Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
12.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 163/2012
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 12.04.2012
gez. Wirtz
Amtsleiter
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
29.05.2012
Datum Freigabe -100-
Termin
12.06.2012
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl. Erhalt des Straßenbildes der Carl-Schurz-Straße 141- 149
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregungen betreffen das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 I, E.Liblar, Carl-Schurz-Straße; der Wohnsitz der Antragstellerin (Carl-Schurz-Straße Nr. 143) befindet
sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans (s. Anlageplan). Im wesentlichen beziehen sich die
Anregungen auf den Erhalt des betreffenden Gebäudes.
Der Erhalt bzw. der Abriss des Gebäudes ist jedoch nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens; städtebauliche Sanierungsmaßnahmen oder städtebauliche Gebote
sind für das Plangebiet nicht vorgesehen. Im Bebauungsplan soll vielmehr mit Festsetzungen über
die Art und das Maß der baulichen Nutzung in Verbindung mit gestalterischen Vorschriften der
Rahmen für die zukünftige städtebauliche Entwicklung und Ordnung für die straßenbegleitende
Bebauung entlang der Carl-Schurz-Straße festgelegt werden.
Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, im Rahmen des weiteren Planverfahrens während der
Öffentlichkeitsbeteiligung Anregungen und Bedenken vorzutragen, welche dann - soweit sie sich
auf die städtebaulichen Inhalte der Bebauungsplanung beziehen - , Gegenstand des
Abwägungsprozesses werden.
Städtebauliches Ziel des Bebauungsplans ist darüber hinaus die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Wohnbebauung im rückwärtigen
Bereich der bebauten Grundstücke entlang der Carl-Schurz-Straße bis zum Stadtgarten. Da sich
die Grundstücke im Plangebiet inzwischen überwiegend im städtischen Eigentum befinden, ist
beabsichtigt, das Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage einer mit der Stadt abgestimmten
Hochbauplanung fortzuführen, sodass sich die späteren Festsetzungen des Bebauungsplans auf
das konkret zur Ausführung kommende Projekt beziehen.
(Dr. Rips)
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