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Beschlussvorlage (Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
23.02.12, 15:48
Aktualisiert
30.05.12, 06:31
Beschlussvorlage (Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister) Beschlussvorlage (Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister) Beschlussvorlage (Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 49/2012 Az.: 65.4 Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 07.02.2012 gez. Böcking Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 07.03.2012 vorberatend Ausschuss für Stadtentwicklung 13.03.2012 vorberatend Betriebsausschuss Straßen 05.06.2012 vorberatend Ausschuss für Stadtentwicklung 12.06.2012 vorberatend Rat 26.06.2012 beschließend Betrifft: 29.05.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Zuständigkeitsdelegation ggf. erforderlicher planerischer Abwägung gemäß § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Rat auf den Bürgermeister Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Im Rahmen des § 125, Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Herstellung einer Erschließungsstraße im unbeplanten Innenbereich nur dann rechtmäßig und erschließungsbeitragsfähig, wenn sie den in § 1, Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Gemäß § 125, Absatz 2 BauGB erforderliche, gemeindliche Abwägungsvorgänge werden durch den Rat der Stadt Erftstadt als gesetzlich hierfür zuständiges Organ innergemeindlich auf den Bürgermeister übertragen. Da die Planungsentscheidung der Gemeinde bzw. die planerische Abwägung nach § 125, Absatz 2 BauGB im Einzelfall unmittelbarer gerichtlicher Kontrolle unterliegt, sind entsprechende Abwägungsvorgänge, die Abwägungskriterien und die Abwägungsergebnisse verwaltungsintern hinreichend und nachvollziehbar zu dokumentieren. Begründung: In unbeplanten Innenbereichen ist die Herstellung von Erschließungsstraßen und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nur dann rechtlich zulässig, wenn die Gemeinde - gewissermaßen als Ersatz für das eigentlich nach § 125, Absatz 1 BauGB gültige Bebauungsplanerfordernis – hilfsweise zumindest eine planerische Abwägung im Sinne des § 125, Absatz 2 BauGB vorgenommen hat. Insofern findet die Vorschrift des § 125, Absatz 2 BauGB dem Grunde nach im Wesentlichen nur in bestehenden „Altgebieten“ Anwendung, in denen die Siedlungsstruktur bereits besteht und vorgegeben ist, da im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten in der Praxis ohnehin zuvor entsprechende Bebauungspläne aufgestellt werden. Ein Abwägungsvorgang nach § 125, Abs. 2 BauGB fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Gemeinderates. Allerdings ist es rechtlich zulässig und inzwischen auch durchaus gängige Praxis in den Gemeinden, dass Gemeinderäte ihre originäre Zuständigkeit aus Vereinfachungs- und Rechtsgründen auf den Bürgermeister übertragen. Dies wird auch von der Rechtsprechung so toleriert und den Gemeinden zur eigenen Gedankenführung und Entscheidung überlassen. Zustimmungserfordernisse durch eine höhere Verwaltungsbehörde im Rahmen der gemeindlichen planerischen Abwägung nach § 125, Absatz 2 BauGB bestehen nicht bzw. wurden gesetzlich abgeschafft. In Erftstadt gibt es innerhalb in Zusammenhang bebauter Ortsteile noch zahlreiche Straßen, die zwar nach ihrem gegenwärtigen Ausbauzustand möglicherweise für die Erschließung der anliegenden Grundstücke hinreichend befestigt und geeignet sind, die allerdings bislang nie nach ortsüblichen Ausbaukriterien endausgebaut und technisch fertig gestellt wurden. Planerische Gestaltungs- u. Entscheidungsspielräume sind in solchen Konstellationen regelmäßig limitiert und kaum noch gegeben, da Linienführung und Ausmaße solcher Straßen aufgrund der bereits bestehenden, angrenzenden Bebauung bereits im Wesentlichen bestimmt und festgelegt sind, so dass bestenfalls nur noch in Nuancen planerische Gestaltungsfreiheiten und Abwägungsspielräume bestehen. Derartige, bereits bestehende Vorgaben und Einschränkungen lassen hingegen die nach § 125 BauGB für die rechtmäßige Herstellung von Erschließungsanlagen generell geltenden planerischen Erfordernisse nicht entfallen. Ein zukünftig anstehender oder beabsichtigter Ausbau solcher, dem Grunde nach bereits bestehender Straßen bleibt daher im Ergebnis nur unter Einhaltung der Maßgaben des § 125, Absätze 1 oder 2 zulässig und beitragsfähig. Aus Sicht der Verwaltung wäre es daher aus Rechtsgründen wünschenswert und vereinfachend, dem Bürgermeister die Zuständigkeit für planerische Abwägungen nach § 125, Absatz 2 BauGB zu übertragen. Bei Bedarf kann so mit vergleichweise wenig Aufwand, zeitnah und schnell die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung nach § 125, Absatz 2 BauGB herbeigeführt und geschaffen werden. Überdies können so aufgrund der modifizierten Rechtsprechung etwaig bereits eingetretene Rechtsfehler schneller und flexibler korrigiert werden. Die erwünschte Zuständigkeitsdelegation auf den Bürgermeister soll den Rat bzw. den zuständigen Fachausschuss dabei keinesfalls in seinem Recht auf Fassung entsprechender Ausbaubeschlüsse beschneiden, sondern nur die Schaffung hierfür zuvor erforderlicher, materieller Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vereinfachen und ermöglichen. Gerade in Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten in Erschließungsbeitragsangelegenheiten hat die Rechtsprechung ausdrücklich auf die zwingenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nach § 125 BauGB und die hierzu modifizierte, restriktivere Rechtsprechung hingewiesen, dabei aber zugleich – nicht umsonst - die bestehenden Delegationsmöglichkeiten des Gemeinderates ausdrücklich festgestellt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.05.2009– 15 A 770/07 -). Ohne vorherige Erfüllung der beschriebenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind ergangene Erschließungsbeitragsbescheide ggf. gerichtlich aufzuheben. In der Praxis lassen sich in Einzelfällen bereits rechtliche Korrekturerfordernisse in Zusammenhang mit den Maßgaben nach § 125 BauGB feststellen. Ohne entsprechende Korrekturen bestehen teilweise sogar Hinderungsgründe, eine rechtlich verpflichtende Erschließungsbeitragserhebung überhaupt rechtmäßig vornehmen zu können. Zukünftig noch anstehende oder gewollte Maßnahmen verlangen eine veränderte Rechtsauslegung des § 125 BauGB (z.B. etwaiger Ausbau der Gladbacher Straße in Erp oder etwaiger Ausbau der Straße „Heubahn“ in Ahrem). Ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 125 BauGB würde ein entsprechender Straßenausbau in diesen Fällen nicht möglich sein. Insofern soll die seitens der Verwaltung vorgeschlagene und erwünschte Legitimation des Bürgermeisters für Abwägungsprozesse nach § 125, Absatz 2 BauGB in der Rechtsprechung -2- geforderte Verfahrensabläufe lediglich vereinfachen und der Vermeidung oder Korrektur von Rechtsfehlern zweckdienlich sein. (Dr. Rips) -3-