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Antrag (Antrag bzgl. Buchung von 25 Wochenstunden wahlweise vor- oder nachmittags)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
54 kB
Datum
12.09.2012
Erstellt
10.05.12, 15:35
Aktualisiert
05.06.12, 10:48
Antrag (Antrag bzgl. Buchung von 25 Wochenstunden wahlweise vor- oder nachmittags) Antrag (Antrag bzgl. Buchung von 25 Wochenstunden wahlweise vor- oder nachmittags) Antrag (Antrag bzgl. Buchung von 25 Wochenstunden wahlweise vor- oder nachmittags)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 139/2012 Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 28.03.2012 gez. Brost 05.06.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 23.05.2012 vorberatend Finanz- und Personalausschuss 29.05.2012 beschließend Jugendhilfeausschuss 12.09.2012 vorberatend Finanz- und Personalausschuss 25.09.2012 beschließend Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Buchung von 25 Wochenstunden wahlweise vor- oder nachmittags Finanzielle Auswirkungen: Siehe Stellungnahme Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: A) Grundsätzlich ist die doppelte Raumnutzung einer Kita-Gruppe mit Kindern, die 25 Stunden am Vormittag und Kindern, die 25 Stunden am Nachmittag buchen, möglich. Das Personal muss aber in jedem Fall doppelt vorgehalten werden. Die Nutzung wäre theoretisch denkbar für die erste Belegung von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Danach müsste die Gruppe gereinigt werden, um dann von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr der zweiten Belegung zur Verfügung zu stehen. Selbstverständlich können die Zeiten bedarfsgerecht angepasst werden. Nicht möglich sind aber flexible 5 Stunden vor- und flexible 5 Stunden nachmittags, da Gruppenüberschneidungen mit anderem Personal nicht entstehen dürfen. Praktisch hält die Verwaltung des Jugendamtes eine derartige Belegung aber nicht für umsetzbar. Zum einen ist der Bedarf nach einer Belegung nur am Nachmittag kaum gegeben. Und wenn, dann müsste er zentral gedeckt werden, was der grundsätzlich zu gewährleistenden ortsnahen Versorgung im Sozialraum widerspricht. Zum anderen liegt der Betreuungsbeginn der Nachmittagskinder in einer Zeit, in der insbesondere junge Kinder noch ein Schlaf- bzw. Ruhebedürfnis haben. Hinzu kommt, dass alle Kinder Projekte in Bauecken über mehrere Tage nicht mehr durchführen können, weil die Räume für die Folgegruppe wieder präpariert sein müssen. Die Verwaltung kann von daher einen derartigen Sparvorschlag nicht befürworten. B) Für alle städtischen Kindertagesstätten gibt es gleiche Aufnahmegrundsätze, die von den Kindergartenräten beschlossen werden. Nach diesen Kriterien können grundsätzlich nur Kinder aufgenommen werden, die in Erftstadt wohnen und mit 1. Wohnsitz hier gemeldet sind, ungeachtet von Staatsan- und Religionszugehörigkeit. Um eine möglichst wohnortnahe Versorgung sicherzustellen, werden die Kinder nach einer Reihenfolge berücksichtigt. Für die Kita in Dirmerzheim ist diese z. B. 1. 2. 3. 4. Kinder, die in Dirmerzheim wohnen, Kinder, die in Gymnich wohnen, Kinder, die in den übrigen Stadtteilen wohnen, Kinder, die bereits eine andere Einrichtung besuchen. Für den Fall, dass die Nachfrage nach Kindergartenplätzen das Angebot übersteigt (zur Zeit insbesondere in Gymnich, Kierdorf und Liblar), ist des Weiteren geregelt, dass auf Antrag im Rahmen der o. g. Reihenfolge bevorzugt berücksichtigt werden, - Kinder, die der besonderen Förderung im Regelkindergarten bedürfen. - Kinder alleinstehender, berufstätiger Erziehungsberechtigter, die keine andere geeignete Versorgungsmöglichkeit haben. - Kinder aus kinderreichen Familien Hier sollen insbesondere Kinder, die aus schwierigen Familienverhältnissen kommen, berücksichtigt werden. - Kinder berufstätiger Eltern, Kinder von Eltern, die eine Berufstätigkeit anstreben und Kinder aus Geschäftshaushalten. - Kinder, deren Geschwister die gleiche Einrichtung zeitgleich besuchen. Im Rahmen dieser Grundsätze kann selbstverständlich das Kind einer Erzieherin in der gleichen Einrichtung aufgenommen werden. Von diesen Kriterien aber im Falle einer städtischen Erzieherin abzuweichen, wäre gegenüber allen anderen Eltern in Erftstadt eine Bevorzugung. Darüber hinaus hält die Verwaltung des Jugendamtes es grundsätzlich für besser, wenn die Kinder der Erzieherinnen in anderen Einrichtungen betreut werden. Erfahrungsgemäß sind Loyalitätskonflikte unterschiedlichster Art entweder auf Seiten der betreuenden Erzieherin oder auf Seiten der Mutter nicht auszuschließen. Die Bestrebungen, dieses Kind weder zu bevorzugen noch zu benachteiligen, können einen ungezwungenen Umgang stark behindern. Die mögliche Sichtweise anderer Eltern, dass das Mitarbeiterkind selbstverständlich bevorzugt wird, ist nicht auszuschließen. Die Vermeidung dieser potentiellen Konflikte und Gleichheitsgebote sind Leitmotive für die Haltung der Verwaltung des Jugendamtes. C) Sollte die Beitragsbefreiung für das 2. Kind in einer Kindertageseinrichtung, in Kindertagespflege oder in der OGATA zurückgenommen werden, ergebe sich eine jährliche Mehreinnahme für den städtischen Haushalt in Höhe von 172.500 Euro bei zurzeit 102 Fällen. Die Verwaltung kann mit Blick auf eine gewollte familienfreundliche Politik in Erftstadt diesen Sparvorschlag nicht befürworten. Er konterkariert die landesgesetzliche Absicht, Familien zumindest in einem, hier dem letzten Kindergartenjahr zu entlasten. I.V. -2- (Erner) -3-