Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
19 kB
Datum
13.02.2017
Erstellt
03.02.17, 18:06
Aktualisiert
03.02.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
12. Änderungssatzung
vom
.
zur Hauptsatzung der Gemeinde Langerwehe
Aufgrund des § 7 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für
das Land-Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) in
der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Langerwehe mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder am __________folgende 12. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 11 Absatz 3, Buchstabe f) erhält folgende Fassung:
f)
In keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von 8,84 Euro je Stunde und den
Höchstbetrag von 80,00 Euro nicht übersteigen.
Artikel II
Nach § 11 Absatz 3, Buchstabe f) wird Folgendes ergänzt:
Buchstabe g)
Die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ist
ausgeschlossen. Dies gilt für alle Ausschüsse der Gemeinde.
Artikel III
§ 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Ortsvorsteher erhalten nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in den Ortschaften
von 501
von 1.001
von 1.501
von 2.001
über 3.000 Einwohner
bis 500 Einwohner
bis 1.000 Einwohner
bis 1.500 Einwohner
bis 2.000 Einwohner
bis 3.000 Einwohner
115,20 Euro
130,10 Euro
147,40 Euro
163,50 Euro
172,70 Euro
188,90 Euro.
§ 11 Absatz 4, Satz 2 ff wird wie folgt geändert:
a)
b)
c)
Langerwehe
Jüngersdorf, umfassend die Ortschaften Jüngersdorf und Stütgerloch
Wenau, umfassend die Ortschaften Hamich,
Heistern, Schönthal und Wenau
188,90 Euro
172,70 Euro
172,70 Euro
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
Schlich
Luchem
Merode
D’horn
Geich
Obergeich
Pier
172,70 Euro
130,10 Euro
130,10 Euro
115,20 Euro
115,20 Euro
115,20 Euro
130,10 Euro.
Artikel IV
Die vorstehende Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Langerwehe, den
Der Bürgermeister
( Göbbels )