Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
54 kB
Datum
12.09.2012
Erstellt
10.05.12, 15:35
Aktualisiert
05.06.12, 10:48
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 139/2012
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 28.03.2012
gez. Brost
05.06.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Dr. Rips,
Bürgermeister
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse
weiter.
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
23.05.2012
vorberatend
Finanz- und Personalausschuss
29.05.2012
beschließend
Jugendhilfeausschuss
12.09.2012
vorberatend
Finanz- und Personalausschuss
25.09.2012
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Buchung von 25 Wochenstunden wahlweise vor- oder nachmittags
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Stellungnahme
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
A) Grundsätzlich ist die doppelte Raumnutzung einer Kita-Gruppe mit Kindern, die 25 Stunden am
Vormittag und Kindern, die 25 Stunden am Nachmittag buchen, möglich. Das Personal muss aber
in jedem Fall doppelt vorgehalten werden.
Die Nutzung wäre theoretisch denkbar für die erste Belegung von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Danach
müsste die Gruppe gereinigt werden, um dann von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr der zweiten Belegung
zur Verfügung zu stehen. Selbstverständlich können die Zeiten bedarfsgerecht angepasst werden.
Nicht möglich sind aber flexible 5 Stunden vor- und flexible 5 Stunden nachmittags, da
Gruppenüberschneidungen mit anderem Personal nicht entstehen dürfen.
Praktisch hält die Verwaltung des Jugendamtes eine derartige Belegung aber nicht für umsetzbar.
Zum einen ist der Bedarf nach einer Belegung nur am Nachmittag kaum gegeben. Und wenn,
dann müsste er zentral gedeckt werden, was der grundsätzlich zu gewährleistenden ortsnahen
Versorgung im Sozialraum widerspricht.
Zum anderen liegt der Betreuungsbeginn der Nachmittagskinder in einer Zeit, in der insbesondere
junge Kinder noch ein Schlaf- bzw. Ruhebedürfnis haben. Hinzu kommt, dass alle Kinder Projekte
in Bauecken über mehrere Tage nicht mehr durchführen können, weil die Räume für die
Folgegruppe wieder präpariert sein müssen.
Die Verwaltung kann von daher einen derartigen Sparvorschlag nicht befürworten.
B) Für alle städtischen Kindertagesstätten gibt es gleiche Aufnahmegrundsätze, die von den
Kindergartenräten beschlossen werden. Nach diesen Kriterien können grundsätzlich nur Kinder
aufgenommen werden, die in Erftstadt wohnen und mit 1. Wohnsitz hier gemeldet sind,
ungeachtet von Staatsan- und Religionszugehörigkeit.
Um eine möglichst wohnortnahe Versorgung sicherzustellen, werden die Kinder nach einer
Reihenfolge berücksichtigt. Für die Kita in Dirmerzheim ist diese z. B.
1.
2.
3.
4.
Kinder, die in Dirmerzheim wohnen,
Kinder, die in Gymnich wohnen,
Kinder, die in den übrigen Stadtteilen wohnen,
Kinder, die bereits eine andere Einrichtung besuchen.
Für den Fall, dass die Nachfrage nach Kindergartenplätzen das Angebot übersteigt (zur Zeit
insbesondere in Gymnich, Kierdorf und Liblar), ist des Weiteren geregelt, dass auf Antrag im
Rahmen der o. g. Reihenfolge bevorzugt berücksichtigt werden,
-
Kinder, die der besonderen Förderung im Regelkindergarten bedürfen.
-
Kinder alleinstehender, berufstätiger Erziehungsberechtigter, die keine andere geeignete
Versorgungsmöglichkeit haben.
-
Kinder aus kinderreichen Familien
Hier sollen insbesondere Kinder, die aus schwierigen Familienverhältnissen kommen,
berücksichtigt werden.
-
Kinder berufstätiger Eltern, Kinder von Eltern, die eine Berufstätigkeit anstreben und
Kinder aus Geschäftshaushalten.
-
Kinder, deren Geschwister die gleiche Einrichtung zeitgleich besuchen.
Im Rahmen dieser Grundsätze kann selbstverständlich das Kind einer Erzieherin in der gleichen
Einrichtung aufgenommen werden. Von diesen Kriterien aber im Falle einer städtischen Erzieherin
abzuweichen, wäre gegenüber allen anderen Eltern in Erftstadt eine Bevorzugung.
Darüber hinaus hält die Verwaltung des Jugendamtes es grundsätzlich für besser, wenn die
Kinder der Erzieherinnen in anderen Einrichtungen betreut werden. Erfahrungsgemäß sind
Loyalitätskonflikte unterschiedlichster Art entweder auf Seiten der betreuenden Erzieherin oder auf
Seiten der Mutter nicht auszuschließen. Die Bestrebungen, dieses Kind weder zu bevorzugen
noch zu benachteiligen, können einen ungezwungenen Umgang stark behindern.
Die mögliche Sichtweise anderer Eltern, dass das Mitarbeiterkind selbstverständlich bevorzugt
wird, ist nicht auszuschließen.
Die Vermeidung dieser potentiellen Konflikte und Gleichheitsgebote sind Leitmotive für die Haltung
der Verwaltung des Jugendamtes.
C) Sollte die Beitragsbefreiung für das 2. Kind in einer Kindertageseinrichtung, in
Kindertagespflege oder in der OGATA zurückgenommen werden, ergebe sich eine jährliche
Mehreinnahme für den städtischen Haushalt in Höhe von 172.500 Euro bei zurzeit 102 Fällen.
Die Verwaltung kann mit Blick auf eine gewollte familienfreundliche Politik in Erftstadt
diesen Sparvorschlag nicht befürworten. Er konterkariert die landesgesetzliche Absicht,
Familien zumindest in einem, hier dem letzten Kindergartenjahr zu entlasten.
I.V.
-2-
(Erner)
-3-