Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
31.05.12, 15:38
Aktualisiert
31.05.12, 15:38
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 206/2012
Az.: 61. 21-20 / 169
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 16.05.2012
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
12.06.2012
vorberatend
Rat
26.06.2012
beschließend
Betrifft:
24.05.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414)
in der zuletzt gültigen Fassung zum Bebauungsplan Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten
Bolzengasse, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
(Stellungnahme vom 14.02.2012)
Den Hinweisen des Kampfmittelräumdienstes bezüglich der Kampfmittel ist durch entsprechende
Hinweise im Bebauungsplan bereits Rechnung getragen.
I.2 Landesbetrieb Straßen NRW, Postfach 120161, 53879 Euskirchen
(Stellungnahme vom 20.04.2012)
Der Hinweis bezüglich ggf. erforderlicher Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch den Verkehr
auf der L 33 wird zur Kenntnis genommen. Lärmschutzmaßnahmen gegen Lärm sind aufgrund
des geringen Verkehrsaufkommens (ca. 2000 DTV – durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken
KFZ / 24h-) auf der L 33 nicht erforderlich.
Eine Querung der L 33 ist nicht vorgesehen; die Erschließung des Bebauungsplangebietes erfolgt
ausschließlich über die Bolzengasse. Der Bebauungsplan enthält darüber hinaus eine
Festsetzung, das das Grundstück entlang der L 33 durchgängig und dauerhaft einzufrieden ist.
I.3 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 61.2, 50124 Bergheim
(Stellungnahme vom 30.04.2011)
Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung ist bereits im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplan
- Entwurfs erfolgt (siehe auch Begründung Punkt 7.). Danach sind durch den Bebauungsplan Nr.
169 artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt.
Der Anregung bzgl. der Lage des Plangebiets in der Wasserschutzzone IIIB der
Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim ist bereits durch einen entsprechenden Hinweis im
Bebauungsplan Rechnung getragen.
I.4 Bezirksregierung Arnsberg, - Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW-, Postfach,
44025 Dortmund.
(Stellungnahme vom 08.05.2012)
Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg, die Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Liblar 2“,
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, am Änderungsverfahren zu beteiligen, wurde
durch die Beteiligung der Eigentümerin im Rahmen der Behördenbeteiligungen gem. § 4 Abs. 2
BauGB Rechnung getragen.
Zudem wird im Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, der auf die braunkohlebedingten
Grundwasserabsenkungen hinweist.
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 169, E. – Friesheim, Kindergarten Bolzengasse, wird gemäß §§
2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie
i.V.m. §§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW)
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I.
beschlossenen Ergänzung als Satzung nebst Begründung beschlossen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 169, E. - Friesheim, Kindergarten Bolzengasse, beschlossen. Da die
Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erfolgt, wurde
von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange abgesehen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand
in der Zeit vom 12.04.2012 bis einschließlich 11.05.2012 statt. Stellungnahmen von Bürgern
wurden nicht vorgetragen.
Der Bebauungsplan Nr. 169, E. – Friesheim, Kindergarten Bolzengasse, kann nunmehr als
Satzung beschlossen werden.
(Dr. Rips)
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