Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
49 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
06.12.16, 18:06
Aktualisiert
06.12.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Fortgeschriebenes
Haushaltssicherungskonzept
der Gemeinde Langerwehe
für das Haushaltsjahr 2017-2021
Allgemeines
Nach § 75 der Gemeindeordnung NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in Planung und
Rechnung ausgeglichen sein. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn der Fehlbetrag im
Ergebnisplan bzw. in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann. Sofern die Ausgleichsrücklage aufgezehrt ist, muss die Gemeinde
unter bestimmten Voraussetzungen ein Haushaltssicherungskonzept (im Folgenden HSK)
aufstellen.
§ 76 Abs. 1 GO NRW zählt drei Voraussetzungen auf, unter denen ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen ist.
Danach ist ein HSK zu erstellen, wenn
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durch Veränderungen des Haushalts innerhalb eines Haushaltsjahres der in der
Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um
mehr als ein Viertel verringert wird oder
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in zwei aufeinanderfolgenden Jahren geplant ist, den in der Schussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein
Zwanzigstel zu verringern oder
•
innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.
Was bedeutet „Haushaltssicherungskonzept”?
Maßgeblich hierfür ist § 76 Abs. 2 GO NRW: Das Haushaltssicherungskonzept dient dem
Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die
Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervor
geht, dass spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 wieder erreicht wird. Im Einzelfall kann durch Genehmigung der Bezirksregierung auf der Grundlage eines individuellen Sanierungskonzeptes von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. Die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Situation in Langerwehe
Die Gemeinde Langerwehe hat zum 01.01.2009 ihre Haushaltswirtschaft auf das Neue
Kommunale Finanzmanagement (NKF) umgestellt.
Der erste NKF-Haushalt für das Jahr 2009 weist im Jahresabschluss ein Defizit in Höhe von
4.218.755,51 € aus, das noch durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt
werden kann. Damit weist die Ausgleichsrücklage zum 01.01.2010 einen Bestand in Höhe
von 1.138.653,49 € aus.
Der Haushalt für das Jahr 2010 weist im Jahresabschluss ein Defizit in Höhe von
3.728.377,41 € aus. Zum Ausgleich dieses Fehlbetrages muss die Ausgleichsrücklage aufgelöst und weiterhin eine Eigenkapitalentnahme in Höhe von 2.589.723,92 € vorgenommen
werden.
Auch aufgrund der Fehlbeträge der Vorjahre mussten in entsprechender Höhe Mittel aus der
allgemeinen Rücklage entnommen werden.
Der Restbestand der allgemeinen Rücklage wird zum Jahresabschluss 2016 somit voraussichtlich 12,29 Mio € betragen.
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Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes für die das Jahr 2017
Aus den zuvor gemachten Erläuterungen ist zu ersehen, dass die Fehlbeträge in den Haushaltsjahren 2010 bis 2014 erheblich über der zulässigen Rücklagenentnahme von 1/20 (siehe § 76 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW) liegen.
Danach wird in den aufeinander folgenden Jahren 2017 bis 2019 die Inanspruchnahme der
Allgemeinen Rücklage mit jeweils mehr als 5 % erwartet.
Somit besteht für die Gemeinde Langerwehe die Pflicht, ein Haushaltssicherungskonzept zu
erstellen.
Nach der Änderung des § 76 Abs. 2 GO NRW konnte das HSK für das Jahr 2012 bereits im
Jahre 2021 mit 42.050 € einen Überschuss erzielen.
Dies Vorgabe konnte auch für die Vorjahre bis einschließlich 2016 sowie für das kommende
Haushaltsjahr 2017 die Vorgabe eingehalten werden; der Überschuss im Haushaltsplan für
das Jahr 2021 beträgt 37.520 €, so dass wie in den vergangenen Jahren eine Genehmigung
der Aufsichtsbehörde zum fortgeschriebenen HSK zu erwarten ist.
Aufwendungen:
Die systematische Prüfung und Reduzierung der ordentlichen Aufwendungen bildet einen
entscheidenden Bestandteil und Erfolgsfaktor eines HSK. Daher wird vorausgesetzt, dass
die Gemeinde die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einem kontinuierlichen Prozess kritisch
überprüft. Als Anhaltspunkt für die Prüfung der geplanten ordentlichen Aufwendungen im
Haushaltsjahr und im weiteren Zeitraum der Ergebnis- und Finanzplanung sind die Orientierungsdaten des Landes heranzuziehen.
Die festgesetzten Orientierungsdaten wurden bei der Aufstellung des Haushalts und der
Finanzplanung beachtet, außer in den Fällen, bei denen eine genauere Berechnung möglich
war.
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Personalaufwendungen
Dem Stand der Personalaufwendungen und ihrer Entwicklung ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die aufgabenkritische Prüfung des Personalbestandes ist als Daueraufgabe
zu verstehen. Im HSK ist das Ziel einer Konsolidierung der Personalaufwendungen zu verfolgen.
Seit mehreren Jahren wird ein Personalkostenkonsolidierungskonzept erstellt und kontinuierlich fortgeführt. Trotz tariflicher Erhöhungen konnte eine nur geringe Erhöhung der Personalausgaben erzielt werden.
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Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
Die Gemeinde soll die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen regelmäßig sowohl bei
pflichtigen als auch bei freiwilligen Aufgaben auf Kosteneinsparungen prüfen und darlegen.
Bereits seit Erstellung des HSK im Jahre 2010 hat sich die Verwaltung entsprechend verhalten. Auch in den kommenden Jahren werden diese Kosten, hier auch insbesondere die Bewirtschaftungskosten überwacht und nach Möglichkeiten gesucht, diese zu mindern.
Im vergangenen Jahr konnten beispielsweise günstige Rahmenverträge mit den Energieversorgern geschlossen werden, so dass Einsparungen für die einzelnen Objekte zu erwarten
sind.
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Bilanzielle Abschreibungen
Die Gemeinde soll im Rahmen eines nachhaltigen Vermögensmanagements das Anlagevermögen auf Optimierungspotentiale überprüfen, um wirksam einer hohen Abschreibungs-
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last entgegen zu wirken. Bei der Prüfung ist jedoch zu beachten, dass eine unzulässige Belastung nachfolgender Generationen durch eine Verschiebung von Aufwand in die Zukunft
vermieden wird.
Dazu ist es erforderlich, den vorhandenen Grundstücks- und Gebäudebestand sowie den
Fuhrpark - soweit möglich - an den vorhandenen Bedarf anzupassen.
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Transferaufwendungen
Allgemein gilt für die Gemeinde, dass auch bei den pflichtigen Transferaufwendungen alle
Möglichkeiten einer Reduzierung auszuschöpfen sind. Bei Art, Umfang und Ermessensausübung sind die Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verstärkt zu
beachten.
Unter die Transferaufwendungen fallen jedoch die Kreisumlage und die Jungendamtsumlage (ca. 66 %), die nicht zu beeinflussen sind.
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Sonstige ordentliche Aufwendungen
Diese Aufwendungen sind regelmäßig auf die gegebenen gesetzlichen Leistungsverpflichtungen zu begrenzen.
Auch diese Bereiche wurden bisher bei der Haushaltserstellung kritisch geprüft. Eine fortschreitende Technisierung ermöglicht es beispielsweise Fachliteratur und Ergänzungslieferungen von papierhafter Lieferung auf digitalen Zugriff umzustellen, auch dies führt bei konsequenter Umsetzung langfristig zu Einsparungen.
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Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
Zahlungswirksame Ertragsverbesserungen sind vorrangig zur Rückführung der Kredite zu
Liquiditätssicherung zu verwenden.
Darlehen zur Finanzierung von Investitionen wurden seit etlichen Jahren nicht mehr aufgenommen. Hierdurch und insbesondere durch den Abschluss von Verträgen mit variablen
Zinssätzen konnten die Zinsbelastungen kontinuierlich gesenkt werden.
Ein hohes Risiko besteht allerdings hinsichtlich der Kredite, die zur Liquiditätssicherung aufgenommen wurden. Der Markt wird regelmäßig beobachtet, so dass im Jahr 2016 Festzinsvereinbarungen über einen längeren Zeitraum als einen Monat abgeschlossen werden konnten, wodurch das historisch tiefe Zinsniveau zumindest für einen Teil längerfristig gesichert
werden konnte. Die Zinsentwicklung wird weiterhin beobachtet, um bei Veränderungen
rechtzeitig reagieren zu können.
Erträge
Zu den Erfolgsfaktoren eines HSK gehört, dass die Gemeinde ihre Möglichkeiten zur Erzielung von ordentlichen Erträgen ausschöpft. Die Planung dieser Erträge muss aber auch realistisch sein, weil andernfalls das Ziel der Wiederherstellung und Sicherung der dauerhaften
Leistungsfähigkeit der Gemeinde verfehlt wird.
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Steuern und ähnliche Abgaben
Die Hebesätze der Realsteuern wurden für das Haushaltsjahr 2016 erstmals deutlich erhöht.
Auch für 2017 werden die Hebesätze erhöht auf:
Grundsteuer A
350 v.H. (Vorjahr: 340 v.H. / +10 Punkte)
Grundsteuer B
625 v.H. (Vorjahr: 560 v.H. / + 65 Punkte)
Gewerbesteuer
498 v.H. (Vorjahr: 493 v.H. / +5 Punkte )
Für die Folgejahre sind weiterhin regelmäßig gleiche Erhöhungen aller Hebesätze vorgesehen, um den geplanten Haushaltsausgleich im Jahre 2021 sicherzustellen.
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Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Die Gemeinde hat die Finanzierung ihrer Leistungen, vor allem der Aufwendungen für kostenrechnende Einrichtungen, vorrangig durch spezielle Entgelte und erst nachrangig durch
Steuern oder Kredite zu decken.
Dieser Verpflichtung kommt die Gemeinde in vollem Umfange nach.
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Finanzerträge
Bei den Finanzerträgen ist zu prüfen, ob gemäß § 109 GO durch stärkere Teilhabe der Beteiligungen an einer Konsolidierung des Haushalts gegebene Finanzerträge erhöht werden
können.
Zusätzliche Prüfaspekte
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Pflichtaufgaben (pflichtige Leistungen)
Die Gemeinde muss die Aufwendungen für Pflichtaufgaben einer systematischen Prüfung
unterziehen.
Diese Prüfungen sind noch vorzunehmen.
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Freiwillige Aufgaben (freiwillige Leistungen)
Bei allen freiwilligen Leistungen, die die Gemeinde erbringt, hat sie im Einzelnen zu prüfen,
ob diese aufgegeben werden können. Soweit freiwillige Leistungen nicht völlig aufgegeben
werden können, sind Möglichkeiten zur Reduzierung des Aufwands zu prüfen.
Darüber wird ist eine Liste über die freiwilligen Leistungen erstellt und diese der Aufsichtsbehörde zusammen mit dem HSK vorgelegt.
Eine Liste der freiwilligen Leistungen liegt bei.
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Ermächtigungsübertragungen
Im Rahmen der Konsolidierung ist es erforderlich, von Ermächtigungsübertragungen möglichst gar nicht oder nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Gemeinde muss vor
dem Hintergrund der schlechteren Finanzlage auch in vorangegangenen Jahren beabsichtigte und anfinanzierte Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen sind, erneut überprüfen.
Von Ermächtigungsübertragungen wird im Haushaltsjahr 2016 kein Gebrauch gemacht.
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Kostenrechnende Einrichtungen
Der Zuschussbedarf für kostenrechnende Einrichtungen ist konsequent durch Reduzierung
von Aufwand und/oder Steigerung von Erträgen zu begrenzen. In den Gebührenhaushalten
dürfen keine Unterdeckungen entstehen.
Dieser Vorgabe wird in der Gemeinde Langerwehe voll entsprochen.
Spätestens dann, wenn der Haushaltsplan 2017 der Kommunalaufsicht zur Genehmigung
vorgelegt wird, ist auch ein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept für den gesamten
Finanzplanungszeitraum mit Angaben zur haushaltswirtschaftlichen Situation, zu den Ursachen der finanziellen Situation und zu den beabsichtigten Konsolidierungsmaßnahmen vorzulegen.
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Maßnahmen zur Konsolidierung
Seit dem Jahre 1995 hat sich die Gemeinde Langerwehe bis zur Umstellung auf NKF permanent in der Haushaltssicherung befunden. Seit damals wurden regelmäßig durch den Rat
Konsolidierungsmaßnahmen beschlossen, die in die Veranschlagungen einflossen. Sie waren Grundlagen für die teilweise erteilten Haushaltsgenehmigungen und wurden für die
Folgejahre fortgeschrieben. Die finanziellen Auswirkungen dieser Konsolidierungsmaßnahmen finden sich deshalb auch in den Veranschlagungen des aktuellen Haushaltssicherungskonzeptes wieder.
Von Ende des Jahres 2006 bis Anfang des Jahres 2007 hat eine überörtliche Prüfung der
Gemeinde durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW stattgefunden. Der Prüfbericht enthielt
Empfehlungen und Feststellungen zur Haushaltskonsolidierung.
Aufgrund des Prüfberichtes wurde eine aus Mitgliedern des Rates und der Verwaltung bestehende Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit der Umsetzung der Empfehlungen der
GPA intensiv auseinandergesetzt hat, um bereits für das Haushaltsjahr 2008 Konsolidierungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen.
Für das Haushaltsjahr 2016 wurden deutliche Erhöhungen aller Realsteuerhebesätze vorgenommen. Ebenso werden für das Haushaltsjahr 2017 alle Sätze erneut angehoben.
Ebenfalls auf Anregung der GPA hat der Rat beschlossen, zunächst in 2008 und dann regelmäßig alle fünf Jahre Hundebestandsaufnahmen durchzuführen.
Die letzte Hundebestandsaufnahme wurde im Jahr 2013 durchgeführt. Die Hundesteuer
wurde letztmalig für das Haushaltsjahr 2016 erhöht.
Im Bereich der im Prüfbericht der GPA angesprochenen interkommunalen Zusammenarbeit
werden derzeit Ansätze sowohl im gesamten Kreisgebiet als auch mit Nachbarkommunen
erarbeitet.
Die Einnahmen und sonstigen ordentlichen Erlöse, z.B. aus Vermögensveräußerungen,
werden grundsätzlich zur Verringerung der Liquiditätskredite verwendet.
Generell ist anzumerken, dass viele Kommunen trotz ihrer Sparanstrengungen kaum in der
Lage sind, ihre Haushalte auszugleichen. Dies dürfte ohne Hilfe des Bundes sowie des Landes kaum möglich sein.
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