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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Erhalt des Straßenbildes der Carl-Schurz-Straße 141- 149)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
12.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Erhalt des Straßenbildes der Carl-Schurz-Straße 141- 149) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Erhalt des Straßenbildes der Carl-Schurz-Straße 141- 149)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 163/2012 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 12.04.2012 gez. Wirtz Amtsleiter BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: 29.05.2012 Datum Freigabe -100- Termin 12.06.2012 Bemerkungen beschließend Anregung bzgl. Erhalt des Straßenbildes der Carl-Schurz-Straße 141- 149 Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregungen betreffen das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 I, E.Liblar, Carl-Schurz-Straße; der Wohnsitz der Antragstellerin (Carl-Schurz-Straße Nr. 143) befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans (s. Anlageplan). Im wesentlichen beziehen sich die Anregungen auf den Erhalt des betreffenden Gebäudes. Der Erhalt bzw. der Abriss des Gebäudes ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens; städtebauliche Sanierungsmaßnahmen oder städtebauliche Gebote sind für das Plangebiet nicht vorgesehen. Im Bebauungsplan soll vielmehr mit Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung in Verbindung mit gestalterischen Vorschriften der Rahmen für die zukünftige städtebauliche Entwicklung und Ordnung für die straßenbegleitende Bebauung entlang der Carl-Schurz-Straße festgelegt werden. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, im Rahmen des weiteren Planverfahrens während der Öffentlichkeitsbeteiligung Anregungen und Bedenken vorzutragen, welche dann - soweit sie sich auf die städtebaulichen Inhalte der Bebauungsplanung beziehen - , Gegenstand des Abwägungsprozesses werden. Städtebauliches Ziel des Bebauungsplans ist darüber hinaus die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Wohnbebauung im rückwärtigen Bereich der bebauten Grundstücke entlang der Carl-Schurz-Straße bis zum Stadtgarten. Da sich die Grundstücke im Plangebiet inzwischen überwiegend im städtischen Eigentum befinden, ist beabsichtigt, das Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage einer mit der Stadt abgestimmten Hochbauplanung fortzuführen, sodass sich die späteren Festsetzungen des Bebauungsplans auf das konkret zur Ausführung kommende Projekt beziehen. (Dr. Rips) -2-