Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
1,1 MB
Datum
02.02.2017
Erstellt
24.01.17, 18:06
Aktualisiert
24.01.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Inhaltsverzeichnis
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB
1
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW ...................................... 1
1.1
Mit Schreiben vom 16.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 1
1.1.a Bergbau ......................................................................................................................................... 1
1.1.b Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................. 1
1.1.c Beteiligung weiterer Behörden und TÖBs ...................................................................................... 2
1.1.d Altbergbau...................................................................................................................................... 3
1.1.e Zukünftige Tätigkeiten .................................................................................................................... 3
1.2
Mit Schreiben vom 12.02.2016 (Offenlage) ...................................................................................... 3
1.2.a Bergbau ......................................................................................................................................... 3
1.2.b Sümpfungsmaßnahmen ................................................................................................................. 4
1.2.c Beteiligung weiterer Behörden und TÖBs ...................................................................................... 5
1.2.d Zukünftige Tätigkeiten .................................................................................................................... 5
1.2.e Berücksichtigung von Hinweisen.................................................................................................... 5
1.2.f Altbergbau innerhalb der Potentialfläche D (Halde Nierchen) ........................................................ 5
2
Bezirksregierung Düsseldorf ........................................................................................................... 7
2.1
Mit Schreiben vom 09.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ................................................................. 7
2.1.a Anlagenhöhe .................................................................................................................................. 7
2.1.b Kennzeichnung .............................................................................................................................. 7
2.1.c Flugsicherungstechnische Bewertung............................................................................................ 8
2.2
Mit Schreiben vom 04.02.2016 (Offenlage) ...................................................................................... 8
2.2.a Anlagenhöhe .................................................................................................................................. 8
2.2.b Kennzeichnung .............................................................................................................................. 9
2.2.c Flugsicherungstechnische Bewertung............................................................................................ 9
3
Bundesnetzagentur ......................................................................................................................... 10
3.1
3.1.a
3.1.b
3.1.c
3.1.d
3.1.e
3.1.f
3.1.g
3.1.h
3.1.i
3.1.j
3.1.k
3.1.l
3.1.m
Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 10
Aufgaben der Bundesnetzagentur................................................................................................ 10
Anlagenhöhe ................................................................................................................................ 11
Beteiligung von Richtfunkbetreibern............................................................................................. 11
Datenschutz ................................................................................................................................. 12
Abfrage von Informationen über die BNetzA ................................................................................ 13
Bestehende und geplante Richtfunkstrecken ............................................................................... 14
Beteiligung von Richtfunkbetreibern............................................................................................. 14
Militärische Richtfunkstrecken ...................................................................................................... 15
Gültigkeitszeitraum bereitgestellter Informationen ....................................................................... 15
Messeinrichtungen ....................................................................................................................... 16
Betreiber weiterer Leitungen ........................................................................................................ 16
Hoch- und Höchstspannungsleitungen ........................................................................................ 17
Abstände bei modernen Anlagen ................................................................................................. 18
I / VI
Inhaltsverzeichnis
3.1.n Mitteilung der Anlagenstandorte................................................................................................... 18
3.2
Mit Schreiben vom 18.01.2016 (Offenlage) .................................................................................... 19
3.2.a Vorangegangene Stellungnahme ................................................................................................. 19
3.3
Mit Schreiben vom 12.09.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 20
3.3.a Betreiber vorhandener Richtfunkstrecken .................................................................................... 20
4
Landesbetrieb Straßenbau NRW.................................................................................................... 21
4.1
Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 21
4.1.a Abstände zu klassifizierten Straßen ............................................................................................. 21
4.1.b Erschließung ................................................................................................................................ 22
4.2
Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 24
4.2.a Vorherige Stellungnahme............................................................................................................. 24
4.2.b Rechtsgrundlagen ........................................................................................................................ 24
4.2.c Abstände zu klassifizierten Straßen ............................................................................................. 25
4.2.d Erschließung ................................................................................................................................ 25
4.2.e Kompensation .............................................................................................................................. 26
4.2.f Bundesautobahn .......................................................................................................................... 26
4.2.g Abstände zu klassifizierten Straßen ............................................................................................. 26
4.2.h Erschließung ................................................................................................................................ 27
4.2.i Sicherungsmaßnahmen ............................................................................................................... 27
4.2.j Ausführungsplanung .................................................................................................................... 28
5
Regionetz GmbH ............................................................................................................................. 28
5.1
Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 28
5.1.a Sicherung von Bestandsleitungen ................................................................................................ 28
6
Kreis Düren ...................................................................................................................................... 29
6.1
6.1.a
6.1.b
6.1.c
6.2
6.2.a
6.2.b
6.2.c
6.2.d
6.2.e
6.2.f
6.3
6.3.a
6.4
6.4.a
6.4.b
6.4.c
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 29
Beteiligte Ämter............................................................................................................................ 29
Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 29
Immissionsschutz ......................................................................................................................... 30
Mit Schreiben vom 16.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 33
Beteiligte Ämter............................................................................................................................ 33
Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 33
Immissionsschutz ......................................................................................................................... 34
Altlasten ....................................................................................................................................... 35
Bodenschutz ................................................................................................................................ 37
Natur und Landschaft ................................................................................................................... 38
Mit Schreiben vom 01.03.2016 (Offenlage) .................................................................................... 39
Landesplanerische Abstimmung .................................................................................................. 39
Mit Schreiben vom 10.10.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 39
Beteiligte Ämter............................................................................................................................ 39
Wasserwirtschaft .......................................................................................................................... 40
Immissionsschutz ......................................................................................................................... 40
II / VI
Inhaltsverzeichnis
6.4.d
6.4.e
6.4.f
7
Bodenschutz ................................................................................................................................ 40
Abgrabungen ............................................................................................................................... 42
Natur und Landschaft ................................................................................................................... 42
Gemeinde Inden .............................................................................................................................. 42
7.1
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 42
7.1.a Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen .......................................................................... 42
7.1.b Regionaler Konsens des Indelandes............................................................................................ 44
7.1.c Berücksichtigung angrenzender Bereiche.................................................................................... 45
7.1.d Beteiligung im weiteren Verfahren ............................................................................................... 45
8
LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ......................................................................... 46
8.1
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 46
8.1.a Bodendenkmäler .......................................................................................................................... 46
8.1.b Archäologische Bewertung .......................................................................................................... 48
8.2
Mit Schreiben vom 19.09.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 49
8.2.a Bodendenkmäler .......................................................................................................................... 49
9
Thyssengas ..................................................................................................................................... 50
9.1
Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 50
9.1.a Gashochdruckleitungen ............................................................................................................... 50
9.1.b Sicherheitsbestimmungen ............................................................................................................ 51
10
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst .................................................. 52
10.1 Mit Schreiben vom 25.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 52
10.1.a Kampfmittelbeseitigung ................................................................................................................ 52
10.2 Mit Schreiben vom 13.10.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 53
10.2.a Kampfmittelbeseitigung ................................................................................................................ 53
11
Gascade Gastransport GmbH ........................................................................................................ 53
11.1 Mit Schreiben vom 28.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 53
11.1.a Lageänderung .............................................................................................................................. 53
11.2 Mit Schreiben vom 26.01.2016 (Offenlage) .................................................................................... 54
11.2.a Lageänderung .............................................................................................................................. 54
12
LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland.................................................................................... 55
12.1 Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 55
12.1.a Denkmalpflege im Bereich der Flächen B und C.......................................................................... 55
12.2 Mit Schreiben vom 26.09.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 55
12.2.a Denkmalpflege im Bereich der Fläche D ...................................................................................... 55
13
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb –............................................................................... 56
13.1 Mit Schreiben vom 29.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 56
13.1.a Boden........................................................................................................................................... 56
13.1.b Kompensation .............................................................................................................................. 57
13.1.c Erdbebengefährdung ................................................................................................................... 58
13.1.d Ingenieurgeologie......................................................................................................................... 60
III / VI
Inhaltsverzeichnis
13.2 Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 60
13.2.a Darstellung der Betroffenheit ....................................................................................................... 60
13.2.b Durchführung einer Einzelfallprüfung ........................................................................................... 63
13.2.c Erdbebenmessung ....................................................................................................................... 63
14
Erftverband ...................................................................................................................................... 66
14.1 Mit Schreiben vom 04.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 66
14.1.a Grundwasser................................................................................................................................ 66
14.1.b Grundwassermessstellen ............................................................................................................. 66
14.1.c Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen ..................................................................................... 67
15
Westnetz GmbH ............................................................................................................................... 67
15.1 Mit Schreiben vom 27.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 67
15.1.a Beteiligung weiterer Leitungsbetreiber ......................................................................................... 67
15.1.b Bestehende Hochspannungsfreileitung........................................................................................ 68
15.1.c Schwingungsdämpfer................................................................................................................... 68
15.1.d Blitzschlag / Eiswurf ..................................................................................................................... 70
15.1.e Konkrete Anlagenplanung ............................................................................................................ 70
15.1.f Weitere Beteiligung ...................................................................................................................... 71
15.2 Mit Schreiben vom 25.01.2014 (Offenlage) .................................................................................... 71
15.2.a Hochspannungsfreileitungen ........................................................................................................ 71
15.3 Mit Schreiben vom 22.09.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 72
15.3.a Hochspannungsfreileitungen ........................................................................................................ 72
16
Amprion GmbH ................................................................................................................................ 75
16.1 Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 75
16.1.a Bestehende Hochspannungsfreileitung........................................................................................ 75
16.1.b Schwingungsdämpfer................................................................................................................... 75
16.1.c Blitzschlag / Eiswurf ..................................................................................................................... 77
16.1.d Konkrete Anlagenplanung ............................................................................................................ 78
16.1.e Weitere Beteiligung ...................................................................................................................... 78
16.2 Mit Schreiben vom 28.01.2016 (Offenlage) .................................................................................... 79
16.2.a Abstandsvorgaben ....................................................................................................................... 79
16.3 Mit Schreiben vom 29.09.2016 (Erneute Offenlage) ....................................................................... 80
16.3.a Abstandsvorgaben ....................................................................................................................... 80
16.3.b Weitere Beteiligung ...................................................................................................................... 80
17
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH........................................................................................ 81
17.1 Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 81
17.1.a NATO-Leitung .............................................................................................................................. 81
18
RWE Power AG ................................................................................................................................ 87
18.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 87
18.1.a Vorbelastungen ............................................................................................................................ 87
18.1.b Bestehende Hochspannungsfreileitung........................................................................................ 88
18.1.c Grundwassermessstellen ............................................................................................................. 89
IV / VI
Inhaltsverzeichnis
18.2 Mit Schreiben vom 10.02.2016 (Offenlage) .................................................................................... 90
18.2.a Grundwassermessstellen ............................................................................................................. 90
18.2.b Schaltechnische Wechselwirkungen ............................................................................................ 91
18.2.c Fläche D....................................................................................................................................... 92
18.2.d Schaltechnische Wechselwirkungen ............................................................................................ 94
19
PLEdoc GmbH ................................................................................................................................. 95
19.1 Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................... 95
19.1.a Bestehende Ferngasleitung ......................................................................................................... 95
19.1.b Sicherheitsabstände..................................................................................................................... 96
19.1.c Auflagen und Hinweise ................................................................................................................ 97
19.1.d Kabelschutzrohranlagen ............................................................................................................ 102
19.2 Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage) .................................................................................. 102
19.2.a Kabelschutzrohranlagen ............................................................................................................ 102
20
LANUV ............................................................................................................................................ 104
20.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................. 104
20.1.a Beteiligung des LANUV.............................................................................................................. 104
20.1.b Zu berücksichtigende Belange ................................................................................................... 105
20.2 Mit Schreiben ohne Datum (Offenlage) ........................................................................................ 106
20.2.a Beteiligung des LANUV.............................................................................................................. 106
20.2.b Artenschutzrechtliche Maßnahmen ............................................................................................ 106
20.3 Mit Schreiben vom 27.09.2016 (Erneute Offenlage) ..................................................................... 107
20.3.a Beteiligung des LANUV.............................................................................................................. 107
20.3.b Artenschutzrechtliche Maßnahmen ............................................................................................ 108
21
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr............. 108
21.1 Mit Schreiben vom 31.10.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................. 108
21.1.a Flugsicherung ............................................................................................................................ 108
21.1.b NATO-Leitung ............................................................................................................................ 110
21.2 Mit Schreiben vom 03.12.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................. 110
21.2.a Ablehnung des Vorhabens ......................................................................................................... 110
21.2.b Realisierungsperspektive ........................................................................................................... 112
21.2.c Anzeige des Baubeginns ........................................................................................................... 113
21.3 Mit Schreiben vom 21.01.2016 (Offenlage) .................................................................................. 113
21.3.a Flugsicherung ............................................................................................................................ 113
21.4 Mit Schreiben vom 26.01.2016 (Offenlage) .................................................................................. 115
21.4.a Flugsicherung ............................................................................................................................ 115
21.5 Mit Schreiben vom 21.09.2016 (Erneute Offenlage) ..................................................................... 116
21.5.a Flugsicherung ............................................................................................................................ 116
22
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 ............................................................................................ 117
22.1 Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................. 117
22.1.a Flurbereinigung .......................................................................................................................... 117
22.2 Mit Schreiben vom 03.02.2016 (Offenlage) .................................................................................. 118
V / VI
Inhaltsverzeichnis
22.2.a Flurbereinigung .......................................................................................................................... 118
23
Bezirksregierung Köln, Dezernat 32 ............................................................................................ 119
23.1 Mit Schreiben vom 29.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung) ............................................................. 119
23.1.a Gesamtkonzept .......................................................................................................................... 119
23.1.b Artenschutz ................................................................................................................................ 120
23.1.c Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten........................................................ 120
23.1.d Flugsicherung / Richtfunk........................................................................................................... 121
23.1.e Detailuntersuchung .................................................................................................................... 121
23.1.f Bestehende Konzentrationszone ............................................................................................... 122
23.1.g Musteranlage ............................................................................................................................. 122
23.2 Mit Schreiben vom 03.05.2016 (Offenlage) .................................................................................. 123
23.2.a Anpassung an die Ziele der Raumordnung ................................................................................ 123
23.2.b Darstellung der Konzentrationszonen ........................................................................................ 123
23.2.c Berücksichtigung des Windenergieerlass 2015.......................................................................... 124
23.2.d Richtfunk .................................................................................................................................... 124
23.2.e Wald ........................................................................................................................................... 125
23.2.f Stellungnahme des Kreises ....................................................................................................... 126
24
Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde ................... 126
24.1
Mit Schreiben vom 03.12.2014 (Frühzeitige Beteiligung Bebauungsplan F 18 „Repowering
Halde Nierchen“) .......................................................................................................................... 126
24.1.a Fläche D..................................................................................................................................... 126
24.2 Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage) .................................................................................. 128
24.2.a Fläche A ..................................................................................................................................... 128
24.2.b Fläche D..................................................................................................................................... 128
25
Stadt Düren .................................................................................................................................... 128
25.1 Mit Schreiben vom 10.02.2016 (Offenlage) .................................................................................. 128
25.1.a Fristverlängerung ....................................................................................................................... 128
25.1.b Interkommunale Planungen ....................................................................................................... 129
26
Keine Bedenken wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert: ........... 130
VI / VI
Bergbau
1.1.a
Sümpfungsmaßnahmen
Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche A ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand:
Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht
1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung,
des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1-)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserab-
1.1.b
Die in Rede stehenden Vorranggebiete liegen
über u. a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der
EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie
der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Die durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus
bedingten
Grundwasserabsenkungen
schränken die grundsätzliche Eignung der Fläche A
nicht ein. Die Berücksichtigung der vorgetragenen
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende
Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
In der Standortuntersuchung wird die grundsätzliche
Eignung der zur Ausweisung empfohlenen Flächen für
die Windenergienutzung nachgewiesen. Die in der
Stellungnahme vorgebrachten Einwände schränken
die grundsätzliche Eignung der Flächen A und B nicht
ein. Die Lage über auf Steinkohle und Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern schließt die Nutzung der
empfohlenen Flächen durch Windenergieanlagen nicht
grundsätzlich aus, sondern beeinflusst die konkrete
Errichtung der Anlagen.
Mit Schreiben vom 16.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
1.1
Zu den bergbaulichen Verhältnissen der in der
Standortuntersuchung empfohlenen Flächen A
und B erhalten Sie folgende Hinweise:
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Abwägungsvorschlag
1
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Sümpfungsmaßnahmen zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Bergbaus zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
1 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Belange betrifft den Bebauungsplan sowie das sich
anschließende Genehmigungsverfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz, da die Ausführung
der geplanten WEA bzw. deren Gründung und Statik
erst hier abschließend bestimmt werden können. Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
senkungen betroffen.
Die RWE Power AG (Vgl. 18) und der Erftverband
(Vgl. 14) wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene
Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt.
Beteiligung weiterer Behörden und TÖBs
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte
hier die bergbautreibende RWE Power AG und
für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten
werden.
1.1.c
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung
als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche B ist nach oben genannten Unterlagen von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht betroffen.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Beteiligung weiterer
Behörden und TÖBs zur Kenntnis zu
nehmen.
Beschlussvorschlag
2 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Altbergbau
Zukünftige Tätigkeiten
Die in Rede stehenden Flächen liegen über u.
a. auf Steinkohle und Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeldern im Eigentum der EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler
Straße 83 in 41836 Hückelhoven sowie der
RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2
in 50935 Köln.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen (vgl. hierzu
auch Nr. 1.1.a).
Bergbau
1.2.a
zu den bergbaulichen Verhältnissen im Bereich der Windkonzentrationszonen Fläche A
und D erhalten Sie folgende Hinweise:
Mit Schreiben vom 12.02.2016 (Offenlage)
Die Eigentümerinnen der bestehenden Bergbauberechtigungen wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
1.2
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig
noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigungen
an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls
dieses nicht bereits erfolgt ist.
1.1.e
ln den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Flächen auch heute noch einwirkungsrelevanter tages-/oberflächennaher Altbergbau nicht verzeichnet.
1.1.d
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Bergbaus zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bezüglich zukünftiger Tätigkeiten zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Altbergbaus zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
3 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Sümpfungsmaßnahmen
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung
als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Der Bereich des Planungsgebietes für die Fläche B ist nach oben genannten Unterlagen von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen nicht betroffen.
Der Bereich der beiden Planflächen ist nach
den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
1.2.b
Stellungnahmen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen (vgl. hierzu
auch Nr.1.1.b).
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Sümpfungsmaßnahmen zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
4 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Zukünftige Tätigkeiten
Berücksichtigung von Hinweisen
Die Berücksichtigung der vorgebrachten Hinweise
betrifft den Bebauungsplan. Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis genommen.
Die Eigentümerinnen der bestehenden Bergbauberechtigungen wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt.
Die RWE Power AG (Vgl. 18) und der Erftverband
(Vgl. 14) wurden beteiligt. Von diesen vorgetragene
Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist im
Die Lage über einer ehemals bergbaulich genutzten, in
dem Alt- und Verdachtsflächenkataster geführten Fläche sowie das Vorhandensein von verlassenen Tagesöffnungen des Bergbaus schließen die Nutzung der
Fläche D nicht grundsätzlich aus. Die vorhandenen
Altbergbau innerhalb der Potentialfläche D (Halde Nierchen)
Zu den altbergbaulichen Verhältnissen im Bereich der Fläche D (auf dem Teilstück der
„Halde Nierchen" erhalten Sie ergänzend folgende Hinweise:
1.2.f
Die oben genannten Hinweise sind in der Stellungnahme der Verwaltung aufgenommen und
berücksichtigt.
1.2.e
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig
noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümerin der bestehenden Bergbauberechtigungen
an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls
dieses nicht bereits erfolgt ist.
1.2.d
Abwägungsvorschlag
Beteiligung weiterer Behörden und TÖBs
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte
hier die bergbautreibende RWE Power AG und
für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten
werden.
1.2.c
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Altbergbaus zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Berücksichtigung von
Hinweisen zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bezüglich zukünftiger Tätigkeiten zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bezüglich der Beteiligung
weiterer Behörden und TÖBs zu folgen.
Beschlussvorschlag
5 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Bestandsanlagen zeigen vielmehr auf, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche D grundsätzlich möglich ist.
Die Berücksichtigung der vorgetragenen Belange betrifft den Bebauungsplan sowie das sich anschließende
Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die Ausführung der geplanten
WEA bzw. deren Gründung und Statik erst hier abschließend bestimmt werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bereich der Fläche D Altbergbau im tages/oberflächennahen Bereich vor dem Jahr 1900
umgegangen (flächenhafte Gräberei).
Ferner befindet sich am nordwestlichen Rand
der Planfläche folgende verlassene Tagesöffnung des Bergbaus:
+ I - 30 m
Lagegenauigkeit:
Die Halde, innerhalb deren Grundfläche das
Plangebiet liegt, ist im hiesigen Bergbau Altund Verdachtsflächen-Katalog (Abkürzung:
BAV-Kat) unter der Nummer 5104-A-005 als
Halde Auf dem Nierchen verzeichnet. Sie ist
dem Braunkohlenbergbau zuzuordnen und
diente der Aufnahme des Abraums aus dem
Tagebaubetrieb. Die Aufschüttung des Abraums wurde 1968 abgeschlossen. 1973 endete die Bergaufsicht. Hinsichtlich des Teils der
Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des o.g. Bergbaus empfehle ich bei Baumaßnahmen, einen
geeigneten Sachverständigen einzuschalten.
In einem hier vorliegenden Gutachten des
Ingenieurbüros Heitfeld - Schetelig aus dem
Jahr 2007 ist die altbergbauliche Situation im
Planbereich und näheren Umfeld dargestellt
(siehe auch Anlage).
Weitere Angaben, insbesondere über Art und
Umfang der Verfüllung sowie einer durchgeführten Sicherung liegen hier nicht vor.
H: 5631087
R: 2523745
Schacht Sophie (2523/5631/001/TÖB)
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
6 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Anlagenhöhe
2.1.a
Kennzeichnung
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung
kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr,
2.1.b
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über
Grund stellen jedoch in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) dar und bedürfen meiner besonderen
luftrechtlichen Zustimmung zum Bauvorhaben.
Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein. Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan und das
sich anschließende Genehmigungsverfahren nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die
Anlagenstandorte bzw. der konkrete Anlagentyp und
Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein. Die besondere luftrechtliche Zustimmung betrifft die Ebene der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 09.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
2.1
Gegen die Ausweisung von Vorranggebieten
für Windkraftanlagen in Langerwehe bestehen
von hier keine grundsätzlichen Bedenken.
Bezirksregierung Düsseldorf
Abwägungsvorschlag
2
Die oben genannten altbergbaulichen Hinweise sind in der Stellungnahme der Verwaltung
(Punkt 1.4 Altbergbau) bisher nicht aufgenommen.
bergbaulichen Altablagerung, in dem das
Plangebiet liegt, ist heute der Kreis Düren zuständige untere Bodenschutzbehörde.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Kennzeichnung zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Anlagenhöhe zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
7 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen (vgl.
hierzu auch Nr. 2.1.a).
Anlagenhöhe
2.2.a
Gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe bestehen von hier keine grundsätzlichen Bedenken.
Mit Schreiben vom 04.02.2016 (Offenlage)
Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende
Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, das da erst hier die Anlagenstandorte bzw. der konkrete Anlagentyp und dessen Kennzeichnung abschließend bestimmt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein. Aufgrund der in dem parallel durchgeführten Bebauungsplan vorliegenden Erkenntnisse,
insbesondere der Stellungnahmen des Bundesamtes
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr ist der Gemeinde Langerwehe bekannt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen
innerhalb der Flächen A und D grundsätzlich möglich
ist.
2.2
Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist
aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich.
Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten
sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung
der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §
18a LuftVG ggfs. versagt werden (materielles
Bauverbot).
Hinweis zu § 18a LuftVG:
Flugsicherungstechnische Bewertung
dessen Kennzeichnung abschließend bestimmt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in
der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07)
zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind.
2.1.c
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Anlagenhöhe zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der flugsicherungstechnischen Bewertung zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
8 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Kennzeichnung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen (vgl.
hierzu auch Nr. 2.1.b).
Abwägungsvorschlag
Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist
aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich.
Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten
sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen (vgl.
hierzu auch Nr.2.1.c).
Flugsicherungstechnische Bewertung
Hinweis zu § 18a LuftVG:
2.2.c
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung
kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in
der zurzeit gültigen Fassung (NfL I - 143/07)
zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind.
2.2.b
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über
Grund stellen jedoch in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) dar und bedürfen meiner besonderen
luftrechtlichen Zustimmung zum Bauvorhaben.
Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der flugsicherungstechnischen Bewertung zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Kennzeichnung zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
9 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Aufgaben der Bundesnetzagentur
3.1.a
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004
die Frequenzen für das Betreiben von zivilen
Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine
Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in
Planungs- und Genehmigungsverfahren (z.B.
im Rahmen des Baurechts oder im Rahmen
des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen
Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem
sie Namen und Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber
identifiziert und diese den anfragenden Stellen
Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende
Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier konkrete, technische
Vorkehrungen bestimmt werden. Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die
Funkstrecke zu beeinträchtigen und Übertragungsverluste können durch technische Maßnahmen (z.B.
Repeater) verhindert werden. Vorhandene Richtfunkstrecken stehen der grundsätzlichen Eignung einer
Fläche folglich nicht entgegen.
Die Stellungnahme schränkt die grundsätzliche Eignung der Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht ein, da die vorgetragenen Belange durch
anlagenbezogene technische Vorkehrungen kein Ausschlusskriterium darstellen müssen.
Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
3.1
Ihr o.g. Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplanung. Bei diesen Planungen
spielt u.a. auch die Frage einer vorsorglichen
Vermeidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke
eine wesentliche Rolle. Daher möchte ich auf
Folgendes hinweisen:
Bundesnetzagentur
Abwägungsvorschlag
3
der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §
18a LuftVG ggfs. versagt werden (materielles
Bauverbot).
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Aufgaben der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht
sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen
von Stellungnahmen der BNetzA zu
Planverfahren mit geringer Bauhöhe
kann daher verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch
erreicht bzw. überschritten.
Beteiligung von Richtfunkbetreibern
Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu
den ggf. eintretenden Störsituationen
kann die BNetzA nicht liefern. Im
Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die
BNetzA lediglich das Störverhältnis zu
anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten
Trassenverhältnisse (keine Überprü-
3.1.c
•
Anlagenhöhe
•
3.1.b
mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über
vorgesehene Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.
Stellungnahmen
Die Betreiber vorhandener Richtfunkstrecken wurden
beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in
den Abwägungsprozess eingestellt.
Das der Bauleitplanung nachgelagerte Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wird nicht von der Gemeinde Langerwehe sondern von dem Kreis Düren durchgeführt. Sollten die
Belange der Bundesnetzagentur berührt werden, so
wird sie auch an diesem Verfahren beteiligt.
Die Windenergieanlagen werden eine Höhe von 20 m
deutlich überschreiten. Eine weitere Beteiligung der
Bundesnetzagentur ist im Rahmen der Offenlagen
erfolgt und erfolgt im Rahmen nachgelagerter Bebauungsplanverfahren.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Beteiligung von Richtfunkbetreibern zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Anlagenhöhe zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
11 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
•
3.1.d
Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in
Betrieb befindlichen Richtfunktrassen
in Flächennutzungsplänen, möchte ich
darauf hinweisen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist
(keine Dokumentationspflicht) und nur
eine dem Ermessen überlassene
Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch
durch die öffentlichen Planungsträger
nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine
Darstellung der Trassenverläufe in den
Planunterlagen ist nur möglich, wenn
die Betreiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Veröffentlichung
ihrer Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datenschutz). Zu den
Betreibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in Deutschland tätigen
Datenschutz
fung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der
geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb
nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu
technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen.
Stellungnahmen
Die Betreiber vorhandener Richtfunkstrecken wurden
beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in
den Abwägungsprozess eingestellt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Datenschutzes zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
•
3.1.e
Abwägungsvorschlag
Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen
von Bauwerken mit einer Höhe von
über 20m (z.B. Windkraftanlagen),
empfehle ich Ihnen, entsprechende
Anfragen an mich (Anschrift lt. Kopfzeile dieses Briefes) zu richten. Bei
Abforderung einer Stellungnahme sind
bitte die geografischen Koordinaten
(WGS 84) des Baugebiets anzugeben
und ausreichend übersichtliches topografisches Kartenmaterial mit genauer
Kennzeichnung des Baubereiches sowie das Maß der baulichen Nutzung
zu übermitteln.
Die Windenergieanlagen werden eine Höhe von 20 m
deutlich überschreiten. Die Bereitstellung von Koordinaten betrifft den Bebauungsplan bzw. das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Anlagenstandorte festgelegt werden. Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis genommen.
Abfrage von Informationen über die BNetzA
großen Mobilfunkunternehmen. Diese
erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;
ihre Veröffentlichung unterliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien
der Betreiber. Unter Berücksichtigung
dieser Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommender
Richtfunkstrecken ist es auf regionaler
Ebene somit kaum möglich, ständig
aktuelle Übersichten zu führen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Abfrage von Informationen über die Bundesnetzagentur zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
13 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Abwägungsvorschlag
Beteiligung von Richtfunkbetreibern
Die anliegenden Übersichten geben
Auskunft über die als Ansprechpartner
in Frage kommenden Richtfunkbetrei-
•
In dem zu dem angefragten Gebiet
gehörenden Landkreis sind außerdem
Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen
geplant bzw. in Betrieb. Da beim
Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt,
kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2).
Unabhängig davon, dass es sich im
vorliegenden Fall noch nicht um konkrete Bauplanungen handelt, habe ich
zu Ihrer allgemeinen Vorinformation
eine Überprüfung der angefragten Gebiete durchgeführt. Den Anlagen 1a
und 1b können Sie die dazu von mir
ermittelten Koordinaten (WGS84) des
Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert)
sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen
Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken
entnehmen.
Die Betreiber vorhandener Richtfunkstrecken wurden
beteiligt. Von diesen vorgetragene Belange wurden in
Konflikte zwischen der verfahrensgegenständlichen
Planung und den Belangen des Richtfunks können in
diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden.
Die Lage der in Anlage 1a und 1b ermittelten Punkt-zuPunkt-Richtfunkstrecken der Telefonica Germany
GmbH & Co. OHG wurde geprüft. Es kommt zu keiner
Überlagerung der Richtfunkstrecken und den in der
Standortuntersuchung zur Ausweisung empfohlenen
Konzentrationszonen für die Windkraft.
Bestehende und geplante Richtfunkstrecken
3.1.g
•
3.1.f
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Beteiligung von Richt-
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der bestehenden und geplanten Richtfunkstrecken zur Kenntnis
zu nehmen.
Beschlussvorschlag
14 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
•
3.1.i
•
3.1.h
Da der Richtfunk gegenwärtig eine
technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt,
sind Informationen über den aktuellen
Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit
Die Träger öffentlicher Belange wurden im Bauleitplanverfahren beteiligt. Informationen, die von der
Auskunft des Eingebers abweichen, wurden nicht mitgeteilt.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Gültigkeitszeitraums
bereitgestellter
Informationen
zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der militärischen Richtfunkstrecken zur Kenntnis zu nehmen.
funkbetreibern zur Kenntnis zu nehmen.
den Abwägungsprozess eingestellt.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr wurde beteiligt
(vgl. Nr. 21). Von diesem vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt.
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
Gültigkeitszeitraum bereitgestellter Informationen
Bei den Untersuchungen wurden
Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können
beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail:
BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden.
Militärische Richtfunkstrecken
ber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Unter- suchungsraum
allein kein Ausschlusskriterium für die
Nutzung der Windenergie ist, empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und
sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand
kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken
zu erwarten sind.
Stellungnahmen
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Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
•
3.1.k
•
3.1.j
möchte
hinweierteilte
meiner
Falls sich Ihre Bitte um Stellungnahme
ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden
Leitungssysteme,
wie z.B. unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen, bezieht,
möchte ich darauf hinweisen, dass die
BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch
nicht über alle regional vorhandenen
Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das
Führen entsprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabel- bzw.
Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt bei den jeweiligen
Betreibern oder den Planungs- bzw.
Baubehörden vor Ort eingeholt wer-
Betreiber weiterer Leitungen
Messeinrichtungen des Prüf- und
Messdienstes der BNetzA werden
nach bisherigem Stand durch die Planungen nicht beeinträchtigt.
Messeinrichtungen
nicht mehr zutreffend. Ich
deshalb ausdrücklich darauf
sen, dass die Ihnen hiermit
Auskunft nur für das Datum
Mitteilung gilt.
Stellungnahmen
Die Betreiber vorhandener Leitungen wurden beteiligt.
Von diesem vorgetragene Belange wurden in den Abwägungsprozess eingestellt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Betreiber weiterer Leitungen zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Messeinrichtungen zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
16 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Bei der Festlegung von Vorrang- bzw.
Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nach § 8 Abs. 7 ROG, auf
der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung oder der konkreten
Anlagegenehmigung nach BlmSchV
empfiehlt die BNetzA, die Abstandsmaße zu Freileitungen der Hoch- und
Höchstspannungsebene gem. DIN EN
50341-3-4 wie folgt heranzuziehen:
für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x
Rotordurchmesser.
−
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der
Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in
ungünstigster Stellung und dem äußeren
ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser
für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x
Rotordurchmesser;
−
"Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in
ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten:
•
Abwägungsvorschlag
Konkrete Aussagen zu den Abständen können erst
getroffen werden, wenn die Lage der Windenergieanlagen festgesetzt wurde. Dies erfolgt auf Ebene des
Bebauungsplanes. Technische Lösungen, die eine
Reduzierung des Abstandes ermöglichen sind auf
Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu prüfen.
Für Freileitungen ist im Regelfall der einfache Rotordurchmesser als Abstand einzuhalten. Dieser Abstand
kann unterschritten werden, wenn nachgewiesen wird,
dass die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die
Leiterseile nicht erreicht und andere Risiken (z.B. Eiswurf oder Brand) durch geeignete technische Maßnahmen minimiert werden. Dies ist bei den heute üblichen Anlagen mit Gesamthöhen von 180 m üblicherweise der Fall, so dass in der vorliegenden Standortuntersuchung lediglich die Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung als harte Tabubereiche definiert
werden. Eventuell notwendige Schwingungsdämpfer
können in der Regel zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden die
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitungen als
harte Tabubereiche definiert.
Die Anregung kann ohne Änderung der Plankonzeption berücksichtigt werden.
Hoch- und Höchstspannungsleitungen
Zusätzliche Hinweise:
3.1.l
den.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
17 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Abstände bei modernen Anlagen
•
3.1.n
Darüber hinaus sind Betreiber von
Windenergieanlagen seit August 2014
nach dem Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG) und der darauf erlassenen Anlagenregister- Verordnung
verpflichtet, der BNetzA unter ande-
Mitteilung der Anlagenstandorte
Bei derzeit bestehenden Nabenhöhen von
Windkraftanlagen von 80 bis 140 m sowie
Rotordurchmessern von 70 bis 120 m regt die
BNetzA an, die in der DIN genannten Maße als
Abstände zwischen der Außengrenze des
auszuweisenden Gebietes (Ebene Raumordnung und kommunale Flächennutzungsplanung) als Ausschlusskriterien festzulegen, da
ein anderweitig ermittelter "starrer" Abstandswert zwischen Windkraftanlage und Freileitung
nicht sachgerecht erscheint.
3.1.m
Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung
des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf."
beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden.
Stellungnahmen
Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende
Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier konkrete Anlagenstandorte bestimmt werden. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen
Windenergieanlagen müssen mit allen Anlagenteilen
innerhalb der zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen liegen (BVerwG Urteil vom 21.10.2004,
Az. 4 C 3/04). Demnach werden die geplanten Windenergieanlagen nicht in die Schutzstreifen hineinragen.
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden die
Schutzstreifen der Freileitung als Tabubereiche definiert. In der Standortuntersuchung werden keine konkreten Anlagenstandorte festgesetzt, so dass die erforderlichen Abstände nicht auf einen konkreten Anlagenstandort bezogen sind, sondern auf die Außengrenze der Potentialfläche.
Die Anregung kann ohne Änderung der Plankonzeption berücksichtigt werden.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Mitteilung der Anlagenstandorte zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Die in der genannten Stellungnahme vorgetragenen
Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die vorgetragenen Anregungen wurden bei der weiteren Planung berücksichtigt (vgl. Nr. 3.1).
Vorangegangene Stellungnahme
3.2.a
zu den o.g. zwei Plangebieten habe ich bereits
mit meinem Schreiben 226-20, 5593-5, Nr.
8593, vom 05.09.2014 Stellung genommen.
Die zu überprüfenden Planungsflächen haben
sich nicht geändert. Die in meiner ersten Mitteilung getroffenen Aussagen zu dem als Ansprechpartner in Frage kommenden Richt-
Mit Schreiben vom 18.01.2016 (Offenlage)
Abwägungsvorschlag
3.2
Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so
steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.
rem Standort und Leistung ihrer Anlagen zu melden. Die Meldepflicht umfasst dabei auch aufgrund von Bundesgesetzen erteilte Genehmigungen.
Hierzu finden sich Formulare auf der
Internetseite
der
BNetzA
(http://www.bundesnetzagentur.de/cln
_1411/DE/Home/home_node.html).
Sofern die Registrierung nicht erfolgt,
reduziert sich der Anspruch auf finanzielle Förderung für die betreffende
Anlage nach dem EEG auf null, was
mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sein kann. Die
Meldung an das Register muss zusätzlich zur Beteiligung der Bundesnetzagentur als TÖB am oben genannten Verfahren erfolgen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der vorangegangenen
Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich
darauf hin, dass Sie nach § 16 Abs. 4 Satz 1
BDSG die in diesem Schreiben übermittelten
personenbezogenen Daten grundsätzlich nur
für den Zweck verarbeiten oder nutzen dürfen,
zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt werden.
www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung
Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen
Ihnen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung:
Grundsätzliche bestehen technische Maßnahmen, z.B.
die Installation von Repeatern, durch die eine Beeinträchtigung der Belange des Richtfunks vermieden
werden kann. Eine Bewertung, ob diese Maßnahmen
erforderlich sind, betrifft die Ebene der Genehmigung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier
die genaue Anlagenkonfiguration geregelt wird. Insofern wird die Beteiligung der genannten Betreiber auf
diese Ebene abgeschichtet.
Betreiber vorhandener Richtfunkstrecken
3.3.a
Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung der angefragten Gebiete durchgeführt.
Den beigefügten Anlagen können Sie die Namen und Anschriften der in dem jeweils ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als Ansprechpartner in Frage kommen, entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist
es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von
Richtfunkstrecken zu vermeiden.
Mit Schreiben vom 12.09.2016 (Erneute Offenlage)
Abwägungsvorschlag
3.3
funkbetreiber (Telefónica Germany GmbH &
Co. OHG) sind weiterhin aktuell.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Betreiber vorhandener
Richtfunkstrecken zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Abstände zu klassifizierten Straßen
4.1.a
Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 100 m zu Bundesautobahnen und 40 m Bundes- und/ oder Landesstraßen, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht
vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze
zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn
Eine Gefahrdung des Straßenverkehrs ist
durch die Einhaltung der Abstände, die größer
als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 und 5.2.3.5 des
Windenergieerlasses vom 11.07.2011)
Die weitere Konkretisierung der Abstände zu klassifi-
Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 9 FernStrG von 100 m zu
Bundesautobahnen und 40 m zu Bundesstraßen. In
der Standortuntersuchung wird empfohlen, aufgrund
des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses formuliert, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren.
Gemäß § 9 FernStrG existiert ein Anbauverbot im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu
Bundesstraßen. Im Rahmen der Standortuntersuchung
wurden diese Anbauverbotszonen als harte Tabubereiche definiert.
Sofern nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag
ausgeschlossen werden können, sind in der Regel
Abstände der 1,5 fachen Anlagenhöhe einzuhalten.
Die aktuellen Anlagen sind jedoch in der Regel mit
einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren ausschließt. Deswegen werden diese Abstände in der
Standortuntersuchung nicht als Tabubereiche definiert.
Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
4.1
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich
Bedenken, da die Abstände zu den betroffenen Straßen, die sich in der Baulast des Landesbetriebes befinden (A 4/ B 264/ L 12/ L
12n/ L 13) und die Lage der Anbindungen an
die verschiedenen klassifizierten Straßen (L
12/ L 12n/ L 13 oder auf angrenzendem Gemeindegebiet) in der Bauleitplanung nicht
thematisiert wurden.
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Abwägungsvorschlag
4
steht Ihnen die Bundesnetzagentur, Referat
226 (Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer
gern zur Verfügung.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Erschließung
Sollten dennoch Zuwegungen geschaffen und
genutzt werden, ohne dass der Landesbetrieb
beteiligt wurde bzw. zugestimmt hat, behalte
Bezüglich der in der Bauleitplanung nicht weiter dargelegten Erschließungssituation - weder
während der Bauzeit noch nach der Fertigstellung - sind Anbindungen an die Bundes- oder
Landesstraßen grundsätzlich auszuschließen.
Zuwegungen für monatelange Baustellenverkehre sind nicht ohne Auflagen hinnehmbar
und bedürfen einer präzisen Abstimmung.
4.1.b
Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer- z.
B. Ablenkung durch die enorme Höhe der Anlage bzw. bedrohlich und optisch bedrängende
Wirkung, durch die Bewegung der Anlage oder
bestehende Gefährdung trotz Steuerungs- und
Überwachungsanlagen - sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar. Daher ist
mind. die Entfernung der Anbaubeschränkungszonen einzuhalten.
zierten Straßen betrifft den Bebauungsplan und das
sich anschließende Genehmigungsverfahren nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier konkrete Anlagenstandorte bestimmt werden. Die Einhaltung der Anbaubeschränkungszonen ist jedoch möglich.
zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen
keine Windenergieanlagen errichtet werden (s.
hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses
vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb
dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und§ 25 (1) Straßen- und Wegegesetz
NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist
lediglich der Nachweis zu erbringen, dass eine Erschließung des Plangebietes grundsätzlich möglich ist.
Eine Erschließung des Plangebietes ist, wenn auch
ggf. unter der Maßgabe präziser Abstimmungen und
von Sondererlaubnissen, z.B. über das bestehende
Feldwegenetz grundsätzlich gegeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Erschließungsplanung betrifft den Bebauungsplan
und das sich anschließende Genehmigungsverfahren
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Erschließung zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
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Für die Belange der Bundesautobahnen bitte
Die Straßenmeistereien im hiesigen Regionalniederlassungsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. der
Erschließung von Windenergieparks gemacht.
Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Straßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten,
als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Flächennutzungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte
eine entsprechende Ergänzung.
In Bezug auf Bundesstraßen gilt, dass nur im
Ausnahmefall unter Beachtung der gültigen
Regelwerke Baustellenverkehre zugelassen
werden können; Wartungswege sind nur rückwärtig zur klassifizierten Straße vorzusehen.
Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an
klassifizierte Straßen sind gesondete Anträge
auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb
Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel
in Euskirchen einzureichen. Hier sind ergänzende Auflagen möglich (z. B. Ausgestaltung
der Einmündungsbereiche, Befestigungsarten
von Zuwegungen, Rückbau von Einmündungen usw.). Es sind getrennte Anträge für die
Baustellenverkehre und die auf Dauer zu nutzenden Wartungswege notwendig.
ich mir die Weiterleitung und Geltendmachung
sämtlicher Schadensersatzansprüche vor.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
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§ 4a Abs. 3 BauGB
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Rechtsgrundlagen
Vom Grundsatz her ist der rechtliche Verweis
auf § 25 StrWG NRW in Bezug auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen falsch. Es handelt sich um § 9 FStrG.
Neben den Anbauverbotszonen existieren
Anbaubeschränkungszonen gem. § 25 StrWG
NRW von 100 m zu Bundesautobahnen und
40 m zu Bundesstraßen ...
Auszug des Abwägungsvorschlages „4.1 Abstände zu klassifizierten Straßen“, Absatz 3:
W.
Ihrem o. g. Schreiben wurde das Abwägungsergebnis der frühzeitigen Beteiligung beigefügt. Im Abwägungsvorschlag wurden die gesetzlichen Grundlagen fehlerhaft wiedergegeben.
4.2.b
Der Anregung wird gefolgt. Die in dem genannten Abwägungsvorschlag zitierte Rechtsgrundlage wird korrigiert (vgl. Nr. 4.1.a).
Die Stellungnahme vom 05.09.2014 wird in der Abwägung berücksichtigt (vgl. Nr. 4.1).
Vorherige Stellungnahme
4.2.a
ich verweise auf meine Stellungnahme vom
05.09.2014.
Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage)
Abwägungsvorschlag
4.2
Autobahnniederlassung Krefeld
Hansastr. 2
47799 Krefeld
ich um Beteiligung der
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der vorherigen Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
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Abstände zu klassifizierten Straßen
Erschließung
Hinsichtlich der Ausführungen zur Erschließung mache ich Sie nochmals auf die erfahrungsgemäß später eintretenden Widrigkeiten
aufmerksam, die unnötige Verzögerungen
nach sich ziehen. Für sämtliche Bauvorhaben
gilt, dass für eine gesicherte Erschließung
Sorge zu tragen ist. Neben der Lage, Ausgestaltung usw. der Erschließung (Baustellenverkehr und Wartungswege) können hier noch
nachträglich Belange der Landschaftsbehörden von Bedeutung sein.
4.2.d
In Bezug auf die 40 m Anbaubeschränkungszone entlang der Landesstraßen gilt § 25
StrWG NRW. Die konkrete Beeinträchtigung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
der betroffenen Landesstraßen wurde hinreichend konkretisiert (bedrängende, bedrohliche
Wirkung, Ablenkung durch Bewegung der Räder, Ablenkung bzgl. Wartungsarbeiter). Das
körperliche und seelische Wohlbefinden der
am Straßenverkehr teilnehmenden Menschen
kann durch die v. g. Gründe empfindlich gestört werden.
Hierbei ist allein die erkennbare Möglichkeit
einer Gefährdung des Straßenverkehrs ausreichend, die erforderliche Zustimmung innerhalb
der Anbaubeschränkungszone zu versagen.
4.2.c
Stellungnahmen
Die Erschließung des Plangebietes ist grundsätzlich
möglich (vgl. Nr. 4.1.b).
Die Einhaltung der genannten Abstände ist möglich
(vgl. Nr. 4.1.a).
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Erschließung zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
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§ 4a Abs. 3 BauGB
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Kompensation
Bundesautobahn
Abstände zu klassifizierten Straßen
Da keine „Baugrenzen“ angegeben sind, kann
seitens des Landesbetriebes nur darauf hingewiesen werden, dass entlang der BAB in-
4.2.g
Lt. Aussage unter 4.3 „Flächennutzungsplan“,
Fläche A, berührt die 33. Änderung weder die
L 12 n noch die BAB A 4.
Entgegen Tabelle 2 der Begründung, dass
eine Bundesautobahn nicht vorhanden sei, von
der ein Mindestabstand einzuhalten sei, kann
so nicht gefolgt werden, da die A 4 und das
Abfahrtsohr der Anschlussstelle „Langerwehe"
(A 4/ L 12n) in der Umgebung der Fläche A
liegt.
Zur Offenlage:
4.2.f
Möglich ist auch, dass Abfragen der Versorgungsträger bei temporären Maßnahmen wie
z. b. Verbreiterungen von Fahrbahnen vorzunehmen sind.
Die vorübergehenden Inanspruchnahmen von
bisher unbefestigten Flächen sind zu beurteilen (Aufnahme von Biotoptypen, die Erläuterung zur Minimierung des Eingriffs, Aufzeigen
der Lagerflächen für Erdaushub (für evtl. Verbreiterung) und der Baustellenfahrzeuge.
4.2.e
Stellungnahmen
Die Einhaltung der genannten Abstände ist möglich
(vgl. Nr. 4.1.a).
Bei der Aussage, dass in dem Untersuchungsraum
keine Autobahn vorhanden sei, handelt es sich um
einen offensichtlichen, redaktionellen Fehler. Dieser
wird angepasst.
Die Bewertung der durch das Vorhaben erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da
die konkreten Eingriffe erst hier festgelegt werden. Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Abstände zu klassifi-
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Kompensation zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
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Erschließung
Sicherungsmaßnahmen
Auch die im Rahmen von Schwertransporten
Evtl. werden durch den Baustellenverkehr
Absicherungsmaßnahmen im Straßenraum
erforderlich, die bisher nicht nötig war.
4.2.i
Eine weitere Berührung der L 12 n stellt die
Erschließung dar. Während der Bauphase
ebenso wie nach der Fertigstellung der Windkraftanlagen in Fläche A ist irgendeine Form
der Erschließung erforderlich. Nach Punkt 5.2
„Erschließung" ist eine Ertüchtigung des Feldwegenetzes nicht auszuschließen. Die fehlende Darstellung der gesicherten Erschließung
lässt vermuten, dass evtl. von der A 4 über die
Anschlussstelle Langerwehe die L 12n. Bezüglich der vorübergehenden üblichen Baustellenverkehre ist hier eine gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis erforderlich, die nicht
pauschal ausgesprochen werden kann. Eine
frühzeitige Kenntnis und Abstimmung über die
erforderlichen Maßnahmen führt zu einer zügigeren Bearbeitung für alle Beteiligten.
4.2.h
nerhalb der 100 m Anbaubeschränkungszone
aus Verkehrssicherheitsgründen keine Windräder zulässig sind. Entlang der L 12 n verweise ich ebenfalls auf die bereits ausgeführte
konkrete Beeinträchtigung des Straßenverkehrs.
Stellungnahmen
Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei
den späteren Bauarbeiten Sicherungsmaßnahmen
erforderlich werden. Dies stellt die grundsätzliche Vollziehbarkeit der Planung jedoch nicht in Frage.
Die Erschließung des Plangebietes ist grundsätzlich
möglich (vgl. Nr. 4.1.b).
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Sicherungsmaßnahmen zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Erschließung zur
Kenntnis zu nehmen.
zierten Straßen zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
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Ausführungsplanung
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den lau-
Die Regionetz GmbH wird an dem weiteren Verlauf
des Verfahrens beteiligt.
Wir weisen darauf hin, dass ggf. bestehende
Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die
Mindestabstände einzuhalten sind.
Sicherung von Bestandsleitungen
5.1.a
Gem. der Internetplanauskunft der Regionetz GmbH
liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
dieses Verfahrens keine Versorgungs- und Anschlussleitungen der Regionetz GmbH. Folglich werden Sicherheitsabstände eingehalten und Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
5.1
Wir danken für Ihr oben genanntes Schreiben
und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits
hinsichtlich der dargestellten Vorranggebiete
für Windenergieanlagen im Bereich der Gemeinde Langerwehe grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Regionetz GmbH
Die Ausführungsplanung ist kein Gegenstand der Bauleitplanung.
Abwägungsvorschlag
5
Eine im Rahmen der Erschließung notwendige
Ausführungsplanung führt ebenfalls häufig zu
Verzögerungen.
4.2.j
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (vorübergehende Entfernung von Beschilderung
oder anderen Straßenbestandteilen, Verschmutzungen,
Baustellenbeschilderungen
usw.) bedürfen einer gesonderten vertraglichen Regelung. Auch in diesem Fall sollte eine
frühzeitige Beteiligung für sämtliche Verfahrensteilnehmer von Nutzen sein.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Ausführungsplanung
zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
28 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Beteiligte Ämter
6.1.a
Kreisentwicklung und -straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
•
•
•
•
Für alle baulichen Anlagen sind ausreichende
Abstände von mindestens 5 m ab der Bö-
Die Fläche B grenzt an das Fließgewässer
'Holzheimer Graben'.
Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B.
Lage im Wasserschutzgebiet, Abstände zu
Fließgewässern sowie Kreuzungen von Gewässern sind in der nachfolgenden Bauleitplanung zu beachten.
Wasserwirtschaft
Straßenverkehrsamt
•
6.1.b
Kämmerei
•
Die Planung und Ausführung der Erschließung betrifft
den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier konkrete Anlagenstandorte
bestimmt werden. Die Einhaltung der genannten Ab-
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
6.1
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Kreis Düren
Abwägungsvorschlag
6
fenden Verfahren zu beteiligen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Wasserwirtschaft zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der beteiligten Ämter zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
29 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
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Immissionsschutz
Mit den für diese Anlagen genehmigten Schallleistungen, nachts teilweise im reduzierten
Betrieb, ergibt sich laut hier vorliegenden Un-
Die geplante Vorrangzone A grenzt unmittelbar
an den bestehenden Windpark Düren-Echtz.
Hinweis
Immissionsschutz
6.1.c
Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene
Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist
die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß §
99 Landeswassergesetz zu klären.
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu
beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes)
unzulässig sind.
Erschließung
Darüber hinaus wird auf folgendes hingewiesen:
Eine schalltechnische Immissionsprognose, die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften eingehalten
werden können, wurde vom schalltechnischen Ingenieurbüro Pies durchgeführt (Ingenieurbüro Pies 2012:
Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe).
Demgemäß bestehen Anlagenkonfigurationen die einen substanziellen Betrieb unter der Einhaltung der
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
stände ist jedoch möglich. Derzeit liegen keine Anhaltpunkte vor, die zu der Annahme führen würden, dass
zur Umsetzung der Planung eine zusätzliche Querung
oder Verrohrung von Fließgewässern erforderlich wäre.
schungsoberkante der Fließgewässer einzuhalten.
Die Fläche C liegt teilweise in der Zone III des
Wassersschutzgebietes 'Hastenrather Graben'. Die ordnungsbehördliche Verordnung
vom 06.01.1984 ist zu beachten.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Immissionsschutzes
zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
30 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
40
40
35
40
40
45
Echtz,
Ecke 38
Grube-Aifred
Straße/
Breite
Straße
Echtz,
St.- 35
Matthias-Straße 11
Echtz,
Grube- 32
Alfredstraße 91
Geich/Obergeich, 39
Herrengarten 38
38
Außenbereich
Langerwehe
Stütgerhof
Die abschließende Berücksichtigung der Belange des
dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier konkrete Anlagenstandorte bestimmt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Immissionsrichtwe Immissionsschutzes betrifft den Bebauungsplan und
dB(A) Nacht
das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach
Merken, Quirinus- 32
straße1
Beurteilungspegel
bei
reduziertem
Betrieb
Vorhandener
zulässigen Schallimmissionswerte ermöglichen. Die
Vollziehbarkeit ist in diesem Zusammenhang gegeben.
terlagen eine Vorbelastung entsprechend folgender Tabelle:
Immissionsort
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
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Luchem,
37 A
Lucherberg,
36
Grenze ungünstig
gelegenerBauplatz
Lucherberg, ln den 32
Benden 38
Echtz, Am Giesel- 38
spfad 9
9
10
11
12
(Aus Genehmigung vom 10.Okt. 2013, Az:
66/2-1.6-38, 40, 41/13- Go, Immissionsprognose des lng.Büro Pies GbR vom 18.6.2013)
45
35
40
45
40
Luchem, Dürener 37
Weg 16
8
Driesch 39
40
33
Langerwehe
Mühlenweg (Ecke
Mühlenweg/Am
Steinchen)
7
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
32 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Kreisentwicklung und -straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
•
•
•
•
Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreu-
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu
beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes)
unzulässig sind.
Erschließung
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen
der nachfolgenden Verfahren folgendes zu
beachten ist:
Wasserwirtschaft
Wasserwirtschaft
Straßenverkehrsamt
•
6.2.b
Kämmerei
•
Derzeit liegen keine Anhaltpunkte vor, die zu der Annahme führen würden, dass zur Umsetzung der Planung eine zusätzliche Querung oder Verrohrung von
Fließgewässern erforderlich wäre (vgl. Nr. 6.1.b).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Beteiligte Ämter
6.2.a
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Mit Schreiben vom 16.02.2016 (Offenlage)
Abwägungsvorschlag
6.2
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Wasserwirtschaft zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der beteiligten Ämter zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
33 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Immissionsschutz
Im Windenergieerlass vom 4.11.2015 wurde
unter Nr.: 8.2.12 neu aufgenommen, dass der
geologische Dienst des Landes NRW im Verfahren zu beteiligen ist, wenn Windenergieanlagen innerhalb eines Radius von 10 km um
Erdbebenmessstationen errichtet werden sollen. Der GD betreibt in Hürtgenwald, Ortsteil
Großhau, eine solche Messstation. Ob die
geplanten Vorrangzonen innerhalb des Betrachtungsradius der Messstation Großhau
liegen, ist mit dem Geologischen Dienst des
Landes NRW zu klären.
Folgender Hinweis ist in die Stellungnahme
aufzunehmen:
Immissionsschutz
6.2.c
zungen von Fließgewässern über vorhandene
Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist
die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß §
99 Landeswassergesetz zu klären.
Stellungnahmen
Über die Erdbebenmessstationen des Geologischen
Gemäß diesem Erlass wird für die Station Großhau
(GSH) ein Untersuchungsradius von 5,0 km festgelegt.
Die zur Ausweisung empfohlenen Potentialflächen A
und D halten einen Abstand von ca. 9,8 bzw. 8,8 km
zu der Station GSH ein. Demnach liegt kein Anfangsverdacht vor, der zu der Annahme führen würde, dass
die Station GSH durch die Planung in einem erheblichen Maß beeinträchtigt werden könnte.
Der Umgang mit Erdbebenmessstationen wurde in
dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zum Thema
seismologische Stationen und Windenergieanlagen
vom 17.03.2016 weiter konkretisiert. Demnach werden
die Abstände zu den Erdbebenmessstationen, innerhalb derer die Auswirkungen von Windenergieanlagen
auf die Messergebnisse dieser Stationen zu untersuchen sind, stationsspezifisch festgelegt. Liegen geplante Windenergieanlagen innerhalb eines in dem
Erlass genannten Untersuchungsradius, so ist in einer
Einzelfallprüfung nachzuweisen, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung der Belange der Erdbebenmessung
nicht zu erwarten ist.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Immissionsschutzes
zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
34 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Altlasten
Zu den einzelnen Windkonzentrationsflächen
liegen Pläne bei, aus denen die Lage von Alt-
Bodenschutz
6.2.d
Stellungnahmen
Die Berücksichtigung der Altlasten betrifft den Bebauungsplan bzw. das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutz-
Gemäß dem o.g. Erlass sind keine weiteren Erdbebenmessstationen durch die Planung betroffen. Es ist
davon auszugehen, dass die Belange der Erdbebenmessung mit der Planung vereinbar sind und die
Durchführung einer Einzelfallprüfung nicht erforderlich
ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Vor diesem Hintergrund hat eine Abstimmung mit dem
zuständigen Sachbearbeiter bei der Erdbebenmessstation Bensberg der Universität zu Köln stattgefunden. Dieser hat mit Schreiben vom 19.05.2016 mitgeteilt, dass es sich bei der Station BA03 um eine sogenannte „strong-motion Station“ handelt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Station sei durch die Umsetzung der Planung nicht zu erwarten.
Dienstes NRW hinaus, sieht der o.g. Erlass vor, dass
auch die Erdbebenmessstationen der Universitäten bei
Planungen für Windenergieanlagen zu berücksichtigen
sind. Die Station Weisweiler (BA03) der Erdbebenstation Bensberg der Universität zu Köln befindet sich an
dem südlichen Rand des Luchemberger Sees. Für
diese wird ein Untersuchungsradius von 2,0 km festgelegt. Die zur Ausweisung empfohlenen Potentialflächen A und D halten einen Abstand zu der Station von
ca. 0,45 bzw. 4,3 km zu der Station ein. Demnach
könnte die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der Potentialfläche A zu erheblichen Beeinträchtigungen der Station BA03 führen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Altlasten zur Kenntnis
zu nehmen.
Beschlussvorschlag
35 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Abwägungsvorschlag
gesetz, da die Ausführung der geplanten WEA bzw.
deren Gründung und Statik erst hier abschließend
bestimmt werden können und erst unter Berücksichtigung der konkreten Anlagenstandorte gezielte Bodenuntersuchungen stattfinden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahmen
standorten und Altablagerungen hervorgeht.
Beschlussvorschlag
36 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Bodenschutz
Es handelt es sich hierbei um Böden mit hoher
oder sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit
(Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole
oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Spei-
Diese sind in den beiliegenden Kartenausschnitten in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet.
Über die Fragestellung der Altlasten (nachsorgender Bodenschutz) wird zudem im Rahmen
des vorsorgenden Bodenschutzes darauf hingewiesen, dass der komplette Bereich des
Planungsgebiets sich gemäß der Kartierung
der schutzwürdigen Böden in NRW 1: 50 000 zweite Auflage - in einem Gebiet mit besonders schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit) befindet.
6.2.e
Stellungnahmen
Die Ermittlung des erforderlichen Kompensationsumfangs betrifft den Bebauungsplan bzw. das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Anlagenstandorte sowie die zur Umsetzung erforderlichen We-
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde ein
Umweltbericht erstellt, innerhalb von dessen auch das
Schutzgut Boden und dessen Schutzwürdigkeit beschrieben werden. Die vorgesehene Bebauung mit
Windenergieanlagen führt zu einer im Verhältnis zum
gesamten Plangebiet geringen Versiegelung durch
Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe des Plangebietes, da
die Versiegelung für die Fundamente punktuell ist und
der Wegeausbau insbesondere bereits bestehende
Wege betreffen wird. Zudem können nicht dauerhaft
benötigte Flächen, z.B. Kranstellflächen nach der Umsetzung der Baumaßnahmen zurückgebaut werden.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis und die Anregung bzgl. des
Bodenschutzes zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
37 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Natur und Landschaft
Zur jetzigen Offenlage der 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes zeigen detaillierte
Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum
Artenschutz im Umweltbericht auf, dass die
Natur und Landschaft
6.2.f
Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen
Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen,
dass die Planung an diesem Standort realisiert
wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind,
so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu planen und durchzuführen.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden
nicht zu überbauen.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige
Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur
Folge, die als irreversibel einzustufen ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es
werden keine Bedenken erhoben.
ge und Stellflächen festgelegt werden.
cherkapazität für Wasser und Nährstoffe.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund
ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum
Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes
Nährstoffangebot und speichern, filtern und
puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Natur und der Landschaft zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
38 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und -straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
•
•
•
•
•
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Beteiligte Ämter
6.4.a
Zum o.g. Antrag der PVG GmbH wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Mit Schreiben vom 10.10.2016 (Erneute Offenlage)
6.4
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Landesplanerische Abstimmung
6.3.a
Mit Datum vom 01.03.2016 wurde die Stellungnahme des Kreises Düren zu Ihrer Anfrage nach § 34 LPIG zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes für den o.a. Bereich an
die Bezirksregierung Köln weiter gereicht.
Mit Schreiben vom 01.03.2016 (Offenlage)
Abwägungsvorschlag
6.3
Aus dem v.g. Grund werden gegen die o.g.
Planung aus landschaftspflegerischer Sicht
keine Bedenken erhoben.
Belange von Natur und Landschaft ordnungsgemäß eingestellt sind.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der beteiligten Ämter zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der landesplanerischen
Abstimmung zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
39 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Wasserwirtschaft
Umweltamt
Immissionsschutz
Bodenschutz
Gebiet mit schutzwürdigen, sehr schutzwürdigen bzw. besonders schutzwürdigen, fruchtbaren Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/
Darüber hinaus liegen einige Potenzialflächen
gemäß der Kartierung der schutzwürdigen
Böden in NRW 1 : 50 000 - zweite Auflage - in
einem
Dieser Karte ist zu entnehmen, dass die angesprochenen Potenzialflächen teilweise im Bereich von Altablagerungen/Altstandorten liegen. Dies ist bei der weiteren Planung zu beachten.
Der Stellungnahme liegt eine Kartendarstellung im Maßstab 1:15.000 bei.
6.4.d
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
6.4.c
Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. zu
ggf. notwendigen Kreuzung von Gewässern
infolge der Erschließung wurden im Rahmen
der Verfahren zu den jeweiligen Bebauungsplänen vorgetragen.
6.4.b
•
Stellungnahmen
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde ein
Umweltbericht erstellt, innerhalb von dessen auch das
Schutzgut Boden, dessen Schutzwürdigkeit sowie die
bestehende Altlastensituation beschrieben werden
(vgl. hierzu auch Nr. 6.2.d und 6.2.e).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Bodenschutzes zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Immissionsschutzes
zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Wasserwirtschaft zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
40 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen
Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) herausstellen,
dass die Planung an diesem Standort realisiert
wird und Eingriffe in Böden unvermeidbar sind,
so sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu pla-
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen,
diese Böden nicht zu überbauen.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher Eingriff in den Boden. Eine Bebauung und Versiegelung dieser Böden hat eine vollständige
Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur
Folge, die als irreversibel einzustufen ist.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie aufgrund
ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum
Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer bei. Weiterhin besitzen sie ein hohes
Nährstoffangebot und speichern, filtern und
puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Böden mit hoher oder sehr hoher natürlicher
Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Parabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund
hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe.
Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in
dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet. Es handelt es sich hierbei um
natürliche Bodenfruchtbarkeit)
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
41 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Abgrabungen
Natur und Landschaft
Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen
7.1.a
Die Belange der Gemeinde Inden sind von der
Ausweitung einer Vorrangfläche für Windkraft
im Bereich von Echtz betroffen. Mit der Ausweitung des vorhandenen Windparkes Echtz
Allgemein:
Allgemeine Siedlungsbereiche stellen harte Tabuzonen dar. Darüber hinaus wird in der vorliegenden
Standortuntersuchung als weiche Tabuzone ein Abstand von 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen
definiert. Zudem werden Wohnbauflächen, gemischte
Bauflächen und im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen als harte Tabuzonen definiert.
Außerdem werden als weiche Tabuzonen 800 m Vorsorgeabstand zu Siedlungsflächen und 500 m Vorsor-
Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
7.1
Die Gemeinde Inden hat grundsätzlich Bedenken gegen die Ausweisung der Fläche A zwischen Luchem und Echtz.
Gemeinde Inden
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
7
Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes werden aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken erhoben.
6.4.f
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen
keine Bedenken.
6.4.e
Die Geometrien der o.g. Flächen können für
die weitere Planung auf Wunsch als georeferenzierte Dateien (shape files) zur Verfügung
gestellt werden.
nen und durchzuführen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung aus den v.g. Gründen nicht zu
folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Natur und der Landschaft zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Abgrabungen zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
42 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
geabstand zu Einzelhöfen definiert.
rückt die Fläche den Siedlungs- und Entwicklungsflächen im Allgemeinen Siedlungsbereich
Inden/Altdorf noch näher. Eine Annäherung
und Ausweitung dieser Belastungen ist nicht
zumutbar. Die Gemeinde Inden ist durch die
vorhandenen Belastungen wie das Kraftwerk
Weisweiler, den Tagebau Inden und die überregionalen Verkehrsachsen und des schon
vorhandenen Windparkes Echtz extrem in
ihren kommunalen Entwicklungsoptionen eingeschränkt. Der Erhalt und die Stärkung des
Allgemeinen Siedlungsbereiches Inden/Altdorf
ist unter Berücksichtigung der o.a. Aspekte
äußerst schwierig. Eine weitere Einschränkung
im direkten Umfeld dieses Siedlungsschwerpunktes durch die Erweiterung der Vorrangfläche für Windkraft auf dem Stadtgebiet Düren in
einer Größenordnung von über 73 ha bei
Echtz um noch mal 31 ha ist für die Gemeinde
nicht mehr annehmbar. Dies ist insbesondere
subjektiv für die Wohnbevölkerung als belastend einzustufen und betreffen die einzigen
Entwicklungsgebiete des Siedlungsbereiches
Inden/Altdorf die die extremen Strukturschwächen bedingt durch den Tagebau Inden und
die damit verbundenen Eingriffe u.a. auch
durch die Umsiedlungsprozesse mindern sollen.
Die vorhandenen Belastungen und begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Inden sollen
durch die Ausweisung der Konzentrationszone A nicht
weiter verschlechtert werden. Die gewählten Schutzabstände werden zu allen Siedlungsbereichen der
In Langerwehe ist es politischer Wille, aus Gründen
des Immissionsschutzes freiwillig mit einem Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu
Einzelhöfen zu planen. Durch den gewählten Schutzabstand soll ein substanzielles Betreiben der Windenergieanlagen ermöglicht werden. Die tatsächlich
notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren und Genehmigungsverfahren nach
BImSchG in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben.
Der Windenergie-Altas setzt Abstände von 600 m zu
Siedlungsbereichen an, die somit als Empfehlung erachtet werden können. Zu Einzelhöfen wird regelmäßig ein Abstand von 450 m angesetzt. Mit diesem Abstand können die Richtwerte der TA-Lärm in der Regel
eingehalten und eine optische Verdrängungswirkung
vermieden werden.
Abstände zu Siedlungsbereichen sind nicht gesetzlich
festgeschrieben. Der Windenergieerlass beziffert keine
konkreten Abstandsempfehlungen zu Siedlungsbereichen. Die Abstandswerte seien in Abhängigkeit von
der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete zu variieren. Bei der
Bemessung der dem Vorsorgegrundsatz dienenden
weichen Tabuzonen könne auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden (vgl. Windenergieerlass NRW 2015, 8.2.1).
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
43 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Regionaler Konsens des Indelandes
Im regionalen Konsens des indelandes soll
den Strukturschwächen bedingt durch den
Einfluss des Tagebauprozesses aktiv entgegengesteuert werden. Dieser erfolgreiche Prozess setzt u.a. auf die Stärkung der Region
durch sogenannte weiche Standortfaktoren im
Bereich der Naherholung zur Stärkung des
Raumes auch als Gewerbe- und Wohnstandort. Vorgesehene Planungen und Ausweisungen in direkter Nachbarschaft erfordern eine
intensive Auseinandersetzung mit den regional
abgestimmten Leitbildern und Zielvorstellungen. Eine regionale Betrachtungsweise, die
eine Vorrangfläche in der dargelegten Grö-
7.1.b
Stellungnahmen
Auf Ebene der Bauleitplanung werden die Auswirkungen der Planung, u.a. auch die Auswirkungen auf die
Nachbargemeinden und die gesamte Region, näher
Im Rheinischen Braunkohlerevier vollzieht sich aufgrund der Beendigung der Braunkohlegewinnung ein
umfassender Strukturwandel. Um den drohenden
Strukturschwächen aktiv entgegen zu steuern, werden
Maßnahmen unternommen, die die Region stärken.
Das gemeinsame Konzept „Indeland“ entwickelt Perspektiven für die Region. Die in der Standortuntersuchung empfohlene Ausweisung der Konzentrationszonen steht den regional abgestimmten Leitbildern und
Zielvorstellungen nicht entgegen.
Darüber hinaus ist der „Allgemeine Siedlungsbereich“,
durch welchen die Ortslage Echtz in dem Regionalplan
für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen
markiert wird, bereits bis an die westliche, also der
Fläche A zugewandten Grenze der Ortslage bebaut.
Eine raumordnerische Absicht, die Ortslage Echtz in
Richtung Westen zu erweitern, ist demnach nicht erkennbar.
Gemeinde Inden eingehalten. Zukünftige Siedlungsentwicklungen wurden in der Standortuntersuchung
ebenfalls berücksichtigt. Bei der Festlegung der Abstände zu Siedlungsbereichen können zukünftige Siedlungsgebiete allerdings gemäß Windenergieerlass nur
berücksichtigt werden, wenn sich die zukünftige Entwicklung bereits manifestiert hat, z.B. im Rahmen der
Regionalplanung (vgl. Windenergieerlass NRW 2011,
8.1.1).
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des regionalen Konsenses
des Indelandes zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
44 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Beteiligung im weiteren Verfahren
Ich mache darauf aufmerksam, dass bei dem
Stand des Planverfahrens unvollständig vorliegenden Unterlagen im Verfahren nach § 4.1.
BauGB eine Beurteilung der Belange der Gemeinde Inden nicht abschließend möglich ist.
Ich bitte um Vorlage der ergänzten Planunterlagen zur Stellungnahme nach Erarbeitung der
7.1.d
Die vorgelegten Planunterlagen sind unvollständig. Es fehlen die Darstellungen der betroffenen Bereiche der Nachbarkommune Inden. Eine Darstellung, die an der BAB 4 endet
und die Betroffenheit der nördlich angrenzenden Siedlungsbereiche nicht zeigt lässt vermuten, dass nur die Gemeindeinternen Belange
aus Langerwehe Berücksichtigung finden.
Entfernungsradien zur Beurteilung betroffener
Schutzgüter in der Plandarstellung wären hilfreich. Allgemeinen Planungsauffassungen
nach erfordert ein solches Plangebilde aus
sich heraus eine Abstimmung mit der Nachbarkommune im Konsens.
Verfahren:
Das der Bauleitplanung nachgelagerte Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wird nicht von der Gemeinde Langerwehe son-
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Eine weitere
Beteiligung der Gemeinde Inden ist im Rahmen der
Offenlagen erfolgt und erfolgt im Rahmen nachgelagerter Bebauungsplanverfahren.
Eine Abstimmung mit den Nachbarkommunen erfolgte
im
Rahmen
der
Beteiligungen
gem.
§ 4 Abs. 1 u. 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB.
In Langerwehe ist es politischer Wille, aus Gründen
des Immissionsschutzes freiwillig mit einem Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu
Einzelhöfen zu planen. Dieser Abstand wird sowohl für
die Siedlungsbereiche von Langerwehe als auch derer
der angrenzen Kommunen berücksichtigt.
Berücksichtigung angrenzender Bereiche
untersucht.
ßenordnung erfordert, ist den Unterlagen nicht
zu entnehmen und wird hiermit eingefordert.
Sie erfordert auf der Flächennutzungsplanebene zumindest aktive Abstimmung und Konsens.
7.1.c
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. der Beteiligung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Berücksichtigung angrenzender Bereiche zur Kenntnis zu
nehmen.
Beschlussvorschlag
45 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Bodendenkmäler
8.1.a
Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung
auf das archäologische Kulturgut und damit für
Auf der Grundlage der verfügbaren Daten ist
aber sowohl von einer Umweltrelevanz der
Kulturgüter als auch von einer Abwägungserheblichkeit auszugehen. Die Flächen sind als
archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen.
Auf der Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern muss davon ausgegangen werden,
dass in den Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist. Da hier jedoch bisher keine systematische Erfassung des Kulturgutes durchgeführt
wurde, sind konkrete Aussagen zur Denkmalwürdigkeit einzelner Flächen und damit zur
tatsächlichen Betroffenheit der Bodendenkmäler nicht ohne ergänzende Untersuchungen
möglich.
Die Berücksichtigung der Bodendenkmäler betrifft den
Bebauungsplan bzw. das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Eingriffe konkret festgelegt und somit eine gezielte Prospektion ermöglicht
werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
8.1
Anliegend übersende ich Ihnen eine archäologische Bewertung der als Vorranggebiete ausgewiesenen Flächen.
LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
dern von dem Kreis Düren durchgeführt. Sollten die
Belange der Gemeinde Inden berührt werden, so wird
sie auch an diesem Verfahren beteiligt.
o.a. eingeforderten Grundlagen, ggf. zur Offenlage.
8
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Bodendenkmäler zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
46 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie
jedoch, im Rahmen der hier vorliegenden Planung auf die archäologische Bedeutung der
Fläche sowie die möglichen daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4,
9, 11 und 29 DSchG NW hinzuweisen.
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Anlagenstandorte als solche noch nicht fixiert sind
und dass deren Realisierung ein weiteres Planungs- bzw. Genehmigungsverfahrens voraussetzt, besteht die Möglichkeit der Abstufung der Prüfung auf diese Verfahren.
Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang sowohl ermittelnd als auch analysierend
tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut zu gelangen.
die Erarbeitung eines Umweltberichtes wäre
grundsätzlich eine Erfassung der Kulturgüter
durch Prospektion in den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die Wahl der
Standorte daran auszurichten. Diese Prüfung
ist Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine
Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe
einer (Nachforschungs-)erlaubnis gemäß § 13
DSchG NW wird.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
47 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
In der Zone A wurde bislang keine systematischen
archäologischen
Untersuchungen
durchgeführt. Jedoch wurden im Norden des
Plangebietes A im Vorfeld des Neubaus der L
12n und der BAB 4 Ausfahrt Luchem vorgeschichtliche Gräber sowie ein römisches Gräberfeld mit dazugehöriger Siedlung (Vicus)
sowie eine römische Straßentrasse archäologisch untersucht. Die Grenze dieser Siedlung
sowie des Gräberfeldes sind nach Süden hin
noch nicht abschließend geklärt. Darüber hinaus durchläuft die römische Straße das Plangebiet. Entlang dieser Straßen und auch in der
Nähe von größeren Siedlungen finden sich
oftmals landwirtschaftliche Gehöfte (villae
rusticae), die auch innerhalb der Konzentrationszone zu erwarten sind.
Die Windkraftkonzentrationszonen A - C liegen
in den fruchtbaren Lössböden der Jülicher
Börde, die seit der frühen Jungsteinzeit (ca.
5500 v.u.Z.) ideale Siedlungsvoraussetzungen
bot. Seit dieser Zeit ist das Gebiet intensiv
genutzt und besiedelt, wie die Verteilung der
archäologischen Fundstellen belegt.
LVR-ABR AZ: 333.45-79.11/14-001
Vorzugsgebiete für Windenergieanlagen
Langerwehe
Bewertung
Archäologische Bewertung
Archäologische
12.9.2014
8.1.b
Stellungnahmen
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Aussagen zu
der archäologischen Bewertung wurden in den Unterlagen ergänzt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung zu folgen.
Beschlussvorschlag
48 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Dabei waren die WKA-Zonen A-C Gegenstand
der Planung, von denen nur noch die Zone
im Verfahren ist. Die von Ihnen angeführten
Stellungnahmen beziehen sich daher nur auf
diese Zonen. Die Zone D dagegen liegt auf
einem Braunkohleabraumhügel, hier sind keine
Bodendenkmäler
zu
erwarten.
Ihre Anregung, die Berücksichtigung der Bodendenkmäler auf das Genehmigungsverfahren zu verschieben, ist daher nur in der WKAZone A erforderlich, in Zone D sind keine archäologischen Untersuchungen durchzuführen.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Aussagen
zur Berücksichtigung von Bodendenkmälern innerhalb
der Fläche D wurden in den Unterlagen angepasst.
Bodendenkmäler
8.2.a
Bereits 2014 wurde das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege zu o.a. Planung beteiligt.
Mit Schreiben vom 19.09.2016 (Erneute Offenlage)
Abwägungsvorschlag
8.2
Fazit: In allen drei Windkraftkonzentrationszonen ist mit der Erhaltung von Bodendenkmälern zu rechnen, deren Umfang und Erhaltung
noch nicht abschließend bewertet sind.
In den Zonen B und C wurden bei Begehungen ebenfalls vorgeschichtliche Steingeräte
aufgelesen und Anzeiger einer vorgeschichtlichen Siedlung sind.
Im Süden des Plangebietes wurden durch
Prospektionen vorgeschichtliche Steinarte und
Scherben gefunden, die als Hinweise auf eine
vorgeschichtliche Siedlung schließen lassen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung bzgl. der Bodendenkmäler zu
folgen.
Beschlussvorschlag
49 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Gashochdruckleitungen
9.1.a
Unter Berücksichtigung gutachtlicher Stellungnahmen im Auftrag des DVGW (Deutsche
Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V.;
technisch wissenschaftlicher Verein) sind für
Windkraftanlagen in Abhängigkeit von deren
Als Anlage erhalten Sie einen Übersichtsplan
im Maßstab 1:15000, sowie unsere o.g. Bestandpläne Blatt 9-12 und 39-42 im Maßstab
1:1000.
Im Bereich der "Potenzialflächen A" verlaufen
unsere o.g. Gashochdruckleitungen. Im Gebiet
der restlichen Potenzialflächen befinden sich
keine Gasfernleitungen der Thyssengas
GmbH.
Mit Ihrer Nachricht vom 19.08.2014 unterrichten Sie uns über das im Betreff Verfahren zur
Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlage in der Gemeinde Langerwehe.
Die Gashochdruckleitungen stehen der Errichtung von
Windenergieanlagen auf der Fläche A nicht grundsätzlich entgegen, sondern beeinflussen die Standorte der
Anlagen innerhalb des Gebietes. Die Berücksichtigung
der Gashochdruckleitung betrifft somit den Bebauungsplan bzw. das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Standorte konkret festgelegt
werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
9.1
Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der
Gemeinde Langerwehe Thyssengasfernleitungen L203/003/000 Bl.39- 42, Schutzstreifenbreite 8,0 m L203/003/010 81.9 - 12, Schutzstreifenbreite 4,0 m
Thyssengas
Abwägungsvorschlag
9
Ich bitte Sie daher in Ihren Unterlagen darauf
hinzuweisen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Gashochdruckleitung
zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
50 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Sicherheitsbestimmungen
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.
Des Weiteren bitten wir Sie, unsere allgemeine
Schutzanweisung für Gasversorgungsleitungen der Thyssengas GmbH zu berücksichtigen.
Baustelleneinrichtungen oder das Lagern von
Bauelementen sind im Leitungsschutzstreifen
nicht gestattet.
Der Ausbau evtl. Zufahrtswege muss nach DIN
1072 erfolgen und den Belastungsklassen
SLW 30 bzw. SLW 60 entsprechen.
Das Befahren der Leitungstrassen mit Raupen
oder Kettenfahrzeugen oder sonstigen Lastkraftwagen und Abräummaschinen ist ohne
unsere Zustimmung nicht erlaubt. Erforderlich
werdende Überfahrten sind mit uns, der
Thyssengas GmbH, im Vorfeld abzustimmen.
9.1.b
Die im Betreff genannten Gasfernleitungen
sind in einem Schutzstreifen verlegt, der
grundbuchlich gesichert ist und welcher die
räumliche Voraussetzung zur Überwachung
nach dem DVGW-Arbeitsblatt 466-1 schafft.
Abmessung, Abstände von bis zu 40 m, zu
Gashochdruckleitungen erforderlich.
Stellungnahmen
Die Thyssengas GmbH wird am weiteren Verfahren
beteiligt.
Der Ausbau und die Bewahrung von Zuwegungen
betreffen, wie auch die Lagerung von Bauelementen
die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Sicherheitsbestimmungen zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
51 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Kampfmittelbeseitigung
10.1.a
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht
unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen.
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre
Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben
auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des
Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht
unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von
nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen
ist, ist der KBD nicht zu beteiligen.
Im o.g. Schreiben haben Sie mich um Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittel
im Zuge des Vorentwurfs einer Windpotentialstudie für Vorranggebiete für Windenergieanlagen gebeten.
Die Überprüfung der von dem Eingriff betroffenen Flächen auf Kampfmittel betrifft die Ebene der Ausführungsplanung. Sie erfolgt im weiteren Verlauf des Verfahrens, optimaler Weise unmittelbar vor der Umsetzung des Vorhabens.
Der durch das Vorhaben zu erwartende Eingriff in den
Boden ist sehr klein. Lediglich die Fundamente der
Windenergieanlagen stellen einen Erdeingriff dar.
Mit Schreiben vom 25.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
10.1
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Abwägungsvorschlag
10
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Kampfmittelbeseitigung zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
52 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Lageänderung
11.1.a
Die Gascade Gastransort GmbH wird am weiteren
Eine Lageänderung der empfohlenen Konzentrationszonen ist derzeit nicht zu erwarten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es
werden keine Bedenken geäußert.
Mit Schreiben vom 28.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
11.1
Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir antworten Ihnen
zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport
GmbH & Co. KG.
Gascade Gastransport GmbH
11
Sofern jedoch eine Luftbildauswertung für den
oben genannten Bereich erforderlich sein sollte, stellen Sie bitte einen vollständig neuen
Antrag auf Luftbildauswertung.
Daher schicke ich Ihnen ihre Antragsunterlagen unbearbeitet zurück.
Da ihre Antragsunterlagen nicht vollständig
bzw. nicht eindeutig waren, habe ich Sie in
dem o.g. Schreiben darum geben, weitere
Unterlagen nachzureichen. Dieses ist bis zum
heutigen Tage nicht erfolgt.
Die Überprüfung auf Kampfmittel erfolgt im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes (vgl. hierzu auch
Nr. 10.1.a).
Kampfmittelbeseitigung
10.2.a
Sie haben mich gebeten, für das o.g. Objekt
eine Luftbildauswertung hinsichtlich seiner
Belastung mit Kampfmitteln vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 13.10.2016 (Erneute Offenlage)
Abwägungsvorschlag
10.2
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Lageänderung zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Kampfmittelbeseitigung zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
53 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Verfahren beteiligt.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf
eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen
wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Vorranggebieten A, B und C nicht betroffen sind. Dies
schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Da sich unsere Anlagen aber im Nahbereich
zu Ihrer Baumaßnahme befinden, bedürfen
nachträgliche Lageänderungen in Ihrer Pro-
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf
eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen
wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Windkonzentrationszonen Fläche A und D nicht betroffen
sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Die Gascade Gastransort GmbH wird am weiteren
Verfahren beteiligt.
Eine Lageänderung der empfohlenen Konzentrationszonen ist derzeit nicht zu erwarten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es
werden keine Bedenken geäußert.
Lageänderung
11.2.a
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen
und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS
GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL
Gastransport GmbH & Co. KG.
Mit Schreiben vom 26.01.2016 (Offenlage)
11.2
Wir bitten um Beteiligung am weiteren Verfahren.
Da sich unsere Anlagen aber im Nahbereich
zu Ihrer Baumaßnahme befinden, bedürfen
nachträgliche Lageänderungen in Ihrer Projektplanung eines erneuten Antrags auf Zustimmung.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Lageänderung zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
54 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Denkmalpflege im Bereich der Flächen B und C
12.1.a
Bei der Fläche D handelt es sich um eine bestehende
Denkmalpflege im Bereich der Fläche D
12.2.a
Grundsätzlich begrüßen wir die Verkleinerung
Mit Schreiben vom 26.09.2016 (Erneute Offenlage)
12.2
Gegen die Fläche A werden keine konkreten Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Mit Schreiben vom 05.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
12.1
Seitens des LVR-ADR wird die Fläche C aus
denkmalpflegerischen Gründen ebenfalls abgelehnt. Fläche B müsste vor Ort noch einmal
überprüft werden, bei Fläche A sind Eingriffe in
die Kulturlandschaft bereits vorhanden, so
dass hier wohl die geringste Schädigung vorliegen wird.
LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Abwägungsvorschlag
12
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich
Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber
sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der
genauen Lage der Anlagen und eventuellen
Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur
für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und
für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche
GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt
haben (s. o.).
jektplanung eines erneuten Antrags auf Zustimmung.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Denkmalpflege zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
55 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Boden
13.1.a
Als Datengrundlage zum Schutzgut Boden
liegt im Geologischen Dienst die Bodenkarte 1
: 50 000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der
schutzwürdigen Böden", 1 CD-ROM, 2004)
vor. Hinweise zur kostenfreien WMS-Version
sind
unter
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bk50hinw.pdf
zu
finden; fachliche Hinweise zu den schutzwür-
Boden:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wurde ein
Umweltbericht erstellt, in dem die vorgebrachten Belange beschrieben werden.
Mit Schreiben vom 29.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
13.1
Zum o.g. Vorgang nehme ich wie folgt Stellung:
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb –
Aus den vorgenannten Gründen wird der Anregung
nicht gefolgt.
13
Aus denkmalpflegerischer Sicht sollte der Status als Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Fläche D daher nicht
fortgeschrieben werden.
Konzentrationszone. Insofern sind von der alleinigen
Bestätigung im Flächennutzungsplan keine über den
Bestand hinausgehenden, negativen Auswirkungen
auf umliegende Denkmale zu erwarten.
des Sondergebietes auf die südwestliche Seite. Doch wie Sie unserem Schreiben vom
24.06.2016 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Repowering Halde Nierchen" mitgeteilt, wird die Fortführung der Nutzung des
Standorts zur Gewinnung von Windkraft auch
in der geplanten Weise weiterhin benachteiligende Effekte für das gem. § 2 Abs. 2 DSchG
NW geschützte Baudenkmal Gut Merberich mit
sich bringen.
Die konkrete Beurteilung negativer Auswirkungen, z.B.
auch in dem Rahmen eines möglichen Repowerings,
ist nur unter Kenntnis konkreter Anlagenstandorte
möglich und betrifft somit die nachgelagerten Planungsebenen. Auf diesen Planungsebenen bestehen
Möglichkeiten, um negative Auswirkungen auf umliegende Denkmäler zu vermeiden oder zu vermindern.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
Anregung nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
56 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Bewertung der bodenkundlichen Verhältnisse und der Bodenfunktionen
•
Kompensation
Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes sollten bereits im o.g. Verfahren zum Flächennutzungsplan in den entsprechenden
Kapiteln Hinweise aufgenommen werden, dass
schutzwürdigen Böden vorkommen. So können im Rahmen der Baugenehmigungsplanung für den Verlust an schutzwürdigen Böden
13.1.b
Ermittlung und Bewertung der Planauswirkung
auf die bodenkundlichen Verhältnisse und die
Bodenfunktionen
Beschreibung der bodenkundlichen
Verhältnisse (z.B. Ausgangssubstrat,
Bodentyp, Bodenart, anthropogener
Einfluss) sowie der Bodenfunktionen
nach
§2(2)
BundesBodenschutzgesetz
•
Insofern sollten im Umweltbericht die Böden in
den Konzentrationszonen insbesondere unter
dem Aspekt ihrer Schutzwürdigkeit gemäß der
o.g. CD-ROM des Geologischen Dienstes
beschrieben werden (z.B.):
digen
Böden:
siehe
http://www.gd.nrw.de/zip/g_bkswb.pdf. Nach
der Bodenkarte BK50 sind vom Änderungsverfahren schutzwürdige Böden betroffen (Böden mit einer hohen bis sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion).
Stellungnahmen
Die Bewertung der durch das Vorhaben erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsver-
Die Stellungnahme wird in Teilen berücksichtigt. Es
wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die Schutzwürdigkeit der Böden beschrieben wird.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregungen in Teilen zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
57 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Erdbebengefährdung
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den
Regelsetzer zurückgezogen und durch die
Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN
1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der
Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei
Planung und Bemessung üblicher Hochbauten
gemäß den Technischen Baubestimmungen
des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Zur Planung und Bemessung
spezieller Bauwerkstypen müssen bei Berücksichtigung der gültigen Regelwerke die Hinweise zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung beachtet werden. Hier wird oft auf die
Einstufung nach DIN 4149:2005 zurückgegriffen.
Erdbebengefährdung (Auskunft erteilt Herr Dr.
Lehmann, Tel. 02151-897-258)
13.1.c
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach
BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung
Die Berücksichtigung der vorgetragenen Belange betrifft den Bebauungsplan sowie das sich anschließende
Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die Ausführung der geplanten
WEA bzw. deren Gründung und Statik erst hier konkret
bestimmt werden können. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
fahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
durch Versiegelung ausreichende, bodenfunktionsbezogen
wirksame
Kompensationen
rechtzeitig eingeplant werden.
Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer
Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist
folgender Veröffentlichung zu entnehmen
(Kap. 3.7, S. 24):
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Erdbebengefährdung
zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Geich-Obergeich: 3/T
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Jüngersdorf: 3/T
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Langerweh: 3/T
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Luchem: 3/T
•
•
•
•
Das hier relevante Planungsgebiet ist folgender Erdbebenzone I geologischer Untergrundklasse zuzuordnen:
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin
geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen beurteilt die anhand der
Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen
der
Bundesrepublik
Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW
2006) für einzelne Standorte bestimmt werden.
ln den Technischen Baubestimmungen des
Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der
Technik angesehen und sollten entsprechend
berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 "Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte", Teil 6
"Türme, Masten und Schornsteine".
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
59 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Schlich-D'Horn: 3/T
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Wenau: 3/R
•
•
Ingenieurgeologie
Herr
Die Gemeinde Langerwehe stellt nicht in Frage, dass
es sich bei der Erdbebenüberwachung um einen öffentlichen Belang im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB
handelt. Die vorgetragenen Belange werden in den
Abwägungsprozess eingestellt.
Darstellung der Betroffenheit
13.2.a
in Ihrem Schreiben bitten Sie mich um Stellungnahme zu der beabsichtigten Planung. Mit
meinem
Schreiben
vom
29.08.2014
(31.130/5609/2014) hatte ich Anregungen zu
der Planung vorgetragen, die bei der Entscheidung Ihres Ausschusses für Bau- und
Planungsangelegenheiten
Berücksichtigung
Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage)
Die Berücksichtigung der vorgetragenen Belange betrifft den Bebauungsplan bzw. das sich anschließende
Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Eingriffe konkret
festgelegt und somit eine gezielte Untersuchung des
Baugrunds ermöglicht werden. Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
13.2
Aus ingenieurgeologischer Sicht sind vor Beginn von Baumaßnahmen die Baugrundeigenschaffen objektbezogen zu untersuchen und
zu bewerten.
Ingenieurgeologie (Auskunft erteilt
Buschhüter, Tel. 02151-897-243)
13.1.d
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005
und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte
wird ausdrücklich hingewiesen.
Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Merode: 3/T
•
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Darstellung der Betroffenheit zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Ingenieurgeologie zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
60 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Ein öffentlicher Belang ist der ungestörte Betrieb des Landeserdbebendienstes Nordrhein
Westfalen. Der GD NRW ist die geowissenschaftliche Fachbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen und ist dem Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk (MWEIMH) nachgeordnet. Der GD
Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen, d. h. von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, öffentliche Belange zu berücksichtigen. Dabei nennen sowohl § 1 Abs. 6 BauGB als auch § 35 Abs. 3
BauGB nur Regelbeispiele. Die Existenz weiterer ungeschriebener öffentlicher Belange ist
allgemein anerkannt.
Seit dem 29.08.2014 hat sich allerdings ein
neuer Erkenntnisstand zu den Auswirkungen
von Windenergieanlagen auf Erdbebenstationen ergeben, der auch Berücksichtigung im
neu überarbeiteten Windenenergie-Erlass vom
04.11.2015 gefunden hat (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und
Anwendung
(Windenergie-Erlass)
vom
04.11.2015 - Gemeinsamer Runderlass des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Staatskanzlei des Landes NordrheinWestfalen).
fanden.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Mit dem Landeserdbebendienst und dem EAS
NRW sichert der GD NRW die uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit der Einrichtungen der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes und leistet damit einen Beitrag
Im Mai 2015 wurde ein im Auftrag des
MWEIMH entwickeltes Erdbebenalarmsystem
(EAS NRW) in Betrieb genommen. Im Falle
eines spürbaren Erdbebens in NRW generiert
das System innerhalb weniger Minuten eine
automatisierte Erdbebenmeldung mit den relevanten Informationen zu Ort, Stärke und den
zu erwartenden Auswirkungen. Die Meldung
wird über die Landesleitstelle des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste an alle
Polizeibehörden, das Lagezentrum der Landesregierung an den Feuerschutz und den
Rettungsdienst in den Kommunen weitergeleitet. Die Gefahrenabwehrbehörden werden
damit in die Lage versetzt, unverzüglich die
entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.
NRW betreibt den Landeserdbebendienst zur
Überwachung der Erdbebentätigkeit und zur
Bewertung der Erdbebengefährdung für Nordrhein-Westfalen. Die Erdbebenmessungen
sind Grundlage für die Einstufung des Landes
in Erdbebenzonen gem. DIN 4149, auf deren
Grundlage technische Baubestimmungen nach
§ 3 Abs. 3 BauO NRW für erdbebensicheres
bauen abgeleitet werden. Sie bilden aber auch
die Grundlage für seismologische Gutachten
für sensible Bauwerke. Hiermit erfüllt der GD
NRW eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
62 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Durchführung einer Einzelfallprüfung
Erdbebenmessung
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die Errichtung von Windenergieanlagen im Umkreis von 10 Kilometern zu einer
13.2.c
Laut Windenergie-Erlass Erlass führt im Planungsverfahren der Geologische Dienst ,, ...
eine Einzelfallprüfung durch, ob und inwieweit
der Betrieb der Windenergieanlage zu Beeinträchtigungen des Betriebs der Erdbebenstationen führen kann. Somit besteht im Planungsverfahren für den Geologischen Dienst die
Möglichkeit, auf eine eventuelle Beeinträchtigung von Erdbebenmessstationen hinzuweisen und auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren hinzuweisen."
13.2.b
zur Umsetzung des Gesetzes zur Neuregelung
des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes (BHKG), das das Land
in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 und 5 verpflichtet, die Hilfeleistung zu fördern und die
zur Abwehr von Katastrophen erforderlichen
zentralen Maßnahmen zu ergreifen. Die relevanten Erdbebenstationen meiner Kooperationspartner, an deren Stationen Daten erhobenen werden, dienen ebenfalls unmittelbar der
Erdbebenüberwachung des Landes NordrheinWestfalen. Ich sehe deshalb auch hier einen
öffentlichen Belang betroffen.
Stellungnahmen
Es ist davon auszugehen, dass die Belange der Erdbebenmessung mit der Planung vereinbar sind und die
Durchführung einer Einzelfallprüfung nicht erforderlich
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und
wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung aus den v.g. Gründen nicht zu
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Durchführung einer
Einzelfallprüfung zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
63 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
•
•
Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren. Diese Station ist seit 1980 eine Basisstation des Landeserdbebendienstes und liefert Daten für
das Erdbebenalarmsystem (EAS
NRW).
Station Großhau (international registriert unter dem Kürzel GSH),
(6,3796° östl. Länge; 50,7357°
nördl. Breite),
•
Station Weisweiler (international
registriert unter dem Kürzel BA03),
Stationen der Erdbebenstation Bensberg (Geologisches Institut der Universität zu Köln, Vinzenz-Palotti-Str.
26, 51429 Bergisch Gladbach):
•
Station des Geologischen Dienstes
NRW (Landeserdbebendienst):
Von der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans sind nach Prüfung der Standorte
der geplanten WEA folgende Erdbebenmessstationen betroffen:
ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
(vgl. hierzu auch Nr. 6.2.c).
Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der
Erdbebenstationen des GD NRW und seiner
Kooperationspartner - im Extremfall sogar zu
ihrer vollkommenen Unbrauchbarkeit - führen.
Dies belegen vergleichbare, nach wissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Studien.
Der wissenschaftlich-technische Hintergrund
der möglichen Beeinträchtigungen ist in Anlage (Punkt 1) erläutert.
Die Durchführung einer Einzelfallprüfung wäre ohnehin
erst auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz möglich, da die Anlagentypen und -Standorte erst hier abschließend festgelegt
werden.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
folgen.
Beschlussvorschlag
64 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Fläche B - betroffen: Station GSH.
•
Hinweise zu Inhalt und Umfang des Gutach-
Für diese Einzelfallprüfung wird ein Gutachten
benötigt, das eine Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen der Windenergieanlagen
auf die Erdbebenmessstationen erlaubt. In
diesem Gutachten ist von Seiten des Planungsträgers der Nachweis zu erbringen, dass
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. In das Gutachten fließen in erheblichem
Umfang Daten und Informationen ein, die nur
dem Windanlagenbetreiber bekannt sind.
Wegen der zu erwartenden Beeinträchtigung
der Erdbebenstationen mache ich die dargelegten Bedenken gegen die Änderung des
Flächennutzungsplans geltend und weise
gleichzeitig auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung im Genehmigungsverfahren nach §
4 BlmSchG hin.
Fläche A - betroffen: Station BA03,
südlicher Teil: Station GSH,
•
Konkret sind die folgenden Gunsträume für die
Potenzialflächen für WEA gemäß den Planunterlagen betroffen:
Bemerkung: Für diese Station der
Erdbebenstation Bensberg wird
aufgrund der instrumentellen Ausstattung ein Radius der Beeinflussung von 2 km angesetzt.
(6,3866° östl. Länge; 50,8379°
nördl. Breite).
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
65 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Grundwasser
14.1.a
Grundwassermessstellen
Es ist zu überprüfen, ob ggf. Grundwassermessstellen, die in ihrem Bestand nicht gefährdet werden dürfen, durch die Errichtung
einer Windkraftanlage beeinträchtigt werden
könnten.
14.1.b
Der Schutz des Grundwassers ist sicherzustellen.
Im anschließenden Bebauungsplan-Verfahren
sind jedoch folgende Hinweise zu berücksichtigen:
Gem. Stellungnahme der RWE Power AG befinden
sich innerhalb der Potentialfläche A Grundwassermessstellen (Vgl. Nr. 18). Die Berücksichtigung dieser
Messstellen betrifft den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz,
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Betreiber
evtl. vorhandener Grundwassermessstellen wurden
Beteiligt.
Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan und
wird zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 04.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
14.1
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
Erftverband
Abwägungsvorschlag
14
Im Interesse eines rechtssicheren Plan- und
Genehmigungsverfahren bitte ich Sie, die notwendigen Untersuchungen zu unterstützen.
tens sind in der Anlage (Punkt 2) zusammengestellt.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. der Grundwassermessstellen zu berücksichtigen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Grundwassers zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
66 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
da erst hier die Anlagenstandorte festgelegt werden.
Es bestehen jedoch Anlagenkonfigurationen, die zu
keiner Überplanung der Grundwassermessstelle führen.
Abwägungsvorschlag
Beteiligung weiterer Leitungsbetreiber
15.1.a
Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die
im Betreff genannte Hochspannungsfreileitung.
Bezüglich der ebenfalls im Planbereich vorhandenen
Amprion-Hochspannungsfreileitungen erhalten Sie
ggf. eine separate Stellungnahme der Amprion
GmbH.
Die Amprion GmbH wurde beteiligt (vgl. 16).
Mit Schreiben vom 27.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
15.1
110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Luchern - Pkt. Langerwehe, BI. 1286 (Mast 10
[BI. 4107] bis Mast 1033 [BI. 0234])
Westnetz GmbH
15
Die Planung und Erstellung von Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen
Bei der Durchführung einzelner Projekte ist
auch für Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen z. B. auch bei einer Ertüchtigung oder
Verbreiterung vorhandener Wegeverbindungen ein Mindestabstand von > 10 m zu einem
Gewässer einzuhalten bzw. herzustellen.
14.1.c
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Beteiligung weiterer
Leitungsbetreiber zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Anschluss- und Zuwegungsmaßnahmen zur Kenntnis zu
nehmen.
Beschlussvorschlag
67 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee
"Freileitungen" empfohlen, mit WEA einen
Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene
Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren
Leiterseils der im Betreff genannten Leitung)
einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an
Wegen des geringen Abstandes kann die von
den Rotorblättern verursachte Windströmung
die Leiterseile der Leitung in Schwingungen
versetzen und damit mechanische Schäden an
den Seilen verursachen.
Falls Windenergieanlagen in der Nähe der
obigen Hochspannungsfreileitung errichtet
werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu
berücksichtigen:
Schwingungsdämpfer
Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den
beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf
hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der
Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben.
15.1.c
Abwägungsvorschlag
Es existieren zudem technische Maßnahmen, z.B.
Schwingungsdämpfer, durch die Schäden an den Seilen zuverlässig vermieden werden können. Die Überprüfung der Erforderlichkeit dieser Maßnahmen betrifft
die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert.
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt.
Die Potentialfläche A liegt östlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in
der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium
berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die
Windenergie.
Bestehende Hochspannungsfreileitung
Die Fläche A befindet sich östlich der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung.
15.1.b
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Schwingungsdämpfer
zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. der bestehenden Hochspannungsfreileitung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
68 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
> 1 x Rotordurchmesser.
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
≥ 3 x Rotordurchmesser.
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen
den Leiterseilen in den betroffenen Feldern
ergriffen werden, d.h.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
69 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Blitzschlag / Eiswurf
Konkrete Anlagenplanung
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um
Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen
die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage
einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus
der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme.
15.1.e
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen
werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die RWE Deutschland AG
Schadenersatzansprüche vor.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die
von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch
Blitz zerstörten WEA.
15.1.d
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN
VDE-Bestimmung eingeflossen.
Stellungnahmen
Die genaue Lage und Höhe betrifft, wie auch die Erstellung von Schnittzeichnungen, die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Die grobe Lage und Höhe der geplanten Anlagen kann
bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
festgelegt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es existieren zudem technische Maßnahmen, durch
die Schäden an den Hochspannungsfreileitungen
durch Blitzschlag oder Eiswurf zuverlässig vermieden
werden können. Die Überprüfung der Erforderlichkeit
dieser Maßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden
sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert.
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der konkreten Anlagenplanung zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Blitzschlages und des
Eiswurfes zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
70 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Weitere Beteiligung
Im Planungsbereich A verlaufen Hochspannungsfreileitungen auf die wir hiermit hinweisen. Die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen haben wir an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Von dort aus wird Ihnen
Die Schutzstreifen der genannten Hochspannungsfreileitungen wurden berücksichtigt (vgl. Nr. 15.1.b).
Hochspannungsfreileitungen
15.2.a
diese Stellungnahme betrifft nur das von uns
betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis
zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch
im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des Niederund Mittelspannungsnetzes.
Mit Schreiben vom 25.01.2014 (Offenlage)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
15.2
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und
ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die
RWE Deutschland AG als Eigentümerin des
110-kV Netzes.
Wir haben Ihre Unterlagen an die Westnetz
GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, weitergeleitet. Bezüglich der weiteren
von der Westnetz betreuten Anlagen erhalten
Sie von dort ggf. eine gesonderte Stellungnahme.
15.1.f
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Hochspannungsfreileitungen zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der weiteren Beteiligung
zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
71 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Für Freileitungen mit einer Spannungsebene
bis einschließlich 110-kV gilt:
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE ist vom Komitee "Freileitungen" ein Mindestabstand zwischen Freileitung und Windenergieanlage festgelegt worden. Der Mindestabstand wird berechnet zwischen dem äußeren ruhenden Leiterseil der
Freileitung und der Turmachse der WEA.
Die Norm für die Beurteilung der Abstände
zwischen Windenergieanlagen und Hochspannungsfreileitungen wurde jedoch geändert. Wir
bitten Sie deshalb, nun Folgendes im Hinblick
auf die Planung von Windenergieanlagen in
der Nähe von Hochspannungsfreileitungen zu
beachten:
Zu den obigen Planverfahren haben wir mit
unseren
Schreiben
DRW-S-LK/1286/
ld/96.108/Bx vom 27.08.2014 eine Stellungnahme abgegeben. In den obigen Verfahren
wurde diese Stellungnahme entsprechend
berücksichtigt.
Insofern wurden die erforderlichen Abstände reduziert.
Die von dem Eingeber vertretenen Belange werden
weiterhin berücksichtigt. Eine Anpassung der Plankonzeption ist nicht erforderlich.
Die Abstände werden nun festgelegt auf den 0,5fachen Rotordurchmesser zzgl. 20 m für den spannungsabhängigen Sicherheitsabstand zzgl. eines Arbeitsraumes, welcher mit 0 m angegeben wird. Bei
einem Rotordurchmesser von 141 m würde der maximal erforderliche Abstand 90,5 m betragen.
Mit Stellungnahme vom 27.08.2014 hat der Eingeber
mitgeteilt, dass über den Schutzstreifen der Freileitung
hinaus Abstände des 2 bis 3-fachen Rotordurchmessers erforderlich werden können. Bei modernen Windenergieanlagen, mit einem Rotordurchmesser von bis
zu 141 m, könnten Abstände von bis zu 423 m erforderlich werden.
Hochspannungsfreileitungen
15.3.a
110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Luchem - Pkt. Langerwehe, BI. 1286 (Mast 10
[BI. 4107] bis Mast 1033 [BI. 0234])
Mit Schreiben vom 22.09.2016 (Erneute Offenlage)
Abwägungsvorschlag
15.3
eine gesonderte Stellungnahme zugehen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Hochspannungsfreileitungen zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
72 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Diese Festlegungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission sind in die Bestim-
Bis zu einem Abstand vom DREIFACHEN des
Rotordurchmessers zwischen äußerem Leiterseil der Freileitung und dem Mittelpunkt der
WEA, ist der Bedarf von Schwingungsschutzmaßnahmen an der Freileitung zu prüfen.
Bei einem geringen Abstand kann die von den
Rotorblättern verursachte Windströmung die
Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an
den Seilen verursachen.
Grundsätzlich gilt, dass zu keinem Zeitpunkt
beim Bau und Betrieb einer WEA Anlagenteile
in den Schutzstreifen einer Freileitung hineinragen dürfen.
Sofern Kranstellfläche und Montagefläche auf
der leitungsabgewandten Seite der WEA liegen, kann der Wert für den Arbeitsraum 0 m
betragen.
Der benötigte Arbeitsraum ist projektbezogen
vom Antragsteller/WEA-Betreiber verbindlich
anzugeben und anschließend zwischen Freileitungsbetreiber und WEA-Betreiber zu vereinbaren.
Der spannungsabhängige Sicherheitsabstand
beträgt bei der obigen Hochspannungsfreileitung 20 m (30 m bei > 110-kV).
Abstand= 0,5 x Rotordurchmesser + spannungsabhängiger Sicherheitsabstand + Arbeitsraum für den Montagekran.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
73 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 110-kV Netzes und
ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die
innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um
Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen
die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage
einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus
der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen
werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die innogy Netze Deutschland
GmbH Schadenersatzansprüche vor.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren System- komponenten durch umherfliegende Festkörper, die
von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch
Blitz zerstörten WEA.
Ab dem Abstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers sind keine Beeinträchtigungen für die Freileitung zu erwarten.
mungen der gültigen DIN EN 50341-2-4 eingeflossen.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
74 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Bestehende Hochspannungsfreileitung
16.1.a
Es existieren zudem technische Maßnahmen, z.B.
Schwingungsdämpfer, durch die Schäden an den Seilen zuverlässig vermieden werden können. Die Überprüfung der Erforderlichkeit dieser Maßnahmen betrifft
die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Sollten diese Maßnahmen erfor-
Bei einem geringen Abstand kann die von den
Rotorblättern verursachte Windströmung die
Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an
den Seilen verursachen.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kom-
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt.
Schwingungsdämpfer
Bei der Planung von Windkonzentrationszonen
bzw. bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist Folgendes zu beachten:
16.1.b
Die Leitungsführung mit Leitungsmittellinie,
Maststandorten und Schutzstreifengrenzen
können Sie unserem beigefügten Lageplan im
Maßstab 1 : 2000 entnehmen. Wir weisen
jedoch darauf hin, dass sich die tatsächliche
Lage der Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit ergibt.
Im Bereich der geplanten Windkonzentrationszone A verläuft in Schutzstreifen die im Betreff
genannte Höchstspannungsfreileitung.
Die Potentialfläche A liegt südlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in
der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium
berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die
Windenergie.
Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
16.1
110-/220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung
Weisweiler- Oberzier, BI. 4107 (Maste 9 bis
11)
Amprion GmbH
Abwägungsvorschlag
16
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Schwingungsdämpfer
zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
75 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
derlich werden, so werden sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert.
mission in DIN und VDE wird vom Komitee
„Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen
Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene
Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren
Leiterseils der im Betreff genannten Leitung)
einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an
den Leiterseilen in den betroffenen Feldern
ergriffen werden, d.h.
> 1 x Rotordurchmesser.
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
≥ 3 x Rotordurchmesser.
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
76 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Blitzschlag / Eiswurf
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkompo-
16.1.c
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die Bestimmungen
der gültigen DIN EN 50341-3-4 eingeflossen.
Stellungnahmen
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriteri-
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Blitzschlages und des
Beschlussvorschlag
77 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Konkrete Anlagenplanung
Weitere Beteiligung
Wegen der ebenfalls betroffenen 110-kVHochspannungsfreileitung der RWE Deutschland AG haben Sie die Westnetz GmbH direkt
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 220- und 380-kVNetzes.
16.1.e
Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu
beteiligen.
Im Rahmen der weiteren Bauleitplanung bzw.
den nachfolgenden Genehmigungsverfahren
nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) für die Windenergieanlagenstandorte
sind die v. g. Abstandsauflagen zu berücksichtigen.
16.1.d
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen
werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die Amprion GmbH Schadenersatzansprüche vor.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan bzw.
die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der weiteren Beteiligung
zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der konkreten Anlagenplanung zur Kenntnis zu nehmen.
Eiswurfes zur Kenntnis zu nehmen.
um berücksichtigt.
nenten durch umherfliegende Festkörper, die
von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch
Blitz zerstörten WEA.
Es existieren zudem technische Maßnahmen, durch
die Schäden an den Hochspannungsfreileitungen
durch Blitzschlag oder Eiswurf zuverlässig vermieden
werden können. Die Überprüfung der Erforderlichkeit
dieser Maßnahmen betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Sollten diese Maßnahmen erforderlich werden, so werden
sie zu Lasten des Vorhabenträgers installiert.
Beschlussvorschlag
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
78 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Gegen einen Satzungsbeschluss zur o. g.
Bauleitplanung in der hier eingereichten Fassung bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
Die Abstandsvorgaben sind im Rahmen der
weiteren Bauleitplanung sowie der Genehmigungsverfahren
nach
BundesImmissionsschutzgesetz unbedingt einzuhalten.
Wie wir Ihrer Synopse entnehmen können,
werden die Auflagen unserer Stellungnahme
bei der weiteren Planung von Windenergieanlagen zur Kenntnis genommen.
Der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung wurde in der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium berücksichtigt.
Abstandsvorgaben
16.2.a
mit Schreiben vom 01.09.2014 haben wir im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Träger
öffentlicher Belange eine Stellungnahme zu
den geplanten Vorranggebieten für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe abgegeben.
Mit Schreiben vom 28.01.2016 (Offenlage)
Abwägungsvorschlag
16.2
Sie erhalten dieses Antwortschreiben auch
namens und im Auftrag der RWE Power AG
als Eigentümerin und Betreiberin, denen die
betroffene Leitungsanlage teilweise zur Mitbenutzung überlassen wurde. Die technische
Abstimmung haben wir vorgenommen.
beteiligt.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
79 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Weitere Beteiligung
Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu
16.3.b
Wie bereits in unserem Schreiben vom
28.01.2016 zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebracht, bestehen derzeit
gegen einen Satzungsbeschluss zu den o. g.
Bauleitplanungen in der nun eingereichten
Fassung keine Bedenken.
Wie wir Ihrer Synopse zu den eingegangenen
Stellungnahmen entnehmen können, wurden
unsere Hinweise und Auflagen zur Kenntnis
genommen und berücksichtigt.
Das
Genehmigungsverfahren
nach
dem
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstandsvorgaben
16.3.a
Zu den o. g. Bauleitplänen haben wir bereits
mehrfach Stellungnahmen abgegeben, in denen wir auf die Vorgaben bezüglich der Abstände zu Höchstspannungsfreileitungen hingewiesen haben.
Mit Schreiben vom 29.09.2016 (Erneute Offenlage)
Abwägungsvorschlag
16.3
Wegen der ebenfalls betroffenen 110-kVHochspannungsfreileitung der RWE Deutschland AG wenden Sie sich bitte an die Westnetz
GmbH, Florianstraße 15-21 in 44139 Dortmund.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 220- und 380-kVNetzes.
Stellungnahmen
Bun-
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Abstandsvorgaben zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
desimmissionsschutzgesetz wird nicht von der Gemeinde Langerwehe sondern von dem Kreis Düren
durchgeführt. Sollten die Belange der Amprion GmbH
berührt werden, so wird sie auch an diesem Verfahren
beteiligt.
Die RWE Deutschland AG wurde über die Westnetz GmbH beteiligt. Von dieser vorgetragene Anregungen und Hinweise wurden – sofern erforderlich –
berücksichtigt.
beteiligen und insbesondere im Rahmen der
Genehmigungsverfahren
nach
BundesImmissionsschutzgesetz
die
endgültigen
Standorte der Windenergieanlagen mit uns
abzustimmen.
Wegen der ebenfalls betroffenen 110-kVHochspannungsfreileitung der RWE Deutschland GmbH wenden Sie sich bitte an die
Westnetz GmbH.
NATO-Leitung
17.1.a
Die o. a. Produktenfernleitung durchquert das
Verfahrensgebiet Gem. Ihrem Vorentwurf, wird
der Trassenbereich der Leitung auf einer Länge von ca. 300 m durch die zur Ausweisung
Wir danken für die Beteiligung am vorgenannten Vorhaben.
Demnach ist von keiner Gefährdung der Leitung durch
geplante Windenergieanlagen innerhalb der Gemeinde
Langerwehe auszugehen. Erforderliche Sicherheitsabstände, Auflagen und Hinweise werden demnach vollständig berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur
Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen.
Die Gründe, die für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Mit Schreiben vom 26.08.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
17.1
NATO-Produktenfernleitung
Würselen
Lüxheim, PI-Km 16,8 bis 17,1 Vorentwurf der
Windpotentialstudie, Gemeinde Langerwehe
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
17
Sie erhalten dieses Antwortschreiben auch
namens und im Auftrag der RWE Deutschland
GmbH als Eigentümerin bzw. Westnetz GmbH
als Besitzerin und Betreiberin, denen die betroffene Leitungsanlage teilweise zur Mitbenutzung überlassen wurde. Die technische Abstimmung haben wir vorgenommen.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der NATO-Leitung zur
Kenntnis zu nehmen.
Hinweis bzgl. der weiteren Beteiligung
zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
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§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
ln der Produktenfernleitung werden Kraftstoffe
der höchsten Gefahrenklasse für militärische
Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen
Schutz des § 109e des StGB (Wehrmittelbe-
Wir werden zuständigkeitshalber eine Mehrfertigung dieses Schreibens dem BAIUDBw zur
Prüfung und Genehmigung vorlegen.
Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.
Die
FernleitungsBetriebsgesellschaft mbH (FBG) ist mit der
Durchführung von Aufgaben des Betriebes
beauftragt. Die vertraglichen Angelegenheiten
werden durch das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Bonn (BAIUDBw) bearbeitet.
Da Abweichungen zwischen Plandarstellung
und tatsächlicher Lage der Produktenfernleitung nicht auszuschließen sind, ist diese Eintragung nicht bindend für den tatsächlichen
Verlauf der Leitungstrasse und kann nur zur
Übersicht für die weitere Bearbeitung des
Planvorhabens genutzt werden.
Der grobe Trassenverlauf der Produktenfernleitung ist bereits in Ihren Planunterlagen dargestellt.
Kenntnis genommen.
als Konzentrationszone empfohlene "Fläche B"
betroffen. Von den Flächen "A" und "C", wird
die Produktenfernleitung nicht betroffen.
Das BAIUDBw wurde beteiligt (Vgl. 21). Von diesem
geäußerte Bedenken wurden in die Planung eingestellt.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
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§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Es gibt zum Abstand von Windrädern zu Produktenfernleitungen keine Rechtsgrundlage,
die mittelfristig auch nicht zu erwarten ist. Die
bisherige Praxis trägt den Interessen des Bun-
Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass der
Betrieb und die Sicherheit der Fernleitung
durch die Errichtung von WEA nicht eingeschränkt werden darf. Es ist daher anzustreben, dass Windenergieanlagen einen möglichst weiten Abstand zur Produktenfernleitung
aufweisen.
Eine Nutzung sowie Inanspruchnahme des
Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung des BAIUDBw und des Abschlusses
eines Vertrages.
Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie
zur Verhinderung einer Gefährdung durch
äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form
einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
auf den einzelnen Grundstücken dinglich oder
vertraglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. ln diesem
vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine
Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den
Betrieb und die Unterhaltung der Produktenfernleitung beeinträchtigen oder gefährden
könnten.
schädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden
(Personen-,
Vermögens- und Sachschäden, insbesondere
Grundwasserverunreinigungen) auslösen.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
- Bei der Planung von Windenergieanlagen ist
ein Mindestabstand von Nabenhöhe + Rotor-
Vorbehaltlich der Zustimmung des BAIUDBw
haben wir aus betrieblicher Sicht dann keine
Einwände gegen das geplante Vorhaben wenn
sichergestellt ist, dass für die konkrete Errichtung von WEA die nachfolgend aufgeführten
Hinweise und Auflagen zur Gewährleistung der
Sicherheit der Produktenfernleitung beachtet
und eingehalten werden:
Bei einer Unterschreitung dieses Mindestsicherheitsabstandes kann eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Fernleitung nicht ausgeschlossen werden. Gegen eine Aufstellung
von WEA ohne zusätzliche Maßnahmen bestehen bei verkürztem Abstand aus betrieblicher Sicht sowie einschlägiger Regelwerke
sicherheitstechnische Bedenken.
Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser + 5 m
(Schutzstreifen)
des (Eigentümer) und der FBG (Erfüllungsgehilfe) ausreichend Rechnung. Derzeit liegen
keine allgemein anerkannten Erkenntnisse vor,
die eine Abkehr von der bisherigen Praxis und
den bisherigen Forderungen erfordern oder
rechtfertigen. Die Entscheidung darüber, welche Abstände unter welchen Auflagen einzuhalten sind, obliegt, mangels allgemein gültiger
Rechtsvorschriften, den jeweiligen Genehmigungsbehörden im Einzelfall. Es wird seitens
des Bundes folgender Mindestabstand zwischen Produktenfernleitung und WEA gefordert:
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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§ 4a Abs. 3 BauGB
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- Das Befahren und Überqueren des Schutzstreifens mit schweren Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Geräten ist nur an besonders
geschützten Stellen oder nach Abstimmung
der Einzelheiten einer konkreten Lastverteilung
(z.B. Betonplatten Stahlplatten, Baggermatratzen) mit der Betriebsstelle statthaft. Ggf. ist
- Zur Vermeidung eines Schadens der Fernleitung muss sichergestellt werden, dass keine
unzulässigen Beanspruchungen durch äußere
Biegekräfte und Schwingungen auf die Leitung
einwirken können. Der Schutzstreifenbereich
ist daher ggf. an ungesicherten Stellen, während laufenden Baumaßnahmen von zusätzlichen Belastungen, z.B. Be- und Überfahren
mit schwerem Baugerät, Lagerung von Baumaterial oder Bodenaushub freizuhalten.
- Etwaige im Zuge der Gesamtmaßnahme zur
Errichtung von WEA entstehende Planungen z.B. Kabelkreuzungen, Zufahrtsstraßen, Verbreiterungen bzw. Verstärkung von Straßen,
Leuchten, Zaunanlagen oder andere Installationen, die den Schutzstreifen der Fernleitung
kreuzen oder berühren, wären dem BAIUDBw
und FBG frühzeitig vor Baubeginn zur Prüfung
und Genehmigung und einer im weiteren ggf.
erforderlichen vertraglichen Regelung anzuzeigen.
radius + 5 m zur Achse der NATOProduktenfernleitung einzuhalten. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen den beteiligten
Stellen - insbesondere dem BAIUDBw - ist
unbedingt erforderlich.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
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§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Wir weisen darauf hin, dass Kosten zu erfor-
Wir bitten sicher zu stellen, dass das
BAIUDBw KompZ BauMgmt und die FBG an
den weitergehenden Planungen beteiligt werden.
- Alle Arbeiten im Schutzbereich dürfen nur
unter sorgfältiger Beachtung unserer gültigen
"Hinweise für Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland"
durchgeführt werden die wir Ihnen als Anlage
beifügen.
- Sonstige sich durch die Planung ergebende
Zustände, durch die Zusatzbelastungen am
Rohrkörper verursacht werden können, müssen nach den für diese Produktenfernleitung
verbindlichen Vorschriften (TRfL / TRbF 301)
mit dem für die Produktenfernleitung zuständigen TÜV-Sachverständigen frühzeitig im besonderen abgestimmt und geprüft werden.
eine statische Berechnung zur Ermittlung der
Verkehrslasten durchzuführen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen mit dem
regional zuständigen TÜV-Sachverständigen
für Fernleitungen festzulegen. Beim Überfahren der Rohrleitungstrasse auf befestigten
Wegen - insbesondere Nebenwegen - ist darauf zu achten, dass die für den Weg/Straße
max. zulässige Achslast nicht überschritten
wird. Die Anfahrtswege des Schwerlastverkehres sind vorab mit uns auf mögliche Kreuzungen mit der Produktenfernleitung abzustimmen.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
86 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
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Vorbelastungen
18.1.a
Südlich der Planfläche A liegt eine bereits landesplanerisch ausgewiesene gewerbliche Potentialfläche (Braunkohlenplan Umsiedlung
Pier). Bei der Windplanung sollten frühzeitig
mögliche schalltechnische Wechselwirkungen
berücksichtigt werden, sodass die Entwicklung
der gewerblichen Flächen nicht eingeschränkt
wird. Ebenso sind ggf. schalltechnische Wechselwirkungen mit dem Kraftwerk Weisweiler für
die Flächen A, B und C zu berücksichtigen.
Fläche A:
Eine Berücksichtigung des Kraftwerks Weisweiler ist
Von einer Einschränkung der Entwicklung der Gewerblichen Flächen ist nicht auszugehen, da die zukünftig
zu erwartende gewerbliche Entwicklung des Plangebietes in dem durchgeführten Schallgutachten bereits
berücksichtigt wurde.
Eine schalltechnische Immissionsprognose, die überprüft, ob die Richtwerte der TA Lärm an den Wohnnutzungen in den angrenzenden Ortschaften eingehalten
werden, wurde vom schalltechnischen Ingenieurbüro
Pies durchgeführt (Ingenieurbüro Pies 2012: Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten
Windkraftanlagen im Bereich Langerwehe). Die sechs
Windenergieanlagen im angrenzenden Windpark Düren-Echtz wurden im Rahmen dieser Prognose als
Vorbelastung berücksichtigt (vgl. Ingenieurbüro Pies
30.10.2015: Seite 26). Gemäß der Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies sind die
Realisierung von Windenergieanlagen und deren substanzieller Betrieb auf der Fläche A unter Einsatz
schallmindernder Maßnahmen umsetzbar. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten.
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
18.1
Hiermit teilen wir Ihnen folgendes mit:
RWE Power AG
Abwägungsvorschlag
18
derlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen - sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen bestehen vom Veranlasser zu tragen sind.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Vorbelastungen zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
87 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
nicht erforderlich. Zwischen dem Kraftwerk und der
Potentialfläche A befinden sich mehrere Ortslagen
(hier insbesondere Frenz und Luchem). Bereits innerhalb der dem Kraftwerk deutlich näher gelegenen Ortslage Frenz müssen die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Somit ist anzunehmen, dass
die von dem Kraftwerk ausgehenden Schallemissionen
keinen relevanten Einfluss auf Immissionspunkte der
dahinter liegenden und für die Windkraftplanung maßgeblichen Ortslage Luchem nehmen.
Abwägungsvorschlag
Westnetz GmbH
Die Betreuung des RWE Power Stromkreis
erfolgt durch die Westnetz GmbH, dazu wenden Sie sich bitte an:
Aus Sicht der RWE Power AG können wir der
Maßnahme nur zustimmen, wenn die Richtlinien der DIN EN 50341 eingehalten werden
und eine Gefährung des Betriebes der Freileitung auszuschließen ist.
Die Amprion GmbH und die Westnetz GmbH wurden
beteiligt. Die Stellungnahmen werden in der Abwägung
berücksichtigt (vgl. 15 und 16).
Die Potentialfläche A liegt südlich der Hochspannungsfreileitung. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in
der Standortuntersuchung als hartes Tabukriterium
berücksichtigt. Demnach kommt es zu keiner Überlagerung zwischen dem Schutzstreifen und der zur Ausweisung vorgesehenen Konzentrationszone für die
Windenergie.
Bestehende Hochspannungsfreileitung
Außerdem weisen wir darauf hin, dass im
Randgebiet die 81.4107 Freileitungstrasse der
Amprion, welche ebenfalls den 380-kVStromkreis Weisweiler Nord der RWE Power,
mitführt verläuft.
18.1.b
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, der
Anregung zu folgen.
Beschlussvorschlag
88 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Grundwassermessstellen
25 27255
86065
Die aktiven Grundwassermessstellen 86446
und 86450 sind unter dem Gesichtspunkt des
Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während
eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die
jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von
Im Bereich des Plangebietes befinden sich
aktive sowie inaktive Grundwassermessstellen
der RWE Power AG.
Fläche B:
R-Wert
Messstelle
Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet.
Desweiteren befindet sich im Bereich des
Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 86065 der RWE Power AG.
18.1.c
Tel.: 0231/438-57 66
44137 Dortmund
Rheinlanddamm 24
Joachim Pawelczyk
Abt. DRW-S-LK-TM
Stellungnahmen
Die Fläche B wird nicht zur Ausweisung empfohlen.
Die Gründe, die für bzw. gegen die Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich
dargelegt.
Die abschließende Berücksichtigung des vorgebrachten Belangs betrifft den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz,
da die Anlagenstandorte erst hier geregelt werden.
Die Lage der genannten Grundwassermessstelle
86065 wurde überprüft. Sie liegt innerhalb der Potentialfläche A. Es bestehen jedoch Anlagenkonfigurationen, die eine Überplanung der Messstelle nicht erfordern und einen substanziellen Betrieb von Windenergieanlagen ermöglichen. Die Vollziehbarkeit der Planung ist demnach gegeben.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Grundwassermessstellen zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
89 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
25 23221,54
86450
Alle weiteren, von dem Eingeber vorgebrachten
Grundwassermessstellen liegen in dem Umfeld der
Potentialfläche A, nicht jedoch innerhalb von dieser.
Beeinträchtigungen der Grundwassermessstellen sind
in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten.
Fläche A:
Aktive Grundwassermessstellen sind unter
dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu
erhalten bzw. während eventueller Baumaß-
Im Bereich des Plangebietes befinden sich
aktive und inaktive Grundwassermessstellen
der RWE Power AG.
Die Lage der genannten Grundwassermessstellen
wurde geprüft. Ausschließlich die Messstelle 86065
liegt innerhalb des Plangebietes. Der Erhalt dieser
Messstelle ist jedoch auch nach der Umsetzung der
Planung möglich (vgl. Nr. 18.1.c).
mit Ihrem Schreiben vom 11. Januar 2016
haben Sie uns hinsichtlich der 33. Änderung
des Flächennutzungsplanes beteiligt. Nach
Überprüfung der Unterlagen teilen wir Ihnen
folgendes mit:
Grundwassermessstellen
25 23194,33
86448
18.2.a
25 23273,13
86447
Mit Schreiben vom 10.02.2016 (Offenlage)
25 23354,66
86446
Abwägungsvorschlag
18.2
R-Wert
Messstellen
Die abgeworfenen Grundwassermessstellen
(86448 und 86448) werden in der Regel 1,5 m
unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem
Tonstopfen abgedichtet.
Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Grundwassermessstellen zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
90 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
abgeworfen 25 26911,97 56 32687,11
abgeworfen 25 26938,88 56 32565,14
86328
86329
Schaltechnische Wechselwirkungen
Des Weiteren sind ggf. schalltechnische
Wechselwirkungen mit dem Kraftwerk Weisweiler und dem Tagebau Inden zu berücksichtigen.
18.2.b
abgeworfen 25 26891,97 56 32639,48
86327
56 33078
abgeworfen 25 27255
86065
25 27012,59 56 33257,06
aktiv
H-Wert
56636
Messstellen/ Aktiv/ Abgeworfen
R-Wert
Brunnen
Abgeworfene Grundwassermessstellen sind in
der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet.
nahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie
Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu
gewährleisten.
Stellungnahmen
Eine Berücksichtigung des Kraftwerks Weisweiler ist
nicht erforderlich. Zwischen dem Kraftwerk und der
Potentialfläche A befinden sich mehrere Ortslagen
(hier insbesondere Frenz und Luchem). Bereits innerhalb der dem Kraftwerk deutlich näher gelegenen Ortslage Frenz müssen die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Somit ist anzunehmen, dass
die von dem Kraftwerk ausgehenden Schallemissionen
Zur Untersuchung der schalltechnischen Auswirkungen der Planung wurde ein Gutachten für die Potentialfläche A erstellt (Schalltechnisches Ingenieurbüro Pies:
Immissionsprognose zu den Geräuschen von 3 geplanten Windenergieanlagen im Bereich Langerwehe.
Mainz, 30.10.2015). Innerhalb von diesem wurde der
Tagebau Inden als Vorbelastung berücksichtigt.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung in Teilen zu berücksichtigen
und den Hinweis bzgl. des Kraftwerks
Weisweiler zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
91 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Fläche D
Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der
Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Neben den großräumigen Setzungen, die relativ gleichmäßig erfolgen, treten
auch kleinräumige Setzungsunterschiede I
Mulden auf. Diese kleinräumigen Mulden können durch Setzungen der oberen Bodenschichten auftreten. Eine tiefere Gründung z.B.
mit Rüttelstopfpfählen hilft diese kleinräumigen
Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner
meist stark wechselnden Zusammensetzung
und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit
besondere Überlegungen bei der Wahl der
Gründung erforderlich. Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils durch ein
Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit
des Bodens angepasst werden.
Wie Ihnen bekannt ist, steht im Bereich des
Plangebietes als Baugrund aufgeschütteter
Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die
eventuell infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten
können, sind bei der Verplanung der Flächen
daher folgende Gegebenheiten zu beachten:
Fläche D:
18.2.c
Stellungnahmen
•
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7
„Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem
Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden
liegt wegen der meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen
Tragfähigkeit die geotechnische Kategorie 3
für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7 „Geotechnik" - DIN EN 1997-1 Nr.
2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in
der DIN 4020 2010-12 Nr. A 2.2.2 vor. Darum
ist auf Basis gezielter Bodenuntersuchungen
eines Sachverständigen für Geotechnik die
Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die
Gründung daran anzupassen. Gebäude oder
Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher
Sohlpressung sind durch ausreichend breite,
vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut
durchgehende Bewegungsfugen zu trennen.
Die Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszonen für die Windkraft“
befindet sich über einem Deponiekörper.
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Der folgenden
Hinweis wird in den Flächennutzungsplan aufgenommen:
keinen relevanten Einfluss auf Immissionspunkte der
dahinter liegenden und für die Windkraftplanung maßgeblichen Ortslage Luchem nehmen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
92 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
•
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark
wechselnden Zusammensetzung und
seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit
die geotechnische Kategorie 3 für
schwierige Baugrundverhältnisse nach
Eurocode 7 „Geotechnik" - DIN EN
1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der DIN 4020
2010-12 Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf
Basis gezielter Bodenuntersuchungen
eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu
ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher
Sohlpressung sind durch ausreichend
Wir bitten daher, folgende textliche Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 3 BauGB in den
Planteil des Flächennutzungsplanes aufzunehmen:
Zur Vermeidung von schadensauslösenden
Setzungen durch konzentrierte Versickerungen
müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von 20 m zu allen
Bauwerken aufweisen.
Setzungsdifferenzen zu verringern. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass mehr als
40 mm Schiefstellung in 20 Jahren über einen
angenommenen Fundamentdurchmesser von
ca. 16 m infolge der Kippensetzung an einzelnen Standorten auftreten.
Stellungnahmen
Grundbau - Ergänzende Regelungen" und der
DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" sowie die
Bestimmungen der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
93 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Schaltechnische Wechselwirkungen
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1
mit nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau
- Ergänzende Regelungen" und der
DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen"
sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen zu beachten.
Des Weiteren sind ggf. schalltechnische
Wechselwirkungen mit dem Kraftwerk Weisweiler und dem Tagebau Inden zu berücksichtigen.
18.2.d
•
breite, vom Fundamentbereich bis zur
Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen.
Stellungnahmen
Eine Berücksichtigung des Kraftwerkes Weisweiler und
des Tagebaus Inden ist in Bezug auf die Potentialfläche D nicht erforderlich. Zwischen den vorgenannten
Nutzungen befinden sich mehrere Ortslagen (hier insbesondere Weisweiler und Hücheln). Bereits innerhalb
der dem Kraftwerk und dem Tagebau deutlich näher
gelegenen Ortslage Weisweiler müssen die zulässigen
Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Somit ist
anzunehmen, dass die von Kraftwerk und Tagebau
ausgehenden Schallemissionen keinen relevanten
Einfluss auf Immissionspunkte innerhalb der dahinter
liegenden und für die Windkraftplanung maßgeblichen
Ortslage Hücheln nehmen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der schalltechnischen
Wechselwirkungen zur Kenntnis zu
nehmen.
Beschlussvorschlag
94 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Bestehende Ferngasleitung
19.1.a
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Die uns mit Ihrer obengenannten Zuschrift
übermittelten Planunterlagen senden wir Ihnen
als Ausdrucke zurück. ln den Analyseplan,
Karte 3 -Eignungsprüfung-, haben wir die
Trassenführung der eingangs genannten
Ferngasleitung mittels grafischen Systems
übernommen und Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Beachten Sie bitte, dass die Eintragung der Ferngasleitung in der Karte 3 nur als
grobe Übersicht geeignet ist.
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und
der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind
wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im
Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren
beauftragt.
nicht betroffen: Potentialflächen B und C
lnteressenvertretung:
GmbH
hier: Ferngasleitung Nr. 79, Lichtenbusch Porz (Abschnitt Stolberg - Porz), DN 800, mit
Betriebskabel (LWL), Blatt 89 bis 92, Schutzstreifenbreite 10 m
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden.
Die Lage der geplanten Ferngasleitung wurde geprüft.
Die Leitung mitsamt der der genannten Schutzstreifen
liegt außerhalb des Plangebietes. Insofern sind in diesem Zusammenhang keine Konflikte zu erwarten.
Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
19.1
betroffen: Potentialfläche A
PLEdoc GmbH
Abwägungsvorschlag
19
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
95 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Sicherheitsabstände
Wir bitten Sie, bei der Planung der Windenergieanlagen die zutreffenden Auflagen und
Hinweise der ebenfalls beigefügten und sinngemäß für alle von der Open Grid Europe
GmbH betriebenen und betreuten Leitungsnetze geltenden Anweisung zum Schutz von
Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen zu
berücksichtigen. In diesem Zusammenhang
machen wir besonders bzw. ergänzend auf
19.1.b
Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass eine
Überbauung der Leitung einschließlich des
Schutzstreifens (die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des Schutzstreifenbereichs) nicht zulässig ist.
Die Darstellung der Ferngasleitung ist in den
Bestandsplänen nach bestem Wissen erfolgt.
Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Wir bitten Sie, den Verlauf der Ferngasleitung
anhand der beigefügten Bestandspläne in das
Planwerk zu übernehmen, im Erläuterungsbericht entsprechend zu erwähnen und in der
Legende zu erläutern. Die Höhenangaben in
den Längenschnitten beziehen sich auf den
Verlegungszeitpunkt Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen.
Die Leitung liegt in einem 10 m breiten
Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsachse).
Stellungnahmen
Die Berücksichtigung der Sicherheitsabstände betrifft
den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die Anlagenstandorte festgelegt werden. Es bestehen jedoch
Anlagenkonfigurationen, die eine Berücksichtigung der
Sicherheitsabstände ermöglichen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Sicherheitsabstände
zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
96 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Vor Aufnahme der Arbeiten ist eine
örtliche Leitungsanzeige durch das
Fachpersonal der Open Grid Europe
GmbH zwingend erforderlich.
Kreuzungen der Ferngasleitung mit
den hinzukommenden Kabeln sind la-
•
Auflagen und Hinweise
Der Standort einer Windkraftanlage ist
grundsätzlich so zu wählen, dass die
Windkraftanlage sowie die dazugehörige Betriebsfläche außerhalb der jeweiligen Schutzstreifen der Versorgungsanlagen liegen. Zwischen dem
Rotormast der Windkraftanlage und
der Gashochdruckleitung ist ein lichter
Mindestabstand von 25m einzuhalten.
Dieser Abstand ergibt sich aus den
Parametern: Nabenhöhe 100 m, Rotorblattdurchmesser 120 m und Nennweite der Leitung ≤ DN 900. Sollte
auch nur ein Parameter überschritten
werden, bedarf es einer gesonderten
Prüfung durch einen Sachverständigen der Open Grid Europe GmbH. Die
für die Bestimmung des Mindestabstandes erforderlichen Daten sind der
Open Grid Europe GmbH bzw. der
PLEdoc GmbH bereits in der Vorentwurfsphase zwecks frühzeitiger technischer Abstimmungen mitzuteilen.
•
19.1.c
•
Folgendes aufmerksam:
Stellungnahmen
Die Planung der Kabelführung sowie die Planung und
Durchführung der Baumaßnahmen und -abläufe betreffen, wie auch deren weitere Abstimmung, die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Auflagen und Hinweise zur Kenntnis zu
nehmen.
Beschlussvorschlag
97 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Kreuzende Erdkabel sind im Schutzstreifenbereich grundsätzlich in Kabelschutzrohren zu verlegen, wobei durch
die Bündelung von Kabelsträngen die
Anzahl der Kreuzungen möglichst gering zu halten ist.
Die Baugrube im Kreuzungsbereich ist
sorgfältig anzulegen, wobei bei Unterquerung der Ferngasleitung die freizulegende Leitungslänge mit der Open
Grid Europe GmbH festgelegt werden
muss. Das freigelegte Rohr und leitungszugehörige Bauteile sind in geeigneter Weise abzufangen sowie
durch eine Holzummantelung oder
ähnliches so zu sichern, dass die
Rohrisolierung und das Betriebskabel
vor Beschädigungen geschützt werden.
Aufgrabungen im Bereich der Ferngasleitung dürfen nur nach vorheriger
Abstimmung oder unter Aufsicht des
örtlichen Beauftragten durchgeführt
werden.
Im Parallelführungsbereich ist das geplante Kabel grundsätzlich außerhalb
des Schutzstreifenbereiches zu verle-
•
•
•
•
gemäßig nach Möglichkeit im rechten
Winkel und bei Verlegung in offener
Bauweise höhenmäßig unter Einhaltung eines lichten Mindestabstandes
von 0,4 m durchzuführen.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
98 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Ohne besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen unzureichend befestigte
Leitungsbereiche nicht mit Ketten- oder sonstigen Baufahrzeugen befahren werden. Erforderliche Überfahrten
sind in Abstimmung mit der Open Grid
Europe GmbH festzulegen und durch
geeignete Maßnahmen zu sichern.
Ein Einsatz von Maschinen innerhalb
des Schutzstreifenbereichs ist nur
nach vorheriger Absprache und nur
unter Aufsicht des örtlichen Beauftragten erlaubt.
Zur Vermeidung unerwünschter Bodensetzungen im Leitungsbereich ist
das eingebrachte Verfüllmaterial sorgfältig zu verdichten. Geräte zum Verdichten des Bodens im Schutzstreifen
sind gemäß Abschnitt 5.2.10 der beiliegenden Anweisung zu verwenden.
Die konkrete Bauausführung und die
für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Windkraftanlagen pro-
•
•
•
•
gen. Bei einer Parallelführung innerhalb des Schutzstreifens auf einer
Länge von mehr als 100 m, behält es
sich die Open Grid Europe GmbH vor,
eine Mitbenutzung des Schutzstreifens
durch eine hinzukommende Leitungsbetreiberin nur nach Abschluss eines
Interessenabgrenzungsvertrages
zu
gestatten.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
99 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Falls für die Errichtung und den planmäßigen Betrieb der Windkraftanlage
projektbegleitende Maßnahmen im
Schutzbereich der Ferngasleitung erforderlich werden (z. B. Herstellung
von Baustraßen mit Montage- und
Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter
Zuwegungen), weisen wir darauf hin,
dass die konkrete Bauausführung vorher mit uns und dem örtlich zuständigen Leitungsbetrieb der Open Grid Europe GmbH abgestimmt werden muss.
Alle Überfahrten über die Ferngasleitung sind grundsätzlich mit Baggermatten o. ä. zur Lastverteilung so auszulegen, dass Setzungen im Schutzstreifenbereich der Ferngasleitung
ausgeschlossen werden können.
Sollten Niveauänderungen im Leitungsbereich vorgenommen werden
(Baustraße), ist zur Lastverteilung eine
Packlage von min. 0,5 m in der entsprechenden Breite aufzubringen.
•
•
•
jektbegleitenden
Maßnahmen
im
Schutzbereich der Ferngasleitung (z.
B. Herstellung von Baustraßen mit
Montage- und Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen) müssen
vorher mit uns bzw. dem örtlich zuständigen Leitungsbetrieb der Open
Grid Europe GmbH abgestimmt werden.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
100 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Die Zugänglichkeit der Ferngasleitung
und deren Kontrolleinrichtungen muss
auch während der Bauausführung jederzeit gewährleistet sein. Das Aufstellen von Baucontainern sowie die
vorübergehende Lagerung von Bodenaushub, Baumaterialien oder sonstigem Gerät sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Open Grid Europe GmbH gestattet.
Weitergehende Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bauausführung erkennbar werden, behält sich die Open Grid Europe
GmbH ausdrücklich vor.
•
•
Ob und inwieweit sonstige Abstimmungen
erforderlich werden, können wir erst anhand
von genauen Planunterlagen konkret feststellen. Wir bitten Sie daher, uns die entsprechenden Unterlagen so frühzeitig zur Verfügung zu
stellen, dass uns ein ausreichender Zeitraum
zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme verbleibt. Bis zur Vorlage der endgültigen
Planunterlagen und dem Erhalt unserer projektspezifischen Stellungnahme sind jegliche
Arbeiten im Bereich der Ferngasleitung unter-
Es ist durch entsprechende Einbauten
wie z. B. Leitplanken, Zäune o. ä. zu
gewährleisten, dass unzureichend befestigte Leitungsbereiche nicht mit
Baufahrzeugen versehentlich befahren
werden.
•
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
101 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Kabelschutzrohranlagen
Die uns im Internet zur Verfügung gestellten
Planunterlagen zur 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die
Windenergie" der Gemeinde Langerwehe haben wir gesichtet und ausgewertet. Wir haben
Eine weitere Beteiligung der PLEdoc ist im Rahmen
Eine Veränderung des räumlichen Geltungsbereiches
der 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für Windenergie“ ist derzeit nicht vorgesehen. Sollten entgegen der derzeitigen Annahmen Veränderungen an dem Geltungsbereich vorgenommen
werden, so wird die PLEdoc GmbH hierüber informiert
und erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es
werden keine Bedenken vorgetragen.
Kabelschutzrohranlagen
19.2.a
von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und
der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind
wir mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen im
Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren
beauftragt.
Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
19.2
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass innerhalb des Gemeindegebiets keine Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG
verlaufen.
19.1.d
Wir bitten Sie uns am weiteren Verfahren zu
beteiligen.
Für eine Anzeige der Ferngasleitung im Vorfeld setzen Sie sich bitte direkt mit dem Rohrnetzmeister der Betriebsstelle Stolberg in Verbindung. Ansprechpartner ist Herr Joppe oder
dessen Vertreter, erreichbar unter der Rufnummer 0241/9561-00.
sagt.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Kabelschutzrohranlagen zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Kabelschutzrohranlagen zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
102 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Wir bestätigen damit Ihren Abwägungsvorschlag, zu unserer Stellungnahme vom
22.09.2014 an Sie, dass in diesem Zusammenhang keine Konflikte zu erwarten sind, da
die Ferngasleitung mitsamt ihrem Schutzstrei-
Wie aus dem beiliegenden Vorentwurfsplan
zur 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die Windenergie" zu ersehen ist, verläuft die Trasse nebst Schutzstreifen nördlich der Grenze des Geltungsbereichs der Fläche A. Negative Einwirkungen
auf die Ferngasleitung sind durch die geplanten Windkraftanlagen nicht zu erwarten.
Die Darstellung der Ferngasleitung ist sowohl
im Vorentwurfsplan als auch in den Bestandsunterlagen nach bestem Wissen erfolgt.
Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung nicht ausgeschlossen.
Zu Ihrer Information erhalten Sie die Bestandsunterlagen (Bestandsplan und Katasterplan) der Ferngasleitung. Die Höhenangaben
im Langenschnitt beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen.
der Offenlagen erfolgt und erfolgt im Rahmen nachgelagerter Bebauungsplanverfahren.
in den Vorentwurfsplan zur 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für
die Windenergie" die eingangs genannte Ferngasleitung nebst Schutzstreifenbegrenzungslinien anhand der Bestandsunterlagen eingezeichnet und Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Die Ferngasleitung liegt in einem 10
m breiten Schutzstreifen (5 m beiderseits der
Leitungsachse).
Das der Bauleitplanung nachgelagerte Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wird nicht von der Gemeinde Langerwehe sondern von dem Kreis Düren durchgeführt. Sollten die
Belange der PLEdoc GmbH berührt werden, so wird
sie auch an diesem Verfahren beteiligt.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
103 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Beteiligung des LANUV
20.1.a
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
20.1
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-
LANUV
Abwägungsvorschlag
20
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass von
der 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die Windenergie" der
Gemeinde Langerwehe von uns verwaltete
Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH
& Co. KG nicht betroffen werden.
Wir bitten Sie uns an diesem Verfahren weiter
zu beteiligen.
Unsere Prüfung der Projektunterlagen hat
weiterhin ergeben, dass im Geltungsbereich
der Fläche D zur 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die Windenergie" sowie im Bereich der Maßnahmenflächen A und B für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine Versorgungsanlagen der Open
Grid Europe GmbH verlaufen.
Sollten sich die Grenzen des Geltungsbereichs
zur 33. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die Windenergie" der
Gemeinde Langerwehe wesentlich ändern, so
bitten wir um kurzfristige Benachrichtigung.
fen außerhalb des Plangebietes (Fläche A)
liegt.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Beteiligung des LA-
Beschlussvorschlag
104 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Zu berücksichtigende Belange
Im weiteren Verfahren sollte insbesondere der
Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in NRW" berücksichtigt werden. Verbleiben darüber hinaus Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betroffenheit von streng und besonders geschützten
Arten, die im Verfahren mit der zuständigen
ULB nicht zu klären sind, steht Ihnen das LANUV als Fachdienststelle weiterhin zur Verfügung.
20.1.b
Mit Erlass des MUNLV vom 27.02.2009, Az.:
111-5-606.11.50-003 an die Bezirksregierungen und das LANUV wird neu geregelt, dass
von einer Beteiligung des LANUV (Runderlass
des MURL- IV-B4-10600 v. 9.9.1988 SMBL.
NRW 791 unter lfd. Nr. 1.2.5.3) künftig abzusehen ist. Vor diesem Hintergrund erfolgt zu
dem vorgelegten Verfahren keine Stellungnahme.
schutz NRW (LANUV) am o. g. Bauleitplanverfahren und bitten um Prüfung und Stellungnahme bis zum 24. September 2014.
Stellungnahmen
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden.
Mit Datum vom 31.07.2012 wurden bereits artenschutzrechtliche Gutachten für das geplante Vorhaben
durch die Firma ecoda Umweltgutachten erstellt. Diese Gutachten wurden mit Datum vom 24.08.2015
überarbeitet, u.a. vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich in-Kraft-getretenen Leitfadens „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“. Gem. dieser Gutachten werden durch die
Planung, unter Berücksichtigung von Vermeidungs-,
Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, keine
Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung zu berücksichtigen.
NUV zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
105 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Artenschutzrechtliche Maßnahmen
Allgemeine Hinweise zu artenschutzrechtli-
20.2.b
Bei besonderen Problemstellungen, wie z. B.
bei einer Betroffenheit streng geschützter und
besonders geschützter Arten, kann das LANUV als Fachdienststelle i. d. R. von den o. g.
Behörden als auch von Städten und Gemeinden jederzeit beteiligt werden.
In der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange, die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits
durch die Kreise und Bezirksregierungen
wahrgenommen.
Das betrifft auch Verfahren bei denen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche RdErl. des MUNLV lll-5606.00.11.50-0003 vom 27.02.2009).
Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz ist eine Regelbeteiligung des LANUV nicht erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Beteiligung des LANUV
20.2.a
mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) am Bauleitplanverfahren und
bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme.
Mit Schreiben ohne Datum (Offenlage)
Abwägungsvorschlag
20.2
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Beteiligung des LANUV zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
106 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
ln der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange, die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits
durch die Kreise und Bezirksregierungen
wahrgenommen.
Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz ist eine Regelbeteiligung
des
LANUV
nicht
erforderlich.
Das betrifft auch Verfahren bei denen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche RdErl. des MUNLV 1115-606.00.11.50-0003 vom 27.02.2009).
Zur Beteiligung des LANUV vgl. Nr. 20.2.a
Beteiligung des LANUV
20.3.a
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) am Bauleitplanverfahren und
bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 27.09.2016 (Erneute Offenlage)
Zur Beteiligung des LANUV vgl. Nr. 20.2.a
Abwägungsvorschlag
20.3
Ich bitte, Ihren Verteiler für Bauleitplanverfahren an diesen Sachstand anzupassen.
(http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/downloads) zu entnehmen.
chen Maßnahmen für die einzelnen planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen sind
dem Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" des MKULNV
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Beteiligung des LANUV zur Kenntnis zu nehmen.
Hinweis bzgl. der artenschutzrechtlichen
Maßnahmen zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
107 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Artenschutzrechtliche Maßnahmen
Flugsicherung
21.1.a
Dem Vorhaben kann daher in der von Ihnen
geplanten Form nicht zugestimmt werden.
Eine erneute Stellungnahme der Bundeswehr, die die
Aussagen
bezüglich
des
Flugplatzrundsuch/sekundärradars des Flugplatzes Nörvenich weiter
konkretisiert erfolgte mit Schreiben vom 03.12.2014
(vgl. 21.2). In diesem Schreiben werden seitens des
Mit Schreiben vom 31.10.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
21.1
Gegen das im Betreff genannte Vorhaben
bestehen seitens der Bundeswehr Bedenken.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Zur Beteiligung des LANUV vgl. Nr. 20.2.a
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
21
Ich bitte deshalb, Ihren Verteiler für Bauleitplanverfahren an diesen Sachstand anzupassen.
(http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/downloads) zu entnehmen.
Allgemeine Hinweise zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für die einzelnen planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen sind
dem Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" des MKULNV
20.3.b
Bei besonderen Problemstellungen, wie z. B.
bei einer Betroffenheit streng geschützter und
besonders geschützter Arten, kann das LANUV als Fachdienststelle i. d. R. von den o. g.
Behörden als auch von Städten und Gemeinden jederzeit beteiligt werden.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Flugsicherung zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der artenschutzrechtlichen
Maßnahmen zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
108 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr Realisierungsperspektiven für die Errichtung von Windenergieanlagen
auf der Fläche A aufgezeigt.
Das Vorhaben wird abgelehnt.
Durch die hier geplanten Windenergieanlagen
wird, in Verbindung mit den Bestands-/ Planungsunterlagen, eine Störzone generiert, die
Die am Flugplatz Nörvenich eingesetzte Radartechnik ist nicht in der Lage, dies zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren.
Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug
für mehr als drei Antennenumdrehungen nicht
sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust
führt.
Durch die Bewegung der Rotoren wird für den
Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert.
Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel
sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden.
Nach Vorlage der von Ihnen zugesandten Unterlagen wurde die geplante Errichtung der
Windenergieanlagen flugsicherungstechnisch
einer Bewertung unterzogen. Diese hatte folgendes Ergebnis:
Die geplante Errichtung der von Ihnen geplanten Windenergieanlagen bezieht sich auf ein
Gebiet, welches zirka 18.000 m vom Flugplatzrundsuch-/sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst
wird.
Begründung
Das nähere entnehmen Sie bitte der folgenden
Begründung.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
109 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
NATO-Leitung
Aus militärischer Sicht wird das Vorhaben da-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wurde eine Realisierungsperspektive erarbeitet,
welche unter 21.2.b in die Abwägung eingestellt wird.
Ablehnung des Vorhabens
21.2.a
dem im Betreff genannten Vorhaben (Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der Gemeinde Langerwehe) kann in der von Ihnen
geplanten Form durch die Bundeswehr keine
Zustimmung erteilt werden.
Mit Schreiben vom 03.12.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH hat mit
Schreiben vom 26.08.2014 auf die NATOProduktenfernleitung hingewiesen. Auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen (vgl. Nr. 17).
Abwägungsvorschlag
21.2
Des Weiteren wird das Gebiet durch eine militärische Pipeline betroffen. Die Produktfernleitung Würselen-Lüxheim (PI-km 16,8 bis 17,1)
durchquert das von Ihnen angegebene Plangebiet. Gemäß Ihres Vorentwurfes wird der
Trassenbereich der Leitung auf einer Länge
von ca. 300m durch die zur Ausweisung als
Konzentrationszone empfohlene "Fläche B"
betroffen. Ich weise auch auf das Schreiben
der Fernleitungsbetriebsgesellschaft MbH (Az.
7/43/83468/13-2) vom 26. August 2014 an Ihr
Haus. Dieses habe ich als Anlage beigefügt.
21.1.b
den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Durch die Ablehnung
der Windenergieanlagen wird die Erweiterung
einer zusammenhängenden Störzone verhindert.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Ablehnung des Vorhabens zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der NATO-Fernleitung zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
110 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Dadurch ist es möglich, dass ein Luftfahrzeug
für mehr als drei Antennendrehungen nicht
sichtbar ist, was zu einem Erfassungsverlust
führt. Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den Bestandsanlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Dies stellt ein nicht hinnehmbares
Risiko dar. Durch die Ablehnung der Windenergieanlagen wird die Erweiterung einer
Die Charakteristik ist einem bewegten Flugziel
sehr ähnlich und schwer von einem Luftfahrzeug zu unterscheiden. Die am Standort Nörvenich eingesetzte Radartechnik ist nicht in
der Lage, dies zu unterdrücken und die Luftfahrzeuge zu separieren.
Durch die Bewegung der Rotoren wird für den
Radarsensor ein Reflexionsobjekt generiert.
Die geplante Errichtung von neun Windenergieanlagen im Rahmen eines Vorranggebietes
bezieht sich auf ein Gebiet, welches zirka
16.800 m bis 18.100 m vom Flugplatzrundsuch- / - sekundärradar des Flugplatzes Nörvenich entfernt ist, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches liegt und radartechnisch erfasst
wird. Nach Vorlage der Unterlagen wurde die
geplante Errichtung der Windenergieanlagen
flugsicherungstechnisch einer Bewertung mit
folgendem Ergebnis unterzogen:
Begründung:
her abgelehnt.
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
111 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Realisierungsperspektive
Es wird empfohlen, die geplante technische
Lösung bereits in der Planungsphase mit dem
Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e, Flughafenstraße 1, 51147 Köln) abzustimmen.
Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und
WEA 9 müssen mit einer Steuerfunktion ausgerüstet werden, die eine Minderung der WEAReflexionen gegenüber dem Radarsystem der
Flugsicherung sicherstellt. Ein Nachweis über
die gemäß Auflage umgesetzte technische
Lösung ist vor der Betriebsaufnahme durch
entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und
WEA 9 kann unter folgender Auflage eine Zustimmung erteilt werden:
Es besteht aber folgende Realisierungsperspektive:
Die Windenergieanlagen WEA 2, WEA 5 und
WEA 9 müssen abgelehnt werden.
Den Windenergieanlagen WEA 1, WEA 3,
WEA 4, WEA 6, WEA 7 und WEA 8 kann zugestimmt werden.
21.2.b
Die Gesamthöhe von 310 m über NN (zirka
1016ft MSL) darf nicht überschritten werden.
zusammenhängenden Störzone verhindert.
Die Bundeswehr kommt aus diesen Gründen
zu folgendem Ergebnis:
Stellungnahmen
Da Realisierungsperspektiven bestehen, ist von der
Vollziehbarkeit der Planung auszugehen. Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan und das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da die Umsetzung konkreter Maßnahmen erst
hier verbindlich geregelt wird. Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Realisierungsperspektive zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
112 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Anzeige des Baubeginns
Die von Ihnen im Rahmen der 33. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Langerwehe, zur Darstellung von Konzentrationszonen, für die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet. Die beabsichtigten Maßnahmen befinden sich im:
Windenergieanlagen können grundsätzlich
militärische Interessen, zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen
Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen.
Die vorhandenen Richtfunkstrecken schließen die Errichtung von Windenergieanlagen, nach Aussage des
Eingebers, nicht grundsätzlich aus. Moderne Windenergieanlagen können zudem bei entsprechender
Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über
der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke
zu beeinträchtigen und Übertragungsverluste können
Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die
Anlagenstandorte und -Typen festgelegt werden. Es
bestehen jedoch Realisierungsperspektiven, die die
Vollziehbarkeit
der
Planung
gewährleisten
(vgl. Nr. 21.2.b).
Flugsicherung
21.3.a
Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen.
Mit Schreiben vom 21.01.2016 (Offenlage)
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Abwägungsvorschlag
21.3
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Luftfahrtamt der Bundeswehr (3 II e) in 51147 Köln
(Flughafenstraße 1) unter Angabe der Registriernummer III-188-14-BIA alle endgültigen
Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit
geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe
über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN,
ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum
Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. Eine
Kennzeichnung (Tag/Nacht) der Windkraftanlage für den militärischen Flugbetrieb ist erforderlich.
21.2.c
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Flugsicherung zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Anzeige des Baubeginns zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
113 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Grundsätzlich ist in den genannten Bereichen
die Errichtung von Windenergieanlagen möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es
auf Grund der Nähe zu der in den genannten
Bereichen verlaufenden militärischen Richtfunkstrecken, Hürtgenwald-Nörvenich, Hürtgenwald-Kleinhau und Hürtgenwald-Lobberich
sowie zu Ablehnungen von Bauanträgen
kommen kann.
Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu
beteiligenden militärischen Fachdienststellen,
eine dezidierte Stellungnahme abgeben.
In welchem Umfange die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über
die Anzahl, den Typus, die nabenhöhe, den
Rotordurchmesser, die Höhe über Grund, die
Höhe über NN und die genauen Koordinaten
von Luftfahrthindernissen vorliegen.
Die Belange der Bundeswehr werden somit
berührt.
Richt-
Im
Bereich
funkstrecken
•
militärischer
Dem Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes von Nörvenich
und
•
Stellungnahmen
durch technische Maßnahmen (z.B. Repeater) verhindert werden. Vorhandene Richtfunkstrecken stehen
der grundsätzlichen Eignung einer Fläche folglich nicht
entgegen.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
114 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
im Bereich einer militärisch genutzten
Produktfernleitung (Pipeline),
im Bereich militärischer Richtfunkstrecken.
•
•
In welchem Umfange die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich ·erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über
Die Belange der Bundeswehr werden somit
mehrfach berührt.
im Zuständigkeitsbereich des militärisch genutzten Flughafens in Nörvenich,
•
Die von Ihnen im Rahmen der Bauleitplanung
der Gemeinde Langerwehe - Offenlage gemäß
§ 3 (2) BauGB zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langerwehe für
den Bereich der Windkonzentrationszonen
Fläche A und Fläche D beabsichtigten Maßnahmen befinden sich
Windenergieanlagen können grundsätzlich
militärische Interessen, zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen
Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen.
Vorhandene Richtfunkstrecken stehen der grundsätzlichen Eignung einer Fläche nicht entgegen
(vgl. Nr. 21.3).
Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die
Anlagenstandorte und -Typen festgelegt werden. Es
bestehen jedoch Realisierungsperspektiven, die die
Vollziehbarkeit
der
Planung
gewährleisten
(vgl. Nr. 21.2.b).
Flugsicherung
21.4.a
die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange dem nicht entgegenstehen.
Mit Schreiben vom 26.01.2016 (Offenlage)
Abwägungsvorschlag
21.4
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Flugsicherung zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
115 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Die
Stellungnahmen
vom
03.12.2014,
17.02.2015 und 21.01.2016 werden weiterhin
aufrechterhalten.
Das Gebiet der geplanten Maßnahmen befindet sich im Zuständigkeitsbereich der militärischen Flugplätze Geilenkirchen und Nörvenich. Die Belange der Bundeswehr sind somit
betroffen.
Eine weitere Beteiligung der Bundeswehr erfolgt im
Rahmen nachgelagerter Bebauungsplanverfahren.
Windenergieanlagen können grundsätzlich
militärische Interessen, z.B. militärische Richtfunkstrecken, Luftverteidigungsradaranlagen
oder den militärischen Flugverkehr, berühren
und beeinträchtigen.
Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wird nicht von der Gemeinde Langerwehe sondern von dem Kreis Düren
durchgeführt. Sollten die Belange der Bundeswehr
berührt werden, so wird sie auch an diesem Verfahren
beteiligt.
Die Stellungnahmen vom 03.12.2014, 17.02.2015 und
21.01.2016 wurden zur Kenntnis genommen
(vgl. Nr. 21.1 bis 21.4).
Flugsicherung
21.5.a
Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien soweit militärische Belange nicht entgegenstehen.
Mit Schreiben vom 21.09.2016 (Erneute Offenlage)
Abwägungsvorschlag
21.5
Meine erste Stellungnahme vom 21. Januar
2016 sehen Sie bitte mit dieser Stellungnahme
als gegenstandslos an.
Genauer werde ich mich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren äußern.
die Anzahl, den Typus, die Nabenhöhe, den
Rotordurchmesser, die Höhe über Grund, die
Höhe über NN und die genauen Koordinaten
von Luftfahrthindernissen vorliegen.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Flugsicherung zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
116 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Flurbereinigung
22.1.a
Gemäß Windenergieerlass besteht für Flächen, die in
ein laufendes Flurbereinigungsverfahren einbezogen
sind, eine Veränderungssperre nach § 34 Flurbereini-
Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
22.1
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der
allgemeinen Landeskultur und der Landesent-
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
Abwägungsvorschlag
22
An den nachfolgenden Verfahren ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw)
zwingend
zu
beteiligen.
Mailadresse: baiudbwtoeb@bundeswehr.org
Da bauliche Hindernisse mit einer Bauhöhe
von über 100 m über Grund gem. § 14 LuftVG
der luftfahrtrechtlichen Zustimmung bedürfen,
werden etwaige militärisch flugbetriebliche
Einwände/Bedenken über das Beteiligungsverfahren der zivilen Luftfahrtbehörde berücksichtigt.
Hinweis auf flugbetriebliche Bedenken gem. §
14 LuftVG:
Die Bundeswehr behält sich daher vor, im
Rahmen der sich anschließenden Beteiligungsverfahren (z.B. BlmSchG-Verfahren) zu
gegebener Zeit, wenn nötig, Einwendungen
geltend machen.
Eine genauere Prüfung erfolgt im Rahmen des
bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Flurbereinigung zur
Beschlussvorschlag
117 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
gungsgesetz. Die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes Langerwehe trat bereits am 25.11.2013 in Kraft.
Das durchgeführte Flurbereinigungsverfahren beeinflusst die Standortuntersuchung folglich nicht.
wicklung keine Bedenken vorzubringen.
Die Potentialfläche A befindet sich innerhalb
der Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 33.42 11933). Im Flurbereinigungsverfahren Langerwehe wurde am 25.11.2013 die Ausführungsanordnung erlassen, die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes trat am 01.01.2014 ein.
Die Berichtigung der öffentlichen Bücher
(Grundbuch und Liegenschaftskataster) ist
beantragt.
Das durchgeführte Flurbereinigungsverfahren beeinflusst die Standortuntersuchung nicht (vgl. Nr. 22.1.a).
Flurbereinigung
22.2.a
gegen die Planung sind aus der Sicht der von
mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange
der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Mit Schreiben vom 03.02.2016 (Offenlage)
22.2
Die Potentialfläche A befindet sich innerhalb
der Flurbereinigung Langerwehe (Az.: 33.42 –
11933). Im Flurbereinigungsverfahren Langerwehe wurde am 25.11.2013 die Ausführungsanordnung erlassen, die Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes trat am 01.01.2014 ein.
Die Berichtigung der öffentlichen Bücher
(Grundbuch und Liegenschaftskataster) ist in
Vorbereitung.
Abwägungsvorschlag
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Flurbereinigung zur
Kenntnis zu nehmen.
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
118 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Gesamtkonzept
23.1.a
Bei der Darstellung von Windenergiekonzentrationszonen in Bauleitplänen gem. § 35 Abs.
3 Satz 3 BauGB ist es rechtlich geboten, dies
auf der Grundlage eines schlüssigen räumlichen Gesamtkonzeptes zu tun. Eine Standortuntersuchung ist dabei lediglich der erste Prüfungsschritt im Rahmen des gesamten Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Einige konkrete Fragestellungen wie z.B. Befreiung aus dem Landschaftsschutz, Artenschutzprüfung, Abgleich von Restriktionen durch
Flugverkehr und Radar o.ä. werden dabei in
der Regel auf die nächsten Verfahrensschritte
in der Bauleitplanung verlagert. Die Anpassung der von Ihnen vorgesehenen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung kann ich
abschließend daher erst dann beurteilen, wenn
die absehbaren Restriktionen bearbeitet worden sind und Sie mir einen Planentwurf einschließlich Plandarstellung, Begründung und
Umweltbericht vorlegen.
Mit o.g. Schreiben fragen Sie gemäß § 34 Abs.
1 LPIG an, ob die o.g. Windpotenzialstudie der
Gemeinde Langerwehe an die Ziele der
Raumordnung angepasst ist.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die
Erstellung eines Bebauungsplanes werden durchgeführt. Konkrete Fragestellungen wie z.B. Befreiung aus
dem Landschaftsschutz, Artenschutzprüfung, Abgleich
von Restriktionen durch Flugverkehr und Radar o.ä.
werden im Rahmen der Bauleitplanverfahren behandelt.
Mit Schreiben vom 29.09.2014 (Frühzeitige Beteiligung)
23.1
Anfrage nach § 34 Abs. 1 LPIG
Bezirksregierung Köln, Dezernat 32
Abwägungsvorschlag
23
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Gesamtkonzeptes zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
119 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Artenschutz
•
23.1.c
•
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plankonzeption berücksichtigt werden.
Eine ASP II wurde für die zur Ausweisung empfohlene
Fläche A auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
durchgeführt. Detaillierte Aussagen zum Artenschutz
erfolgen in den Umweltbereichen zum Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
Abwägungsvorschlag
Die Festlegung von 300 m breiten Pufferzonen um die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete ist mit der unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen.
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der Plan-
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Schutzgebiete stellen Lebensräume für planungsrelevante
und windkraftsensible Arten, z.B. den Rotmilan dar.
Aus diesem Grund erfolgte in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren die
Festlegung eines Schutzabstandes von 300 m.
Schutzabstände zu naturschutzfachlichen Schutzgebieten
Aus der Standortuntersuchung geht
nicht eindeutig hervor, ob auch für die
Fläche B, eine Artenschutzprüfung der
Stufe I und bei entsprechendem Artenvorkommen auch die der Stufe II
durchgeführt worden ist (gem. VV Artenschutz NRW). Die Unterlagen sind
entsprechend
zu
ergänzen.
Die Artenschutzprüfungen sind mit der
unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzustimmen.
Dabei gehe davon aus, dass die Potenzialflächen A und B als Konzentrationszone dargestellt werden sollen, die Potenzialfläche C hingegen nicht.
Zu der von Ihnen vorgelegten Standortuntersuchung habe ich aufgrund der raumordnerischen und bauplanungsrechtlichen Vorgaben
folgende Anmerkungen und Ergänzungshinweise:
23.1.b
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. der Schutzabstände zu
naturschutzfachlichen Schutzgebieten
zu berücksichtigen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. des Artenschutzes zu
berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
120 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
•
23.1.e
•
23.1.d
Die im Rahmen der Detailuntersuchung getroffene Abwägung zu Größe
und Zuschnitt der potenziellen Konzentrationsflächen ist nicht nachvollziehbar. Zunächst wird eine städtebauliche Begründung zur Konzentration
der WEA und damit eine Mindestgröße
von 15 ha dargelegt. Daraufhin wird
die Potenzialfläche C mit 2,80 ha nicht
mehr weiter verfolgt, die Potenzialfläche B mit 6,66 ha wird hingegen zur
Darstellung im FNP empfohlen.
Detailuntersuchung
Für die Zonen A und B, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden
sollen, ist im weiteren Verfahren die
Vereinbarkeit mit den Belangen der
der zivilen und militärischen Luftverkehrssicherheit
zu
prüfen.
Gleiches gilt für eventuell bestehende
Richtfunkstrecken.
Flugsicherung / Richtfunk
Stellungnahmen
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt. Die diesbezügliche Abwägung wurde angepasst.
Um die Vereinbarkeit der Fläche A mit den genannten
Belangen zu überprüfen, wurden die Bezirksregierung
Düsseldorf (Vgl. 2), die Bundesnetzagentur (Vgl. 3)
sowie das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr (Vgl. 21) beteiligt. Die vorgebrachten Belange wurden bereits in die
Planung eingestellt.
Die Flächen B und C werden nicht zur Ausweisung
empfohlen. Die Gründe, die jeweils für bzw. gegen die
Ausweisung sprechen, sind in der Standortuntersuchung ausführlich dargelegt.
konzeption berücksichtigt werden.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. der Detailuntersuchung
zu berücksichtigen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. der Flugsicherung und
des Richtfunks zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
121 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Bestehende Konzentrationszone
•
23.1.g
Der Untersuchung liegt eine Musteranlage mit 150 m Gesamthöhe zugrunde. Es ist zu prüfen, ob diese Vorgabe
als Höhenbeschränkung in die Flächennutzungsplandarstellung aufzunehmen ist.
Musteranlage
Es ist darzustellen, wie die bestehende Konzentrationszone für Windenergie in das Gesamtkonzept integriert werden soll und welcher
bauplanungsrechtliche Status diesem Bereich
zukommen wird.
23.1.f
Stellungnahmen
Innerhalb der Fläche A ist aus Gründen der militärischen Flugsicherung (Vgl. 21.2) eine maximale
Anlagenhöhe von mindestens 180 m möglich.
Unter Einsatz technischer Maßnahmen kann auch
diese Höhe überschritten werden.
Tatsächlich können im Einzelfall jedoch auch
größere Anlagen errichtet werden, wenn auf der
Grundlage von Gutachten nachgewiesen wird,
dass hierdurch keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter ausgelöst werden.
Auf der Ebene der Standortuntersuchung wurde
der Typ E-82 verwendet, um die grundsätzliche
Eignung von Flächen für die Windenergienutzung
zu untersuchen. Zu diesem Zweck wurde bewusst
ein für heutige Verhältnisse vergleichsweise kleiner Anlagentyp verwendet, da eine grundsätzlich
Eignung für die geplante Nutzung auch damit gegeben wäre.
Eine genaue Beschreibung wird in der Standortuntersuchung ergänzt.
Im Rahmen der Standortuntersuchung können unter
Berücksichtigung der harten und weichen Tabuzonen
große Teile der bestehenden Konzentrationszone bestätigt werden. Diese Flächen sollen weiterhin als
Konzentrationszone für die Windkraft ausgewiesen
werden.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Musteranlage zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. der bestehenden Konzentrationszone zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
122 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Darstellung der Konzentrationszonen
•
die
der
unterschiedliche Darstellung
beiden Konzentrationszonen
Zu der Planung bestehen folgende städtebauliche Hinweise:
23.2.b
Die geplante 33. Flächennutzungsplanänderung ist an die Ziele der Raumordnung
angepasst.
Der Regionalplan stellt für die geplanten
Windenergiekonzentrationszonen „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche" dar.
In dem Fall der bestehenden Konzentrationszone
/ Fläche D liegen besondere Gründe vor, die eine
Darstellung als „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ erfordern. Durch eine gleichzeitige
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
23.2.a
mit Schreiben vom 14.01.2016, Eingang
bei der Bezirksregierung Köln am
04.03.2016, stellen Sie eine Anfrage nach
§ 34 LPIG NRW über den Landrat des
Kreises Düren. Geplant ist die Darstellung
von Windenergiekonzentrationszonen.
Mit Schreiben vom 03.05.2016 (Offenlage)
Auf der Grundlage von Gutachten konnten der
Nachweis erbracht werden, dass von Anlagen mit
einer solchen Höhe keine Überschreitungen der
zulässigen Immissionsrichtwerte oder ein Eintreten
von
Verbotstatbeständen
gem.
§ 44 BNatSchG zu erwarten sind. Eine weitere
Beschränkung der zulässigen Bauhöhe ist demnach nicht erforderlich.
Abwägungsvorschlag
23.2
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. der Darstellung der Konzentrationszonen nicht zu folgen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Anpassung an die Ziele der Raumordnung zur Kenntnis zu
nehmen.
Beschlussvorschlag
123 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
•
23.2.d
•
23.2.c
In dem Fall der Fläche A sind vergleichbare, besondere Gründe nicht gegeben, sodass eine differenzierte Betrachtung angemessen erscheint.
Überlagerung von den Nutzungen „Windenergie“,
„Halde“ und „Landwirtschaft“ wäre zu befürchten,
dass die mit der Halde verbundenen Schutzerfordernisse nicht erfüllt werden können und erhebliche Umweltauswirkungen ausgelöst werden. Insbesondere durch Schäden an dem Deponiekörper. Dieser Zusammenhang wurde in dem Rahmen der Offenlage durch die RWE Power AG
bestätigt (vgl. Nr. 18.2.c).
Abwägungsvorschlag
im Kapitel 5.1.10 wird ausgeführt,
dass Richtfunkstrecken erst auf
Ebene der Bauleitplanung berücksichtigt werden; da es sich bei der
vorliegenden Planung um eine
Bauleitplanung handelt, ist vermutlich die Ebene der verbindlichen
Richtfunk
In der Standortuntersuchung wird
regelmäßig noch auf den alten
Windenergieerlass 2011 Bezug
genommen, hier empfiehlt sich eine Überarbeitung an den entsprechenden Stellen und Anpassung
an die Erfordernisse des neuen
Windenergieerlasses 2015
Bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung hat eine Anfrage bei der Bundesnetzagentur, den zuständigen Betreibern von Richtfunkstrecken sowie der Bundeswehr stattgefunden. Eine weitere Konkretisierung der Abstimmung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Offenlage der 33. Flächennutzungsplanänderung war der
Windenergieerlass 2015 noch nicht erschienen.
Zwischenzeitlich wurden alle Verweise und Angaben an den neuen Erlass angepasst.
Die Stellungnahme kann ohne Anpassung der
Plankonzeption berücksichtigt werden.
Berücksichtigung des Windenergieerlass 2015
(SO WKZ und Fläche für Versorgungsanlagen [...] EE) ist verwirrend; die Begründung wirkt wenig
schlüssig
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. des Richtfunks zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. des Windenergieerlass 2015 zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
124 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
•
23.2.e
das Kapitel 5.3.13 „Wald" sollte an
die neue Rechtslage angepasst
werden; eine Unterscheidung nach
waldarmen und nicht waldarmen
Kommune ist nicht mehr erforderlich, da Wald grundsätzlich nicht
als hartes Kriterium auszuschließen ist
Wald
Bauleitplanung gemeint
Stellungnahmen
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Unterlagen werden an die zwischenzeitlich fortgeschriebene Rechtslage angepasst.
Moderne Windenergieanlagen können zudem bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den
Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne
die Funkstrecke zu beeinträchtigen und Übertragungsverluste können durch technische Maßnahmen (z.B.
Repeater) verhindert werden. Vorhandene Richtfunkstrecken stehen der grundsätzlichen Eignung einer
Fläche folglich nicht entgegen.
Nach Aussage der Bundeswehr bestehen innerhalb der zur Ausweisungen empfohlenen Potentialflächen Richtfunkstecken. Diese schließen die
Grundsätzliche Eignung der Flächen, für die Errichtung von Windenergieanlagen, jedoch nicht
aus (vgl. Nr. 21.3).
Gemäß den bei der Gemeinde Langerwehe eingegangenen Stellungnahmen liegen keine Hinweise vor, die zu der Annahme führen würden,
dass die zur Ausweisung empfohlenen Potentialflächen A und D von Richtfunkstrecken überlagert
werden.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Anregung bzgl. des Waldes zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
125 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Stellungnahme des Kreises
Neben einem Brandschutzkonzept, wel-
Für Anlagen welche in einem Abstand von
weniger als 35 m zu umliegenden Waldflächen errichtet werden, muss der Windkraftbetreiber auf Ersatzansprüche aufgrund von Schäden an den Windenergieanlagen durch waldtypische Gefahren
(z.B. umstürzende Bäume) verzichten. Bei
Unterschreitung dieses Abstandes soll der
Betreiber darüber hinaus den Waldbesitzer von Verkehrssicherungspflichten freistellen, die aus der Errichtung oder dem
Betrieb entstehen (Windenergie-Erlass
11.07.2011, Kapitel 8.1.4 b).
Die Berücksichtigung der vorgebrachten Belange betrifft den Bebauungsplan bzw. die Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da erst hier die
Anlagenstandorte und -typen festgelegt und diesbezügliche Regelungen getroffen werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Fläche D zur Kenntnis
zu nehmen.
Fläche D
24.1.a
Das geplante Repowering-Vorhaben der
Windkraftanlagen auf dem Standort Halde
Nierchen durch die Gemeinde Langerwehe wird auf Flächen durchgeführt, welche
kein Wald im Sinne des Forstrechtes sind.
Mit Schreiben vom 03.12.2014 (Frühzeitige Beteiligung Bebauungsplan F 18 „Repowering Halde Nierchen“)
24.1
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Stellungnahme des
Kreises zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde
Die genannte Stellungnahme wurde in die Abwägung eingestellt (vgl. Nr. 6.3).
Abwägungsvorschlag
24
Im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme des Landrats des Kreises Düren
vom 01.03.2016 Az. 61/1 617307/34-erWindk.FI. A und D/Joh.
23.2.f
Stellungnahmen
126 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Dies gilt für die Nutzungsverträge der Leitungstrassen.
Sollte
durch
das
Repowering ein Trassenausbau, z.B. aufgrund von Verlegung weiterer Mittelspannungskabel zum Umspannungswerk, erfolgen, so sind die neu entstandenen Konditionen im anzupassenden Gestattungsvertrag abzubilden.
Bestehende Gestattungs- und Nutzungsverträge müssen an die aktuelle Situation
angepasst werden.
Sollte die Nutzung der anliegenden Forstwirtschaftswege, z.B. zur Anlieferung der
Bauelemente der Windenergieanlagen
nicht bereits in den bestehenden Gestattungs- und Nutzungsverträge geklärt sein,
so hat der Betreiber diese Benutzung von
der zuständigen Unteren Forstbehörde
genehmigen zu lassen. In diesem Fall
behält sich die Forstbehörde vor, nach der
Benutzung eine Instandsetzung der Wege
durch den Betreiber der Windenergieanlagen zu verlangen.
ches für Anlagen mit einer Höhe von mehr
als 35 m bei der Genehmigungsbehörde
einzureichen ist, müssen für Anlagen mit
einem Abstand von weniger als 35 m zum
Wald geeignete Brandschutzvorkehrungen
getroffen werden. Z.B. Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe und Brandfrüherkennungssysteme
(Windenergie-Erlass
vom 11.07.2011, Kapitel 5.2.3.2).
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
127 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Fläche D
Fristverlängerung
25.1.a
Die Stadt Düren begrüßt grundsätzlich den
ganzheitlichen Ansatz der Gemeinde Lan-
Eine zusätzliche Stellungnahme der Stadt Düren
wurde innerhalb der beantragten Firstverlängerung nicht eingereicht.
Mit Schreiben vom 10.02.2016 (Offenlage)
25.1
vielen Dank für die Beteiligung im Rahmen
der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB zur
33. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Langerwehe zur Ausweisung von Windkonzentrationszonen.
Stadt Düren
Der Verweis bezieht sich auf eine Stellungnahme,
die in dem Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes F 18 „Repowering Halde Nierchen“
bei der Gemeinde Langerwehe eingereicht wurde.
Aus Gründen der Vollständigkeit und der Übersichtlichkeit wird die Stellungnahme in das vorliegenden
Abwägungsprotokoll
eingestellt
(vgl. Nr. 24.1.a).
25
Zu der Fläche D verweise ich auf meine
Stellungnahme vom 03.12.2014.
24.2.b
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Fläche A
24.2.a
gegen das o.g. Bauvorhaben auf der Fläche A bestehen aus forstrechtlicher Sicht
keine Bedenken.
Mit Schreiben vom 09.02.2016 (Offenlage)
Abwägungsvorschlag
24.2
Stellungnahmen
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Fristverlängerung zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Fläche D zur Kenntnis
zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der Fläche A zur Kenntnis
zu nehmen.
Beschlussvorschlag
128 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Interkommunale Planungen
Sofern ich keine anderslautende Rückmeldung
von Ihnen bekomme, gehe ich davon aus,
dass keine Bedenken gegen die Fristverlängerung bestehen.
An dieser Stelle möchte ich auch nochmal auf
die gemeinsame Planung zum interkommunalen Gewerbegebiet Langerwehe/Düren hinweisen. Die Planungen weisen insbesondere vor
dem Hintergrund des anstehenden Strukturwandels eine regionale Tragweite auf und
sollten bei der Ausweisung der Windkonzentrationszonen Berücksichtigung finden.
25.1.b
gerwehe zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen gem. §
35 (1) Nr. 5 BauGB i.V.m. § 35 (3) Nr. 8
BauGB. Unter Berücksichtigung der Lage
der Windkonzentrationszone A in unmittelbarer Nähe zum Dürener Stadtgebiet
sieht die Stadt Düren weitergehenden Prüfungs- und Beratungsbedarf. Da die von
Ihnen bereitgestellten Unterlagen sehr
umfangreich sind und eine politische Beratung aufgrund der Sitzungsfolgen bis zum
19.02.2016 nicht möglich ist, bitte ich Sie
um eine Fristverlängerung bis zum
19.04.2016.
Stellungnahmen
Zur Fristverlängerung vgl. Nr. 25.1.a
Nach Ansicht der Gemeinde Langerwehe können die
geplanten Windkraftkonzentrationszonen und mögliche
interkommunale Gewerbegebietsplanungen miteinander vereinbart werden. Es bestehen planerische Möglichkeiten, z.B. die Reglementierung der in einem Gewerbegebiet vorhandenen Nutzungen, die eine parallele Umsetzung beider Vorhaben ermöglichen.
Abwägungsvorschlag
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den
Hinweis bzgl. der interkommunalen Planungen zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
129 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
Abwägungsvorschlag
Keine Bedenken wurden von den folgenden Trägern öffentlicher Belange geäußert:
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland mit Schreiben vom 28.08.2014
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 17.09.2014
Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) mit Schreiben vom 17.09.2014
IHK Aachen mit Schreiben vom 16.09.2014
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 09.10.2014 (Schreiben mit Bitte um Fristverlängerung erfolgte am 24.09.2014)
•
•
•
•
•
Erftverband mit Schreiben vom 25.01.2016
Unitymedia mit Schreiben vom 25.01.2016
StädteRegion Aachen mit Schreiben vom 15.02.2016
IHK Aachen mit Schreiben vom 18.02.2016
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 09.02.2016
Deutsche Bahn AG mit Schreiben vom 25.01.2016
•
•
•
•
•
•
Deutsche Bahn AG mit Schreiben vom 14.06.2016
Erftverband mit Schreiben vom 12.09.2016
Unitymedia mit Schreiben vom 14.09.2016
Dezernat 33 der Bezirksregierung Köln (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung) mit Schrei-
•
•
•
•
Erneute Offenlage
Regionetz mit Schreiben vom 02.02.2016
•
Offenlage
unitymedia kabel bw mit Schreiben vom 04.09.2014
•
Frühzeitige Beteiligung
26
Stellungnahmen
Es wurden keine Bedenken vorgebracht.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag
130 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe
PLEdoc GmbH mit Schreiben vom 27.09.2016
Regionetz mit Schreiben vom 29.09.2016
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 05.10.2016
StädteRegion Aachen mit Schreiben vom 10.10.2016
IHK Aachen mit Schreiben vom 11.10.2016
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 12.10.2016
•
•
•
•
•
Abwägungsvorschlag
•
ben vom 16.09.2016
Stellungnahmen
Beschlussvorschlag
131 / 131
Abstimmungsergebnis
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus den Beteiligungen gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
33. FNP-Änderung „Konzentrationszonen für die Windkraft“; Gemeinde Langerwehe