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Beschlussvorlage (Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in juristischen Personen und Personenvereinigungen gem. § 113 der Gemeindeordnung und § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
117 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
20.06.14, 15:00
Aktualisiert
20.06.14, 15:00
Beschlussvorlage (Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in juristischen Personen und Personenvereinigungen gem. § 113 der Gemeindeordnung und § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit) Beschlussvorlage (Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in juristischen Personen und Personenvereinigungen gem. § 113 der Gemeindeordnung und § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit) Beschlussvorlage (Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in juristischen Personen und Personenvereinigungen gem. § 113 der Gemeindeordnung und § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit) Beschlussvorlage (Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in juristischen Personen und Personenvereinigungen gem. § 113 der Gemeindeordnung und § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit) Beschlussvorlage (Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in juristischen Personen und Personenvereinigungen gem. § 113 der Gemeindeordnung und § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB I - Vorlage 6 /X.L. Datum: 13.06.2014 An den Gemeinderat Sitzungstag: 23.06.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in juristischen Personen und Personenvereinigungen gem. § 113 der Gemeindeordnung und § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Sachverhalt: Die Entsendung bzw. Bestellung der Vertreter richtet sich nach den Vorschriften des § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) und des § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG). § 113 Abs. 2 GO hat folgenden Wortlaut: „In Beiräten, Ausschüssen, Gesellschaftsversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen“. § 15 Abs. 2 und 3 GkG haben folgenden Wortlaut: Abs. 2 -„In Beiräten, Ausschüssen, Gesellschaftsversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen.“ Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, werden diese nach den Vorschriften des § 50 Absatz 3 GO gewählt. Sofern sich der Rat nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigt, der durch einstimmigen Beschluss angenommen werden muss, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer) in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge abgestimmt. Sind insgesamt nur zwei Vertreter zu wählen, ist der Bürgermeister als hauptberuflich bei der Gemeinde Tätiger gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit gebundener Vertreter, so dass für die Wahl des verbleibenden Vertreters nicht § 50 Absatz 3 GO, sondern die Mehrheitswahl nach § 50 Absatz 2 GO anzuwenden ist Nachfolgend die einzelnen Erläuterungen zu den zu besetzenden juristischen Personen und Personenvereinigungen: 1. Förderschulzweckverband Blankenheim / Dahlem / Nettersheim Gemäß § 5 der Satzung des Förderschulzweckverbandes besteht die Schulverbandsversammlung aus je zwei Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung werden durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt. Sind mehrere Vertreter zu wählen, so gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 3 Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung üben ihr Amt nach der Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt des neu bestellten Mitglieds aus. 2. Schulzweckverband Blankenheim-Nettersheim Gemäß § 6 der Satzung des Schulzweckverbandes BlankenheimNettersheim besteht die Verbandsversammlung aus je acht Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandmitgliedes gewählt. Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Vertreter weiter aus. 3. Musikschulzweckverband Schleiden Gemäß der Satzung des Musikschulzweckverbandes Schleiden besteht die Verbandsversammlung aus je zwei Vertretern der Verbandsmitglieder. Auch hier sind die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder zu wählen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Mitglieder aus. 4. Zweckverband der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Rhein–Erft–Rur (KDVZ) Gemäß § 6 Absatz 1 der Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Rhein – Erft – Rur besteht die Verbandsversammlung aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. Die Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus Dienstkräften des Verbandsmitgliedes gewählt. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die Wahl erfolgt nach § 50 Absatz 2 GO NW (Mehrheitswahl). 5. Wasserverband Oleftal Für die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Oleftal, dem die Gemeinde für den Ortsteil Marmagen angehört, sind zwei Vertreter und Stellvertreter zu wählen. Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung und deren Stellvertreter deckt sich mit den Amtzeit der Vertretungskörperschaft der Mitglieder. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen. Entsprechendes gilt für den Stellvertreter. Die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter üben ihr Amt nach Ende ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neubestellten Mitglieder weiter aus. 4 6. Wasserbeschaffungsverband Hermesberg Gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Hermesberg besteht die Verbandsversammlung aus den Bürgermeistern der zwei Mitgliedsgemeinden und je zwei weiteren, von den Gemeindevertretungen der Mitgliedsgemeinden aus ihrer Mitte zu wählenden Vertretern. Weiter werden die Bürgermeister im Falle ihrer Verhinderung durch die jeweiligen allgemeinen Vertreter und die entsandten Ratsmitglieder durch aus der Mitte der Ratsvertretungen gewählte, persönliche Stellvertreter vertreten. Die Amtszeit der in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter entspricht der Wahlzeit der sie entsendenden Ratsvertretungen. In die Verbandsversammlung entsandte Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Zusammentreten der neu bestellten Verbandsversammlung weiter aus. 7. Nordrhein – Westfälischer Städte- und Gemeindebund Gemäß § 8 Absatz 2 der Satzung des Nordrhein – Westfälischen Städteund Gemeindebundes stellen ordentliche Mitglieder mit einer Einwohnerzahl bis zu 10.000 Einwohner drei Vertreter und für jede weitere angefangene 10.000 Einwohner einen zusätzlichen Vertreter. Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde gelegte Einwohnerzahl maßgebend. 8. Energiebeirat „Elektrizität“ Gemäß § 1 Abs. 2 der Vereinbarung über einen Energiebeirat „Elektrizität“ entsendet jeder Partner/jede Kommune zwei Vertreter in den Energiebeirat. 9. Jagd- und Angliederungsgenossenschaften Nach den bestehenden Satzungen der gemeindlichen Jagdbezirke innerhalb der Gemeinde, und zwar Marmagen/Wald, Marmagen/Feld, Nettersheim/Feld, Engelgau/Nettersheim, Zingsheim/Feld, Pesch, Engelgau/Frohngau, Roderath/Bouderath, Holzmülheim, Buir und Tondorf, sowie Mechernich/Weyer I, ist von der Gemeinde für jede Genossenschaft jeweils ein Vertreter und ein Stellvertreter zu benennen. Darüber hinaus sind für die Angliederungsgenossenschaften, hierunter Eigenjagdbezirk der Gemeinde Mürel, Eigenjagdbezirk der Gemeinde Zingsheim/Wald, Eigenjagdbezirk des Staates „Steinfeld“ und Engelswiesen/Auel innerhalb des Eigenjagdbezirkes Tondorf/Wald je ein Vertreter und Stellvertreter zu benennen. Die Wahl erfolgt gemäß § 50 Absatz 2 GO NW (Mehrheitswahl). 5 10. Fischereigenossenschaft Nach § 7 der Satzung der Fischereigenossenschaft Nettersheim ist von der Gemeinde ein Vertreter und ein Stellvertreter zu benennen. Auch hier erfolgt die Wahl in Form der Mehrheitswahl nach § 50 Absatz 2 GO NW. Wasserverband Eifel-Rur Entsprechend § 12 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel–Rur besteht die Verbandsversammlung aus den Delegierten der Mitglieder. Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 6 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel–Rur neben den öffentlichen oder gewerblichen Unternehmen der Wasserversorgung kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden und Kreise, soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen. Die Gemeinde Nettersheim hat in Kooperation mit Nachbarkommunen einen Delegierten zu entsenden. Gemäß Beschluss des Rates vom 19.03.2013 wurde Herr Ferdi Geißler als Vertreter des Rates in die Delegiertenversammlung des Wasserverbandes Eifel – Rur für die Amtszeit der Jahre 2013 – 2018 entsandt. Somit ist für diesen Zweckverband kein neuer Delegierter zu bestimmen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister