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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ausbau/Sanierung von Verkehrsanlagen in Erftstadt, Einhaltung der Bestimmungen für barrierefreies Bauen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
90 kB
Datum
05.06.2012
Erstellt
25.05.12, 06:27
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ausbau/Sanierung von Verkehrsanlagen in Erftstadt, Einhaltung der Bestimmungen für barrierefreies Bauen) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Ausbau/Sanierung von Verkehrsanlagen in Erftstadt, Einhaltung der Bestimmungen für barrierefreies Bauen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 125/2012 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 27.03.2012 gez. Böcking Amtsleiter BM / Dezernent Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: 31.05.2012 Datum Freigabe -100- Termin 05.06.2012 Bemerkungen beschließend Anregung bzgl. Ausbau/Sanierung von Verkehrsanlagen in Erftstadt, Einhaltung der Bestimmungen für barrierefreies Bauen Finanzielle Auswirkungen: Die im Betriebsausschuss Straßen vom 07.03.2012 beschlossenen Absenkungen verteuern die Sanierungsmaßnahmen um jeweils etwa 15.000 € (etwa 10 %). Zukünftige behindertengerechte Umbauten sind finanziell nicht zu beziffern. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die von Herrn Vieth gewünschte Beachtung von barrierefreiem Bauen wird bei Neubauten schon in der Planung berücksichtigt. Bei Sanierungsmaßnahmen ist eine Umsetzung aller möglichen bzw. gewünschten Umbauten zur barrierefreien Nutzung der Gehwege aus technischen, rechtlichen und finanziellen Gründen nicht immer zwingend vorgegeben. Einfache Umbauten können im Zuge der Gehwegsanierung eingeplant werden, verteuern die Maßnahmen aber erheblich. Ein zusätzlicher Gehwegausbau an Kreuzungen oder Einmündungen bei Maßnahmen der Straßendeckensanierung ist wegen der erheblichen Kosten der aufwendigen Oberflächen nicht ohne eine Bereitstellung von Zusatzmitteln möglich. Im Einzelfall ist bei einer Straßengrundsanierung zu prüfen, ob die anfallenden Kosten entsprechend den KAG NRW und der städt. Satzung. analog der Grundmaßnahme auch auf die Anlieger umzulegen ist Unterhaltungsarbeiten, welche alleine der Verkehrssicherung dienen, sind nicht geeignet zusätzliche Maßnahmen zum Umbau des Straßenquerschnittes mit einzubeziehen. Zusammenfassung: - Bei Neubauten wird von vorneherein bereits in der Planung ein barrierefreier Ausbau berücksichtigt. (Stadtgarten Liblar, Gymnicher Mühle) - Bei Umbauten und Sanierungen wird im Baufeld die Barrierefreiheit soweit möglich hergestellt. (Hubert-Rüttger-Str. und Eifelstraße nur als Ausnahme, da Gehwege außerhalb des Baufeldes) - Bei kleinflächigen Beseitigungen von Straßenschäden können keine zusätzlichen Maßnahmen erfolgen. (Dr. Rips) -2-