Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
77 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
20.06.14, 15:00
Aktualisiert
20.06.14, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I
Vorlage 5 /X.L.
Datum: 13.06.2014
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
23.06.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Sachverhalt:
In § 10 Abs. 1 des Entwurfs der Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde
Nettersheim (Vorlage 2 / X. L.) sind vorbehaltlich des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 4 der konstituierenden Sitzung des Rates die Ausschüsse festgelegt, die in der Gemeinde Nettersheim gebildet werden.
Die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder dieser Ausschüsse, d. h. welche personelle Anzahl die einzelnen Ausschüsse haben sollen und wie viele sachkundige
Bürger in die jeweiligen Ausschüsse bestellt werden sollen oder dürfen (beispielsweise Beschluss einer Höchstanzahl von sachkundigen Bürgern), muss der
Rat vor der Ausschussbesetzung mit einfacher Mehrheit festlegen (Punkt 7 der
Tagesordnung, Vorlage 3 / X. L.)
In einem ersten Wahlgang werden die Ausschusssitze auf die einzelnen Fraktionen oder Gruppen verteilt und diese Sitze mittels eines zweiten Wahlgangs namentlich benannt.
Die namentliche Benennung der Ausschusssitze ist auch dann erforderlich, wenn
bei der Verteilung der Sitze das Verhältnis der Fraktion- und Gruppenstärke
zugrundegelegt wurde und der Beschluss einstimmig gefasst wurde.
Die Wahlgänge verlaufen wie folgt:
Soweit sich die Ratsmitglieder bei der Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, reicht ein einstimmiger Beschluss zur
Annahme und damit zur Besetzung des Ausschusses aus (§50 Absatz 3 Satz 1
GO).
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande oder stimmt auch nur ein
Ratsmitglied gegen den Wahlvorschlag, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl – nach dem Zählverfahren Hare/Niemeyer – in einem Wahlgang über
die Besetzung des jeweiligen Ausschusses abgestimmt.
Hiernach sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zu-
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geteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei
gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.
Das Verhältniswahlverfahren berechtigt sowohl Fraktionen als auch Gruppen zur
Einreichung eines Wahlvorschlags. Gruppen sind hierbei mehrere Fraktionen, die
sich aufgrund gleicher politischer Ziele zu einem Bündnis zusammenschließen
und für dieses Bündnis einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen möchten.
Weil auch jeder Ausschuss ein verkleinertes Bild des Plenums wiederspiegeln soll,
dürfen diese auch nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden. Bei der Besetzung von Ausschüssen sind gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig, wenn durch dieses Bündnis ein zusätzlicher Sitz erlangt wird (Urteil des BVerwG vom 10.12.2003 – 8C 18.03).
Bei der Aufstellung der Listen ist zu beachten, inwieweit die Fraktionen auch
sachkundige Bürger mit berücksichtigen wollen. In jedem Fall muss die gesetzlich
vorgeschriebene Mehrzahl der Ratsmitglieder gegenüber den sachkundigen Bürgern im Ausschuss gewährleistet sein (§ 58 Absatz 3 Satz 3 GO). In jedem Falle
darf aber die Zahl der dann über die Liste gewählten Sachkundigen Bürger von
der zuvor bestimmten Anzahl der für den betreffenden Ausschuss vorgesehenen
sachkundigen Bürger nicht abweichen. Sollte solch ein Fall eintreten, werden die
Ratsvertreter und die sachkundigen Bürger in zwei voneinander getrennten
Wahlgängen bestimmt.
Sachkundige Einwohner, die lediglich beratende Ausschussmitglieder werden,
können entweder in einem Wahlgang auf den Fraktionslisten mitgewählt oder in
einem gesonderten Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt werden (§ 58 Absatz 4 GO). Die Wahl erfolgt gemäß § 50 Absatz 2 GO
und damit zunächst in offener Abstimmung.
gez. Pracht
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Bürgermeister