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Beschlussvorlage (Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
77 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
20.06.14, 15:00
Aktualisiert
20.06.14, 15:00
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB I Vorlage 5 /X.L. Datum: 13.06.2014 An den Gemeinderat Sitzungstag: 23.06.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Sachverhalt: In § 10 Abs. 1 des Entwurfs der Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim (Vorlage 2 / X. L.) sind vorbehaltlich des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 4 der konstituierenden Sitzung des Rates die Ausschüsse festgelegt, die in der Gemeinde Nettersheim gebildet werden. Die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder dieser Ausschüsse, d. h. welche personelle Anzahl die einzelnen Ausschüsse haben sollen und wie viele sachkundige Bürger in die jeweiligen Ausschüsse bestellt werden sollen oder dürfen (beispielsweise Beschluss einer Höchstanzahl von sachkundigen Bürgern), muss der Rat vor der Ausschussbesetzung mit einfacher Mehrheit festlegen (Punkt 7 der Tagesordnung, Vorlage 3 / X. L.) In einem ersten Wahlgang werden die Ausschusssitze auf die einzelnen Fraktionen oder Gruppen verteilt und diese Sitze mittels eines zweiten Wahlgangs namentlich benannt. Die namentliche Benennung der Ausschusssitze ist auch dann erforderlich, wenn bei der Verteilung der Sitze das Verhältnis der Fraktion- und Gruppenstärke zugrundegelegt wurde und der Beschluss einstimmig gefasst wurde. Die Wahlgänge verlaufen wie folgt: Soweit sich die Ratsmitglieder bei der Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, reicht ein einstimmiger Beschluss zur Annahme und damit zur Besetzung des Ausschusses aus (§50 Absatz 3 Satz 1 GO). Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande oder stimmt auch nur ein Ratsmitglied gegen den Wahlvorschlag, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl – nach dem Zählverfahren Hare/Niemeyer – in einem Wahlgang über die Besetzung des jeweiligen Ausschusses abgestimmt. Hiernach sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zu- 3 geteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Das Verhältniswahlverfahren berechtigt sowohl Fraktionen als auch Gruppen zur Einreichung eines Wahlvorschlags. Gruppen sind hierbei mehrere Fraktionen, die sich aufgrund gleicher politischer Ziele zu einem Bündnis zusammenschließen und für dieses Bündnis einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen möchten. Weil auch jeder Ausschuss ein verkleinertes Bild des Plenums wiederspiegeln soll, dürfen diese auch nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden. Bei der Besetzung von Ausschüssen sind gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig, wenn durch dieses Bündnis ein zusätzlicher Sitz erlangt wird (Urteil des BVerwG vom 10.12.2003 – 8C 18.03). Bei der Aufstellung der Listen ist zu beachten, inwieweit die Fraktionen auch sachkundige Bürger mit berücksichtigen wollen. In jedem Fall muss die gesetzlich vorgeschriebene Mehrzahl der Ratsmitglieder gegenüber den sachkundigen Bürgern im Ausschuss gewährleistet sein (§ 58 Absatz 3 Satz 3 GO). In jedem Falle darf aber die Zahl der dann über die Liste gewählten Sachkundigen Bürger von der zuvor bestimmten Anzahl der für den betreffenden Ausschuss vorgesehenen sachkundigen Bürger nicht abweichen. Sollte solch ein Fall eintreten, werden die Ratsvertreter und die sachkundigen Bürger in zwei voneinander getrennten Wahlgängen bestimmt. Sachkundige Einwohner, die lediglich beratende Ausschussmitglieder werden, können entweder in einem Wahlgang auf den Fraktionslisten mitgewählt oder in einem gesonderten Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt werden (§ 58 Absatz 4 GO). Die Wahl erfolgt gemäß § 50 Absatz 2 GO und damit zunächst in offener Abstimmung. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister