Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
8,6 kB
Datum
16.02.2017
Erstellt
07.02.17, 18:06
Aktualisiert
07.02.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahre 2017
Aufgrund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.
NRW S. 516) und des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) vom 13. Mai 1980 ( GV. NRW S.528)
sowie des § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S.666) – jeweils in der zurzeit gültigen Fassung –
wird von der Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der
Gemeinde vom 16.02.2017 folgende Verordnung erlassen.
§1
Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen geöffnet sein:
a. anlässlich dem Frühlingsfest im Gewerbegebiet am 30.04.2017
b. anlässlich dem Sommerfest am 16.07.2017
c. anlässlich dem Töpfermarkt am 03.12.2017
jeweils von 12:00 bis 17:00 Uhr.
Diese Freigaben gelten, aufgrund der gemeindeweiten Auswirkungen der Anlässe, für das
gesamte Gemeindegebiet Langerwehe.
Die verkaufsoffenen Sonntage bilden lediglich einen „begleitenden Charakter“ der oben
genannten, jährlich stattfindenden Veranstaltungen.
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässlig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen
außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a. eine
vorgeschriebene
Genehmigung
fehlt
oder
ein
vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b. die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden
c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Langerwehe, den 16.02.2017
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Göbbels