Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
41 kB
Datum
16.02.2017
Erstellt
07.02.17, 18:06
Aktualisiert
07.02.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Rösler, Volker
Von:
Gesendet:
An:
Betreff:
monika.frohn@aachen.ihk.de
Montag, 19. Dezember 2016 12:47
Rösler, Volker
Verkaufsoffene Sonntage in Langerwehe 2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 25.12.16 und auf die beantragten 3 Termine für verkaufsoffene Sonntag in
Langerwehe im Jahr 2017. Grundsätzlich bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken gegen die beantragten
Sonntage soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Allerdings weisen wir auf einige Entscheidungen zur Sonntagsöffnung hin, so etwa aus NRW durch das OVG NRW
10.6.16 - 4 B 504/16 und 15.8.16 - 4 B 887/16, VG Münster 27.7.16 - 9 L 1099/16 und 8.8.16 - 9 L 11 00 /16. Dadurch
wurden neue Bewertungsmaßstäbe gesetzt und die Möglichkeiten zur Durchführung von Sonntagsöffnungen weiter
eingeschränkt. So muss beispielsweise die prägende Wirkung des Anlasses (Fest, Markt, Messe o.ä.) gegenüber der
Sonntagsöffnung überwiegen. Die Sonntagsöffnung wird somit nur zu einem Annex der eigentlichen Veranstaltung.
Dies setzt nach Ansicht der Gerichte voraus, dass aufgrund einer schlüssigen und vertretbaren Prognose davon
auszugehen ist, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als der
alleinige verkaufsoffene Sonntag. Außerdem muss ein enger räumlicher sowie inhaltlicher Bezug zwischen der
Anlassveranstaltung und den geöffneten Geschäften bestehen. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen
der Fläche der Anlassveranstaltung und den Verkaufsflächen wäre eine Sonn- bzw. Feiertagsöffnung ebenfalls
unzulässig.
Die IHK kann in diesem Zusammenhang aktuell nur auf die Gerichtsurteile hinweisen. Sie nennen in Ihrem Antrag für
die 3 beantragten Sonntage Anlässe. Allerdings liegen uns keine konkreten Frequenzzahlen für die Veranstaltungen
bzw. die typischen werktäglichen Besucherzahlen vor. Wir gehen davon aus, dass Ihnen aussagekräftige
Unterlagen vorgelegt werden, um eine Detailprüfung durchzuführen, ob die Voraussetzungen im Sinne der o.g.
Urteile gegeben sind.
Vielerorts wird eine Sonntagsöffnung mittlerweile unmöglich oder bereits genehmigte Sonntagsöffnungen wieder
zurückgenommen. Es gibt aktuell kaum Rechtssicherheit oder Verlässlichkeit, die man ggf. nur im Dialog erreichen
kann.
Wir können daher keine abschließende Stellungnahme zu Ihrem Antrag abgeben, hoffen aber, dass unsere
Ausführungen für Sie hilfreich sind.
Freundliche Grüße
Industrie- und Handelskammer Aachen
International, Verkehr und Handel
Monika Frohn
Gruppenleiterin
Tel: 0049 241 4460102
Fax: 0049 241 4460 149
E-Mail: monika.frohn@aachen.ihk.de,
https://www.aachen.ihk.de
Industrie- und Handelskammer Aachen
Theaterstr. 6 - 10, 52062 Aachen
Postfach 10 07 40, 52007 Aachen
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