Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Neufassung der Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
237 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
20.06.14, 15:00
Aktualisiert
20.06.14, 15:00

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB I Vorlage 2 /X.L. Datum: 18.06.2014 An den Gemeinderat Sitzungstag: 23.06.2014 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Neufassung der Hauptsatzung Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Entwurf Neufassung der Hauptsatzung Nein 2 Beschlussvorschlag: Die Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim wird in der beigefügten Fassung neu erlassen und im Gemeindeblatt der Gemeinde Nettersheim öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 27.10.2009 in der Fassung der 1. u. 2. Änderungssatzung außer Kraft. Begründung: Die bisher geltende Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim soll in nachstehenden Paragraphen wie folgt geändert werden: § Bisherige Fassung Präam- Der Rat der Gemeinde bel Nettersheim hat aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW 2009, S. 380 ff.), in seiner Sitzung am 27.10.2009 (Fn 1,2) mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende Hauptsatzung beschlossen: § 10 Abs. 1 § 10 Ausschüsse Neufassung Anmerkung Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom Anpassung an neue 14.07.1994 (GV NW 1994, S. gesetzliche Grundlage 666 ff.), zuletzt geändert erforderlich. durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW 2013, S. 878 ff.), in seiner Sitzung am 23.06.2014 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen: § 10 Ausschüsse (1) Der Rat bildet folgende Ausschüsse: (1) Der Rat bildet folgende Ausschüsse: 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Rechnungsprüfungsausschuss 3. Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss 4. Wahlprüfungsausschuss 5. Ausschuss für Schule, 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Rechnungsprüfungsausschuss 3. Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss 4. Wahlprüfungsausschuss 5. Ausschuss für Schule, 3 Familie, Jugend, SoziaFamilie, Jugend, Soziales les und Sport und Sport 6. Wahlausschuss 6. Wahlausschuss 7. Werksausschuss 7. Betriebsausschuss 8. Ausschuss für Forst- und 8. Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Landwirtschaft § 5 Abs. 1 Eigenbetriebsverordnung hat folgenden Wortlaut: „Der Rat bildet für den Eigenbetrieb einen Betriebsausschuss. Für mehrere Eigen-betriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden. Dem Betriebsausschuss sollen keine Aufgaben bzw. Zuständigkeiten aus Bereichen anderer Ausschüsse des Rates der Gemeinde übertragen werden. Abs. 2 (2) Die Anzahl der Mitglieder (2) Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie der Ausschüsse sowie dederen Zusammensetren Zusammensetzung zung wird zu Beginn jewerden zu Beginn jeder der Wahlperiode für deWahlperiode für deren ren Dauer durch BeDauer durch Beschluss schluss des Rates festdes Rates festgesetzt. gesetzt. § 12 Nr. § 12 § 12 2 Aufgaben sonstiger Aus- Aufgaben sonstiger Ausschüsse schüsse (…) (…) 2. Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Dem Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss ob- 2. Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Dem Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss ob- Redaktionelle Änderung. 4 liegt die Beratung aller Angelegenheiten aus den Bereichen der Struktur-, Entwicklungs-, Wirtschafts- und Fremdenverkehrsförderun g sowie des Bau-, Grundstücks- und Denkmalwesens und aller Umweltangelegenheiten zur Vorbereitung der Beschlüsse des Rates. liegt die Beratung aller Angelegenheiten aus den Bereichen der Struktur-, Entwicklungs-, Wirtschaftsund Fremdenverkehrsförderung, des Bau-, Grundstücks- und Denkmalwesens, den Bereichen Energieversorgung und Klimaschutz sowie aller Umweltangelegenheiten zur Vorbereitung der Beschlüsse des Rates. Die Bereiche Energieversorgung und Klimaschutz sind von besonderer Bedeutung für die zukünftige Entwick-lung der Gemeinde. Dieser umfassende Aufgabenbereich war bisher in der Haupt-satzung nicht ent-halten und wird dem Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss zugeordnet. (…) (…) Nr. 4 4. Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport Diesem Ausschuss obliegt die Beratung aller auf dem Gebiet des Schul-, Familien, Jugend-, Sozial-, und Sportwesens auftretenden Fragen zur Vorbereitung der Beschlüsse des Rates. Außerdem entscheidet der Ausschuss über die Auftragsvergabe Lehr- und Lernmittel von 7.500,00 € und 25.000,00 € im Rahmen der Haushaltssatzung. 4. Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport Diesem Ausschuss obliegt die Beratung aller auf dem Gebiet des Schul-, Familien-, Jugend-, Sozial-, und Sportwesens auftretenden Fragen zur Vorbereitung der Beschlüsse des Rates soweit diese nicht in den Aufgabenbereich des Schulzweckverbandes BlankenheimNettersheim fallen. Die Änderung wird aufgrund der Gründung des Schulzweckverbandes Blankenheim-Nettersheim notwendig. Außerdem entscheidet der Ausschuss über die Auftragsvergabe für Lehr- und Lernmittel des Grundschulverbundes Nettersheim von 7.500,00 € bis Korrespondierend mit o. Sachverhalt ist die Entscheidungskompetenz des Fachausschusses auf den Grundschulverbund Nettersheim beschränkt. 5 25.000,00 € im Rahmen der Haushaltssatzung. Nr. 6 6. Werksausschuss Die Aufgaben des Werksausschusses ergeben sich aus der Eigenbetriebsverordnung und den Betriebssatzungen für die Eigenbetriebe „Gemeindewasserwerk Nettersheim“, „Eigenbetrieb Abwasser“ und „Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim“. § 14 Abs. 1 6. Betriebsausschuss Die Aufgaben des Betriebsausschusses ergeben sich aus der Eigenbetriebsverordnung und den Betriebssatzungen für die Eigenbetriebe „Gemeindewasserwerk Nettersheim“, „Eigenbetrieb Abwasser“ und „Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim“. § 14 § 14 Bürgermeister Bürgermeister (1) Geschäfte der laufenden (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf Namen des Rates als auf den Bürgermeister überden Bürgermeister übertragen, soweit nicht der tragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Rat sich oder einem AusAusschuss für einen beschuss für einen bestimmten Kreis von Gestimmten Kreis von Geschäften oder für einen schäften oder für einen Einzelfall die EntscheiEinzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere dung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausfür den Rat und die schüsse der Gemeinde Ausschüsse der GeNettersheim festgelegt. meinde Nettersheim festgelegt. Abs. 3 (3) Darüber hinaus wird der (3) Darüber hinaus wird der Bürgermeister ermächBürgermeister ermächtigt: tigt: a) Siehe Erläuterung zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 die Auftragsvergabe bis 7.500,00 € vorzuneha) die Auftragsvergabe bis men, 7.500,00 € vorzunehmen, Der Rat der Gemeinde hat bisher keine Zuständigkeitsordnung erlassen. Aus diesem Grund ist Satz 2 zu streichen. 6 b) Geldforderungen der b) Geldforderungen der GeGemeinde (Steuern, meinde (Steuern, AbgaAbgaben, Beiträge und ben, Beiträge und sonstisonstige Geldforderunge Geldforderungen) bis gen) bis zu einem Bezu einem Betrag von trag von 1.000,00 € im 1.000,00 € im Einzelfall Einzelfall aus Billigkeitsaus Billigkeitsgründen, gründen, vorbehaltlich vorbehaltlich späterer späterer GeltendmaGeltendmachung, niederchung, niederzuschlagen zuschlagen oder zu erlasoder zu erlassen, sen, c) Geldforderungen der c) Geldforderungen der GeGemeinde (Steuern, meinde (Steuern, AbgaAbgaben, Gebühren, ben, Gebühren, Beiträge Beiträge und sonstig und sonstig GeldfordeGeldforderungen) bis rungen) bis zur Höhe von zur Höhe von 2.500,00 2.500,00 €, bei Holzgel€, bei Holzgeldern bis dern bis 15.000,00 €, für 15.000,00 €, für die die Dauer von höchstens Dauer von höchstens 12 12 Monaten zu stunden, Monaten zu stunden, jedoch nicht über das jedoch nicht über das Rechnungsjahr hinaus, Rechnungsjahr hinaus, d) soweit gesetzlich zulässig, d) soweit gesetzlich zuläsRatenzahlungen zu versig, Ratenzahlungen zu einbaren, vereinbaren, e) Klage vor Gericht zu erheben, sofern der Streitwert einen Betrag von 25.000,00 € nicht übersteigt, e) Klage vor Gericht zu erheben, sofern der Streitwert einen Betrag von 25.000,00 € nicht übersteigt, f) gerichtliche und außer- f) gerichtliche Vergleiche über Forderungen bis zu 7.500,00 € abzuschließen. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über Forderungen bis zu 7.500,00 € abzuschließen, g) Geldforderungen des Kreises für Elternbeiträge zum Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder in vollem Umfang niederzuschlagen, zu erlassen oder zu stunden. Die Erweiterung der Ermächtigung basiert auf der Empfehlung des Kreises Euskirchen. 7 § 15 Abs 4 § 15 § 15 Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfallersatz Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfallersatz (4) Rats- und Ausschuss(4) Rats- und Ausschussmitmitglieder haben Anglieder haben Anspruch spruch auf Ersatz des auf Ersatz des VerdienstVerdienstausfalls. ausfalls. Der Verdienstausfall Der Verdienstausfall wird wird für jede Stunde der für jede Stunde der verversäumten regelmäßisäumten regelmäßigen gen Arbeitszeit berechArbeitszeit berechnet, net, wobei die letztangewobei die letztangefangefangene Stunde voll zu ne Stunde voll zu rechnen rechnen ist. Der Anist. Der Anspruch wird wie spruch wird wie folgt folgt abgegolten: abgegolten: (…) (…) d) Personen, die einen d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen 2 Personen führen und mindestens eine ein nicht oder weniger als Kind unter 14 Jahren 20 Stunden je Woche oder eine anerkannt Anpassung an neue erwerbstätig sind, erhalpflegebedürftige Pergesetzliche Grundlage ten für die Zeit der son nach SGB XI ist, erforderlich. mandatsbedingten Aboder einen Haushalt wesenheit vom Haushalt mit mindestens 3 Permindestens den Regelsonen führen und nicht stundensatz. Auf Antrag oder weniger als 20 werden statt des RegelStunden je Woche erstundensatzes die notwerbstätig sind, erhalten wendigen Kosten für eifür die Zeit der mandatsne Vertretung im Hausbedingten Abwesenheit halt ersetzt. vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. § 18 § 18 § 18 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nettersheim, (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nettersheim, die durch 8 die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch Veröffentlichung im „Gemeindeblatt“ der Gemeinde Nettersheim, welches als Amtsblatt der Gemeinde Nettersheim gemäß § 4 Abs. 1 a der BekanntmVO NRW vom 26.08.1999, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Befristungsgesetzes vom 05.04.2005, gilt. Das Gemeindeblatt erscheint in 14tägiger Form. § 19 § 19 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 19.10.2004 in der Fassung der III. Änderung vom 11.12.2007 außer Kraft. Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch Veröffentlichung im „Gemeindeblatt“ der Gemeinde Nettersheim, welches als Amtsblatt der Gemeinde Nettersheim gemäß § 4 Abs. 1 a der BekanntmVO NRW vom 26.08.1999, zuletzt geändert durch VO vom 5. August Anpassung an neue 2009, gilt. Das Gemeingesetzliche Grundlage deblatt erscheint in 14erforderlich. tägiger Form. § 19 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 27.10.2009 in der Fassung der II. Änderung vom 22.02.2011 außer Kraft. Anpassung an neue gesetzliche Grundlage erforderlich. Der Vorlage ist die Neufassung der Hauptsatzung mit den dargestellten Änderungen beigefügt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister