Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
237 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
20.06.14, 15:00
Aktualisiert
20.06.14, 15:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I
Vorlage 2 /X.L.
Datum: 18.06.2014
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
23.06.2014
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Neufassung der Hauptsatzung
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Entwurf Neufassung der Hauptsatzung
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim wird in der beigefügten Fassung
neu erlassen und im Gemeindeblatt der Gemeinde Nettersheim öffentlich bekannt
gemacht. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 27.10.2009 in der
Fassung der 1. u. 2. Änderungssatzung außer Kraft.
Begründung:
Die bisher geltende Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim soll in nachstehenden Paragraphen wie folgt geändert werden:
§
Bisherige Fassung
Präam- Der Rat der Gemeinde
bel
Nettersheim hat aufgrund
von § 7 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2
Bstb. f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW 1994, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30.06.2009 (GV NRW
2009, S. 380 ff.), in seiner
Sitzung am 27.10.2009 (Fn
1,2) mit der Mehrheit der
gesetzlichen Anzahl der
Ratsmitglieder folgende
Hauptsatzung beschlossen:
§ 10
Abs. 1
§ 10
Ausschüsse
Neufassung
Anmerkung
Der Rat der Gemeinde
Nettersheim hat aufgrund
von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f
der Gemeindeordnung für
das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom
Anpassung an neue
14.07.1994 (GV NW 1994, S.
gesetzliche Grundlage
666 ff.), zuletzt geändert
erforderlich.
durch Gesetz vom
19.12.2013 (GV NRW
2013, S. 878 ff.), in seiner
Sitzung am 23.06.2014 mit
der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 10
Ausschüsse
(1) Der Rat bildet folgende
Ausschüsse:
(1) Der Rat bildet folgende
Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Rechnungsprüfungsausschuss
3. Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
4. Wahlprüfungsausschuss
5. Ausschuss für Schule,
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Rechnungsprüfungsausschuss
3. Entwicklungs-, Planungs-,
Bau- und Umweltausschuss
4. Wahlprüfungsausschuss
5. Ausschuss für Schule,
3
Familie, Jugend, SoziaFamilie, Jugend, Soziales
les und Sport
und Sport
6. Wahlausschuss
6. Wahlausschuss
7. Werksausschuss
7. Betriebsausschuss
8. Ausschuss für Forst- und 8. Ausschuss für Forst- und
Landwirtschaft
Landwirtschaft
§ 5 Abs. 1 Eigenbetriebsverordnung hat
folgenden Wortlaut:
„Der Rat bildet für
den Eigenbetrieb einen Betriebsausschuss. Für mehrere Eigen-betriebe
einer Gemeinde kann
ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden. Dem Betriebsausschuss sollen
keine Aufgaben bzw.
Zuständigkeiten aus
Bereichen anderer
Ausschüsse des Rates
der Gemeinde übertragen werden.
Abs. 2
(2) Die Anzahl der Mitglieder (2) Die Anzahl der Mitglieder
der Ausschüsse sowie
der Ausschüsse sowie dederen Zusammensetren Zusammensetzung
zung wird zu Beginn jewerden zu Beginn jeder
der Wahlperiode für deWahlperiode für deren
ren Dauer durch BeDauer durch Beschluss
schluss des Rates festdes Rates festgesetzt.
gesetzt.
§ 12 Nr.
§ 12
§ 12
2
Aufgaben sonstiger Aus- Aufgaben sonstiger Ausschüsse
schüsse
(…)
(…)
2.
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Dem Entwicklungs-,
Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss ob-
2.
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss
Dem Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss ob-
Redaktionelle Änderung.
4
liegt die Beratung aller Angelegenheiten
aus den Bereichen
der Struktur-, Entwicklungs-, Wirtschafts- und Fremdenverkehrsförderun
g sowie des Bau-,
Grundstücks- und
Denkmalwesens und
aller Umweltangelegenheiten zur Vorbereitung der Beschlüsse des Rates.
liegt die Beratung aller
Angelegenheiten aus
den Bereichen der
Struktur-, Entwicklungs-, Wirtschaftsund Fremdenverkehrsförderung, des Bau-,
Grundstücks- und
Denkmalwesens, den
Bereichen Energieversorgung und
Klimaschutz sowie
aller Umweltangelegenheiten zur Vorbereitung der Beschlüsse
des Rates.
Die Bereiche Energieversorgung und Klimaschutz sind von
besonderer Bedeutung für die zukünftige Entwick-lung der
Gemeinde. Dieser
umfassende Aufgabenbereich war bisher
in der Haupt-satzung
nicht ent-halten und
wird dem Entwicklungs-, Planungs-,
Bau- und Umweltausschuss zugeordnet.
(…)
(…)
Nr. 4
4.
Ausschuss für Schule, Familie, Jugend,
Soziales und Sport
Diesem Ausschuss
obliegt die Beratung
aller auf dem Gebiet
des Schul-, Familien, Jugend-, Sozial-,
und Sportwesens
auftretenden Fragen
zur Vorbereitung der
Beschlüsse des Rates.
Außerdem entscheidet der Ausschuss
über die Auftragsvergabe Lehr- und
Lernmittel von
7.500,00 € und
25.000,00 € im Rahmen der Haushaltssatzung.
4.
Ausschuss für Schule,
Familie, Jugend, Soziales und Sport
Diesem Ausschuss obliegt die Beratung aller
auf dem Gebiet des
Schul-, Familien-, Jugend-, Sozial-, und
Sportwesens auftretenden Fragen zur
Vorbereitung der Beschlüsse des Rates
soweit diese nicht in
den Aufgabenbereich des
Schulzweckverbandes
BlankenheimNettersheim fallen.
Die Änderung wird
aufgrund der Gründung des Schulzweckverbandes Blankenheim-Nettersheim
notwendig.
Außerdem entscheidet
der Ausschuss über
die Auftragsvergabe
für Lehr- und Lernmittel des
Grundschulverbundes Nettersheim von
7.500,00 € bis
Korrespondierend mit
o. Sachverhalt ist die
Entscheidungskompetenz des Fachausschusses auf den
Grundschulverbund
Nettersheim beschränkt.
5
25.000,00 € im Rahmen der Haushaltssatzung.
Nr. 6
6.
Werksausschuss
Die Aufgaben des
Werksausschusses
ergeben sich aus der
Eigenbetriebsverordnung und den Betriebssatzungen für
die Eigenbetriebe
„Gemeindewasserwerk Nettersheim“,
„Eigenbetrieb Abwasser“ und „Eigenbetrieb Biowärme
Nettersheim“.
§ 14
Abs. 1
6.
Betriebsausschuss
Die Aufgaben des Betriebsausschusses ergeben sich aus der Eigenbetriebsverordnung und den Betriebssatzungen für die
Eigenbetriebe „Gemeindewasserwerk
Nettersheim“, „Eigenbetrieb Abwasser“ und
„Eigenbetrieb
Biowärme
Nettersheim“.
§ 14
§ 14
Bürgermeister
Bürgermeister
(1) Geschäfte der laufenden (1) Geschäfte der laufenden
Verwaltung gelten im
Verwaltung gelten im
Namen des Rates als auf
Namen des Rates als auf
den Bürgermeister überden Bürgermeister übertragen, soweit nicht der
tragen, soweit nicht der
Rat sich oder einem
Rat sich oder einem AusAusschuss für einen beschuss für einen bestimmten Kreis von Gestimmten Kreis von Geschäften oder für einen
schäften oder für einen
Einzelfall die EntscheiEinzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere
dung vorbehält. Nähere
Einzelheiten sind in der
Einzelheiten sind in der
Zuständigkeitsordnung
Zuständigkeitsordnung
für den Rat und die Ausfür den Rat und die
schüsse der Gemeinde
Ausschüsse der GeNettersheim festgelegt.
meinde Nettersheim
festgelegt.
Abs. 3 (3) Darüber hinaus wird der (3) Darüber hinaus wird der
Bürgermeister ermächBürgermeister ermächtigt:
tigt:
a)
Siehe Erläuterung zu
§ 10 Abs. 1 Nr. 7
die Auftragsvergabe bis
7.500,00 € vorzuneha) die Auftragsvergabe bis
men,
7.500,00 € vorzunehmen,
Der Rat der Gemeinde
hat bisher keine Zuständigkeitsordnung
erlassen. Aus diesem
Grund ist Satz 2 zu
streichen.
6
b) Geldforderungen der
b) Geldforderungen der GeGemeinde (Steuern,
meinde (Steuern, AbgaAbgaben, Beiträge und
ben, Beiträge und sonstisonstige Geldforderunge Geldforderungen) bis
gen) bis zu einem Bezu einem Betrag von
trag von 1.000,00 € im
1.000,00 € im Einzelfall
Einzelfall aus Billigkeitsaus Billigkeitsgründen,
gründen, vorbehaltlich
vorbehaltlich späterer
späterer GeltendmaGeltendmachung, niederchung, niederzuschlagen
zuschlagen oder zu erlasoder zu erlassen,
sen,
c)
Geldforderungen der
c) Geldforderungen der GeGemeinde (Steuern,
meinde (Steuern, AbgaAbgaben, Gebühren,
ben, Gebühren, Beiträge
Beiträge und sonstig
und sonstig GeldfordeGeldforderungen) bis
rungen) bis zur Höhe von
zur Höhe von 2.500,00
2.500,00 €, bei Holzgel€, bei Holzgeldern bis
dern bis 15.000,00 €, für
15.000,00 €, für die
die Dauer von höchstens
Dauer von höchstens 12
12 Monaten zu stunden,
Monaten zu stunden,
jedoch nicht über das
jedoch nicht über das
Rechnungsjahr hinaus,
Rechnungsjahr hinaus,
d) soweit gesetzlich zulässig,
d) soweit gesetzlich zuläsRatenzahlungen zu versig, Ratenzahlungen zu
einbaren,
vereinbaren,
e)
Klage vor Gericht zu
erheben, sofern der
Streitwert einen Betrag
von 25.000,00 € nicht
übersteigt,
e) Klage vor Gericht zu erheben, sofern der Streitwert einen Betrag von
25.000,00 € nicht übersteigt,
f)
gerichtliche und außer- f)
gerichtliche Vergleiche
über Forderungen bis zu
7.500,00 € abzuschließen.
gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über
Forderungen bis zu
7.500,00 € abzuschließen,
g) Geldforderungen des
Kreises für Elternbeiträge zum Besuch von
Tageseinrichtungen für
Kinder in vollem Umfang niederzuschlagen,
zu erlassen oder zu
stunden.
Die Erweiterung der
Ermächtigung basiert
auf der Empfehlung
des Kreises Euskirchen.
7
§ 15
Abs 4
§ 15
§ 15
Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfallersatz
Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfallersatz
(4) Rats- und Ausschuss(4) Rats- und Ausschussmitmitglieder haben Anglieder haben Anspruch
spruch auf Ersatz des
auf Ersatz des VerdienstVerdienstausfalls.
ausfalls.
Der Verdienstausfall
Der Verdienstausfall wird
wird für jede Stunde der
für jede Stunde der verversäumten regelmäßisäumten regelmäßigen
gen Arbeitszeit berechArbeitszeit berechnet,
net, wobei die letztangewobei die letztangefangefangene Stunde voll zu
ne Stunde voll zu rechnen
rechnen ist. Der Anist. Der Anspruch wird wie
spruch wird wie folgt
folgt abgegolten:
abgegolten:
(…)
(…)
d) Personen, die einen
d) Personen, die einen
Haushalt mit mindestens
Haushalt mit mindestens
2 Personen, von denen
2 Personen führen und
mindestens eine ein
nicht oder weniger als
Kind unter 14 Jahren
20 Stunden je Woche
oder eine anerkannt
Anpassung an neue
erwerbstätig sind, erhalpflegebedürftige Pergesetzliche Grundlage
ten für die Zeit der
son nach SGB XI ist,
erforderlich.
mandatsbedingten Aboder einen Haushalt
wesenheit vom Haushalt
mit mindestens 3 Permindestens den Regelsonen führen und nicht
stundensatz. Auf Antrag
oder weniger als 20
werden statt des RegelStunden je Woche erstundensatzes die notwerbstätig sind, erhalten
wendigen Kosten für eifür die Zeit der mandatsne Vertretung im Hausbedingten Abwesenheit
halt ersetzt.
vom Haushalt mindestens
den Regelstundensatz.
Auf Antrag werden statt
des Regelstundensatzes
die notwendigen Kosten
für eine Vertretung im
Haushalt ersetzt.
§ 18
§ 18
§ 18
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nettersheim,
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde
Nettersheim, die durch
8
die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch Veröffentlichung im „Gemeindeblatt“ der Gemeinde
Nettersheim, welches
als Amtsblatt der Gemeinde Nettersheim
gemäß § 4 Abs. 1 a der
BekanntmVO NRW vom
26.08.1999, zuletzt
geändert durch Artikel
18 des Befristungsgesetzes vom
05.04.2005, gilt. Das
Gemeindeblatt erscheint in 14tägiger
Form.
§ 19
§ 19
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt mit
dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere
Hauptsatzung vom
19.10.2004 in der Fassung
der III. Änderung vom
11.12.2007 außer Kraft.
Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden
vollzogen durch Veröffentlichung im „Gemeindeblatt“ der Gemeinde
Nettersheim, welches als
Amtsblatt der Gemeinde
Nettersheim gemäß § 4
Abs. 1 a der BekanntmVO
NRW vom 26.08.1999,
zuletzt geändert durch
VO vom 5. August
Anpassung an neue
2009, gilt. Das Gemeingesetzliche Grundlage
deblatt erscheint in 14erforderlich.
tägiger Form.
§ 19
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt mit
dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere
Hauptsatzung vom
27.10.2009 in der Fassung
der II. Änderung vom
22.02.2011 außer Kraft.
Anpassung an neue
gesetzliche Grundlage
erforderlich.
Der Vorlage ist die Neufassung der Hauptsatzung mit den dargestellten Änderungen beigefügt.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister