwischen den Standorten gewählt werden.
ecoda
Darstellung von Art und Umfang des Vorhabens
Abbildung 2.2:
Ausführung der Kranstellfläche nach ENERCON (2014)
08
ecoda
! Fachbeitrag Artenschutz
zu drei Windenergieanlagen
auf dem Gebiet der
Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren
Auftraggeberin:
Gemeinde Langerwehe
! Karte 2.1
Bauflächen zur Anlage der notwendigen
Infrastruktur für die Errichtung und den Betrieb
der geplanten Windenergieanlagen
7
z
|
A
Bauflächen der geplanten Windenergieanlagen
Fundament, dauerhaft, versiegelt
Kranstellfläche, Stichweg und Zuwegung,
dauerhaft, teilversiegelt
Montagefläche, temporär, geschottert
Lagerfläche, temporär, hindernissfrei
9
Nebenflächen der bestehenden Windenergieanlagen
8
Fundament, dauerhaft, versiegelt
z
|
A
z
|
A
Kranstellfläche, Stichweg und Zuwegung,
dauerhaft, teilversiegelt
! bearbeiteter Ausschnit der digitalen
Deutschen Grundkarte 1:5000 (DGK5)
Bearbeiter: Dr. Michael Quest, 19. Oktober 2015
0
© Geobasis NRW 2015
Maßstab 1:5.000 @ DIN A3
250 Meter
´
Bestand und Bewertung der Vorkommen
3
10
Bestand und Bewertung der Vorkommen
Zum räumlichen Auftreten von Fledermäusen und von Brut-, Rast- und Zugvögeln sind
Felderhebungen durchgeführt worden. Die Ergebnisse sind in zwei Gutachten dargestellt, auf die an
dieser Stelle verwiesen wird (ECODA 2015a, b).
3.1
Säugetiere
3.1.1
Fledermäuse
Im Gutachten von ECODA (2015b) wird das Vorkommen von Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m
um die geplanten WEA wie folgt zusammengefasst:
„Mit mindestens fünf Arten kann das in den Jahren 2009 und 2010 im Untersuchungsraum
nachgewiesene Artenspektrum als durchschnittlich bewertet werden. Die im Rahmen der
Detektorbegehungen festgestellte Aktivitätsdichte der Zwergfledermäuse im Untersuchungsraum ist
im Vergleich mit anderen Gebieten gering.
Die festgestellten Fledermausarten nutzten die landwirtschaftlich genutzten Teilbereiche des
Untersuchungsraums so selten bzw. wurden mit so geringen Aktivitätsdichten registriert, dass die
landwirtschaftlich
geprägten
Teilbereiche
allenfalls
geringe
Lebensraumfunktionen
erfüllen.
Funktionsräume von Fledermäusen wurden im Bereich der intensiv landwirtschaftlich Teilflächen im
Untersuchungsraum nicht ermittelt.
Im Gegensatz dazu wurde an den Uferbereichen und über den Wasserflächen des Lucherberger Sees
eine hohe Aktivität jagender Wasser- und Zwergfledermäusen festgestellt, so dass diese Bereiche für
diese Arten als Funktionsräume besonderer Bedeutung abgegrenzt wurden.
Die Ergebnisse der Detektorbegehungen und der Horchkistenuntersuchung deuten darauf hin, dass der
Untersuchungsraum während der Zugzeiten in geringem Maße von Abendseglern überflogen wurde.
Eine besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für den Fledermauszug ergibt sich hieraus nicht.“
Darüber hinaus wird im Biotopkataster NRW für den Lucherberger See ein Vorkommen der Kleinen
Hufeisennase angegeben, ohne den Nachweiszeitpunkt oder den Status der Art näher zu benennen
(„Laut Altbeschreibung wurden Nist- und Fledermauskästen im Gebiet angebracht und Arten wie
Steinkauz, Wasserfledermaus und Kleine Hufeisennase (!) nachweislich angesiedelt.“ LANUV 2015). Im
Fachinformationssystem „Geschütze Arten in NRW“ wird als letztes Nachweisjahr der Art in NRW 1965
angegeben. Aktuell sind Nachweise der Art aus Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
bekannt (MEINIG et al. 2009). Ein rezentes Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird nicht
erwartet.
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
Tabelle 3.1:
11
Bewertung des Untersuchungsraums für die vorkommenden Fledermausarten
Art
Bewertung der Bedeutung des Untersuchungsraums sowie seines weiteren
Umfeldes
Zwergfledermaus
- Landwirtschaftlich geprägter Teil des Untersuchungsraums mit geringer
Bedeutung
- Jagdgebiete mit besonderer Bedeutung am Lucherberger See
Rauhautfledemaus
- geringe Bedeutung
Großer Abendsegler
- geringe Bedeutung
Kleinabendsegler
- geringe Bedeutung
Breitflügelfledermaus
- geringe Bedeutung
Wasserfledermaus
- Landwirtschaftlich geprägter Teil des Untersuchungsraums mit allenfalls
geringer Bedeutung
- Jagdgebiete mit besonderer Bedeutung am Lucherberger See
3.1.2
Weitere planungsrelevante Säugetiere
Nach LANUV (2015) existieren Nachweise für weitere planungsrelevante Säugetierarten (vgl. Tabelle
3.2).
Tabelle 3.2:
Planungsrelevante Säugetierarten des MTB 5104 - Düren nach LANUV (2015) (exkl.
Fledermäuse)
(kon: kontinental, Atl: atlantisch; G: günstig; U: ungünstig/unzureichend; S: schlecht)
Art
Erhaltungszustand
deutsch
wissenschaftlich
Europäischer Biber
Castor fiber
G/G
Feldhamster
Cricetus cricetus
-/S
Wildkatze
Felis silvestris
U/-
kon / Atl
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
12
Europäischen Biber
Biber sind nach LANUV (2015) charakteristische Bewohner großer, naturnaher Auenlandschaften mit
ausgedehnten
Weichholzauen.
Geeignete
Lebensräume
sind
Bach-
und
Flussauen,
Entwässerungsgräben, Altarme, Seen, Teichanlagen sowie Abgrabungsgewässer. Wichtig sind für Biber
ein gutes Nahrungsangebot (v. a. Wasserpflanzen, Kräuter, Weichhölzer), eine ständige Wasserführung
sowie störungsarme, grabbare Uferböschungen zur Anlage der Baue.
Vom Europäischen Biber wurden im Jahr 2010 im Rahmen der avifaunistischen Untersuchungen
Fraßspuren im Bereich des Rückhaltebeckens südwestlich des Echtzer See in ca. 2 km Entfernung zur
nächstgelegenen geplanten WEA festgestellt. Darüber hinaus ergab die Datenabfrage beim
Fundortkataster des LANUV Nachweise von Bibern am Echtzer See, bei D’Horn sowie zwei Nachweise
westlich von Lucherberg und ein Nachweis nördlich von Luchem.
Alle bekannten Nachweise liegen weiter als 1 km von den geplanten WEA entfernt. Das nähere
Umfeld der geplanten WEA (bis 500 m) wird überwiegende intensiv landwirtschaftlich genutzt und hat
für den Europäischen Biber als Lebensraum keine Bedeutung. Es werden keine Verstöße gegen
§ 44 Abs. 1 BNatSchG erwartet.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Haselmaus
Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub- und Laubmischwäldern, an gut strukturierten Waldrändern
sowie auf gebüschreichen Lichtungen und Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete
werden in Parklandschaften auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in
Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt (LANUV 2015).
Nach LANUV (2015) ist unbekannt, ob im Kreis Düren Vorkommen von Haselmäusen existieren. Im
Fundortkataster des LANUV (2015) sind keine Haselmausvorkommen aus dem 3 km-Umkreis um die
geplanten WEA aufgeführt. Am Lucherberger See sind Vorkommen von Haselmaus jedoch nicht
grundsätzlich auszuschließen.
Aufgrund der Entfernung des Sees von über 650 m zu einer geplanten WEA können Verstöße gegen
§ 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Feldhamster
Nach LANUV (2015) ist der Feldhamster eine Charakterart struktur- und artenreicher Ackerlandschaften
mit tiefgründigen, nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel
(> 120 cm).
In Nordrhein-Westfalen sind die Feldhamsterbestände seit den 1970er Jahren vor allem durch den
Strukturwandel in der Landwirtschaft stark zurückgegangen, so dass die Art aktuell als „vom
Aussterben bedroht“ gilt. Das Hauptverbreitungsgebiet ist die offene weiträumige Bördelandschaft in
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
13
der Kölner Bucht westlich des Rheins. Aktuell sind nur 3 nennenswerte Populationen bekannt (je eine
im Kreis Euskirchen, Rhein-Kreis Neuss und Rhein-Erft-Kreis).
Vorkommen des Feldhamsters sind im Kreis Düren und auch im 3-km-Umfeld der geplanten WEA nicht
bekannt (LANUV 2015).
Mit einem Vorkommen im Umfeld der geplanten WEA wird nicht gerechnet.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Wildkatze
Die Wildkatze ist nach LANUV (2015) eine Leitart für kaum zerschnittene, möglichst naturnahe
waldreiche Landschaften. Sie benötigt große zusammenhängende und störungsarme Wälder (v .a. alte
Laub- und Mischwälder) mit reichlich Unterwuchs, Windwurfflächen, Waldrändern, ruhigen Dickichten
und Wasserstellen. Bevorzugte Nahrungsflächen sind Waldränder, Waldlichtungen, waldnahe Wiesen
und Felder, aber auch weiter entfernt gelegene gehölzreiche Offenlandbereiche (bis zu 1,5 km).
Darüber hinaus benötigen die Tiere ein ausreichendes Angebot an natürlichen Versteckmöglichkeiten
als Schlafplätze und zur Jungenaufzucht (v. a. dichtes Gestrüpp, bodennahe Baumhöhlen, Wurzelteller,
trockene Felsquartiere, verlassene Fuchs- oder Dachsbaue). Gerne werden auch Bunkeranlagen als
Winterquartier bei Kälteeinbrüchen oder zur Jungenaufzucht angenommen.
Im Fundortkataster des LANUV (2015) sind keine Wildkatzenvorkommen aus dem 3 km-Umkreis um
die geplanten WEA aufgeführt. Potenziell geeignete Lebensräume für die Art befinden sich zudem erst
in größerer Entfernung (min. 2 km südlich des geplanten WEA im Meroder Wald), so dass Verstöße
gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
3.2
Vögel
Im Gutachten von ECODA (2015a) wird das Vorkommen von Vögeln im Umkreis von bis zu 2.000 m um
die geplanten WEA folgendermaßen zusammengefasst:
Brutvögel
„Im UR2000 wurden während der Begehungen in der Brutsaison insgesamt 74 Brutvogel-/
Gastvogelarten festgestellt. Davon nutzten 58 Arten den UR2000 als Bruthabitat, für zwei Arten bestand
ein Brutverdacht. Neun Arten wurden als Nahrungsgäste, vier Arten als Durchzügler festgestellt. Eine
Art überflog den UR2000 lediglich.
Insgesamt ergaben sich für den UR2000 22 Arten, die in NRW als planungsrelevant geführt werden
Vogelarten (... Zur Auswahl der Arten vgl. LANUV 2015). Davon werden sieben Arten nach MKUNLV &
LANUV (2013) als WEA-empfindliche Arten eingestuft (… vgl. Tabelle 5.1):
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
14
-
Potenziell kollisionsgefährdete Arten: Rotmilan, Rohrweihe (in Brutplatznähe)
-
Potenziell WEA-empfindlich beim Auftreten von Brutkolonien: Kormoran, Schwarzkopfmöwe,
Sturmmöwe, Silbermöwe
-
Arten mit einem möglichen Meideverhalten: Kiebitz
Rast- und Zugvögel
Während der Kartierungen zu den Rast- und Zugvögeln wurden insgesamt 83 Vogelarten registriert.
Aufgrund der Biotopausstattung des Untersuchungsraums finden dort Vogelarten geeignete
Durchzugs- bzw. Rastgebiete, die an stehende Gewässer (Lucherberger See) oder an Offenland
gebunden sind.
…
16 Arten sind in einer der Gefährdungskategorien der Roten Liste der Brutvögel Nordrhein-Westfalens
eingestuft. Elf Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Darüber hinaus sind
fünf Arten im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet, weitere fünf Arten gelten in NRW nach
Art. 4 (2) EU-Vogelschutzrichtlinie
als
planungsrelevant.
Acht
Arten
sind
aufgrund
ihrer
koloniebrütenden Nistweise als planungsrelevant eingestuft (…).
Insgesamt wurden im Rahmen der Begehungen zur Erfassung von rastenden / ziehenden Arten 27
planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen (... Zur Auswahl der Arten vgl. LANUV 2015). Davon
werden neun Arten nach MKUNLV & LANUV (2013) als WEA-empfindliche Arten eingestuft (… vgl.
Tabelle 5.2):
-
Potenziell kollisionsgefährdete Arten: Rotmilan, Wiesenweihe (in Brutplatznähe), Rohrweihe (in
Brutplatznähe)
-
Potenziell WEA-empfindlich beim Auftreten von Brutkolonien: Kormoran, Lachmöwe, Sturmmöwe,
Silbermöwe, Heringsmöwe
-
Arten mit einem möglichen Meideverhalten: Kiebitz
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
3.3
15
Weitere planungsrelevante Arten
Nach LANUV (2015) existieren Nachweise für weitere planungsrelevante Tierarten (vgl. Tabelle 3.3).
Tabelle 3.3:
Weitere planungsrelevante Tierarten des MTB 5104 - Düren nach LANUV (2015)
(kon: kontinental, Atl: atlantisch; G: günstig; U: ungünstig/unzureichend; S: schlecht)
Art
Erhaltungszustand
deutsch
wissenschaftlich
Kreuzkröte
Alytes obstetricans
U/U
Springfrosch
Rana dalmatina
G/G
Kleiner Wasserfrosch
Rana lessonae
G/G
Kammmolch
Triturus cristatus
U/G
kon / Atl
Am Lucherberger See sind Vorkommen der Amphibienarten Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch sowie
Kammmolch - trotz der touristischen Nutzung - nicht grundsätzlich auszuschließen. Im Fundortkataster
des LANUV (2015) sind die Arten für den Lucherberger See allerdings nicht aufgeführt. Als
Landlebensräume haben die geplanten Standorte der WEA sowie deren Umfeld für die Arten keine
Bedeutung.
Vorkommen der Kreuzkröte sind laut Abfrage beim Fundortkataster des LANUV (2015) im Umfeld der
geplanten WEA nicht bekannt und wegen fehlender geeigneter Lebensräume im Umkreis von bis zu
500 m um die geplanten WEA auch nicht zu erwarten.
Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG werden für weitere planungsrelevante Tierarten demnach nicht
erwartet. Die Arten werden im Folgenden nicht weiter betrachtet.
ecoda
Wirkungen des Vorhabens
4
16
Wirkungen des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die zu Beeinträchtigungen und Störungen der nach
Anhang I und Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Tierarten führen können.
4.1
Baubedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse
Die im Folgenden aufgeführten Wirkfaktoren sind nur für den Zeitraum der Bauphase der geplanten
WEA zu erwarten.
4.1.1
Flächeninanspruchnahme (-> Lebensraumverlust / -veränderung)
Während des Baus werden im näheren Umfeld der geplanten Vorhabenstandorte temporär
Bodenmieten sowie Lagerflächen angelegt. Für Floren- und Faunenelemente gehen an diesen
Standorten Lebensräume verloren, die nach Fertigstellung kurzfristig wieder besiedelt werden können.
4.1.2
Barrierewirkung / Zerschneidung
Eine Barrierewirkung / Zerschneidung von Lebensräumen während des Baus der WEA ist nicht zu
erwarten.
4.1.3
Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfeldes (-> Lebensraumverlust /veränderung)
Das Befahren der Baustellen mit Baufahrzeugen sowie die Bautätigkeiten führen über
Lärmimmissionen
und
optische
Störungen
zu
einer
Beunruhigung
des
Umfeldes.
Diese
Beeinträchtigungen erstrecken sich über die gesamte Bauphase und werden in Abhängigkeit der
jeweiligen Tätigkeiten und Entfernungen in unterschiedlichem Maße wirksam sein.
4.1.4
Unfall- und Tötungsrisiko
Grundsätzlich besteht ein geringes Risiko, dass Tiere durch Baufahrzeuge zu Tode kommen.
4.2
Anlagebedingte Wirkprozesse
4.2.1
Flächeninanspruchnahme (-> Lebensraumverlust / -veränderung)
Durch die Fundamente und Kranstellflächen werden landwirtschaftlich genutzte Flächen dauerhaft
verloren gehen. Die beanspruchten Flächen werden versiegelt (Fundament) bzw. teilversiegelt
(Kranstellfläche, Zuwegung).
In den Bereichen der Fundamente kommt es zur Versiegelung des Bodens. Diese Beeinträchtigung ist
aus bautechnischen Gründen unvermeidbar. Der Boden verliert dort seine Funktion als Lebensraum für
Flora und Fauna sowie als Grundwasserspender und -filter. Zum großen Teil wird der Bodenaushub zur
ecoda
Wirkungen des Vorhabens
17
Abdeckung des Fundaments wiederverwendet, so dass der Bodenverlust auf ein Minimum reduziert
wird. Auf der Fundamentfläche kann anschließend Lebensraum für Flora und Fauna neu entstehen. Die
Kranstellflächen sowie die Einbiegebereiche werden nicht vollständig versiegelt und bleiben somit
teildurchlässig.
4.2.2
Barrierewirkung / Zerschneidung
Bei dem geplanten Projekt handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb von drei WEA, die
insgesamt nur eine geringe Fläche in Anspruch nehmen und zum Teil große Abstände zueinander
haben. Daher ist weder mit einer Barrierewirkung (z. B. für Zugvögel) noch mit einer Zerschneidung
von Lebensräumen zu rechnen (vgl. Ausführungen in den Fachgutachten zur Avifauna und zu
Fledermäusen ECODA 2015a, ECODA 2015b).
4.3
Betriebsbedingte Wirkprozesse (-> Lebensraumverlust / -veränderung)
Bei den betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens handelt es sich um die Beunruhigung des
nahen bis mittleren Umfelds (Lärmimmissionen und optische Störungen durch den Betrieb der WEA
(Schattenwurf, Drehung der Rotoren) sowie durch den Wartungsverkehr) sowie um eine mögliche
Kollisionsgefahr für Arten, die den freien Luftraum nutzen. Da die Auswirkungen des Wartungsverkehrs
aufgrund des seltenen Erscheinens als vernachlässigbar eingestuft werden können, bleiben die
Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfelds und das Kollisionsrisiko relevant. Diese Auswirkungen
können insbesondere für die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse von Bedeutung sein und wurden
daher in zwei Fachgutachten detailliert untersucht (vgl. ECODA 2015a, ECODA 2015b).
Da sich die betriebsbedingten Wirkprozesse nur auf das nahe bis mittlere Umfeld von WEA auswirken,
kann eine betriebsbedingte Barrierewirkung ausgeschlossen werden.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
5
18
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
In den folgenden Unterkapiteln erfolgt die Prüfung, ob und in welcher Weise das Vorhaben hinsichtlich
der Tierarten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Artikel 1 der EU-Vogelschutz-Richtlinie zu Verstößen
gegen das Artenschutzrecht (§ 44 Abs. 1 i. V. m Abs. 5 BNatSchG) führen wird.
Bezüglich der Tiergruppen Fledermäuse und Vögel erfolgte die detaillierte Prüfung, ob von dem
Vorhaben ein Verstoß gegen den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden kann, im
Rahmen des jeweiligen Fachgutachtens (ECODA 2015a & b), auf die an dieser Stelle verwiesen wird.
Für diese Tiergruppen werden im Folgenden nur die relevanten Ergebnisse der Prüfung dargestellt.
5.1
Fledermäuse
5.1.1
Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen
Werden Tiere verletzt oder getötet? (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Die Standorte der geplanten WEA sowie die erforderlichen Baunebenflächen (Kranstell-, Montage-,
und Lagerflächen sowie Zuwegung und Abbiegebereiche) befinden sich auf intensiv ackerbaulich
genutzten Flächen (vgl. Karte 2.1).
Nach derzeitigem Stand sind von der Planung keine potenziellen Fortpflanzungsstätten (Gebäude,
ältere Gehölzbestände o. ä.) betroffen (vgl. Karte 2.1). Tötungen oder Verletzungen im
Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können
vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden.
Werden Tiere erheblich gestört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Im Rahmen der Untersuchungen wurden im nahen Umfeld der geplanten WEA keine Bereiche
festgestellt, die eine Bedeutung für Fledermäuse aufweisen. Insbesondere existieren im Bereich der
geplanten Bauflächen und auch in deren näherer Umgebung keine potenziellen Quartierstrukturen. Die
im Rahmen der Untersuchung nachgewiesenen Jagdhabitate befinden sich weiter als 650 m von den
geplanten Anlagenstandorten entfernt. Baubedingte Störungen treten zudem nur kurzzeitig auf und
werden den Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht verschlechtern.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
19
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder zerstört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Die Standorte der geplanten WEA sowie die erforderlichen Baunebenflächen (Kranstell-, Montage-,
und Lagerflächen sowie Zuwegung und Abbiegebereiche) befinden sich auf intensiv ackerbaulich
genutzten Flächen (vgl. Karte 2.1).
Nach derzeitigem Stand sind von der Planung keine potenziellen Fortpflanzungsstätten (Gebäude,
ältere Gehölzbestände o. ä.) betroffen (vgl. Karte 2.1). Beschädigung oder Zerstörung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden.
5.1.2
Betriebsbedingte Auswirkungen
Werden Tiere verletzt oder getötet? (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) (Kollisionsrisiko)
NIERMANN et al. (2011) benennen sieben Arten, für die eine Kollisionsgefahr an WEA nicht
grundsätzlich
ausgeschlossen
Breitflügelfledermaus,
werden
kann
Zweifarbfledermaus,
(Großer
Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Kleinabendsegler,
Zwergfledermaus
sowie
Mückenfledermaus). Für drei weitere Arten (die im Rahmen der Untersuchung nicht festgestellt
wurden und für die aus dem Umfeld der Planung auch keine Nachweise vorliegen) liegen bisher so
wenige Daten vor, dass eine abschließende Bewertung nicht möglich ist. Vorsorglich sollten nach
NIERMANN et al. (2011) diese Arten bei der Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos mitbetrachtet
werden (Nordfledermaus, Mopsfledermaus und Weißrandfledermaus).
MKULNV & LANUV (2013) benennen für das Bundesland Nordrhein-Westfalen sechs Arten, die generell
als WEA-empfindlich (kollisionsgefährdet) angesehen werden (Großer Abendsegler, Kleinabendsegler,
Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus,
Nordfledermaus
und
Breitflügelfledermaus). Für die
Zwergfledermaus (und die Zweifarbfledermaus, die im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen
wurde) könnte unter bestimmten Voraussetzungen eine Kollisionsgefährdung bestehen (s. u.).
Für alle weiteren Arten (u. a. Arten der Gattung Myotis und Plecotus) besteht nach dem derzeitigen
Stand der Forschung generell allenfalls ein sehr geringes Kollisionsrisiko. Sie werden deswegen bei der
Prognose des Kollisionsrisikos nicht betrachtet.
Die
als
WEA-empfindlich
eingestuften
Arten
Großer
Abendsegler,
Kleinabendsegler,
Breitflügelfledermaus und Rauhautfledermaus nutzen den Untersuchungsraum so selten, dass ein
relevantes Kollisionsrisiko für diese Arten nicht erwartet wird.
Die ebenfalls im Untersuchungsraum nachgewiesene Wasserfledermaus wird nicht als WEAempfindlich angesehen (vgl. MKULNV & LANUV 2013).
Für die Zwergfledermaus ergaben sich im Untersuchungsraum keine Hinweise auf Wochenstuben mit
mehr als 50 reproduzierenden Weibchen. Im Leitfaden des MKULNV & LANUV (2013, S. 38) wird zur
Bewertung des Kollisionsrisikos ausgeführt: „Aufgrund der Häufigkeit können bei dieser Art Tierverluste
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
20
ecoda
durch Kollisionen an WEA grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines
sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und
Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher
Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende
Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die
Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser
Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.“ Vor diesem Hintergrund können
Kollisionen von Zwergfledermäusen an WEA innerhalb der geplanten Windkraftkonzentrationszone
zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sind aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten,
dass zum allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007).
Insgesamt liegen durch die existierenden Daten keine Hinweise darauf vor, dass für Fledermäuse an
den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte. Kollisionen von
Fledermäusen an den geplanten WEA können zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sind
aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, dass zum allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko
für Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007).
Werden Tiere erheblich gestört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Es liegen bereits mehrere Untersuchungen vor, in denen kein Meideverhalten von Fledermäusen
gegenüber Windenergieanlagen nachgewiesen wurde. Insbesondere für die Zwergfledermaus
existieren belastbare Erkenntnisse darüber, dass auch der Nahbereich von WEA genutzt wird. Nach
BRINKMANN et al. (2011) sind Hinweise auf Störungen und Verdrängungen von Fledermäusen durch
WEA aktuell nicht bekannt. Eine Studie von BACH (2001), die auf eine kleinräumige Meidung von WEA
durch Breitflügelfledermäuse hindeutet, wurde an Anlagentypen durchgeführt, die heute nicht mehr
errichtet werden. Die Ergebnisse dieser Studie sind auf heutige Anlagentypen nicht mehr übertragbar
(vgl. BRINKMANN et al. 2011).
Ultraschall, der möglicherweise von einzelnen WEA-Typen emittiert wird, scheint allenfalls geringe
Auswirkungen auf Fledermäuse zu haben (vgl. RODRIGUES et al. 2008).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Gründe für die Annahme vor, die Errichtung oder der Betrieb
von WEA innerhalb der geplanten Windkraftkonzentrationszone könnte betriebsbedingt zu erheblichen
Störungen von Fledermäusen führen. Es wird davon ausgegangen, dass die im Rahmen der
Untersuchung festgestellten Bereiche mit erhöhter Aktivität auch nach Errichtung und Inbetriebnahme
von WEA in gleichem Maße genutzt werden. Etwaige Ausweichbewegungen (als Reaktion auf die
WEA, wie sie etwa von Abendseglern beobachtet worden sind) beim bloßen Durchfliegen des
Untersuchungsraums
sind
sicherlich
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu bewerten.
nicht
als
eine
erhebliche
Störung
im
Sinne
des
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
21
Insgesamt wird nicht erwartet, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten WEA
Verschlechterungen der Erhaltungszustände der lokalen Populationen der festgestellten Arten kommt.
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder zerstört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Wegen des fehlenden bzw. höchstens sehr geringen Meideeffekts von Fledermäusen gegenüber WEA
wird auch nicht erwartet, dass es betriebsbedingt zu Beschädigungen oder Zerstörungen von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommt.
5.2
Vögel
5.2.1
Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen
Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen sind für die planungsrelevanten Vogelarten denkbar, die auf
den Bauflächen oder in der näheren Umgebung Fortpflanzungs- und / oder Ruhestätten besitzen bzw.
unter Berücksichtigung der Habitatstruktur besitzen könnten (Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche und
Mäusebussard: vgl. Tabelle 5.1). Nach derzeitigem Planungsstand werden für die Anlage der
Zuwegung keine Rodungen oder Rückschnitte von Gehölzen notwendig. Vor diesem Hintergrund sind
direkte bau- und anlagenbedingte Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten von
gehölzbrütenden Arten ausgeschlossen.
Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder zerstört (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) oder
damit im Zusammenhang stehend Tiere verletzt oder getötet? (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Grundsätzlich kann angenommen werden, dass ausgewachsene Individuen der Arten in der Lage sind,
sich drohenden Gefahren (bspw. durch Bauverkehr) durch Ausweichbewegungen aktiv zu entziehen.
Die Möglichkeit, dass Individuen der Arten baubedingt verletzt oder getötet werden, ergibt sich nur
dann, wenn sich auf den Bauflächen der WEA Nester der Arten mit nicht flüggen Jungvögeln befinden.
Die geplanten Bauflächen zur Errichtung der WEA (Fundamente, Kranstell-, Lager- und Montageflächen
sowie Zuwegung) befinden sich auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und somit auf besiedelten
Flächen bzw. in potenziellen Bruthabitaten von Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche.
Um den Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind entsprechende Maßnahmen
vorzunehmen (vgl. Kapitel 6.2).
Werden Tiere erheblich gestört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Brutvogelkartierung kann nicht usgeschlossen werden, dass
sich bei Baubeginn Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mäusebussards im näheren Umfeld der WEA
befinden.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
22
Es wird erwartet, dass - sollten zeitlich und räumlich begrenzte baubedingte Störreize überhaupt eine
Störwirkung entfalten - im Umfeld genügend Raum besteht, in die eventuell gestörte Individuen
ausweichen können.
Eine Verschlechterung der Erhaltungszustände der lokalen Populationen wird nicht erwartet.
5.2.2
Betriebsbedingte Auswirkungen
MKUNLV & LANUV (2013) gehen im Sinne einer Regelfallvermutung davon aus, dass für WEAunempfindliche Arten betriebsbedingt grundsätzlich keine Verstöße gegen die Zugriffsverbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten werden. Aus diesem Grund definieren MKUNLV & LANUV (2013) WEAempfindliche Arten bzw. Artengruppen, für die der Betrieb von WEA
-
zu einem Verstoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) aufgrund von Kollisionen
oder
-
zu einer Beschädigung / Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bzw.
Nr. 3 BNatSchG)
führen könnte.
WEA-unempfindliche planungsrelevante Arten
Gemäß des Leitfadens Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen (MKULNV & LANUV 2013) ist für alle nicht als WEAempfindlich aufgeführten Vogelarten„… im Regelfall davon auszugehen, dass die artenschutzrecht-
lichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht
ausgelöst werden.“ Dementsprechend sind keine betriebsbedingten Auswirkungen von WEA durch die
Planung für die Arten Zwergtaucher, Rebhuhn, Silberreiher, Graureiher, Sperber, Mäusebussard,
Turmfalke, Flussuferläufer, Teichhuhn, Waldohreule, Steinkauz, Eisvogel, Feldlerche, Rauchschwalbe,
Mehlschwalbe,
Braunkehlchen,
Schwarzkehlchen,
Nachtigall,
Steinschmätzer,
Baumpieper,
Wiesenpieper zu erwarten.
Demnach können für die oben genannten Arten die Fragen, ob durch das Vorhaben betriebsbedingt
-
Tiere verletzt oder getötet (im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) werden,
-
sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtern wird (im Sinne von
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder
-
Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten hervorgerufen
werden (im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG),
verneint werden.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
23
WEA-empfindliche Arten
Insgesamt wurden im Rahmen der Untersuchung zehn Arten festgestellt, die nach MKUNLV & LANUV
(2013) als WEA-empfindliche Arten eingestuft sind:
-
Potenziell kollisionsgefährdete Arten: Wiesenweihe, Rohrweihe (jeweils in Brutplatznähe),
Rotmilan
-
Potenziell
WEA-empfindlich
beim
Auftreten
von
Brutkolonien:
Kormoran,
Lachmöwe,
Schwarzkopfmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe, Heringsmöwe
-
Arten mit einem möglichen Meideverhalten: Kiebitz
Für die Arten Kormoran, Lachmöwe, Sturmmöwe, Schwarzkopfmöwe, Silbermöwe und Heringsmöwe
ist ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG nach MKULNV & LANUV (2013) dann möglich, wenn
sich Brutkolonien im Umkreis von bis zu 1.000 m um geplanten WEA befinden. In diesem Umkreis
wurden von den Arten keine Kolonien festgestellt (vgl. Tabelle 5.1 und 5.2). Vor diesem Hintergrund
wird für diese Arten der Eintritt eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet.
Im Rahmen der Prognose und Bewertung der zu erwartenden betriebsbedingten Auswirkungen eines
Projekts müssen zudem nur die WEA-empfindlichen Arten berücksichtigt werden, die den
Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesem zumindest eine durchschnittliche Bedeutung
zukommt.
Für die WEA-empfindlichen Arten Wiesenweihe, Rohrweihe, Rotmilan (vgl. Tabellen 5.1 und 5.2)
können - vor dem Hintergrund der geringen bzw. geringen bis durchschnittlichen Bedeutung des
Untersuchungsraums - die Fragen, ob ein Vorhaben
-
den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtern wird (im Sinne von
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder
-
betriebsbedingt zu Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten einer Art führen wird (im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG)
verneint werden (s. o.).
Als WEA-empfindliche Art, für die der Untersuchungsraum zumindest eine durchschnittliche Bedeutung
zugewiesen wurde, wurde der Kiebitz festgestellt (vgl. Tabelle 5.1 und 5.2). Der Untersuchungsraum
liegt zudem im bekannten Durchzugskorridor von Kranichen, dem vor diesem Hintergrund eine
durchschnittliche Bedeutung beigemessen wird.
Für diese zwei Arten erfolgte unter Berücksichtigung der Bedeutung des Untersuchungsraums als
Lebensraum sowie der Lage der festgestellten Reviere / Aufenthaltsorte die Prüfung, ob von dem
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
24
Vorhaben betriebsbedingte Auswirkungen zu erwarten sind, durch die ein Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt wird.
Kiebitz: Die Prüfung ergab, dass der Betrieb der geplanten WEA - unter Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen und der vorsorglichen Durchführung von CEF-Maßnahmen nicht
gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (vgl. Kapitel 6.2).
Kranich: Die Prüfung ergab, dass der Betrieb der geplanten WEA nicht gegen die Verbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
Tabelle 5.1:
Abschichtung der zu berücksichtigenden planungsrelevanten Brutvogelarten (weiß
unterlegt: Für diese Arten wurde der UR1000 bewertet; grau unterlegt: Für diese Arten
wurde der UR2000 bewertet)
Bedeutung des
baubedingte
Empfindlichkeit /
Betroffenheit
Art
UR1000 / UR2000
betriebsbedingte
Empfindlichkeit /
Betroffenheit
(MKUNLV & LANUV
2013)
nicht per se
auszuschließen
Rebhuhn
besondere
Kormoran
geringe
-
Graureiher
durchschnittliche
-
geringe
-
kollisionsgefährdet
Rohrweihe
geringe bis
durchschnittliche
-
kollisionsgefährdet in
Brutplatznähe
Mäusebussard
durchschnittliche
nicht per se
auszuschließen
Turmfalke
durchschnittliche
(*)
Rotmilan
Kiebitz
Flussuferläufer
durchschnittliche bis nicht per se
besondere
auszuschließen
geringe bis
durchschnittliche
detaillierte
Konfliktanalyse
erforderlich
x
- (keine Brutkolonien
vorhanden)
x
Meideverhalten
x
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
25
Fortsetzung Tabelle 5.1:
Bedeutung des
baubedingte
Empfindlichkeit /
Betroffenheit
Art
UR1000 / UR2000
Schwarzkopfmöwe
geringe
-
Sturmmöwe
geringe
-
Silbermöwe
geringe
-
Steinkauz
durchschnittliche bis
besondere
Waldkauz
gering
-
Eisvogel
besondere
-
betriebsbedingte
Empfindlichkeit /
Betroffenheit
(MKUNLV & LANUV
2013)
detaillierte
Konfliktanalyse
erforderlich
- (keine Brutkolonien
vorhanden)
- (keine Brutkolonien
vorhanden)
- (keine Brutkolonien
vorhanden)
(*)
Kleinspecht
geringe
Saatkrähe
besondere
(*)
Feldlerche
besonders
nicht per se
auszuschließen
Rauchschwalbe
durchschnittliche
(*)
Mehlschwalbe
durchschnittliche
(*)
Steinschmätzer
gering
x
-
(-)* von diesen Arten liegen zwar Brutnachweise im Untersuchungsraum vor, die Anlagenstandorte
sowie die Zuwegung befinden sich nicht in bekannten oder in potenziellen Bruthabitaten, sodass eine
baubedingte Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie damit
einhergehende Individuenverluste und somit ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG
nicht erwartet werden.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Tabelle 5.2:
26
Abschichtung der zu berücksichtigenden planungsrelevanten Rast- und Zugvogelarten
Art
Bedeutung des UR2000
betriebsbedingte
Empfindlichkeit / Betroffenheit
(MKUNLV & LANUV 2013)
Löffelente
geringe
Zwergtaucher
geringe
-
besondere
- (keine Brutkolonien vorhanden)
Silberreiher
geringe
-
Wiesenweihe
geringe
Rohrweihe
geringe
Sperber
geringe
-
Rotmilan
geringe
Kollisionsrisiko
durchschnittliche
Meideverhalten
Lachmöwe
durchschnittliche bis
besondere
- (keine Brutkolonien vorhanden)
Sturmmöwe
durchschnittliche
- (keine Brutkolonien vorhanden)
Silbermöwe
geringe
- (keine Brutkolonien vorhanden)
Heringsmöwe
geringe
- (keine Brutkolonien vorhanden)
Waldohreule
geringe
-
Braunkehlchen
geringe
-
Kormoran
Kiebitz
5.3
zu berücksichtigen
kollisionsgefährdet in
Brutplatznähe
kollisionsgefährdet in
Brutplatznähe
x
Fazit
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden - unter Berücksichtigung notwendiger
Vermeidungsmaßnahmen - nicht die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen.
ecoda
Vermeidungsmaßnahmen
27
6
Vermeidungsmaßnahmen
6.1
Vögel
6.1.1
Vermeidungsmaßnahmen für die Bauflächen
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen,
die zur Errichtung der geplanten WEA erforderlich sind (Fundamente, Kranstell-, Montage- und
Lagerflächen sowie Zuwegung und Abbiegebereiche) Niststätten von Rebhühnern, Kiebitzen oder
Feldlerchen existieren (Kapitel 5). Zur Vermeidung des Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
(Tötung oder Verletzung von Individuen im Zusammenhang mit dem Verlust oder der Beschädigung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) ist daher eine geeignete Maßnahme vorzunehmen.
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl:
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von 01. Juli bis 10. März außerhalb der Brutzeiten
der betroffenen Arten (vgl. Tabelle 6.1).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb
der Brutzeiten der betroffenen Arten (Baufeldräumung im Zeitraum 01. Juli bis 10. März, vgl.
Tabelle 6.1). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die
Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der
betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der
Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen
Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Tabelle 6.1:
Brutzeiträume von Rebhuhn, Kiebitz und Feldlerche nach LANUV (2015)
Art
Rebhuhn
Kiebitz
Feldlerche
Brutzeit gesamt
März
A
M
April
E
A
M
Mai
E
A
M
Juni
E
A
M
Juli
E
A
M
E
ecoda
Vermeidungsmaßnahmen
6.1.2
28
Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktion für den Kiebitz (CEFMaßnahmen)
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich Flächen für den Kiebitz
optimiert werden. Diese Flächen müssen mit Inbetriebnahme der Anlagen so hergestellt sein müssen,
dass sie von Kiebitzen nutzbar sind.
Eine Zuordnung von betroffenen Brutpaaren bzw. Fortpflanzungsstätten zu einer geplanten WEA ist
nicht möglich. Um eine Bezugsgröße zur Ermittlung des Flächenumfangs zu erhalten, wird in
Anlehnung an REICHENBACH et al. (2000) angenommen, dass für brütende Kiebitze
− innerhalb einer Entfernung von 50 m zu einem Standort einer geplanten WEA, eine
Funktionsminderung des Habitats von 50 % anzunehmen ist. Der Gesamtraum im Umkreis von
50 m um eine WEA umfasst eine Fläche von ca. 0,8 ha. Bei einer Funktionsminderung um 50 %
beträgt der Kompensationsumfang ca. 0,4 ha.
− innerhalb einer Entfernung zwischen 50 m und 100 m zu einem Standort einer geplanten WEA, eine
Funktionsminderung des Habitats um 25 % anzunehmen ist. Der Gesamtraum im Umkreis von 50
bis 100 m um eine WEA umfasst eine Fläche von ca. 2,35 ha. Bei einer Funktionsminderung um
25 % beträgt der Kompensationsumfang ca. 0,6 ha.
− in einer Entfernung von mehr als 100 m zu einem Standort einer geplanten WEA keine erheblichen
Beeinträchtigungen mehr entstehen.
Vor diesem Hintergrund beträgt der Funktionsverlust „Brut- und Nahrungshabitat des Kiebitz“ pro WEA
ca. 1 ha, sofern sich der gesamte Einwirkbereich der WEA in einem genutzten Kiebitz-Habitat befindet.
Im vorliegenden Fall befinden sich Brutbereiche bzw. mögliche Brutbereiche
- für die geplante WEA 3 auf ca. 30 % und
- für die geplante WEA 2 auf ca. 1 %
der Fläche innerhalb des Wirkraums um eine WEA.
Vor diesem Hintergrund wird - unter Berücksichtigung eines Puffers - der Flächenumfang für die CEFMaßnahmen von 0,5 ha (0,4 ha für die geplante WEA 9 und 0,1 ha für die geplante WEA 8) als
ausreichend erachtet. Geeignete Maßnahmen sind im Leitfaden des MKULNV (2013) (hier:
insbesondere Ackerextensivierung) aufgeführt.
ecoda
Zusammenfassung
7
29
Zusammenfassung
Anlass des vorliegenden Fachgutachtens ist die geplante Errichtung und der Betrieb von drei
Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe, Kreis Düren (vgl. Karte 1.1).
Bei den geplanten WEA handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von
138,4 m und einem Rotordurchmesser von 82 m (Gesamthöhe: 179,4 m).
Im
vorliegenden
Fachbeitrag
werden
die
artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände
nach
§ 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle
europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden
können, ermittelt und dargestellt.
Die Prüfung ergab, dass durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen
unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG weder für Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
ecoda
Abschlusserklärung
ecoda
Abschlusserklärung
Es wird versichert, dass das vorliegende Gutachten unparteiisch, gemäß dem aktuellen Kenntnisstand
und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde. Die Datenerfassung, die zu diesem
Gutachten geführt hat, wurde mit größtmöglicher Sorgfalt vorgenommen.
Dortmund, den 19. Oktober 2015
Dr. Michael Quest
Literaturverzeichnis
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Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
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Verwaltungsvorschrift
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der
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MWEBWV & MKULNV (MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NORDRHEINWESTFALEN & MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ
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Straßenplanung in Nordrhein-Westfalen. UVP-Report 21 (3): 175-177.
Anhang:
−
Anhang: Protokolle zur artenschutzrechtlichen Prüfung
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA)
Plan-/Vorhabenträger (Name):
Antragstellung (Datum):
.
.
Bei den geplanten Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 138,4 m und einem Rotordurchmesser von 82 m (Gesamthöhe: 179,4 m)
Das Wirkpotenzial von WEA umfasst:
- bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Tötung und Verletzung von Individuen
- Habitatverluste für planungsrelevante Arten durch die Anlage der benötigten Infrastruktur für die WEA (Überbauung)
- Habitatverluste für planungsrelevante Arten aufgrund von Meideverhalten (optische Effekte und Geräuschemissionen)
- Zerschneidung funktional zusammenhängender Raumeinheiten (Barrierewirkung), Einfluss auf das Migrationsverhalten von Tieren
Besonders für Vögel und Fledermäuse können erhebliche Auswirkungen der geplanten WEA nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Deswegen wurden die Auswirkungen der geplanten WEA
auf diese Tiergruppen in zwei Fachgutachten prognostiziert und bewertet (vgl. Fachgutachten Fledermäuse und Avifaunistisches Fachgutachten).
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
■
ja
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
■
nein
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Säugetiere: Europäischer Biber, Haselmaus, Wildkatze
Vögel: "Allerweltsarten" (alle nicht-planungsrelevanten Arten). Darüber hinaus: Rebhuhn,
Löffelente, Zwergtaucher, Silberreiher, Graureiher, Kormoran, Wiesenweihe, Rohrweihe, Sperber,
Rotmilan, Turmfalke, Flussuferläufer, Lachmöwe, Schwarzkopfmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe,
Heringsmöwe, Waldohreule, Steinkauz, Waldkauz, Eisvogel, Kleinspecht, Saatkrähe, Feldlerche,
Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Braunkehlchen, Steinschmätzer und Wiesenpieper
Amphibien: Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch, Springfrosch, Kammmolch
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
V
Nordrhein-Westfalen
2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5104
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015b). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als
kollisionsgefährdet.
Die Breitflügelfledermaus trat im Untersuchungsraum und seinem weiteren Umfeld nur selten auf. Dem Untersuchungsraum
wurde eine geringe artspezifische Bedeutung beigemessen. Funktionsräume wurden für die Art vor diesem Hintergrund nicht
abgegrenzt.
Ein relevantes Kollisionsrisiko wird vor dem Hintergrund der Datenlage an den geplanten WEA für die Art somit nicht erwartet.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Es werden keine Maßnahmen notwendig.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015b).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
R
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5104
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015b). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als
grundsätzlich kollisionsgefährdet.
Aufgrund des seltenen Auftretens der Art wurde dem Untersuchungsraum eine geringe artspezifische Bedeutung zugewiesen.
Funktionsräume der Art wurden nicht ermittelt. Hinweise auf eine besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für
ziehende Abendsegler wurden nicht erbracht.
Ein relevantes Kollisionsrisiko wird vor dem Hintergrund der Datenlage an den geplanten WEA für die Art somit nicht erwartet.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Es werden keine Maßnahmen notwendig.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015b).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kleinbendsegler (Nyctalus leisleri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
G
Nordrhein-Westfalen
V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5104
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015b). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) als kollisionsgefährdet.
Innerhalb des Untersuchungsraums wurde die Art nicht festgestellt, ein Vorkommen aus dem Umfeld des Untersuchungsraums ist aber im
Rahmen der WEA-Planungen für die angrenzenden WEA Düren-Echtz festgestellt worden (Ein Nachweis eines überfliegenden Tieres am
09.08.2009 westlich von Echtz). Funktionsräume wurden für die Art nicht abgegrenzt. Es ergaben sich zudem keine Hinweise auf ein
nennenswertes Zuggeschehen.
Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsraum eine geringe artspezifische Bedeutung zugewiesen.
Ein relevantes Kollisionsrisiko wird vor dem Hintergrund der Datenlage an den geplanten WEA für die Art somit nicht erwartet.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Es werden keine Maßnahmen notwendig.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015b).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
G
Nordrhein-Westfalen
R
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5104
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015b). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV
(2013) als kollisionsgefährdet.
Die Rauhautfledermaus trat im Untersuchungsraum nur selten auf. Funktionsräume wurden für die Art nicht
abgegrenzt. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf ein nennenswertes Zuggeschehen.
Ein relevantes Kollisionsrisiko wird vor dem Hintergrund der Datenlage an den geplanten WEA für die Art somit
nicht erwartet.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Es werden keine Maßnahmen notwendig.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015b).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
G
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5104
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015b). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) nicht zu den
WEA-empfindlichen Arten.
Wasserfledermäuse wurden vor allem im nördlichen Teil des Untersuchungsraums über der Wasserfläche des Lucherberger Sees
regelmäßig jagend festgestellt, wobei maximal bis zu vier Tiere gleichzeitig registriert wurden. Dieser Bereich wird als ein
Jagdgebiet mit hoher Aktivitätsdichte (Wertstufe I) und somit als Jagdgebiet mit besonderer Bedeutung für die Art abgegrenzt. Den
großflächig vorhandenen offenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen des Untersuchungsraums wird eine allenfalls geringe
artspezifische Bedeutung beigemessen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Es werden keine Maßnahmen notwendig.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015b).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5104
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015b). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV (2013) u. U. als
kollisionsgefährdet.
Im Untersuchungsraum wurde am Lucherberger See ein Jagdgebiet mit hoher Aktivität (Funktionsraum besonderer Bedeutung)
festgestellt. Der Funktionsraum befindet sich in über 650 m zum nächstgelegenen geplanten Standort einer WEA. Den intensiv
landwirtschaftlich genutzten Bereichen im Umfeld der geplanten WEA wurde eine geringe Bedeutung beigemessen. Hinweise auf
Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden Weibchen wurden im Untersuchungsraum nicht erbracht.
Ein relevantes Kollisionsrisiko wird vor dem Hintergrund der Datenlage an den geplanten WEA für die Art somit nicht erwartet.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Es werden keine Maßnahmen notwendig.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015b).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldhamster (Cricetus cricetus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5104
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe oben. Die Art gilt nach
MKUNLV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
- Kontrolle der Bauflächen auf Besiedlung durch den Feldhamster vor Baubeginn
- Falls auf den Flächen Feldhamstervorkommen festgestellt werden, wären diese durch eine
sachkundige Person abzufangen und umzusiedeln. Die Umsiedlung der gefangenen
Feldhamster muss auf geeigneten Flächen im räumlichen Zusammenhang geschehen (s. o.).
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen
Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen
Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,
die für den Plan/das Vorhaben sprechen.
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf.
Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren
Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der
ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei
FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldlerche (Alauda arvensis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
2S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5104
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015a). Die Art gilt nach
MKUNLV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich.
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den
Bauflächen, die zur Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-,
Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie Zuwegung) Niststätten von Feldlerchen existieren.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl:
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von 01. Juli bis 30. März außerhalb der Brutzeiten der Art.
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Art. Nach der Baufeldräumung
muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von Feldlerchen besiedelt werden können (01. Juli bis 30. März ).
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der Art. Werden keine Brutvorkommen der Art ermittelt,
kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Feldlerchen brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit
verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kiebitz (Vanellus vanellus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
3S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
■
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
■
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5104
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015a).
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen, die zur
Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie
Zuwegung) Niststätten von Kiebitzen existieren.
Die Art weist nach MKUNLV & LANUV (2013) ein Meideverhalten gegenüber WEA (im Umkreis von ca. 100 m
um WEA) auf.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Um den Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gänzlich vermeiden zu können, sind entsprechende Maßnahmen vorzunehmen.
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 5.1.1):
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von 10. Juni bis 10. März außerhalb der Brutzeiten der Art.
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Art. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn
sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von Kiebitzen besiedelt werden können (10. Juni bis 10. März).
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der Art. Werden keine Brutvorkommen der Art ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA
begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Kiebitze brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit verschoben werden.
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich
Flächen in einer Größenordnung von 0,5 ha für den Kiebitz optimiert werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen
Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen
Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,
die für den Plan/das Vorhaben sprechen.
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf.
Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren
Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der
ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei
FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kranich (Grus grus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5104
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art und zur Darstellung der Betroffenheit siehe das
Avifaunistische Fachgutachten (ecoda 2015a). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV
(2013) als WEA-empfindlich.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Es werden keine Maßnahmen notwendig.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015a).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen
Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen
Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,
die für den Plan/das Vorhaben sprechen.
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf.
Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren
Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Angaben zu den
„außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen
(bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Mäusebussard (Buteo buteo)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5104
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art und zur Darstellung der Betroffenheit siehe das
Avifaunistische Fachgutachten (ecoda 2015a). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV
(2013) nicht als WEA-empfindlich.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Es werden keine Maßnahmen notwendig.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2015a).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen
Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen
Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,
die für den Plan/das Vorhaben sprechen.
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf.
Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren
Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Angaben zu den
„außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen
(bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Rebhuhn (Perdix perdix)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
2S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5104
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2015a). Die Art gilt nach MKUNLV
& LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich.
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den
Bauflächen, die zur Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-,
Montage- und Lagerflächen sowie Zuwegung) Niststätten von Rebhühnern existieren.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl:
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster von 11. Juni bis 20. März außerhalb der Brutzeiten der Art.
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Art. Nach der Baufeldräumung
muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von Rebhühnern besiedelt werden können (11. Juni bis 20. März ).
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der Art. Werden keine Brutvorkommen der Art ermittelt,
kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Rebhühnern brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit
verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein