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Beschlussvorlage (Vergnügungssteuersatzung)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
357 kB
Datum
13.02.2017
Erstellt
03.02.17, 18:06
Aktualisiert
03.02.17, 18:06

Inhalt der Datei

- 1 - Satzung vom 07.12.2007 über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Langerwehe (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund des§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung derBekanntmachungvom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) und der§§ 1 bis 3 und§ 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabenge­ setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) -jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in seiner Sitzung vom 06.12.2007 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: L Allgemeine Bestimmungen § 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde veranstalteten nachfolgenden Ver­ gnügungen (Veranstaltungen): 1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; 2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; 3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen; 4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Eimichtungen; 5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten m a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen Orten, die für jeden zugänglichen sind. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. §2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind 1. 2 - Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen; sind 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; sind 3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemein­ nützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 1 1 angege­ ben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; ist 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksfesten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen. § 3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. § 4 Erhebungsformen ( 1) Die Steuer wird erhoben als 1. Kartensteuer nach § § 5 und 6, 2. Pauschsteuer nach § § 7 bis 10. (2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. (3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. II. Kartensteuer § 5 Eintrittskarten (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflich­ tet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintritts­ karten gelten, auszugeben. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. (3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung ( § 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder - 3 - sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde vorzulegen. (4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewah­ ren und der Gemeinde auf V erlangen vorzulegen. (5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Gemeinde binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. § 6 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Gemeinde den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. (3) Der Steuersatz beträgt 20 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. (4) Die Gemeinde kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. III. Pauschsteuer § 7 Nach dem Spielumsatz (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 5 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge. (2) Der Spielumsatz ist der Gemeinde spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monat­ lich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Die Gemeinde kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielum­ satzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. - 4 - § 8 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspiel­ ergebnis (sogenannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge ( Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen ( § 1 Nr. Sa) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten ( § 1 Nr. 5 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 3. 10 v. H. des Einspielergebnisses 36,00 Euro 10 v. H. des Einspielergebnisses 27,00 Euro in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten ( § 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tieren dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, 204,00 Euro. (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat (Apparatetausch), so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hin­ sichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellungsort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des An­ zeigeneingangs. Ein Apparatetausch braucht nicht angezeigt zu werden. § Sa Abweichende Besteuerung (1) Soweit für Besteuerungszeiträume der Spieleinsatz nicht durch Ausdrucke manipula­ tionssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann oder auf schriftlichen Antrag des Halters von Apparaten kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 8 eine Besteuerung nach der Anzahl der Apparate erfolgen. - 5 - (2) Im Falle des Absatzes 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 156,00 Euro, 54,00 Euro, 2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 3 6,00 Euro, 27,00 Euro, 3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 204,00 Euro. §Sb Verfahren bei abweichender Besteuerung (1) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach § 8 a ist spätestens zum 31. Dezember für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen. (2) Die abweichende Besteuerung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der Gemeinde widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneuter Wech­ sel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden Kalender­ jahres zulässig. (3) Betreibt ein Halter im Gebiet der Gemeinde mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. § 9 Nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nm. 1 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebemäumen. (2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 1,50 Euro. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben. - § 10 Nach der Roheinnahme - 6 - (1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der § § 7, 8, 8 a, 8 b und 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v.H. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. (2) Die Roheinnahmen sind der Gemeinde spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werkstag des nachfolgenden Monats abzugeben. ( 3) Die Gemeinde kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnah­ me befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Ein­ zelfalle besonders schwierig ist. I V. Gemeinsame Bestimmungen § 11 Anmeldung und Sicherheitsleistung (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nm. 1 - 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Gemeinde anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Ver­ anstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umge­ hend anzuzeigen. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheits­ leistung beträgt im Falle des § 1 Nr. 4 mindestens 5.000 €. § 12 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach § 8 mit der Auf­ stellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung. § 13 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gemeinde ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrendenVeranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 01. jeden Kalendermonats entrichtet werden. (2) Die Vergnügungssteuer, die fiir zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. ( 3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuldner ver- - 7 - pflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalender­ vierteljahres ist der Gemeinde eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. (4) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmel­ dung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Abmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 1 4 Tagen nach Bekanntgabe des Steuer­ bescheides zu entrichten. (5) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen nach Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und den Kasseninhalt enthalten müssen. § 14 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgaben­ ordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 15 Steuerschätzung Soweit die Gemeinde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordung in der jeweils geltenden Fassung. § 16 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. § 17 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, inder jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: 1. § 5 Abs. l: 2. § 5 Abs. 2: Ausgabe von Eintrittskarten Hinweis auf die Eintrittspreise 3. § 5 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung 4. § 5 Abs. 4: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten - 8 - 5. § 5 Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten 6. § 7 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes 7. § 8 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Ände­ rung (Erhöhung) des Apparatebestandes 9. § 10 Abs 2: Erklärung der Roheinnahme 10. § 11Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuerer­ höhenden Änderungen 1 1. § 13 Abs. 3: Einreichung der Steueranmeldung 12. § 13 Abs. 5: Einreichung der Zählwerkausdrucke § 18 Inkrafttreten Diese Vergnügungsteuersatzung tritt am 0 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver­ gnügungssteuersatzung der Gemeinde vom 12. Dezember 2002 in der zurzeit geltenden Fas­ sung außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Langerwehe wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 1. Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, 2. 3. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den 07.12.2007