Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
144 kB
Datum
23.06.2014
Erstellt
20.06.14, 15:00
Aktualisiert
20.06.14, 15:00
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HAUPTSATZUNG
DER
GEMEINDE NETTERSHEIM
Präambel
I.
Allgemeines
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
II.
Rat - Ausschüsse - Bürgermeister
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
III.
Name der Gemeinde - Einteilung des Gemeindegebietes –
Sitz der Verwaltung
Wappen - Flagge - Siegel
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und
-urkunden
Gleichstellung von Frau und Mann
Unterrichtung der Einwohner
Anregungen und Beschwerden
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
Dringlichkeitsentscheidungen
Ausschüsse
Aufgaben des Hauptausschusses
Aufgaben sonstiger Ausschüsse
Vorsitz in den Ausschüssen
Bürgermeister
Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfallersatz
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 17 Genehmigung von Rechtsgeschäften
IV.
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 18 Öffentliche Bekanntmachungen
V.
Inkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten
2
HAUPTSATZUNG
DER
GEMEINDE NETTERSHEIM
Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung
mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666 ff) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW 2013, Seite 878 ff), in seiner Sitzung am 23.06.2014 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende Hauptsatzung beschlossen:
I.
Allgemeines
§1
Name der Gemeinde - Sitz der Verwaltung
(1)
Durch das Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises
Schleiden vom 24.06.1969 (GV.NW.S. 383) wurden die Gemeinden Bouderath, Buir, Engelgau, Frohngau, Holzmülheim, Marmagen, Nettersheim, Pesch,
Roderath, Tondorf und Zingsheim mit Wirkung vom 01.07.1969 zu der Gemeinde „N e t t e r s h e i m“ zusammengeschlossen.
(2)
Sitz der Gemeindeverwaltung ist Nettersheim-Zingsheim.
§2
Wappen - Flagge - Siegel
(1)
Die Gemeinde Nettersheim führt ein Wappen mit folgender Beschreibung:
„Halb gespalten und geteilt von Gold (Gelb), Silber (Weiß) und Blau; vorn oben
in Gold (Gelb) ein rotbewehrter und bezungter schwarzer Löwe, hinten in Silber
(Weiß) ein durchgehendes schwarzes Balkenkreuz; unten in Blau sechs (3:2:1)
silberne (weiße) Seeblätter.“
(2)
Die Flagge der Gemeinde zeigt die Farben „Blau-Weiß“ und das Gemeindewappen.
(3)
Das Dienstsiegel der Gemeinde enthält das Gemeindewappen und die Umschrift „Gemeinde Nettersheim - Kreis Euskirchen“.
Das Siegel wird in drei Ausfertigen, und zwar mit einem Durchmesser von
35 mm, einem Durchmesser von 24 mm und in einer weiteren Ausfertigung mit
einem Durchmesser von 15 mm geführt. Alle Dienstsiegel sind in dieser Hauptsatzung abgedruckt.
3
§3
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften
(1)
Das Gemeindegebiet wird in folgende Ortschaften eingeteilt:
Bouderath, Buir, Engelgau, Frohngau, Holzmülheim, Marmagen, Nettersheim,
Pesch, Roderath, Tondorf und Zingsheim.
Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.
(2)
Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für
die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft, für
die er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können.
(3)
Der Ortsvorsteher hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen
und an den Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft
berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit
dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.
(4)
Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese
Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.
(5)
Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem Ortsvorsteher Ersatz
des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 7, Satz 7 in Verbindung mit
§ 45 Abs. 1 GO.
§4
Bezeichnung von Gemeindeteilen in
Personenstandsbüchern und -urkunden
(1)
Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden werden für die
Gemeinde folgende Gemeindeteilbezeichnungen festgelegt:
Bouderath, Buir, Engelgau, Frohngau, Holzmülheim, Marmagen, Nettersheim,
Pesch, Roderath, Tondorf und Zingsheim.
4
(2)
Die räumlichen Abgrenzungen der im Absatz 1 bezeichneten Gemeindeteile
ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser
Hauptsatzung ist.
§5
Gleichstellung von Frau und Mann
(1)
Der Bürgermeister bestellt eine ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der
Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf
die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(3)
Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante
Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.
§6
Unterrichtung der Einwohner
(1)
Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der
Gemeinde möglichst frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt grundsätzlich im Gemeindeblatt der Gemeinde. Über eine andere Art und Weise der
Unterrichtung (z. B. Hinweis in der öffentlichen Presse, öffentliche Anschläge,
schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet
der Rat von Fall zu Fall.
(2)
Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um
Planungen oder Vorhaben der Gemeinde handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(3)
Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so
setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung
für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der
Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen,
Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern
und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen
und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt.
Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten
Sitzung zu unterrichten.
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(4)
Die dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
§7
Anregungen und Beschwerden
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und
Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich
der Gemeinde Nettersheim fallen.
(2)
Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde Nettersheim fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3)
Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt
haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom
Bürgermeister zurückzugeben.
(4)
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1
bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss.
(5)
Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die
zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
(6)
Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2,
3 GO NW) bleibt unberührt.
(7)
Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden
in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen.
Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(8)
Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden,
wenn
(9)
a)
der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b)
gegenüber bereits geprüften Anregungen und Beschwerden kein neues
Sachvorbringen vorliegt.
Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen
Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten.
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II.
Rat - Ausschüsse - Bürgermeister
§8
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
(1)
Der Rat führt die Bezeichnung „Rat der Gemeinde Nettersheim“.
(2)
Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung „Ratsmitglied“.
§9
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit
einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO NW) bedürfen der Schriftform.
§ 10
Ausschüsse
(1)
Der Rat bildet folgende Ausschüsse:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Haupt- und Finanzausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport
Wahlausschuss
Betriebsausschuss
Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
(2)
Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Zusammensetzung
werden zu Beginn jeder Wahlperiode für deren Dauer durch Beschluss des Rates festgesetzt.
(3)
Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat kann eine
durch Hauptsatzung einem Ausschuss obliegende Entscheidung an sich ziehen.
(4)
Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres
Ausschusses gehören. Sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres
Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
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§ 11
Aufgaben des Hauptausschusses
(1)
Der Hauptausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen.
Er nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Finanzausschusses wahr.
(2)
Des Weiteren obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Erledigung von
Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NW), die an den Rat gerichtet werden. Soweit ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister für die Entscheidung über Anregungen und Beschwerden zuständig ist, leitet der Haupt- und
Finanzausschuss diese an den Ausschuss bzw. an den Bürgermeister zur Entscheidung weiter.
Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt außerdem die vorbereitende Erledigung von Einwohneranträgen (§ 25 GO NW) und Bürgerbegehren (§ 26 GO
NW), die an den Rat oder Ausschuss gerichtet werden.
(3)
(4)
Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die
nicht einem anderen Ausschuss zur Entscheidung übertragen sind. Das gilt
nicht
a)
für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für Aufgaben,
die dem Bürgermeister durch diese Satzung oder durch sonstige
Rechtsvorschriften übertragen sind,
b)
für Aufgaben, die der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NW oder nach sonstigen
Rechtsvorschriften nicht übertragen kann.
Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet zudem über
a)
die Auftragsvergabe von 7.500,00 € bis 100.000,00 €, soweit dies nicht
anderen Ausschüssen vorbehalten ist, im Rahmen der Haushaltssatzung
b)
Miet- und Pachtangelegenheiten mit Ausnahme von Jagdpachtangelegenheiten.
§ 12
Aufgaben sonstiger Ausschüsse
1.
Rechnungsprüfungsausschuss
Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses sind in § 59 Abs. 3 GO
NW geregelt.
2.
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
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Dem Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss obliegt die Beratung aller Angelegenheiten aus den Bereichen der Struktur-, Entwicklungs-,
Wirtschafts- und Fremdenverkehrsförderung, des Bau-, Grundstücks- und
Denkmalwesens, den Bereichen Energieversorgung und Klimaschutz sowie aller Umweltangelegenheiten zur Vorbereitung der Beschlüsse des Rates.
Zudem entscheidet er über
3.
a)
die Auftragsvergabe innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches von
7.500,00 € bis 100.000,00 € im Rahmen der Haushaltssatzung,
b)
Bauanträge für die Bebauung im Außenbereich,
c)
die Aufstellung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung von Bebauungsplänen der Gemeinde Nettersheim, des Weiteren die Befreiung
von den Festsetzungen von Bebauungsplänen,
d)
die Eintragung der Denkmäler in die Denkmalliste gemäß Denkmalschutzgesetz NW sowie die Vergabe von Pauschalzuweisungen in Angelegenheiten der Denkmalpflege.
Wahlprüfungsausschuss
Die Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses ergeben sich aus dem Kommunalwahlgesetz.
4.
Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport
Diesem Ausschuss obliegt die Beratung aller auf dem Gebiet des Schul-, Familien-, Jugend-, Sozial- und Sportwesens auftretenden Fragen zur Vorbereitung
der Beschlüsse des Rates soweit diese nicht in den Aufgabenbereich des
Schulzweckverbandes Blankenheim-Nettersheim fallen.
Außerdem entscheidet der Ausschuss über die Auftragsvergabe für Lehr- und
Lernmittel des Grundschulverbundes Nettersheim von 7.500,00 € bis
25.000,00 € im Rahmen der Haushaltssatzung.
5.
Wahlausschuss
Die Aufgaben des Wahlausschusses sind im Kommunalwahlgesetz festgelegt.
6.
Betriebsausschuss
Die Aufgaben des Betriebsausschusses ergeben sich aus der Eigenbetriebsverordnung und den Betriebssatzungen für die Eigenbetriebe „Gemeindewasserwerk Nettersheim“, „Eigenbetrieb Abwasser“ und „Eigenbetrieb Biowärme
Nettersheim“.
7.
Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
Dem Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft obliegt im Rahmen des Forstwirtschaftsplans und im Rahmen der Haushaltssatzung die Beratung aller
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Forstangelegenheiten mit Ausnahme von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen zur
Vorbereitung der Beschlüsse des Rates.
Zudem entscheidet er über
a)
die Auftragsvergabe in Forstangelegenheiten im Rahmen des Forstwirtschaftsplanes und der Haushaltssatzung von 7.500,00 € bis 100.000,00
€,
b)
Holzverkäufe im Rahmen des Forstwirtschaftsplanes und der Haushaltssatzung
c)
Ausnahmen von der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
Gemeinde Nettersheim.
§ 13
Vorsitz in den Ausschüssen
(1)
Den Vorsitz vom Haupt- und Finanzausschuss führt der Bürgermeister.
(2)
Der Haupt- und Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere
Vertreter des Vorsitzenden.
(3)
Das Verfahren zur Bestimmung der Ausschussvorsitzenden der Ausschüsse
Rechnungsprüfungsausschuss, Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss, Wahlprüfungsausschuss, Ausschuss für Schule, Familie, Jugend,
Soziales und Sport, Betriebsausschuss und Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft richtet sich nach § 58 Abs. 3 GO NW in Verbindung mit § 50 Abs. 3
GO NW.
(4)
Falls der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind, führt das an Lebensjahren älteste Ratsmitglied des Ausschusses den Vorsitz.
§ 14
Bürgermeister
(1)
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den
Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für
einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den
Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Nettersheim festgelegt.
(2)
Im übrigen hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu
entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung
anzusehen sind.
(3)
Darüber hinaus wird der Bürgermeister ermächtigt:
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(4)
a)
die Auftragsvergabe bis 7.500,00 € vorzunehmen,
b)
Geldforderungen der Gemeinde (Steuern, Abgaben, Beiträge und sonstige Geldforderungen) bis zu einem Betrag von 1,000,00 € im Einzelfall
aus Billigkeitsgründen, vorbehaltlich späterer Geltendmachung, niederzuschlagen oder zu erlassen,
c)
Geldforderungen der Gemeinde (Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträge
und sonstige Geldforderungen) bis zur Höhe von 2.500,00 €, bei Holzgeldern bis 15.000,00 €, für die Dauer von höchstens 12 Monaten zu
stunden, jedoch nicht über das Rechnungsjahr hinaus,
d)
soweit gesetzlich zulässig, Ratenzahlungen zu vereinbaren,
e)
Klage vor Gericht zu erheben, sofern der Streitwert einen Betrag von
25.000,00 € nicht übersteigt,
f)
gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über Forderungen bis zu
7.500,00 € abzuschließen,
g)
Geldforderungen des Kreises für Elternbeiträge zum Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder in vollem Umfang niederzuschlagen, zu erlassen oder zu stunden.
Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters.
§ 15
Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfallersatz
(1)
Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung des Aufwandes, der ihnen durch die
Teilnahme an den Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und der Fraktionen
entsteht, eine pauschale Aufwandsentschädigung.
(2)
Die stellvertretenden Bürgermeister sowie die Fraktionsvorsitzenden erhalten
neben den Entschädigungen nach Abs. 1 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.
Den Fraktionsvorsitzenden und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden wird
die zusätzliche Aufwandsentschädigung nur gewährt, wenn ihnen nicht bereits
eine Aufwandsentschädigung als stellvertretende Bürgermeister zusteht.
(3)
Sachkundige Bürger im Sinne des § 58 Abs. 1 und 3 GO NW erhalten für die
Teilnahme an Ausschusssitzungen und Fraktionssitzungen ein. Die Anzahl der
Fraktionssitzungen wird auf höchstens 36 jährlich festgesetzt.
(4)
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.
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Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letztangefangene Stunde voll zu rechnen ist.
Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
(5)
a)
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es
sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben.
Der Regelstundensatz wird auf 10,23 € festgesetzt.
b)
Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch
Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c)
Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je
Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die
Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d)
Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen
mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens
drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche
erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e)
Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt
notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen
Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere
Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f)
In keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von 30,68 € je Stunde überschreiten.
g)
Verdienstausfall wird bis 19.00 Uhr gezahlt.
Die Höhe der Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Verdienstausfälle für Mitglieder kommunaler Vertretungen der Gemeinde Nettersheim bemessen sich anhand der „Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung –
EntschVO)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 16
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
Der Rat bestellt einen Beamten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters.
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III.
Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 17
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1)
Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder deren Ausschüsse und
deren Ehegatten sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften
der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Rates.
(2)
Keiner Genehmigung bedürfen
(3)
a)
Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen
werden,
b)
Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von
der Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat, mit
Ausnahme der Nachtragsangebote,
c)
Verträge, deren Abschluss ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NW) darstellt.
Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister, sein
allgemeiner Vertreter sowie die gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Bediensteten.
IV.
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 18
Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nettersheim, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch Veröffentlichung im
„Gemeindeblatt“ der Gemeinde Nettersheim, welches als Amtsblatt der Gemeinde Nettersheim gemäß § 4 Abs. 1 a der BekanntmVO NRW vom
26.08.1999, zuletzt geändert durch VO vom 5. August 2009, gilt. Das
Gemeindeblatt erscheint in 14-tägiger Form.
(2)
Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung
vorgeschrieben ist.
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(3)
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden zusätzlich durch Aushang in den nachstehenden Bekanntmachungskästen nachrichtlich bekanntgemacht:
Bouderath
Buir
Engelgau
Frohngau
Holzmülheim
Marmagen
Nettersheim
Pesch
Roderath
Tondorf
Zingsheim
Zingsheim
„Zugang Kirche“
„ehemalige Gastwirtschaft Raths“
„Alte Schule“
„An der Kirche“
„Bereich Telefonzelle Schleidstraße“
„am Haus Rütz, Kölner Straße“
„Grundstück Bahnhofstraße 8“
„Bushaltestelle Jakob-Kneip-Straße“
„an der Bushaltestelle, Bouderather Straße“
„am alten Ehrenmal“
„Ecke Kirchstraße/Petrusstraße“
„im Rathaus“
Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu
bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen.
(4)
Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse
nicht möglich, wird die Öffentlichkeit durch Aushang in den im Abs. 3 genannten Bekanntmachungskästen unterrichtet.
V.
Inkrafttreten
§ 19
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die frühere Hauptsatzung vom 27.10.2009 in der Fassung der II. Änderung vom
22.02.2011 außer Kraft.
Nettersheim,
Bürgermeister
Schriftführer