Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
82 kB
Datum
02.02.2017
Erstellt
24.01.17, 18:06
Aktualisiert
24.01.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Langerwehe, den 12.01.2017
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Schi
Vorlagennummer: VL-10/2017
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
1. Änderung des Bebauungsplanes E 10 "Gewerbegebiet Am Steinchen"
hier: Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses vom 06.12.2016 sowie Beschluss
zur frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Sachdarstellung:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten hat in seiner Sitzung am
06.12.2016 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes E 10 „Gewerbegebiet
Am Steinchen“ beschlossen. Die Änderung umfasst die Verlegung der Fläche für das
notwendige Regenrückhaltebecken (Änderungsbereich 1).
Am 21.12.2016 hat der Investor des Plangebietes in der Sitzung des Arbeitskreises
Gewerbegebiet seine weiteren Planungsabsichten vorgestellt. Diese Absichten sollen nun
abschnittsweise umgesetzt werden. Um die Änderungen möglichst zu bündeln, beantragt
der Investor nun die Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses vom 06.12.2016 um den
Änderungsbereich 2:
Sondergebiet SO 2
Der rechtskräftige Bebauungsplan E 10 weist derzeit u. a. das Sondergebiet „SO 2“ mit
der Zweckbestimmung „Getränkemarkt Verkaufsfläche max. 800 qm“ aus. Der Investor
plant für diesen Bereich nun die Errichtung eines nicht großflächigen Lebensmitteldiscounters. Hierzu ist die Änderung des Bebauungsplanes in dergestalt erforderlich, dass
die Ausweisung des Sondergebietes „SO 2“ zukünftig die nähere Zweckbestimmung
„Discounter Verkaufsfläche max. 800 qm“ trägt.
Die angestrebte Änderung entspricht der aktuellen Darstellung des Flächennutzungsplanes und kann folglich aus diesem entwickelt werden.
Das Änderungsverfahren muss nach den Vorschriften der §§ 2-10 BauGB durchgeführt
werden. D. h., es findet das „normale“ zweistufige Bauleitplanverfahren, bestehend aus
einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) und § 4(2) BauGB, statt.
Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ist nicht anwendbar, da u. a. die Ausgleichsflächenthematik neu geordnet werden muss. Sobald Umweltauswirkungen
betroffen sind, findet das vereinfachte Verfahren keine Anwendung.
Drucksache VL-10/2017
Seite - 2 -
Als Anlagen beigefügt sind der Antrag, der Planentwurf sowie die Begründung.
Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss, den Aufstellungsbeschluss vom 06.12.2016 um
den Änderungsbereich 2 „Sondergebietsfläche SO 2“ zu ergänzen und die Verwaltung zu
beauftragen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten des erforderlichen Bauleitplanverfahrens trägt der Investor.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt,
1. den Aufstellungsbeschluss vom 06.12.2016 um den Änderungsbereich 2 „Sondergebiet
SO 2“ zu erweitern
sowie
2. die Verwaltung zu beauftragen, die frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1)
BauGB auf Grundlage der vorgestellten Planung durchzuführen.
Der Bürgermeister
(Göbbels)