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Beschlussvorlage (Verpflichtung von Beisitzern/-innen zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWahlO))

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
69 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
17.04.14, 11:00
Aktualisiert
17.04.14, 11:00
Beschlussvorlage (Verpflichtung von Beisitzern/-innen zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWahlO)) Beschlussvorlage (Verpflichtung von Beisitzern/-innen zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWahlO))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB I - Vorlage 1196 /IX.L. Datum: 31.03.2014 An den Wahlausschuss Sitzungstag: 10.04.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Verpflichtung von Beisitzern/-innen zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWahlO) Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Nach § 6 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) verpflichtet der Vorsitzende des Wahlausschusses die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt. In der Sitzung des Wahlausschusses am 02.07.2013 waren nicht alle Beisitzer des Wahlausschusses anwesend, so dass für die betreffenden Beisitzer die vom Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung vor Beginn der Sitzung vorzunehmen ist. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister