Daten
Kommune
Nörvenich
Größe
96 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
05.12.16, 15:25
Aktualisiert
05.12.16, 15:25
Stichworte
Inhalt der Datei
1
6.81
Satzung
über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom XX.XX.XXXX
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff.-SGV NRW 2023), §§ 3
und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen –Straßenreinigungsgesetz
NRW- (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 1, 4 und
6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV
NRW S. 712-SGV NRW 610), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde
Nörvenich in seiner Sitzung vom XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen
Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NW. Den
Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf
Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht,
trägt die Gemeinde.
(2) Die Straßenreinigungsgebühren gemäß den Bestimmungen
dieser Satzung sind
grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem
Grundstück (§ 6 Absatz 5 KAG NRW).
§2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die
das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten
Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw.
zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt.
Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie,
die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad
verlaufen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an
diese Straße und weist es im übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die
Frontlänge bzw. die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten
Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde.
(2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten
an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des
Grundstücks möglich ist (§ 4 Abs. 2); bei abgeschrägten oder angerundeten
Grundstücksgrenzen
wird
der
Schnittpunkt
der
geraden
Verlängerung
der
Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
(3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile
eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(4) Die Gebühren für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 betragen jeweils je Jahr bei einer
einmaligen wöchentlichen Reinigung je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3).
Gebühren 2017
a)
bei maschineller Reinigung einschließlich Winterdienst jährlich
b)
bei Handreinigung einschl. Winterdienst jährlich
1,08 EUR
2,16 EUR
2
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Bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Die Anzahl der wöchentlichen
Reinigungen in den einzelnen Straßen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1)..
§3
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte
Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
des
erschlossenen
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel
folgenden Monats gebührenpflichtig.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen.
§4
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der
regelmäßigen Reinigung der Straße erfolgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem
die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die
Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats. Falls die Reinigung
aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein
Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für
weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder anderer
örtlicher Begebenheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt
werden muss.
(3) Die Nutzungsgebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Wenn
die Gebühr zusammen mit anderen Angaben angefordert wird, kann ein späterer
Fälligkeitszeitpunkt angegeben werden.
§5
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222 und 227 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in
Verbindung mit § 12 Nr. 5, Buchstabe b KAG sinngemäß.
§6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Die Satzung über
Straßenreinigungsgebühren vom 21.12.2015 tritt gleichzeitig außer Kraft.
die
Erhebung
von
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Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n.F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4,
Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der
Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung (die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan) nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Nörvenich, den
Der Bürgermeister
Dr. Timo Czech