Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
117 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
20.06.14, 15:00
Aktualisiert
20.06.14, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I -
Vorlage 6 /X.L.
Datum: 13.06.2014
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
23.06.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in juristischen Personen und Personenvereinigungen gem. § 113 der Gemeindeordnung und § 15 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Sachverhalt:
Die Entsendung bzw. Bestellung der Vertreter richtet sich nach den Vorschriften
des § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) und des § 15 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG).
§ 113 Abs. 2 GO hat folgenden Wortlaut:
„In Beiräten, Ausschüssen, Gesellschaftsversammlungen, Aufsichtsräten oder
entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister
oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde
dazuzählen“.
§ 15 Abs. 2 und 3 GkG haben folgenden Wortlaut:
Abs. 2 -„In Beiräten, Ausschüssen, Gesellschaftsversammlungen, Aufsichtsräten
oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen.“
Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, werden diese nach den Vorschriften
des § 50 Absatz 3 GO gewählt. Sofern sich der Rat nicht auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag einigt, der durch einstimmigen Beschluss angenommen werden
muss, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer) in einem
Wahlgang über die Wahlvorschläge abgestimmt.
Sind insgesamt nur zwei Vertreter zu wählen, ist der Bürgermeister als hauptberuflich bei der Gemeinde Tätiger gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über
die kommunale Gemeinschaftsarbeit gebundener Vertreter, so dass für die Wahl
des verbleibenden Vertreters nicht § 50 Absatz 3 GO, sondern die Mehrheitswahl
nach § 50 Absatz 2 GO anzuwenden ist
Nachfolgend die einzelnen Erläuterungen zu den zu besetzenden juristischen Personen und Personenvereinigungen:
1.
Förderschulzweckverband Blankenheim / Dahlem / Nettersheim
Gemäß § 5 der Satzung des Förderschulzweckverbandes besteht die
Schulverbandsversammlung aus je zwei Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung werden durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt. Sind
mehrere Vertreter zu wählen, so gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.
3
Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung üben ihr Amt nach der Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt des neu bestellten Mitglieds aus.
2.
Schulzweckverband Blankenheim-Nettersheim
Gemäß § 6 der Satzung des Schulzweckverbandes BlankenheimNettersheim besteht die Verbandsversammlung aus je acht Vertretern der
Verbandsmitglieder.
Die Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit
aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandmitgliedes gewählt.
Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind,
bis zum Amtsantritt der neu bestellten Vertreter weiter aus.
3.
Musikschulzweckverband Schleiden
Gemäß der Satzung des Musikschulzweckverbandes Schleiden besteht die
Verbandsversammlung aus je zwei Vertretern der Verbandsmitglieder.
Auch hier sind die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder zu wählen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung üben ihr Amt
nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu
bestellten Mitglieder aus.
4.
Zweckverband
der
Kommunalen
Datenverarbeitungszentrale
Rhein–Erft–Rur (KDVZ)
Gemäß § 6 Absatz 1 der Verbandsversammlung des Zweckverbandes der
Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Rhein – Erft – Rur besteht die
Verbandsversammlung aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. Die
Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus
ihrer Mitte oder aus Dienstkräften des Verbandsmitgliedes gewählt. Jedes
Verbandsmitglied hat eine Stimme. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen.
Die Wahl erfolgt nach § 50 Absatz 2 GO NW (Mehrheitswahl).
5.
Wasserverband Oleftal
Für die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Oleftal, dem die Gemeinde für den Ortsteil Marmagen angehört, sind zwei Vertreter und Stellvertreter zu wählen. Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung und deren Stellvertreter deckt sich mit den Amtzeit der Vertretungskörperschaft der Mitglieder. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung
des Mitglieds wegfallen. Entsprechendes gilt für den Stellvertreter. Die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter üben ihr Amt
nach Ende ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neubestellten Mitglieder
weiter aus.
4
6.
Wasserbeschaffungsverband Hermesberg
Gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes
Hermesberg besteht die Verbandsversammlung aus den Bürgermeistern
der zwei Mitgliedsgemeinden und je zwei weiteren, von den Gemeindevertretungen der Mitgliedsgemeinden aus ihrer Mitte zu wählenden Vertretern.
Weiter werden die Bürgermeister im Falle ihrer Verhinderung durch die jeweiligen allgemeinen Vertreter und die entsandten Ratsmitglieder durch
aus der Mitte der Ratsvertretungen gewählte, persönliche Stellvertreter
vertreten.
Die Amtszeit der in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter entspricht der Wahlzeit der sie entsendenden Ratsvertretungen. In die Verbandsversammlung entsandte Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf ihrer
Amtszeit bis zum Zusammentreten der neu bestellten Verbandsversammlung weiter aus.
7.
Nordrhein – Westfälischer Städte- und Gemeindebund
Gemäß § 8 Absatz 2 der Satzung des Nordrhein – Westfälischen Städteund Gemeindebundes stellen ordentliche Mitglieder mit einer Einwohnerzahl bis zu 10.000 Einwohner drei Vertreter und für jede weitere angefangene 10.000 Einwohner einen zusätzlichen Vertreter. Für die Berechnung
der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde gelegte
Einwohnerzahl maßgebend.
8.
Energiebeirat „Elektrizität“
Gemäß § 1 Abs. 2 der Vereinbarung über einen Energiebeirat „Elektrizität“
entsendet jeder Partner/jede Kommune zwei Vertreter in den Energiebeirat.
9.
Jagd- und Angliederungsgenossenschaften
Nach den bestehenden Satzungen der gemeindlichen Jagdbezirke innerhalb der Gemeinde, und zwar Marmagen/Wald, Marmagen/Feld,
Nettersheim/Feld,
Engelgau/Nettersheim,
Zingsheim/Feld,
Pesch,
Engelgau/Frohngau, Roderath/Bouderath, Holzmülheim, Buir und Tondorf,
sowie Mechernich/Weyer I, ist von der Gemeinde für jede Genossenschaft
jeweils ein Vertreter und ein Stellvertreter zu benennen.
Darüber hinaus sind für die Angliederungsgenossenschaften, hierunter Eigenjagdbezirk der Gemeinde Mürel, Eigenjagdbezirk der Gemeinde
Zingsheim/Wald, Eigenjagdbezirk des Staates „Steinfeld“ und Engelswiesen/Auel innerhalb des Eigenjagdbezirkes Tondorf/Wald je ein Vertreter
und Stellvertreter zu benennen.
Die Wahl erfolgt gemäß § 50 Absatz 2 GO NW (Mehrheitswahl).
5
10.
Fischereigenossenschaft
Nach § 7 der Satzung der Fischereigenossenschaft Nettersheim ist von der
Gemeinde ein Vertreter und ein Stellvertreter zu benennen.
Auch hier erfolgt die Wahl in Form der Mehrheitswahl nach § 50 Absatz 2
GO NW.
Wasserverband Eifel-Rur
Entsprechend § 12 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel–Rur besteht die
Verbandsversammlung aus den Delegierten der Mitglieder.
Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 6 des Gesetzes über den Wasserverband
Eifel–Rur neben den öffentlichen oder gewerblichen Unternehmen der Wasserversorgung kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden und Kreise, soweit
sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen.
Die Gemeinde Nettersheim hat in Kooperation mit Nachbarkommunen einen Delegierten zu entsenden.
Gemäß Beschluss des Rates vom 19.03.2013 wurde Herr Ferdi Geißler als Vertreter des Rates in die Delegiertenversammlung des Wasserverbandes Eifel – Rur
für die Amtszeit der Jahre 2013 – 2018 entsandt. Somit ist für diesen Zweckverband kein neuer Delegierter zu bestimmen.
gez. Pracht
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Bürgermeister